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Document 62012CC0591

    Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 23. Januar 2014.
    Bimbo SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -Anmeldung der Wortmarke BIMBO DOUGHNUTS - Ältere spanische Wortmarke DOGHNUTS - Relative Eintragungshindernisse - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr - Selbständig kennzeichnende Stellung eines Bestandteils in einer zusammengesetzten Wortmarke.
    Rechtssache C-591/12 P.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:34

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    PAOLO MENGOZZI

    vom 23. Januar 2014 ( 1 )

    Rechtssache C‑591/12 P

    Bimbo, SA

    gegen

    Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    „Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BIMBO DOUGHNUTS — Ältere Wortmarke DOGHNUTS — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

    1. 

    Mit dem Rechtsmittel, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, beantragt die Bimbo, SA (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils vom 10. Oktober 2012, Bimbo/HABM – Panrico (BIMBO DOUGHNUTS) ( 2 ) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die von ihr eingelegte Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. Oktober 2010 ( 3 ) über ein Widerspruchsverfahren zwischen der Panrico, SA (im Folgenden: Panrico) und der Rechtsmittelführerin abgewiesen hat (im Folgenden: streitige Entscheidung).

    I – Vorgeschichte des Rechtsmittels

    2.

    Im Folgenden wird die Vorgeschichte des vorliegenden Verfahrens, wie sie im angefochtenen Urteil beschrieben ist, kurz wiedergegeben.

    3.

    Am 25. Mai 2006 reichte die Rechtsmittelführerin beim HABM gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 in geänderter Fassung ( 4 ) die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke ein, bei der es sich um das Wortzeichen BIMBO DOUGHNUTS handelte. Die Eintragung wurde für Waren der Klasse 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt, die folgender Beschreibung entsprechen: „Feine Backwaren und andere Bäckereierzeugnisse, insbesondere Krapfen“. Die Anmeldung wurde am 16. Oktober 2006 im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.

    4.

    Am 16. Januar 2007 erhob Panrico gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke. Als Grund für diesen Widerspruch wurde das Bestehen verschiedener älterer nationaler und internationaler Wort- und Bildmarken angeführt, darunter vor allem die spanische Wortmarke DOGHNUTS, eingetragen am 18. Juni 1994 für Waren derselben Klasse 30 und folgender Beschreibung entsprechend: „… Bäckereierzeugnisse und ‑zubereitungen …; …, Krapfen in runder Form …“. Die für den Widerspruch vorgetragenen Gründe stützten sich auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94.

    5.

    Am 25. Mai 2009 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch statt. Mit der streitigen Entscheidung bestätigte die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beurteilung durch die Widerspruchsabteilung.

    II – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    6.

    Mit Klageschrift, die am 13. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Rechtsmittelführerin in erster Linie die Abänderung der streitigen Entscheidung und die Zulassung der Anmeldung der betroffenen Marke, hilfsweise die Aufhebung dieser Entscheidung. Sie stützte ihre Klage auf zwei Gründe, von denen der zweite einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 betraf. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht den Antrag auf Abänderung der streitigen Entscheidung und Eintragung der angemeldeten Marke für unzulässig erklärt und beide Klagegründe als unbegründet zurückgewiesen; infolgedessen hat es die Klage abgewiesen und der Rechtsmittelführerin die Tragung der eigenen und der dem HABM entstandenen Kosten auferlegt. Hinsichtlich des zweiten Klagegrundes, mit dem die Rechtsmittelführerin die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer gerügt hatte, hat das Gericht erstens bestätigt, dass sich das für die Zwecke dieser Beurteilung maßgebliche Referenzpublikum aus dem spanischen Durchschnittsverbraucher zusammensetze und dass die fraglichen Waren identisch seien. Zweitens hat das Gericht im Rahmen des Vergleichs der Zeichen einerseits den Vortrag der Rechtsmittelführerin, wonach das Wort „doughnuts“ in der angemeldeten Marke nur beschreibenden Charakter habe und daher für das spanische Publikum keine Unterscheidungskraft besitze (Rn. 57 bis 74) und andererseits das Vorbringen, dass das Wort „bimbo“ dominierenden Charakter innerhalb dieser Marke habe, da es einer in Spanien bekannten Marke entspreche (Rn. 75 bis 80), zurückgewiesen. Diesbezüglich hat das Gericht ausgeführt, dass, auch wenn die Bekanntheit der Marke BIMBO und damit die größere Bedeutung des diese wiedergebenden Bestandteils innerhalb des genannten Zeichens festgestellt worden wäre, dies nicht für eine Beschränkung der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen allein auf diesen Bestandteil ausgereicht hätte, da das Wort „doughnuts“ jedenfalls nicht als vernachlässigbar für den durch die angemeldete Marke hervorgerufenen Gesamteindruck angesehen werden könne. Drittens hat das Gericht die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung bezüglich des Vorliegens eines durchschnittlichen Grades an visueller und klanglicher Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die Unmöglichkeit eines begrifflichen Vergleichs bestätigt. Schließlich ist das Gericht im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu dem behaupteten dominierenden Charakter des Bestandteils „bimbo“ in der angemeldeten Marke unter Verweis auf das Urteil Medion des Gerichtshofs ( 5 ) eingegangen und hat in Rn. 96 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass „in Fällen der Identität von Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und Letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.“ Sodann führte es aus, der Bestandteil „doughnuts“ habe deshalb eine selbständig kennzeichnende Stellung in der Anmeldemarke, weil er einerseits „eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft für den Teil des maßgeblichen Publikums, der über keine Englischkenntnisse verfügt, hat“, und andererseits, da er für diesen Verbraucher ohne Aussagekraft sei, in der angemeldeten Marke mit dem Bestandteil „bimbo“ nicht zu einem „einheitlichen Ganzen“ oder einer eigenständigen „logischen Einheit“ verschmelze, durch die die fraglichen Waren als „von dem Unternehmen Bimbo hergestellte Krapfen“ identifiziert werden könnten (Rn. 97). Aufgrund dieser Überlegungen und insbesondere in Anbetracht der Identität der streitigen Waren, der geringen Aufmerksamkeit der Verbraucher wegen deren Art sowie der visuellen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, die Beschwerdekammer habe richtigerweise angenommen, dass im konkreten Fall eine Verwechslungsgefahr bestehe.

