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Document 62012CJ0113

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Oktober 2013.
Donal Brady gegen Environmental Protection Agency.
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland).
Umwelt – Richtlinie 75/442/EWG – Gülle, die in einem Schweinemastbetrieb anfällt und dort gelagert wird, bis sie an Landwirte abgegeben wird, die sie zur Düngung ihrer Flächen verwenden – Einstufung als ‚Abfall‘ oder als ‚Nebenprodukt‘ – Voraussetzungen – Beweislast – Richtlinie 91/676/EWG – Nichtumsetzung – Persönliche Verantwortung des Erzeugers für die Einhaltung des die Abfall- und die Düngemittelbewirtschaftung betreffenden Unionsrechts durch diese Landwirte.
Rechtssache C‑113/12.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:627

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

3. Oktober 2013 ( *1 )

„Umwelt — Richtlinie 75/442/EWG — Gülle, die in einem Schweinemastbetrieb anfällt und dort gelagert wird, bis sie an Landwirte abgegeben wird, die sie zur Düngung ihrer Flächen verwenden — Einstufung als ‚Abfall‘ oder als ‚Nebenprodukt‘ — Voraussetzungen — Beweislast — Richtlinie 91/676/EWG — Nichtumsetzung — Persönliche Verantwortung des Erzeugers für die Einhaltung des die Abfall- und die Düngemittelbewirtschaftung betreffenden Unionsrechts durch diese Landwirte“

In der Rechtssache C‑113/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court (Irland) mit Entscheidung vom 23. Februar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 1. März 2012, in dem Verfahren

Donal Brady

gegen

Environmental Protection Agency

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Brady, vertreten durch A. Collins, SC, und D. Gearty, Solicitor,

der Environmental Protection Agency, vertreten durch A. Doyle, Solicitor, N. Butler, SC, und S. Murray, BL,

der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und S. Menez als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Mifsud‑Bonnici, D. Düsterhaus und A. Alcover San Pedro als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Mai 2013

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABl. L 135, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/442).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Brady und der Environmental Protection Agency (im Folgenden: EPA) über bestimmte Auflagen der Genehmigung, die ihm die EPA für die Vergrößerung eines Schweinemastbetriebs erteilt hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 75/442

3

Die Richtlinie 75/442 wurde durch die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9) aufgehoben und ersetzt, die ihrerseits durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S. 3) aufgehoben und ersetzt wurde. In Anbetracht des Zeitpunkts, zu dem die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Genehmigung erteilt wurde, ist auf den Rechtsstreit jedoch weiterhin die Richtlinie 75/442 anwendbar.

4

Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie 75/442 bestimmte:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a)

‚Abfall‘: alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.“

5

Art. 1 Buchst. a Abs. 2 der Richtlinie 75/442 betraute die Kommission mit der Aufgabe, „ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I fallenden Abfälle“ zu erstellen. Mit der Entscheidung 94/3/EG vom 20. Dezember 1993 (ABl. 1994, L 5, S. 15) hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein solches Verzeichnis erstellt (im Folgenden: Europäischer Abfallkatalog), in dem unter den „Abfälle[n] aus der Landwirtschaft“ u. a. „Tierfäkalien, Urin und Mist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt“ aufgeführt sind.

6

Art. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 75/442 enthielt folgende Begriffsbestimmungen:

„b)

‚Erzeuger‘: jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind …;

c)

‚Besitzer‘: der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden“.

7

Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii dieser Richtlinie sah vor:

„Diese Richtlinie gilt nicht für

b)

folgende Abfälle, soweit für diese bereits andere Rechtsvorschriften gelten:

iii)

Tierkörper und folgende Abfälle aus der Landwirtschaft: Fäkalien und sonstige natürliche, ungefährliche Stoffe, die innerhalb der Landwirtschaft verwendet werden“.

8

Art. 4 der Richtlinie 75/442 bestimmte:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass

Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet werden;

Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden;

die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten.“

9

Art. 8 dieser Richtlinie lautete:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Besitzer von Abfällen

diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II B genannten Maßnahmen durchführt, oder

selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherstellt.“

10

Nach Art. 10 der Richtlinie 75/442 bedurften alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II B genannten Abfallverwertungsverfahren durchführen, einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.

11

Zu diesen in Anhang II B aufgeführten Verfahren gehörte unter R 10 die „Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie“.

12

Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 75/442 bestimmte:

„(1)   … können von der Genehmigungspflicht des Artikels 9 bzw. Artikels 10 befreit werden:

b)

die Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle verwerten.

Diese Befreiung gilt nur,

wenn die zuständigen Behörden für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten jeweils allgemeine Vorschriften zur Festlegung der Abfallarten und ‑mengen sowie der Bedingungen erlassen haben, unter denen die Tätigkeit von der Genehmigungspflicht befreit werden kann,

und

wenn die Art oder Menge der Abfälle und die Verfahren zu ihrer … Verwertung so beschaffen sind, dass die Bedingungen des Artikels 4 eingehalten werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Anlagen oder Unternehmen müssen bei den zuständigen Behörden gemeldet sein.“

Richtlinie 91/676/EWG

13

Im sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1) heißt es:

„Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der lebenden Ressourcen und Ökosysteme der Gewässer sowie zur Sicherung sonstiger rechtmäßiger Nutzungen der Gewässer ist es … notwendig, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu reduzieren und einer weiteren Verunreinigung vorzubeugen. Hierzu ist es wichtig, Maßnahmen betreffend die Lagerung und das Ausbringen sämtlicher Stickstoffverbindungen auf landwirtschaftlichen Flächen sowie hinsichtlich bestimmter Bewirtschaftungsmethoden zu ergreifen.“

14

Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/676 bestimmt:

„(1)   Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind, und Gewässer, die von Verunreinigung betroffen werden könnten, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, werden von den Mitgliedstaaten nach den Kriterien des Anhangs I bestimmt.

(2)   Die Mitgliedstaaten weisen … alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in nach Absatz 1 bestimmte Gewässer entwässern und die zur Verunreinigung beitragen, als gefährdete Gebiete aus. …“

15

Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten, um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in Anhang II Punkt A der Richtlinie enthaltenen Punkte umfassen. Diese Punkte betreffen u. a. die Zeiträume, in denen nicht ausgebracht werden sollte, die Bedingungen für das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen, je nach deren Art, Zustand oder Nähe zu Wasserläufen, das Fassungsvermögen und die Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung sowie die Verfahren für das Ausbringen.

16

Gemäß Art. 5 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 91/676 haben die Mitgliedstaaten Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete festzulegen, die zwingend die Maßnahmen nach Anhang III und die Maßnahmen enthalten müssen, die in den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft vorgeschrieben sind, ausgenommen diejenigen, die durch die Maßnahmen nach Anhang III ersetzt wurden. Die Maßnahmen nach Anhang III müssen, wie sich aus diesem Anhang ergibt, Vorschriften u. a. betreffend die Zeiträume, in denen das Ausbringen bestimmter Arten von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist, das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung, die Beschränkung des Ausbringens von Düngemitteln zur Sicherstellung eines Gleichgewichts zwischen der im Boden vorhandenen Stickstoffmenge und den Höchstmengen an Dung, die nach Maßgabe seines Nitratgehalts ausgebracht werden können, enthalten.

Irisches Recht

17

Das Abfallbewirtschaftungsgesetz von 1996 (Waste Management Act 1996, im Folgenden: Gesetz von 1996) wurde zur Umsetzung der Richtlinie 75/442 erlassen. Section 4(1) dieses Gesetzes sieht vor:

„Abfall im Sinne dieses Gesetzes sind alle zu einer der im Ersten Anhang genannten oder zurzeit im Europäischen Abfallkatalog enthaltenen Abfallkategorien gehörenden Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss; alles, dessen sich entledigt wird oder das in sonstiger Weise wie Abfall gehandhabt wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Abfall. …“

18

Section 51(2)(a) des Gesetzes von 1996 bestimmt:

„Unbeschadet der Regelung in Paragraph (b) ist eine Abfallgenehmigung … nicht erforderlich für die Verwertung von

(iii)

Tier- und Geflügelfäkalien in Form von Mist oder Gülle …“

19

Section 52 des Gesetzes über die Umweltschutzbehörde von 1992 (Environmental Protection Agency Act 1992, im Folgenden: Gesetz von 1992) bestimmt:

„(1)   … zu den Aufgaben der [EPA] gehört

a)

die Erteilung von Genehmigungen, die Regelung und die Überwachung von Tätigkeiten zum Zweck des Umweltschutzes,

(2)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wird die [EPA]

b)

dem Erfordernis Rechnung tragen, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen und eine Entwicklung, Verfahren und Mechanismen zu fördern, die nachhaltig und umweltfreundlich sind,

…“

20

Das vorlegende Gericht führt aus, dass mit dem Gesetz von 1992 zwar ein Genehmigungssystem eingeführt worden sei, das in groben Zügen dem der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) entspreche, dass deren Umsetzung in das irische Recht jedoch erst 2003 erfolgt sei und die im Ausgangsverfahren fragliche Genehmigung deshalb nicht nach den zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangenen nationalen Vorschriften erteilt worden sei.

21

Außerdem sei zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die Richtlinie 91/676 noch nicht in das irische Recht umgesetzt gewesen, und es habe keine anderen nationalen Rechtsvorschriften gegeben, die das Ausbringen von Dung zur Düngung von landwirtschaftlichen Flächen geregelt hätten.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22

Herr Brady führt einen Betrieb zur Intensivaufzucht von Schweinen mit ungefähr 2000 Sauen.

23

Am 9. März 1998 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Vergrößerung seines Betriebs, in dem er angab, dass er auf dem Betriebsgelände Tanks errichtet habe, deren Kapazität es ihm erlaube, die seiner Jahresproduktion an Gülle entsprechende Menge zu lagern, und dass er mit verschiedenen Landwirten Verträge geschlossen habe, mit denen sich diese Landwirte verpflichtet hätten, Gülle zur Verwendung als Düngemittel auf ihren Flächen abzunehmen.

24

Die ihm von der EPA mit Entscheidung vom 22. Oktober 1999 erteilte Genehmigung sieht u. a. vor, dass Herr Brady sicherzustellen hat, dass sich die Landwirte, an die er die Gülle abgibt, bei deren Verwendung genau an die in dieser Genehmigung festgelegten Bedingungen halten.

25

Die Klage, die Herr Brady gegen diese Entscheidung beim High Court erhoben hat, stützt er zum einen darauf, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gülle kein „Abfall“ im Sinne der Richtlinie 75/442 und des Gesetzes von 1996, sondern ein Nebenprodukt seines Betriebs sei, das er als Dünger vermarkte, so dass die EPA auf der Grundlage des Gesetzes von 1992 nicht befugt gewesen sei, die Beseitigung oder Verwertung dieser Gülle nach den in der streitigen Genehmigung vorgesehenen Modalitäten zu regeln.

26

Zum anderen dürfe die EPA ihm nicht die strafbewehrte und unerfüllbare Verpflichtung auferlegen, zu kontrollieren, wie die Gülle, die er an die Landwirte verkaufe, von diesen verwendet werde, zumal die Europäische Union spezifische Vorschriften zur Regelung des Ausbringens von Dung als Düngemittel erlassen habe, nämlich die Richtlinie 91/676.

27

Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, Herr Brady habe zur Stützung seiner Klage vorgetragen, dass die in der streitigen Genehmigung enthaltenen Auflagen zur Abfallbewirtschaftung zur Folge hätten, dass ihm insbesondere obliege

„…

c)

sicherzustellen, dass der Erwerber des Düngers diesen nicht auf Flächen ausbringt, die sich nicht im Besitz oder Eigentum des Erwerbers befinden oder dessen Kontrolle unterliegen;

d)

sicherzustellen, dass sein Dünger nicht für Flächen vorgesehen ist, die Abfall zur Ausbringung aus anderen externen Quellen, die nicht vom Nährstoffmanagementplan erfasst sind, erhalten, es sei denn, die EPA erteilt ihre Zustimmung;

e)

vorab einen Nährstoffmanagementplan für die Flächen, die ihm nicht gehören und von nicht seiner Kontrolle unterliegenden Dritten bewirtschaftet werden, zu vereinbaren;

f)

die Verwendung des Düngers durch Personen, die ihn zur Ausbringung auf ihren Flächen erwerben, zu überwachen und die Art seiner Verwendung vorzuschreiben;

g)