    III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Beteiligten

    7.

    Mit Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 14. Dezember 2012 eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin das oben genannte Urteil angefochten. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den in erster Instanz gestellten Anträgen über die Aufhebung der streitigen Entscheidung stattzugeben, da diese Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ergangen sei, und dem HABM die Kosten aufzuerlegen. Das HABM und Panrico beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. Die Vertreter der Beteiligten sind in der Sitzung vom 7. November 2013 angehört worden.

    IV – Zum Rechtsmittel

    8.

    Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, nämlich den Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Dieser Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile unterteilt. Im ersten Teil trägt die Rechtsmittelführerin vor, dem Gericht sei insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen, als es dem Bestandteil „doughnuts“ eine selbständig kennzeichnende Stellung in der angemeldeten Marke zugesprochen und die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere das Urteil Medion, falsch ausgelegt und angewandt habe. Im zweiten Teil rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.

    A – Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: fehlerhafte Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „doughnuts“ in der angemeldeten Marke

    1. Vorbringen der Beteiligten

    9.

    Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das Gericht habe fehlerhaft und im Wesentlichen automatisch die selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils „doughnuts“ in der angemeldeten Marke aus dem Umstand abgeleitet, dass dieser Bestandteil für den spanischen Durchschnittsverbraucher eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe und für diesen ohne jegliche Aussagekraft sei. Mit dieser Vorgehensweise habe das Gericht die „Kennzeichnungskraft“ und die „fehlende Aussagekraft“ eines Bestandteils einer zusammengesetzten Marke mit seiner „selbständig kennzeichnenden Stellung“ in der Marke verwechselt und der vom Gerichtshof im Urteil Medion als Ausnahme aufgestellten Regel Allgemeingültigkeit übertragen. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin sei das Bestehen einer derartigen „selbständig kennzeichnenden Stellung“ von Fall zu Fall und, worauf auch die Verwendung des Begriffs „Stellung“ hindeute, unter Berücksichtigung der Eigenschaften der anderen Bestandteile der zusammengesetzten Marke und im Licht aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Eine derartige Beurteilung fehle im angefochtenen Urteil. Im Gegenteil führe die Argumentation des Gerichts dazu, dass automatisch ausgeschlossen würde, dass eine aus zwei Bestandteilen zusammengesetzte Marke, von denen der erste Bestandteil eine bekannte Marke und der andere eine Marke mit durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und ohne Aussagekraft für das maßgebliche Publikum sei, ein „einheitliches Ganzes“ oder „eine logische Einheit” bilden könne, wodurch dem zweiten Bestandteil, wiederum automatisch, eine „selbständig kennzeichnende Stellung“ zugeschrieben würde. Die Rechtsmittelführerin hebt des Weiteren hervor, das Gericht habe die im angefochtenen Urteil verwendeten Begriffe „einheitliches Ganzes“ und „logische Einheit“ nicht definiert, und diese blieben deshalb unklar. Für den Fall, dass das Gericht durch die Bezugnahme auf diese Begriffe die fehlende Verbindung zwischen den Bestandteilen der angemeldeten Marke habe unterstreichen wollen, weist die Rechtsmittelführerin darauf hin, dass allein der Umstand, dass zwischen einem oder mehreren Bestandteilen einer komplexen Marke und den anderen Bestandteilen, aus denen diese sich zusammensetzt, keine Verbindung bestehe, nicht notwendigerweise impliziere, dass diesen Bestandteilen eine „selbständig kennzeichnende Stellung“ zukomme.

    10.

    Nach Auffassung des HABM und von Panrico ist der in Rede stehende Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unbegründet und teilweise als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da er darauf gerichtet sei, eine erneute Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof herbeizuführen.

    2. Würdigung

    11.

    Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das sich nicht durch besondere Klarheit auszeichnet, scheint mir im Wesentlichen zwei miteinander verbundene Rügen zu umfassen. Einerseits habe das Gericht fehlerhaft einen Automatismus angewandt, indem es die selbständig kennzeichnende Stellung eines Bestandteils in einer zusammengesetzten Marke aus seiner Kennzeichnungskraft und dem Umstand, dass dieser, da er nicht mit den anderen Bestandteilen der Marke zu einer selbständigen begrifflichen Einheit verschmelze, eine Eigenständigkeit bewahre, geschlussfolgert habe, anstatt eine umfassende Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Andererseits habe das Gericht, gerade durch die Anwendung eines derartigen Automatismus, dem Urteil Medium eine Allgemeingültigkeit übertragen, die durch dessen Wortlaut widerlegt werde.

    12.

    Für die Prüfung dieser Rügen ist zunächst kurz an die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Medion, das die Beteiligten offensichtlich, zumindest teilweise, unterschiedlich auslegen, zu erinnern (a). Danach werde ich darlegen, wie dieses Urteil in der späteren Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts ausgelegt und angewandt wurde (b), bevor ich versuchen werde, seine genaue Reichweite zu definieren (c). Schließlich werde ich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin prüfen (d).

    a) Das Urteil Medion

    13.