Oberflächengewässer innerhalb von Gebieten zu überwachen, auf denen der Dünger ausgebracht wird, d. h., an nicht seiner Kontrolle unterliegenden Orten;

h)

Brunnen auf Flächen zu überwachen, auf denen der Dünger ausgebracht wird, d. h., auf nicht seiner Kontrolle unterliegenden Flächen;

i)

ein Register über die Verwendung des Düngers zu führen und jederzeit zur Einsicht durch die EPA und zu Informationszwecken bereitzuhalten, um der EPA Monatsberichte vorzulegen. Das Register muss Angaben zur Ausbringung des Düngers enthalten: den Namen der ausführenden Person, die meteorologischen Bedingungen und den Zustand des Bodens zum Zeitpunkt der Ausbringung sowie die Wettervorhersage für die folgenden 24 Stunden, den Nährstoffbedarf der einzelnen Parzellen und die auf diesen ausgebrachte Düngermenge.“

28

Nach Abweisung seiner Klage durch den High Court legte Herr Brady beim Supreme Court Rechtsmittel ein. Er macht zwei Rechtsmittelgründe geltend, und zwar erstens, dass der High Court rechtsfehlerhaft die in seinem Betrieb anfallende Gülle als Abfall eingestuft habe, und zweitens, dass die EPA, falls die Gülle doch als Abfall einzustufen sein sollte, die ihm erteilte Genehmigung nicht mit Auflagen versehen dürfe, die ihn verpflichteten, die von Dritten auf deren Flächen vorgenommene Ausbringung zu kontrollieren und dafür die Verantwortung zu übernehmen.

29

Der Supreme Court ist der Auffassung, dass die Urteile vom 8. September 2005, Kommission/Spanien (C-416/02, Slg. 2005, I-7487) und Kommission/Spanien (C-121/03, Slg. 2005, I-7569), sowie vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien (C-194/05, Slg. 2007, I-11661), Kommission/Italien (C-195/05, Slg. 2007, I-11699) und Kommission/Italien (C-263/05, Slg. 2007, I-11745), insoweit zwar nützliche Hinweise enthielten, es aber weiterhin nicht sicher sei, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Gülle als Abfall einzustufen sei.

30

Aus der genannten Rechtsprechung ergebe sich, dass Gülle Abfall bleibe, wenn er dauerhaft gelagert werden müsse und zu Verunreinigungen der Umwelt, wie sie das Unionsrecht verhindern wolle, führen könne, doch sei u. a. fraglich, anhand welcher Kriterien zu bestimmen sei, ob in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit ein solcher Fall vorliege.

31

Zum einen müsse, da der Verkauf von Düngemitteln saisonal bedingt sei, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers des Ausgangsverfahrens anfallende erhebliche Güllemenge zwangsläufig längerfristig, jedoch normalerweise nicht länger als zwölf Monate – dem zwischen zwei Hauptausbringungszeiten liegenden Zeitraum – gelagert werden. Zum anderen bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige längerfristige Lagerung in hierfür zugelassenen Tanks an sich umweltschädlich sei oder sein könne.

32

Sollte die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gülle als Abfall anzusehen sein, stelle sich weiter die Frage, ob es unionsrechtlich zulässig sei, dass die EPA eine Betriebsgenehmigung mit Auflagen versehe, die faktisch dazu führten, dass Herrn Brady weiterhin Pflichten bezüglich der etwaigen späteren Verwendung seiner Gülle durch andere Landwirte auferlegt würden, oder ob diese Landwirte die Verantwortung für eine solche Verwendung tragen müssten.

33

Unter diesen Umständen hat der Supreme Court beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist ein Mitgliedstaat aufgrund des nationalen Rechts berechtigt, bei Fehlen einer eindeutigen Auslegung des Begriffs „Abfall“ für die Zwecke des Unionsrechts einen Erzeuger von Schweinegülle zu verpflichten, den Nachweis zu erbringen, dass es sich dabei nicht um Abfall handelt, oder ist Abfall unter Bezugnahme auf objektive Kriterien zu bestimmen, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union herangezogen werden:

1.

Sofern Abfall unter Bezugnahme auf objektive Kriterien zu bestimmen ist, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union herangezogen werden, welches Maß an Gewissheit der Wiederverwendung ist bei Schweinegülle erforderlich, die vom Inhaber einer Genehmigung gesammelt und gelagert wird oder für mehr als zwölf Monate gelagert werden kann, bevor sie auf Verwender übergeht?

2.

Wenn Schweinegülle Abfall darstellt oder bei Anwendung der relevanten Kriterien als Abfall anzusehen ist, ist ein Mitgliedstaat berechtigt, ihrem Erzeuger – der diese Gülle nicht auf seinen eigenen Flächen ausbringt, sondern sie an Dritte zur Verwendung als Dünger auf deren Flächen abgibt – eine persönliche Einstandspflicht für die Einhaltung der Bestimmungen des Unionsrechts über die Kontrolle von Abfällen und/oder Düngemitteln durch diese Dritten aufzuerlegen, um sicherzustellen, dass die Verwendung der Schweinegülle durch diese Dritten in Form der Ausbringung auf ihrem Land nicht das Risiko einer erheblichen Umweltverschmutzung mit sich bringt?

3.

Ist die genannte Schweinegülle aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 75/442 von der Definition des Begriffs „Abfall“ ausgenommen, weil für sie „bereits andere Rechtsvorschriften gelten“, insbesondere die Richtlinie 91/676, wenn Irland zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die Richtlinie 91/676 noch nicht umgesetzt hatte, keine anderen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Kontrolle der Ausbringung von Schweinegülle als Düngemittel bestanden und die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273, S. 1) noch nicht erlassen worden war?

Zu den Vorabentscheidungsfragen

Zur ersten Frage

34

Mit seiner einleitenden Frage und der ersten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, unter welchen Voraussetzungen Gülle, die in einem Intensivschweinemastbetrieb anfällt und dort gelagert wird, bis sie an Landwirte, die sie zur Düngung ihrer Flächen verwenden, verkauft wird, als Nebenprodukt eingestuft werden kann und damit nicht mehr als „Abfall“ im Sinne der Richtlinie 75/442 gilt und insbesondere welches Maß an Gewissheit hinsichtlich dieser beabsichtigten Wiederverwendung der Gülle erforderlich ist. Zum anderen möchte das vorlegende Gericht wissen, inwieweit dem Gülleerzeuger die Beweislast dafür obliegen kann, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Zum ersten Teil der ersten Frage

35

Was die Voraussetzungen betrifft, unter denen Schweinegülle, die von einem Erzeuger gelagert wird, bis sie an Landwirte abgegeben wird, die sie zur Düngung ihrer Flächen verwenden, als Nebenprodukt und nicht als „Abfall“ im Sinne der Richtlinie 75/442 einzustufen ist, definiert Art. 1 Buchst. a Abs. 1 dieser Richtlinie Abfall als „alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt [oder] entledigen will“.

36

Sowohl dieser Anhang I als auch das Abfallverzeichnis in dem auf der Grundlage des Art. 1 Buchst. a Abs. 2 der Richtlinie 75/442 erlassenen Europäischen Abfallkatalog haben nur Hinweischarakter (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2009, Kommission/Irland, C‑188/08, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Der Umstand, dass im Europäischen Abfallkatalog „Tierfäkalien, Urin und Mist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt“ aufgeführt sind, ist daher für die Beurteilung der Frage, ob sie unter den Abfallbegriff fallen, nicht maßgeblich. Bei dieser allgemeinen Erwähnung von Dung werden nämlich die – für diese Beurteilung maßgeblichen – Bedingungen, unter denen dieser Dung verwendet wird, nicht berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C‑121/03, Randnr. 66).

38

Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich die Einstufung als „Abfall“ im Sinne der Richtlinie 75/442 vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks „sich entledigen“ in Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C‑194/05, Randnr. 32, und vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, C-188/07, Slg. 2008, I-4501, Randnr. 53).

39

Dieser Ausdruck „sich entledigen“ ist nicht nur im Licht der Hauptzielsetzung der Richtlinie 75/442 auszulegen, die nach deren drittem Erwägungsgrund im „Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen“ besteht, sondern auch im Licht von Art. 174 Abs. 2 EG. Nach dieser Bestimmung zielt „[d]ie Umweltpolitik der Gemeinschaft … unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung …“. Daraus folgt, dass der Ausdruck „sich entledigen“ und damit der Begriff „Abfall“ im Sinne dieser Richtlinie nicht eng ausgelegt werden dürfen (vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C‑194/05, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Commune de Mesquer, Randnrn. 38 und 39).

40

Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass zu den Umständen, die Anhaltspunkte dafür darstellen können, dass der Besitzer sich eines Stoffes oder eines Gegenstands im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 entledigt, entledigen will oder entledigen muss, die Tatsache gehöre, dass der verwendete Stoff ein Produktions- oder Verbrauchsrückstand ist, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches gewonnen werden sollte (vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C‑194/05, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Commune de Mesquer, Randnr. 41).

41

Ein solcher Anhaltspunkt kann auch sein, dass es sich bei dem betreffenden Stoff um einen Rückstand handelt, dessen etwaige Verwendung wegen der Gefährlichkeit seiner Zusammensetzung für die Umwelt unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen stattfinden muss (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a., C-418/97 und C-419/97, Slg. 2000, I-4475, Randnr. 87, und vom 18. April 2002, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, C-9/00, Slg. 2002, I-3533, Randnr. 43).

42

Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich weiter, dass die Methode der Behandlung oder die Art der Verwendung eines Stoffes nicht entscheidend dafür sind, ob dieser Stoff als Abfall einzustufen ist, und dass unter den Abfallbegriff auch Stoffe und Gegenstände fallen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind. Das durch die Richtlinie 75/442 eingeführte System der Überwachung und Bewirtschaftung soll nämlich alle Gegenstände und Stoffe erfassen, deren sich ihr Besitzer entledigt, auch wenn sie einen Handelswert haben und gewerbsmäßig zum Zweck der Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden (Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C‑194/05, Randnrn. 36 und 37, sowie Commune de Mesquer, Randnr. 40).

43

In Anbetracht der sich aus der angeführten Rechtsprechung ergebenden Hinweise ist festzustellen, dass der in einem Intensivschweinemastbetrieb anfallende Dung, der nicht das ist, was der Betriebsinhaber hauptsächlich zu gewinnen sucht, und dessen etwaige Verwertung durch Ausbringung als Dünger, wie sich insbesondere dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/676 und der mit dieser eingeführten Regelung entnehmen lässt, wegen der potenziellen Gefährlichkeit seiner Zusammensetzung für die Umwelt unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen erfolgen muss, grundsätzlich Abfall darstellt (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C‑194/05, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Commune de Mesquer, Randnr. 41).

44

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann es jedoch auch sein, dass in bestimmten Fällen ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Abbau- oder Herstellungsverfahren entsteht, keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis darstellt, dessen sich der Besitzer nicht im Sinne des Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie 75/442 „entledigen“ will, sondern das er unter für ihn vorteilhaften Umständen in einem späteren Vorgang – einschließlich für Zwecke anderer Wirtschaftsteilnehmer als des Erzeugers des fraglichen Gegenstands – nutzen oder vermarkten möchte, sofern diese Wiederverwendung nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist (vgl. u. a. Urteile vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C‑121/03, Randnr. 58, vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C‑194/05, Randnr. 38, und Commune de Mesquer, Randnr. 42).

45

So hat der Gerichtshof insbesondere zu Dung wie dem hier in Rede stehenden bereits entschieden, dass bei diesem eine Einstufung als Abfall ausscheiden kann, wenn er im Rahmen einer rechtmäßigen Ausbringungspraxis auf genau bestimmten Geländen als Dünger für die Böden verwendet wird und nur für die Erfordernisse dieser Ausbringungen gelagert wird (Urteil vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C‑121/03, Randnr. 60).