    In dem dem Urteil Medion zugrunde liegenden Vorabentscheidungsersuchen fragte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Gerichtshof im Wesentlichen, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 89/104/EWG (im Folgenden: Richtlinie) ( 6 ), der denselben Inhalt hat wie Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dahin auszulegen sei, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren – normal kennzeichnungskräftigen – Wortmarke und dem jüngeren zusammengesetzten (Wort- oder Wort‑/Bild‑)Zeichen eines Dritten, in dem der älteren Marke die Unternehmensbezeichnung des Dritten vorangestellt wird, besteht, wenn diese Marke zwar nicht den Gesamteindruck des zusammengesetzten Zeichens prägt, aber darin eine selbständig kennzeichnende Stellung behält. Beim Stellen dieser Frage führte das vorlegende Gericht aus, nach der von der sogenannten „Prägetheorie“ geleiteten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der Ähnlichkeit des streitigen Zeichens müsse der von beiden Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck zugrunde gelegt und ermittelt werden, ob der übereinstimmende Teil das zusammengesetzte Zeichen derart präge, dass die anderen Bestandteile für den Gesamteindruck weitgehend in den Hintergrund träten. Nach dieser Theorie könne eine Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden, wenn der übereinstimmende Bestandteil den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimme; dabei spiele es keine Rolle, ob er im zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten habe. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Inhaberin der älteren eingetragenen Marke LIFE für Geräte der Unterhaltungselektronik, wollte das Verbot der Verwendung des Zeichens THOMSON LIFE für gleiche Produkte durch das Unternehmen Thomson erreichen. Das vorlegende Gericht legte dar, dass, im Wesentlichen wegen des Bestehens einer Bezeichnungsgewohnheit im fraglichen Warensektor, die dazu tendiere, den Herstellernamen in den Vordergrund zu rücken, der Bestandteil „THOMSON“, trotz der normalen Kennzeichnungskraft des Bestandteils „LIFE“, wesentlich zum Gesamteindruck des Zeichens „THOMSON LIFE“ beitrage.

    14.

    Nach der Klarstellung, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der „Richtlinie … nur den Fall [betrifft], dass für das Publikum wegen der Identität oder der Ähnlichkeit von Marken und der damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr besteht“, und dem Hinweis darauf, dass eine solche Gefahr im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ( 7 ), hat der Gerichtshof die Rechtsprechung angeführt, nach der das Vorliegen einer solchen Gefahr umfassend zu beurteilen ist, wobei „hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung … auf den Gesamteindruck abzustellen [ist], den [diese] hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ ( 8 ). Er hat des Weiteren daran erinnert, dass es nach ständiger Rechtsprechung „[f]ür die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr … entscheidend darauf an[kommt]“, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt, und dass der Durchschnittsverbraucher „eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr[nimmt] und … nicht auf die verschiedenen Einzelheiten [achtet]“ ( 9 ). Er hat des Weiteren ausgeführt, dass bei der Prüfung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr „die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht [bedeutet], dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre“, vielmehr sind „die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten“.

    15.

    In Rn. 30 des Urteils hat der Gerichtshof sodann Folgendes festgestellt:

    „Jenseits des Normalfalls, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt, und ungeachtet dessen, dass der Gesamteindruck von einem oder mehreren Bestandteilen einer komplexen Marke dominiert werden kann, ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, das die Unternehmensbezeichnung dieses Dritten enthält, eine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen behält, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden.“

    16.

    In einem solchen Fall kann nach Ansicht des Gerichtshofs das Publikum glauben gemacht werden, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, was ausreichend wäre, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ( 10 ). Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass, wenn die Feststellung einer solchen Gefahr von der Voraussetzung abhängig gemacht würde, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, den die ältere Marke bildet, dominiert wird, der Inhaber der Letzteren immer dann des durch Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verliehenen ausschließlichen Rechts beraubt würde, wenn ein Dritter ein zusammengesetztes Zeichen benutzt, das diese Marke und den bekannten Firmennamen oder eine bekannte Marke des Dritten aneinanderreiht, in diesen Fällen würde nämlich der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck meistens von diesen Bestandteilen dominiert ( 11 ).

    b) Die späteren Anwendungen des Urteils Medion

    17.

    Aus einer Analyse der nach dem Urteil Medion ergangenen Rechtsprechung ergibt sich vor allem, dass der erste Teil der Gründe dieser Entscheidung, d. h. die Rn. 27 bis 29, deren Inhalt in Nr. 14 dieser Schlussanträge kurz wiedergegeben ist, nahezu konstant angeführt wurde, um die Methode zu veranschaulichen, die für die Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr anzuwenden ist, wenn eine oder beide der einander gegenüberstehenden Marken aus zusammengesetzten Zeichen bestehen ( 12 ). Unter diesem Gesichtspunkt wurde das genannte Urteil einerseits als eine Bestätigung des Grundsatzes, nach dem die Feststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr durch eine umfassende Beurteilung zu erfolgen hat, bei der hinsichtlich der Ähnlichkeit der Zeichen auf das Kriterium des Gesamteindrucks, den diese hervorrufen, abzustellen ist, und andererseits als Bestätigung dessen, was bereits zuvor durch das Gericht und den Gerichtshof in den Rechtssachen Matratzen festgestellt wurde, nämlich dass das Erfordernis, die einander gegenüberstehenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen „nicht aus[schließt], dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch diese im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können“, ausgelegt ( 13 ).

    18.

    Verschiedene Urteile, insbesondere des Gerichts, haben später auf die in den Rn. 30 bis 37 des Urteils Medion enthaltenen Klarstellungen, deren Inhalt in den Nrn. 15 und 16 dieser Schlussanträge zusammengefasst ist, und auf den Begriff der „selbständig kennzeichnenden Stellung“ Bezug genommen. Aus der Analyse dieser Entscheidungen geht zunächst die Tendenz hervor, die Reichweite dieses Teils der Gründe des Urteils Medion über die in diesem ausdrücklich genannten Fälle, nämlich ‐ wie bereits dargelegt – der durch einen Dritten in Fällen der Identität von Waren erfolgenden Verwendung eines Zeichens, das sich aus der Wiedergabe einer älteren Marke mit selbständiger Kennzeichnungskraft und der Unternehmensbezeichnung des Dritten oder einer Marke, deren Inhaber er ist, zusammensetzt, hinaus auszudehnen ( 14 ). Trotz einiger gegenteiliger Entscheidungen ( 15 ) überwog nämlich zunächst in der Rechtsprechung des Gerichts ( 16 ) und später auch in der des Gerichtshofs ( 17 ) die Meinung, nach der im Wege der Analogie aus den genannten Stellen des Urteils Medion eine „Regel“ abgeleitet werden kann, die auf alle Fälle anwendbar ist, in denen eine ältere Marke ( 18 ) Bestandteil eines jüngeren zusammengesetzten Zeichens ist, und zwar auch dann, wenn sie dort nicht identisch wiedergegeben wird ( 19 ).