46

Er hat in diesem Zusammenhang ferner klargestellt, dass sich diese Wertung nicht auf Dung beschränkt, der auf den Geländen desjenigen landwirtschaftlichen Betriebs als Dünger verwendet wird, der ihn produziert hat. Die Einstufung eines Stoffes als „Abfall“ im Sinne der Richtlinie 75/442 kann nämlich ausscheiden, wenn dieser Stoff mit Gewissheit für die Erfordernisse anderer Gewerbetreibender als des Erzeugers des Stoffes verwendet wird (Urteil vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C‑121/03, Randnr. 61).

47

Es ist Sache der nationalen Gerichte unter Berücksichtigung der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Hinweise und sämtlicher Umstände des Falles, über den sie zu befinden haben, zu prüfen, ob es sich wirklich um ein Nebenprodukt handelt, und dabei sicherzustellen, dass die Einstufung als Nebenprodukt auf die Fälle beschränkt ist, in denen die in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

48

In Bezug auf die Prüfung der Frage, ob die Wiederverwendung der Gülle, die bis zur Ausbringung gelagert wird, hinreichend gewiss ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus der in den Randnrn. 45 und 46 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, der bloße Umstand, dass diese Wiederverwendung letztlich erst dann ganz gewiss ist, wenn die beabsichtigte Ausbringung durch die betreffenden dritten Erwerber tatsächlich stattgefunden hat, einer solchen Einstufung als Nebenprodukt nicht entgegensteht.

49

Was in Zukunft mit einem Gegenstand oder einem Stoff geschieht, ist nämlich für sich allein nicht entscheidend für seine Abfalleigenschaft, die gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 davon abhängt, ob sich der Besitzer des Gegenstands oder des Stoffes seiner entledigt, entledigen will oder entledigen muss (Urteil vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C‑194/05, Randnrn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Im Übrigen ist insoweit klarzustellen, dass – sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangen, dass die von Herrn Brady beabsichtigte Wiederverwendung der Gülle im vorliegenden Fall einen solchen Grad an Gewissheit aufweist, dass die Gülle während ihrer Lagerung durch Herrn Brady bis zur ihrer tatsächlichen Auslieferung an die betreffenden Dritten als Nebenprodukt angesehen werden kann, dessen sich Herr Brady nicht im Sinne von Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie 75/442 „entledigen“ will, sondern das er nutzen oder vermarkten will – dadurch keineswegs im Voraus bestimmt wäre, dass die Gülle nicht nach der Auslieferung zu „Abfall“ werden kann, insbesondere wenn sich herausstellen sollte, dass sie von diesen Dritten schließlich unter Umständen, unter denen sie als Abfall angesehen werden könnte, unkontrolliert in die Umwelt abgeleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C‑416/02, Randnr. 96).

51

In einem solchen Fall ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs derjenige, der Produkte unmittelbar vor ihrer Verwandlung in Abfall in seinem Besitz hat, als derjenige, durch den diese Abfälle im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 75/442 „angefallen“ sind, gilt und damit als ihr „Besitzer“ im Sinne von Art. 1 Buchst. c dieser Richtlinie einzustufen ist (vgl. insbesondere Urteil Commune de Mesquer, Randnr. 74).

52

Für die Prüfung der Frage, ob die vom Kläger des Ausgangsverfahrens ins Auge gefasste Wiederverwendung der Gülle im Wege der Ausbringung durch andere Landwirte hinreichend gewiss ist, um ihre Lagerung für eine Dauer zu rechtfertigen, die sich von derjenigen unterscheidet, die für ihre Sammlung im Hinblick auf ihre Beseitigung erforderlich ist, hat sich das vorlegende Gericht nach der in Randnr. 45 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vielmehr insbesondere zu vergewissern, dass die Flächen der Landwirte, auf denen diese Wiederverwendung erfolgen soll, im Voraus genau bestimmt sind. Mit dieser Festlegung lässt sich nämlich belegen, dass die auszuliefernden Güllemengen grundsätzlich tatsächlich dazu bestimmt sind, zur Düngung der Flächen der betreffenden Landwirte verwendet zu werden.

53

Der Gülleerzeuger muss daher, wenn er die Gülle länger lagert, als für ihre Sammlung im Hinblick auf ihre Beseitigung erforderlich ist, über feste Zusagen von Betriebsinhabern verfügen, die Gülle abzunehmen, um sie als Dünger auf genau bezeichneten Flächen zu verwenden.

54

Zu der ebenfalls in Randnr. 45 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung, dass die Lagerung der Gülle auf die Erfordernisse der Ausbringung beschränkt sein muss, ist festzustellen, dass sich diese Voraussetzung insbesondere damit erklären lässt, dass Lagerungstätigkeiten im Hinblick auf die Wiederverwendung eines Stoffes in Anbetracht ihrer Dauer eine Belastung für den Besitzer darstellen und möglicherweise Umweltschäden verursachen können, die die Richtlinie 75/442 gerade begrenzen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C‑194/05, Randnr. 40).

55

Insoweit haben sich die nationalen Gerichte insbesondere zu vergewissern, dass die Bauweise der vom Gülleerzeuger verwendeten Lagereinrichtungen ein Einleiten und Versickern der Gülle verhindert und diese Einrichtungen eine ausreichende Kapazität aufweisen, um die anfallende Gülle bis zur tatsächlichen Übergabe an die betreffenden Landwirte zu lagern.

56

Die Lagerung muss außerdem streng auf die Erfordernisse der beabsichtigten Ausbringungen beschränkt sein, was zum einen bedeutet, dass die gelagerten Mengen so begrenzt sein müssen, dass sie in ihrer Gesamtheit einer derartigen Wiederverwendung dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, Randnr. 40), und zum anderen, dass die Lagerung nur so lange dauern darf, wie es die saisonale Bedingtheit der Ausbringung erfordert, d. h. nur so lange, bis der Erzeuger in der Lage ist, seinen bestehenden vertraglichen Verpflichtungen zur Lieferung der Gülle zum Zweck der Ausbringung in der laufenden und der folgenden Hauptausbringungszeit nachzukommen.

57

Darüber hinaus ist es auch Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände zu prüfen, ob die Wiederverwendung der Gülle durch die betreffenden Dritten, wie sie vom Erzeuger vorgesehen ist, diesem einen Vorteil zu verschaffen geeignet ist, der über den bloßen Umstand, dass er sich dieses Erzeugnisses entledigen kann, hinausgeht, womit sich, wenn dies der Fall sein sollte, auch die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Wiederverwendung erhöhen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C‑194/05, Randnr. 52, sowie Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, Randnr. 37).