    19.

    Ebenso wurde der Begriff „selbständig kennzeichnende Stellung“ weit ausgelegt und auch auf Umstände angewandt, die sich von denen, die das Ausgangsverfahren in der Rechtssache Medion kennzeichneten, unterschieden, z. B. im Fall einer älteren Bildmarke ( 20 ). Auch wenn sich in der Rechtsprechung keine Definition dieses Begriffs findet, wurde er doch mitunter mit der „Wahrnehmbarkeit“ oder „Wiedererkennbarkeit“ der älteren Marke in der angemeldeten Marke, in der die erste Marke oder einer ihrer Bestandteile ( 21 ) wiedergegeben ( 22 ) ist, in Verbindung gebracht. In anderen Fällen wurde er dagegen für auf einen „selbständigen, zentralen und wirkungsvollen“ Bestandteil ( 23 ), einen Bestandteil mit „eigener Kennzeichnungskraft“ ( 24 ) oder mit „ausreichender Anziehungskraft“ ( 25 ) anwendbar erklärt oder wurde aus seinem „nicht vernachlässigbaren“ Charakter für den durch das zusammengesetzte Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abgeleitet ( 26 ). Hinsichtlich des für die Bejahung einer solchen Stellung erforderlichen Grades der Unterscheidungskraft ist die Rechtsprechung besonders schwankend. In einigen Urteilen wurde ausgeschlossen, dass die Wiedergabe der älteren Marke in einem jüngeren zusammengesetzten Zeichen in diesem Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung haben kann, wenn diese Marke (richtiger: der sie wiedergebende Bestandteil des jüngeren Zeichens) beschreibend ist ( 27 ) oder schwache Unterscheidungskraft hat ( 28 ). In anderen wurde dagegen eine umgekehrte Schlussfolgerung gezogen ( 29 ). Hingegen erscheint die Rechtsprechung beständig in der Ansicht, dass dem Bestandteil des jüngeren Zeichens, das eine ältere Marke wiedergibt, keine selbständig kennzeichnende Stellung zugeschrieben werden kann, wenn dieses mit den anderen Bestandteilen des genannten Zeichens eine eigenständige logische Einheit bildet und dadurch die eigene begriffliche Selbständigkeit verliert ( 30 ).

    20.

    Was die Konsequenzen angeht, die sich aus der Feststellung einer selbständig kennzeichnenden Stellung, die die ältere Marke in dem jüngeren Zeichen beibehält, ergeben, leiten einige Entscheidungen aus dieser Feststellung automatisch das Bestehen einer visuellen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen ab ( 31 ). Größere Zurückhaltung besteht dagegen hinsichtlich des Stadiums der umfassenden Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr. Diesbezüglich wurde klargestellt, dass eine solche Gefahr nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden kann, dass die ältere Marke in der jüngeren Marke eine gewisse kennzeichnende, wenn auch nicht dominierende, Stellung hat ( 32 ), sondern unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls festgestellt werden muss ( 33 ).

    21.

    Schließlich besteht in der Rechtsprechung Unsicherheit darüber, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die Bezeichnung des Herstellers in einer Marke vorkommt. Während im Urteil Medion selbst und in weiteren Entscheidungen davon ausgegangen wurde, dass eine solche Bezeichnung wegen ihrer Funktion zur Bestimmung der Herkunft der Ware nicht als vernachlässigbarer Bestandteil angesehen werden könne ( 34 ), sondern ihr im Gegenteil ein potenziell auch dominierender Charakter zugeschrieben wurde ( 35 ), wurde sie in anderen Urteilen gerade wegen dieser Funktion als Bestandteil mit nachrangiger Bedeutung angesehen ( 36 ).

    c) Die Reichweite des Urteils Medion

    22.

    Die vorangegangene kurze Analyse der Rechtsprechung bringt eine gewisse Schwierigkeit ans Licht, die tatsächliche Reichweite des Urteils Medion zu bestimmen und den in Rn. 30 des Urteils verwendeten Begriff der „selbständig kennzeichnenden Stellung“ zu definieren. Auch wenn die vom Gerichtshof diesbezüglich verwendete Terminologie tatsächlich die Annahme nahelegt, dass dieser eine Ausnahme zu den in der Rechtsprechung der Union gefestigten Grundsätzen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr einführen wollte, erscheint mir eine solche Auslegung nicht befriedigend. Eine Differenzierung der auf die Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken anwendbaren Kriterien, die für eine einzelne Kategorie von zusammengesetzten Marken eine Ausnahme von den Regeln zur Wahrnehmung der Marke durch die Verkehrskreise impliziert, findet meiner Ansicht nach keine plausible Rechtfertigung. Insbesondere kann eine solche Rechtfertigung nicht in dem Erfordernis liegen, die ältere Marke gegen mögliche Aneignungen durch Dritte zu schützen, das der Gerichtshof in den Rn. 33 bis 35 des Urteils Medion hervorzuheben scheint. So legitim ein solches Erfordernis nämlich auch sein mag, weist es doch keinen Bezug zu der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf, und es muss ihm ‐ wie schon Generalanwalt Jacobs in den Schlussanträgen in der Rechtssache, die dem in Rede stehenden Urteil zugrunde liegt, hervorgehoben hat ( 37 ) ‐ aufgrund anderer Regeln Rechnung getragen werden als denen, die dieser Beurteilung zugrunde liegen.

    23.

    Meiner Ansicht nach sollte daher ein anderes Verständnis des Urteils Medion angestrebt werden. Dazu muss zunächst daran erinnert werden, dass die in Rede stehende Entscheidung im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens ergangen ist, bei dem jede Tatsachenfeststellung ausschließlich dem vorlegenden Gericht vorbehalten bleibt. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof nicht zum Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Einzelfall (Gegenüberstellung der Marken THOMSON LIFE und LIFE) Stellung genommen, sondern er hat sich auf die Beantwortung der ihm vorgelegten Frage beschränkt und auf der Grundlage der Angaben des nationalen Gerichts die Kriterien für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr klargestellt. Auf diese Art und Weise in den richtigen Zusammenhang gebracht, beschränkt sich die in Rede stehende Entscheidung im Wesentlichen auf die Feststellung, dass das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen einer von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzten älteren Marke und diesem Zeichen nicht a priori ausgeschlossen werden kann, wenn die ältere Marke, auch wenn sie nicht der dominierende Bestandteil des zusammengesetzten Zeichens ist, darin eine Stellung behält, die das betreffende Publikum veranlasst, „auch den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen …, die von dem zusammengesetzten Zeichen erfasst werden“, in Verbindung zu bringen ( 38 ).

    24.

    Allgemeiner und unabhängig von den Umständen des dem Gerichtshof vorgelegten Falles impliziert diese Feststellung, dass, wenn der mit einer älteren Marke identische oder dieser ähnliche Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens, ohne prägend zu sein und trotz der möglichen Dominanz eines anderen Bestandteils des Zeichens, wesentlich dazu beiträgt, das Bild dieses Zeichens, das das angesprochene Publikum im Gedächtnis behält, zu formen, dieser Bestandteil bei der Beurteilung der Ähnlichkeit des zusammengesetzten Zeichens und der älteren Marke und daher auch bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden muss. In diesem Sinne stellt das in Rede stehende Urteil keineswegs eine Ausnahme zu den Grundsätzen, auf denen diese Beurteilung basiert, auf, sondern beabsichtigt meiner Ansicht nach vielmehr die Auflockerung einiger starrer vorangegangener Entscheidungen, insbesondere der in den Rechtssachen Matratzen Concord/HABM ergangenen, die als strikte Anwendung der Prägetheorie ausgelegt werden konnten ( 39 ). Dieses Verständnis des Urteils Medion wird durch das Urteil HABM/Shaker ( 40 ) bestätigt, in dem der Gerichtshof mit dem in den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott, auf die das Urteil Bezug nimmt, ausgedrückten Ziel, den scheinbaren Widerspruch zwischen diesen Entscheidungen und dem Urteil Medion zu beheben, klargestellt hat, dass, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können, „es nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit [zweier Marken] allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen [kann], wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind“ ( 41 ). Diese Klarstellung wurde durch die nachfolgende Rechtsprechung gefestigt ( 42 ).

    25.

    An dieser Stelle sind zwei Klarstellungen geboten. Erstens bedeutet die Feststellung, dass bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken, von denen eine aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt ist und einer dieser Bestandteile den einzigen Bestandteil, aus dem die andere Marke besteht, identisch oder ähnlich wiedergibt, der gemeinsame Bestandteil auch berücksichtigt werden muss, wenn er für den Gesamteindruck, den die zusammengesetzte Marke hervorruft, zwar nicht prägend, aber auch nicht vernachlässigbar ist, nicht, dass auf die Kriterien der Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise, denen die Rechtsprechung den Charakter von rechtlichen Parametern übertragen hat, verzichtet werden kann. Nach dem ersten dieser Parameter, der durch die nunmehr ständige Rechtsprechung bestätigt ist und auf den sich auch das Urteil Medion stützt, nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten ( 43 ). Aus dieser Regel folgt, dass die Analyse der Bestandteile einer Marke und ihres jeweiligen Gewichts innerhalb dieser Marke in jedem Fall dazu dient, den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck, der dem Verbraucher im Gedächtnis bleibt und seine zukünftigen Kaufentscheidungen beeinflussen kann, durch eine Gesamtbetrachtung zu bestimmen. Diese Gesamtbetrachtung ist auch im Fall von Marken unerlässlich, die sich aus mehreren unterschiedlichen Bestandteilen zusammensetzen, die zusammenwirken, ohne jeder für sich allein den durch die Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu bestimmen. Sie ist ebenfalls bei Vorliegen von Umständen, wie sie im Urteil Medion beschrieben sind, notwendig, d. h. in dem Fall, in dem in dem Zeichen eines Dritten die ältere Marke neben die Unternehmensbezeichnung des Dritten gestellt wird ( 44 ). Allgemeiner ist daher nicht so sehr die Stellung von Bedeutung, die der Bestandteil des jüngeren Zeichens, der die ältere Marke wiedergibt, in dem Zeichen hat, sondern vielmehr die Frage, ob dieser Bestandteil geeignet ist, vom Publikum innerhalb dieses Zeichens selbständig erfasst und im Gedächtnis behalten zu werden.

    26.

    Zweitens ist es, unabhängig von der Stellung, die die ältere Marke in dem durch das jüngere Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck hat, in jedem Fall erforderlich, die Verwechslungsgefahr nicht abstrakt zu beurteilen, sondern im Licht der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, zu denen neben der visuellen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen insbesondere die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen, die Vermarktungsmethoden, die mehr oder weniger große Aufmerksamkeit des Publikums sowie dessen Gewohnheiten auf dem betreffenden Sektor gehören ( 45 ). Daraus folgt, dass nicht automatisch aus dem Umstand, dass die ältere Marke in der jüngeren zusammengesetzten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat, auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Zeichen geschlossen werden kann ( 46 ). Insbesondere erlaubt der erforderliche Schutz der älteren Marke nicht, von der Beurteilung dieser Gefahr abzusehen, wie im Übrigen meiner Ansicht nach klar aus den Rn. 31 bis 36 des Urteils Medion hervorgeht.

    27.