58

Wie sich aus der in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, kann nämlich nur dann davon ausgegangen werden, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gülle wirtschaftlich den Wert eines Produkts hat, wenn sie tatsächlich unter für ihren Erzeuger wirtschaftlich vorteilhaften Bedingungen genutzt oder vermarktet werden soll.

59

Zu den Umständen, die die nationalen Gerichte bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, berücksichtigen können, gehört der Umstand, dass die betreffenden Stoffe Gegenstand tatsächlicher Handelsgeschäfte sind und den Spezifikationen der Käufer entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil Commune de Mesquer, Randnr. 47). In diesem Zusammenhang kann es daher angezeigt sein, die – insbesondere finanziellen – Bedingungen der Geschäfte zwischen dem Gülleerzeuger und den Abnehmern zu prüfen. Das Gleiche gilt für die insbesondere mit der Lagerung der betreffenden Stoffe im Zusammenhang stehenden Belastungen, die die Wiederverwendung der Stoffe für den Besitzer bedeutet und die sich bei ihm nicht als übermäßig erweisen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Commune de Mesquer, Randnr. 59).

60

Nach alledem ist der erste Teil der ersten Frage dahin zu beantworten, dass Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie 75/442 dahin auszulegen ist, dass Gülle, die in einem Intensivschweinemastbetrieb anfällt und gelagert wird, bis sie an Landwirte geliefert wird, um von diesen zur Düngung ihrer Flächen verwendet zu werden, kein „Abfall“ im Sinne dieser Vorschrift, sondern ein Nebenprodukt ist, sofern dieser Erzeuger die Gülle unter für ihn wirtschaftlich vorteilhaften Bedingungen in einem späteren Vorgang vermarkten möchte, wobei Voraussetzung ist, dass diese Wiederverwendung nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist. Es ist Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände der Fälle, über die sie zu befinden haben, zu prüfen, ob diese verschiedenen Kriterien erfüllt sind.

Zum zweiten Teil der ersten Frage

61

Zu der Frage, wem die Beweislast dafür obliegt, dass die Kriterien erfüllt sind, aufgrund deren nach der in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass ein Stoff als Nebenprodukt und nicht als „Abfall“ im Sinne der Richtlinie 75/442 einzustufen ist, enthält die Richtlinie keine spezifischen Bestimmungen. Es ist daher Sache des nationalen Richters, insoweit die Bestimmungen seiner eigenen Rechtsordnung anzuwenden, sofern damit die Wirksamkeit des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 75/442, nicht beeinträchtigt und die Einhaltung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 70, und vom 18. Dezember 2007, Kommission/Italien, C‑194/05, Randnrn. 44, 52 und 53).

62

Daraus folgt insbesondere, dass diese nationalen Beweislastregeln nicht zu einer übermäßigen Erschwerung des Nachweises führen dürfen, dass Stoffe nach den sich aus der angeführten Rechtsprechung ergebenden Kriterien als Nebenprodukte zu gelten haben.

63

Unter diesem Vorbehalt ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass im Bergbau anfallendes Nebengestein und bei der Erzaufbereitung anfallende Sandrückstände dieser Stoffe, die der Grubenbesitzer rechtmäßig zur erforderlichen Auffüllung der Stollen dieser Gruben verwendet, dann nicht als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 einzustufen sind, wenn der Besitzer ausreichende Garantien dafür erbringt, dass diese Stoffe gekennzeichnet und tatsächlich diesem Zweck zugeführt werden. Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass sich diese Rechtsprechung auf Dung übertragen lässt (vgl. Urteil vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C‑121/03, Randnrn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

64

Wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, liegt im Übrigen auf der Hand, dass bezüglich des Nachweises einer Absicht in der Regel allein der Besitzer der Erzeugnisse den Nachweis führen kann, dass er sich deren nicht entledigen, sondern ihre Wiederverwendung unter Bedingungen ermöglichen will, unter denen sie als Nebenprodukt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs eingestuft werden können.

65

Nach alledem ist auf den zweiten Teil der ersten Frage zu antworten, dass es nicht gegen das Unionsrecht verstößt, wenn die Beweislast dafür, dass die Kriterien, aufgrund deren angenommen werden kann, dass ein Stoff wie die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens angefallene, gelagerte und abgegebene Gülle ein Nebenprodukt darstellt, erfüllt sind, dem Erzeuger dieser Gülle obliegt, sofern sich daraus keine Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 75/442, ergibt und sichergestellt ist, dass die unionsrechtlichen Pflichten beachtet werden, insbesondere die Pflicht, die Vorschriften dieser Richtlinie nicht auf Stoffe anzuwenden, die in Anwendung der genannten Kriterien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als Nebenprodukte anzusehen sind, für die diese Richtlinie nicht gilt.

Zur dritten Frage

66

Mit seiner dritten Frage, die als Zweites zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 75/442 dahin auszulegen ist, dass für Dung, der in einem Schweinehaltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat anfällt, im Sinne dieser Bestimmung „andere Rechtsvorschriften gelten“ und er daher nicht unter die Richtlinie 75/442 fällt, weil es die Richtlinie 91/676 gibt, wobei diese letztgenannte Richtlinie allerdings noch nicht in das Recht dieses Mitgliedstaats umgesetzt worden ist.

67

Nach ständiger Rechtsprechung können die betreffenden gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften nur dann als „andere Rechtsvorschriften“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 75/442 gelten, wenn sie genaue Bestimmungen über die Bewirtschaftung der fraglichen Abfälle enthalten und ein Umweltschutzniveau gewährleisten, das demjenigen zumindest gleichwertig ist, das sich aus dieser Richtlinie ergibt (vgl. u. a. Urteile vom 8. September 2005, Kommission/Spanien, C‑121/03, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Mai 2007, Thames Water Utilities, C-252/05, Slg. 2007, I-3883, Randnr. 34).