    Auf der Grundlage der dargestellten Grundsätze werde ich die Rügen der Rechtsmittelführerin im ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes prüfen.

    d) Würdigung der Rügen

    28.

    Die Rechtsmittelführerin trägt erstens vor, das Gericht sei ohne eine umfassende Beurteilung der Umstände des Einzelfalls zu der Schlussfolgerung gekommen, dass der Bestandteil „doughnuts“ in dem angemeldeten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne des Urteils Medion habe. Diesbezüglich weise ich vorab darauf hin, dass die Rn. 96 und 97 des angefochtenen Urteils, auf die sich die gegenständliche Rüge bezieht, eine Antwort auf den Vortrag der Rechtsmittelführerin geben, dass der Bestandteil „bimbo“ in der angemeldeten Marke prägend sei. In diesem Zusammenhang muss der in diesen Randnummern enthaltene Bezug auf das Urteil Medion als ein Verweis auf den in diesem Urteil aufgestellten Grundsatz angesehen werden, dass die Feststellung einer Verwechslungsgefahr nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, den die ältere Marke bildet, dominiert wird ( 47 ). Mit anderen Worten wollte das Gericht klarstellen, dass, auch wenn der Bestandteil „bimbo“ den ihm von der Rechtsmittelführerin zugeschriebenen dominierenden Charakter hätte, dies nicht ausreichen würde, um die Erheblichkeit des Bestandteils „doughnuts“ bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auszuschließen. Zu diesem Ergebnis ist auch das Gericht in Rn. 81 des angefochtenen Urteils gekommen, wo es klargestellt hat, dass der letztgenannte Bestandteil bei dem Vergleich der fraglichen Zeichen berücksichtigt werden müsse, da er in dem durch die angemeldete Marke hervorgerufenen Gesamteindruck nicht vernachlässigbar sei.

    29.

    Ich bin daher nicht der Ansicht, dass das Gericht in Rn. 97 des angefochtenen Urteils fehlerhaft das Vorliegen einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „doughnuts“ in der angemeldeten Marke mit dem Grad seiner Unterscheidungskraft und dem Umstand, dass dieser mit dem anderen Bestandteil dieser Marke nicht zu einer eigenständigen begrifflichen Einheit verschmilzt, in Zusammenhang gebracht hat. Einerseits muss diese Randnummer im Licht der Feststellungen des Gerichts hinsichtlich der Eignung des Elements „doughnuts“, die Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen und von diesem eigenständig wahrgenommen zu werden, sowie seiner Eignung, den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu beeinflussen, gelesen werden (insbesondere Rn. 79 bis 81, 85, 86 und 92). Andererseits, worauf noch genauer bei der Würdigung des zweiten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes eingegangen wird, hat das Gericht nicht automatisch aus der Feststellung der selbständig kennzeichnenden Stellung des genannten Bestandteils auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr geschlossen.

    30.

    Hinsichtlich der zweiten Rüge, dass das Gericht die Reichweite des angeführten Urteils unangemessen ausgedehnt habe, geht diese von einer anderen Auslegung des Urteils als der in den vorliegenden Schlussanträgen vorgeschlagenen aus und stützt sich daher meiner Ansicht nach auf eine rechtlich unzutreffende Prämisse.

    31.

    Aufgrund aller dieser Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

    B – Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: fehlende Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr

    1. Vorbringen der Beteiligten

    32.

    Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, das Gericht habe seine Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr auf die alleinige Feststellung der – angeblichen – selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „doughnuts“ gestützt, ohne andere maßgebliche Umstände zu berücksichtigen, insbesondere den Umstand, dass der Bestandteil „bimbo“ nicht nur eine Unternehmensbezeichnung, sondern auch eine in Spanien für Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, bekannte Marke sei, den Umstand, dass dieser Bestandteil am Anfang der angemeldeten Marke stehe, die schwache Unterscheidungskraft der älteren Marke und den Umstand, dass die ältere Marke nicht identisch in der angemeldeten Marke wiedergegeben sei. Insbesondere hätte nach Auffassung der Rechtsmittelführerin die Bekanntheit des ersten Bestandteils der angemeldeten Marke als Marke, analog zu den Feststellungen des Gerichtshofs in dem angeführten Urteil Becker/Harman International Industries, zum Ausschluss der Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Zeichen führen müssen.

    33.

    Die Rechtsmittelführerin macht zweitens geltend, das angefochtene Urteil weise einen Begründungsmangel insoweit auf, als das Gericht nicht dargelegt habe, aus welchem Grund die maßgeblichen Verkehrskreise den ersten Bestandteil der zusammengesetzten Marke, der auf eine sehr bekannte betriebliche Herkunft für die fraglichen Waren hinweise, ignorieren und die Herkunft dieser Waren dem Inhaber der älteren Marke oder mit diesem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen zuschreiben sollten.

    34.

    Drittens unterstreicht die Rechtsmittelführerin, dass der Zusammenhang, in dem der Gerichtshof das Urteil Medion erlassen habe, sich von dem hier vorliegenden unterscheide, in dem es, im Unterschied zur Elektronikbranche, unüblich sei, dass konkurrierende Unternehmen wirtschaftlich miteinander verbunden seien.

    35.

    Das HABM und Panrico halten das Vorbringen der Rechtsmittelführerin für teilweise unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet.

    2. Würdigung

    36.

    Auch wenn ich die Prämisse der Rechtsmittelführerin teile, d. h. dass das Urteil Medion weder eine Ausnahme vom Kriterium des durch die zusammengesetzte Marke hervorgerufenen Gesamteindrucks noch einen Verzicht auf die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr rechtfertigt, halte ich die von ihr in diesem Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes vorgetragenen Rügen dennoch für unbegründet.

    37.