68

Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass der Unionsgesetzgeber aus dem Grund eine Regelung vorgesehen hat, nach der in Ermangelung einer spezifischen Gemeinschaftsregelung und, nachrangig, einer spezifischen nationalen Regelung die Richtlinie 75/442 Anwendung findet, weil vermieden werden sollte, dass unter bestimmten Umständen die Bewirtschaftung dieser Abfälle weiter ungeregelt bleibt (vgl. Urteil vom 11. September 2003, AvestaPolarit Chrome, C-114/01, Slg. 2003, I-8725, Randnr. 50).

69

Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache kann dahingestellt bleiben, ob eine Richtlinie wie die Richtlinie 91/676, falls sie in nationales Recht umgesetzt wäre, als „andere Rechtsvorschriften“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 75/442 anzusehen wäre. Es genügt die Feststellung, dass bezüglich einer solchen Richtlinie, wenn ein Mitgliedstaat nicht die zu ihrer Umsetzung erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie ein Umweltschutzniveau gewährleistet, das dem in der Richtlinie 75/442 genannten zumindest gleichwertig ist. Die fehlende Umsetzung führt vielmehr dazu, dass die Bewirtschaftung des im Ausgangsverfahren fraglichen Dungs, wenn sie nicht der Richtlinie 75/442 unterläge, keinen anderen Rechtsvorschriften unterläge.

70

Auf die dritte Frage ist demnach zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 75/442 dahin auszulegen ist, dass, soweit die Richtlinie 91/676 nicht in das Recht eines Mitgliedstaats umgesetzt worden ist, nicht angenommen werden kann, dass für in einem Schweinehaltungsbetrieb in diesem Mitgliedstaat anfallenden Dung – weil es diese Richtlinie gibt – im Sinne der genannten Bestimmung „andere Rechtsvorschriften gelten“.

Zur zweiten Frage

71

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es in dem Fall, dass Gülle, die in einem Schweinemastbetrieb anfällt und sich in dessen Besitz befindet, als „Abfall“ im Sinne der Richtlinie 75/442 einzustufen ist, gegen das Unionsrecht verstößt, wenn ein Mitgliedstaat den Erzeuger, der sich ihrer entledigt, indem er sie an andere Landwirte zur Verwendung als Dünger auf ihren Flächen abgibt, persönlich dafür verantwortlich macht, dass diese Landwirte die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Abfall- und die Düngemittelbewirtschaftung einhalten.

72

Vorab ist festzustellen, dass diese Frage, wie sich aus ihrem Wortlaut und den Ausführungen in der Vorlageentscheidung ergibt, nur für den Fall gestellt ist, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dung als „Abfall“ im Sinne von Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie 75/442 einzustufen sein sollte.

73

Träfe dies zu, wären in Anbetracht insbesondere der Antwort auf die dritte Frage die Bestimmungen der Richtlinie 75/442 auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens anzuwenden.

74

Gemäß Art. 8 der Richtlinie 75/442 haben die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zu treffen, damit „jeder Besitzer von Abfällen“ entweder selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie sicherstellt oder diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II B genannten Maßnahmen durchführt. Diese für jeden Besitzer von Abfällen bestehenden Verpflichtungen ergeben sich aus dem Verbot einer unkontrollierten Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierter Beseitigung nach Art. 4 dieser Richtlinie (vgl. insbesondere Urteil vom 7. September 2004, Van de Walle u. a., C-1/03, Slg. 2004, I-7613, Randnr. 56).

75

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens, der in keiner Weise die Absicht hat, selbst die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle, die er erzeugt haben sollte, sicherzustellen, als deren „Besitzer“ gemäß Art. 8 erster Gedankenstrich der Richtlinie 75/442 verpflichtet ist, sie einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen zu übergeben, das die in Anhang II A oder II B genannten Maßnahmen durchführt.

76

Dazu ist erstens festzustellen, dass nach den Angaben in der Vorlageentscheidung nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Landwirte, bei denen sich Herr Brady seiner Gülle zu entledigen beabsichtigt, befugt wären, Verwertungsmaßnahmen im Sinne des Art. 8 der Richtlinie 75/442 durchzuführen.

77

Es gibt nämlich keinen Hinweis darauf, dass diese Landwirte über die Genehmigung verfügten, die nach Art. 10 der Richtlinie 75/442 für die Durchführung solcher Verwertungsmaßnahmen erforderlich ist. Auch lassen die dem Gerichtshof vorliegenden Informationen nicht die Annahme zu, dass diese Landwirte unter Beachtung der in Art. 11 dieser Richtlinie insoweit vorgesehenen Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht befreit wären.

78

Sollte sich – was das vorlegende Gericht gegebenenfalls zu prüfen hat – bestätigen, dass die Landwirte, an die Herr Brady die sich in seinem Besitz befindlichen Abfälle abzugeben beabsichtigt, weder über eine nach Art. 10 der Richtlinie 75/442 erforderliche Genehmigung verfügen noch unter den in Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht befreit sind, würde daraus folgen, dass Art. 8 dieser Richtlinie dieser beabsichtigten Abgabe entgegensteht und dass diese Abgabe daher Gegenstand einer von einer Behörde wie der EPA ausgestellten Genehmigung sein kann, und zwar unabhängig von den Auflagen, mit denen die Erteilung verbunden sein sollte.

79

Dem ist zweitens hinzuzufügen, dass, falls festgestellt werden sollte, dass die betreffenden Landwirte über die nach Art. 10 der Richtlinie 75/442 erforderliche Genehmigung verfügen oder nach Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie ordnungsgemäß von der Genehmigungspflicht befreit und gemeldet sind, für die Übergabe der fraglichen Abfälle von Herrn Brady an diese Landwirte keine Auflagen gegenüber Herrn Brady angeordnet werden können, die ihm die Verantwortung dafür auferlegen, dass diese Landwirte die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Abfall- und die Düngemittelbewirtschaftung einhalten.

80

In diesem Zusammenhang ist nämlich zunächst zu beachten, dass das Unternehmen, das über eine Genehmigung nach Art. 10 der Richtlinie 75/442 verfügt oder nach Art. 11 dieser Richtlinie von der Genehmigungspflicht befreit ist, mit der Übergabe von Abfällen nach Art. 8 der Richtlinie „Besitzer“ dieser Abfälle wird. Schon aus dem Wortlaut des Art. 8 der Richtlinie 75/442 geht jedoch hervor, dass es der „Besitzer von Abfällen“ ist, dem es gegebenenfalls obliegt, deren Verwertung entsprechend den Richtlinienbestimmungen sicherzustellen.

81

Sodann ergibt sich aus Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 der Richtlinie 75/442 und der Systematik dieser beiden Vorschriften, dass, wenn ein Besitzer von Abfällen diese einem Unternehmen übergibt, das über eine nach Art. 10 dieser Richtlinie erteilte Genehmigung zu ihrer Verwertung verfügt, ausschließlich dieses Unternehmen und nicht der Vorbesitzer dafür verantwortlich ist, die Verwertungsmaßnahmen durchzuführen und dabei sämtliche Bedingungen einzuhalten, denen diese Maßnahmen sowohl nach den anwendbaren Rechtsvorschriften als auch nach der genannten Genehmigung unterliegen.

82

Schließlich ergibt sich aus Art. 8 in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 75/442 und der Systematik dieser beiden Vorschriften, dass, wenn ein Besitzer von Abfällen diese einem Unternehmen übergibt, das für deren Verwertung nach Art. 11 dieser Richtlinie von der Genehmigungspflicht befreit ist, ausschließlich dieses Unternehmen und nicht der Vorbesitzer für die Durchführung der Verwertungsmaßnahmen unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften und der Anforderungen, auf die dieser Art. 11 verweist, sowie jeder sonstigen unionsrechtlichen Bestimmung, die diese Maßnahmen regelt, verantwortlich ist.

83

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass, falls Gülle, die in einem Schweinemastbetrieb anfällt und sich in dessen Besitz befindet, als „Abfall“ im Sinne des Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie 75/442 einzustufen ist,

Art. 8 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er es nicht erlaubt, dem Besitzer unter welchen Auflagen auch immer zu gestatten, sich dieses Abfalls durch Abgabe an einen Landwirt, der ihn zur Düngung seiner Flächen verwendet, zu entledigen, wenn sich erweist, dass dieser Landwirt weder über eine Genehmigung nach Art. 10 der Richtlinie verfügt noch nach Art. 11 der Richtlinie von der Genehmigungspflicht befreit und gemeldet ist;

die Art. 8, 10 und 11 der Richtlinie zusammen betrachtet dahin auszulegen sind, dass sie es nicht erlauben, dass die Abgabe dieses Abfalls durch den Besitzer an einen Landwirt, der ihn zur Düngung seiner Flächen verwendet und über eine Genehmigung nach Art. 10 der Richtlinie verfügt oder nach Art. 11 der Richtlinie von der Genehmigungspflicht befreit und gemeldet ist, der Bedingung unterworfen wird, dass der Besitzer die Verantwortung dafür übernimmt, dass der Landwirt die Vorschriften einhält, die nach dem die Abfall- und die Düngemittelbewirtschaftung betreffenden Unionsrecht für die von ihm durchgeführten Verwertungsmaßnahmen gelten.

Kosten

84

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Gülle, die in einem Intensivschweinemastbetrieb anfällt und gelagert wird, bis sie an Landwirte geliefert wird, um von diesen zur Düngung ihrer Flächen verwendet zu werden, kein „Abfall“ im Sinne dieser Vorschrift, sondern ein Nebenprodukt ist, sofern dieser Erzeuger die Gülle unter für ihn wirtschaftlich vorteilhaften Bedingungen in einem späteren Vorgang vermarkten möchte, wobei Voraussetzung ist, dass diese Wiederverwendung nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist. Es ist Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände der Fälle, über die sie zu befinden haben, zu prüfen, ob diese verschiedenen Kriterien erfüllt sind.

 

2.

Es verstößt nicht gegen das Unionsrecht, wenn die Beweislast dafür, dass die Kriterien, aufgrund deren angenommen werden kann, dass ein Stoff wie die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens angefallene, gelagerte und abgegebene Gülle ein Nebenprodukt darstellt, erfüllt sind, dem Erzeuger dieser Gülle obliegt, sofern sich daraus keine Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 75/442 in der durch die Entscheidung 96/350 geänderten Fassung, ergibt und sichergestellt ist, dass die unionsrechtlichen Pflichten beachtet werden, insbesondere die Pflicht, die Vorschriften dieser Richtlinie nicht auf Stoffe anzuwenden, die in Anwendung der genannten Kriterien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als Nebenprodukte anzusehen sind, für die diese Richtlinie nicht gilt.

 

3.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 75/442 in der durch die Entscheidung 96/350 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, soweit die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen nicht in das Recht eines Mitgliedstaats umgesetzt worden ist, nicht angenommen werden kann, dass für in einem Schweinehaltungsbetrieb in diesem Mitgliedstaat anfallenden Dung – weil es diese Richtlinie gibt – im Sinne der genannten Bestimmung „andere Rechtsvorschriften gelten“.

 

4.

Falls Gülle, die in einem Schweinemastbetrieb anfällt und sich in dessen Besitz befindet, als „Abfall“ im Sinne des Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie 75/442 in der durch die Entscheidung 96/350 geänderten Fassung einzustufen ist,

ist Art. 8 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, dem Besitzer unter welchen Auflagen auch immer zu gestatten, sich dieses Abfalls durch Abgabe an einen Landwirt, der ihn zur Düngung seiner Flächen verwendet, zu entledigen, wenn sich erweist, dass dieser Landwirt weder über eine Genehmigung nach Art. 10 der Richtlinie verfügt noch nach Art. 11 der Richtlinie von der Genehmigungspflicht befreit und gemeldet ist;

sind die Art. 8, 10 und 11 der Richtlinie zusammen betrachtet dahin auszulegen, dass sie es nicht erlauben, dass die Abgabe dieses Abfalls durch den Besitzer an einen Landwirt, der ihn zur Düngung seiner Flächen verwendet und über eine Genehmigung nach Art. 10 der Richtlinie verfügt oder nach Art. 11 der Richtlinie von der Genehmigungspflicht befreit und gemeldet ist, der Bedingung unterworfen wird, dass der Besitzer die Verantwortung dafür übernimmt, dass der Landwirt die Vorschriften einhält, die nach dem die Abfall- und die Düngemittelbewirtschaftung betreffenden Unionsrecht für die von ihm durchgeführten Verwertungsmaßnahmen gelten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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