    Aus einer Gesamtbetrachtung des angefochtenen Urteils – und nicht einer selektiven, wie sie von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagen wurde – geht nämlich hervor, dass das Gericht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht allein aus der Feststellung, dass der Bestandteil „doughnuts“ in der angemeldeten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung hat, gefolgert hat, sondern sich diesbezüglich, im Einklang mit der von ihm selbst in Rn. 51 des Urteils angeführten Rechtsprechung, auf eine Vielzahl von Faktoren im Rahmen einer umfassenden Beurteilung gestützt hat.

    38.

    Im Gegensatz zu den Ausführungen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht beim Vergleich der fraglichen Marken sowohl den behaupteten Bekanntheitsgrad der Marke BIMBO als auch den Umstand berücksichtigt, dass diese der erste von zwei Bestandteilen ist, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetzt. Im Zusammenhang mit dem ersten Gesichtspunkt hat das Gericht zwar nicht ausgeschlossen, dass der Umstand, dass der Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens eine bekannte Marke ist, bei der Beurteilung des jeweiligen Gewichts der verschiedenen Bestandteile dieses Zeichens eine Rolle spielen könne, es hat aber klargestellt, dies bedeute nicht automatisch, dass der Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken sich auf die Berücksichtigung dieses Bestandteils beschränken müsse, wenn sich herausstelle, dass die anderen Bestandteile des Zeichens für den Gesamteindruck, den dieses hervorrufe, nicht vernachlässigbar seien ( 48 ). Im Zusammenhang mit dem zweiten Gesichtspunkt hat das Gericht in den Rn. 80, 83 und 84 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Bestandteil „doughnuts“, auch wenn er in der angemeldeten Marke hinter dem Bestandteil „bimbo“ stehe, dennoch ‐ weil er länger sei und wegen des für das Spanische ungewöhnlichen Aufeinanderfolgens der Konsonanten „ghn“ ‐ geeignet sei, die Aufmerksamkeit des spanischen Publikums zu erwecken und deshalb bei der Beurteilung der visuellen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen sei. Dabei handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, die nicht der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren zugänglich sind.

    39.

    Im Gegensatz zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht auch den Umstand berücksichtigt, dass die ältere Marke nicht identisch in der angemeldeten Marke wiedergegeben wird, und dabei in Rn. 82 unterstrichen, dass der einzige Unterschied einen Buchstaben betreffe, der sich in der Mitte eines relativ langen Ausdrucks befinde. Hierdurch würden weder die Länge noch, in klanglicher Hinsicht, die Aussprache des fraglichen Begriffs wesentlich verändert.

    40.

    Was das Vorbringen angeht, der Bestandteil „bimbo“ sei nicht nur eine Unternehmensbezeichnung, sondern auch eine in Spanien bekannte Marke für die streitgegenständlichen Waren, weise ich darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin hieraus keine spezifische rechtliche Schlussfolgerung zieht. Insofern sie damit beabsichtigt, den vorliegenden Fall von dem zu unterscheiden, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache Medion war, merke ich an, dass die Frage, ob die ältere Marke in dem zusammengesetzten Zeichen eines Dritten neben dessen Unternehmensbezeichnung oder neben eine Marke, deren Inhaber der Dritte ist, gestellt wird, für den Aufbau des in dieser Sache ergangenen Urteils offensichtlich unerheblich ist. Einerseits hat nämlich der Gerichtshof in Rn. 36 des angeführten Urteils beide Fälle auf eine Stufe gestellt, und andrerseits ging aus den Klarstellungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass sich in dem betreffenden Warensektor die Gewohnheit durchgesetzt hatte, die Unternehmensbezeichnung in die Marke aufzunehmen, mit der Folge dass diese ihre typische Eigenschaft als Zeichen zur Unterscheidung des Unternehmens verlor und zum Merkmal für die Produktkennzeichnung wurde ( 49 ).

    41.

    Im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat das Gericht den Grad der visuellen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, den es als durchschnittlich angesehen hat, die Identität der Waren (Rn. 91), die durchschnittliche Unterscheidungskraft der älteren Marke (Rn. 92, 95 bis 97), die Art der fraglichen Waren und die eher geringe Aufmerksamkeit des Publikums zum Zeitpunkt des Erwerbs (Rn. 99) berücksichtigt. Unter Bezugnahme auf die Gesamtheit dieser Faktoren und insbesondere auf die durchschnittliche visuelle und klangliche Ähnlichkeit der Zeichen sowie die Identität der Waren hat das Gericht schließlich das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bejaht.

    42.

    Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass dem Gericht weder vorgeworfen werden kann, dass es die Verwechslungsgefahr hinsichtlich der einander gegenüberstehenden Zeichen automatisch aus der Feststellung der selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „doughnuts“ in der angemeldeten Marke geschlussfolgert habe, noch dass es keine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr vorgenommen habe.

    43.

    Gleichermaßen ist die Rüge, das angefochtene Urteil weise einen Begründungsmangel auf, zurückzuweisen. Die Gründe, aus denen das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hinsichtlich des entscheidenden Charakters der behaupteten Dominanz des Begriffs „bimbo“ in der angemeldeten Ware zurückgewiesen hat, ergeben sich außer aus den Rn. 95 bis 97 auch aus den Rn. 76 bis 81 des angefochtenen Urteils.

    44.

    Schließlich entspricht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Urteil Medion sei wegen der unterschiedlichen Handelsbräuche in der Unterhaltungselektronik- und der Bäckereiwarenbranche nicht auf den Einzelfall übertragbar, meiner Ansicht nach nicht den Tatsachen. Im Gegensatz zu dem, was die Rechtsmittelführerin vorzutragen scheint, geht nämlich weder aus dem Urteil noch aus den Schlussanträgen hervor, dass die Häufigkeit von wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen Teil des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, so wie er durch das vorlegende Gericht beschrieben wurde, ist. Wie bereits in Nr. 40 dieser Schlussanträge ausgeführt, hatte das vorlegende Gericht vielmehr hervorgehoben, dass im relevanten Warensektor die Bezeichnungsgewohnheit bestehe, den Herstellernamen in den Vordergrund zu rücken, der andernfalls für den durch die zusammengesetzte Marke hervorgerufenen Gesamteindruck in den Hintergrund treten würde, da das Publikum regelmäßig in einem anderen Bestandteil des Zeichens die Produktkennzeichnung erblicke ( 50 ). Das Bestehen derartiger Handelsbräuche, die, wenn sie nachgewiesen werden, selbstverständlich als maßgeblicher Umstand in der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden müssen, wurde von der Rechtsmittelführerin hinsichtlich des Markts der fraglichen Waren weder bewiesen noch vorgetragen.

    45.

    Aufgrund aller dieser Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auch den zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

    V – Ergebnis

    46.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel abzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.


    ( 1 ) Originalsprache: Italienisch.

    ( 2 ) T‑569/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

    ( 3 ) R 838/2009‑4.

    ( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1). Mit Wirkung vom 13. April 2009 wurde die Verordnung Nr. 40/94 durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben und ersetzt.

    ( 5 ) Urteil vom 6. Oktober 2005 (C-120/04, Slg. 2005, I-8551).

    ( 6 ) Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).

    ( 7 ) Rn. 25 bis 27.

    ( 8 ) Rn. 27 und 28.

    ( 9 ) Insbesondere hat der Gerichtshof die Urteile vom 11. November 1997, SABEL (C-251/95, Slg. 1997, I-6191), und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer (C-342/97, Slg. 1999, I-3819), sowie den Beschluss vom 28. April 2004, Matratzen Concord/HABM (C-3/03 P, Slg. 2004, I-3657), angeführt.

    ( 10 ) Rn. 31 und 36.

    ( 11 ) Rn. 32 bis 34.

    ( 12 ) Vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2013, Seven for all mankind/Seven (C‑655/11 P, Rn. 71 und 72), vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM (C-254/09 P, Slg. 2010, I-7989, Rn. 43 bis 45), vom 16. Juli 2009, American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates (C-202/08 P und C-208/08 P, Slg. 2009, I-6933, Rn. 61), vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker (C-334/05 P, Slg. 2007, I-4529, Rn. 33, 35 und 41), Beschlüsse vom 20. Oktober 2011, DTL/HABM (C‑67/11 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 39 bis 41), vom 15. Januar 2010, Messer Group/Air Products and Chemicals (C‑579/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 71), und vom 20. Januar 2009, Sebirán/HABM und El Coto De Rioja (C‑210/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 35). Was das Gericht angeht, vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 2007, Merant/HABM – Focus Magazin Verlag (FOCUS) (T‑491/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 43 und 44).

    ( 13 ) Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany (MATRATZEN) (T-6/01, Slg. 2002, II-4335, Rn. 34), Beschluss Matratzen Concord/HABM (Rn. 32), Urteil Medion (Rn. 29). Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 20. September 2007, Nestlé/HABM (C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 42), und HABM/Shaker (Rn. 41).

    ( 14 ) Wie von mir bereits in Nr. 16 dieser Schlussanträge hervorgehoben, verweist der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils Medion außer auf den Fall, in dem das jüngere zusammengesetzte Zeichen die ältere Marke und den Firmennamen des Dritten aneinanderreiht, ausdrücklich auf die Fälle, in denen der hinzugefügte Bestandteil aus einer (bekannten) Marke besteht, deren Inhaber der Dritte ist.

    ( 15 ) Vgl. Urteile des Gerichts vom 29. September 2011, Procter & Gamble Manufacturing Cologne/HABM – Natura Cosméticos (NATURAVIVA) (T‑107/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 43), und vom 13. September 2010, Procter & Gamble/HABM – Prestige Cosmetics (P&G PRESTIGE BEAUTE) (T‑366/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 82).

    ( 16 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. März 2009, L’Oréal/HABM – Spa Monopole (SPA THERAPY) (T-109/07, Slg. 2009, II-675, Rn. 19), vom 7. März 2013, FairWild Foundation/HABM – Wild (FAIRWILD) (T‑247/11, Rn. 49), vom 8. Mai 2012, Panzeri/HABM – Royal Trophy (Royal Veste e premia lo sport) (T‑348/10, Rn. 33), vom 25. März 2010, Nestlé/HABM – Master Beverage Industries (Golden Eagle) (T-5/08 bis T-7/08, Slg. 2010, II-1177, Rn. 60), vom 18. Mai 2011, Glenton España/HABM – Polo/Lauren (POLO SANTA MARIA) (T‑376/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 34), vom 24. Mai 2012, Grupo Osborne/HABM – Industria Licorera Quezalteca (TORO XL) (T‑169/10, Rn. 27), vom 17. Mai 2013, Rocket Dog Brands/HABM – Julius‑K9 (JULIUS K9) (T‑231/12, Rn. 30), vom 2. Dezember 2008, Harman International Industries/HABM – Becker (Barbara Becker) (T-212/07, Slg. 2008, II-3431, Rn. 37 und 41), und vom 20. Januar 2010, Nokia/HABM – Medion (LIFE BLOG) (T-460/07, Slg. 2010, II-89, Rn. 73).

    ( 17 ) Vgl. Beschlüsse vom 22. Januar 2010, ecoblue/HABM und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C‑23/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 45), und vom 15. Februar 2011 (C‑353/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 34). In diesem Sinne, wenn auch in Auslegung der Rn. 30 ff. des Urteils Medion als Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Verbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt, offenbar auch Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache Becker/Harman International Industries, Nrn. 53, 55 und 56 (C‑51/09 P, Urteil vom 24. Juni 2010, Slg. 2010, I‑5805); vgl. implizit auch die Rn. 34 bis 39 des zuvor angeführten Urteils.

    ( 18 ) In ihrer Gesamtheit vgl. Urteile des Gerichts Rocket Dog Brands/HABM – Julius‑K9 (JULIUS K9), Rn. 31, und Focus Magazin Verlag/HABM – Editorial Planeta (FOCUS Radio), Rn. 40. Vgl. implizit gegenteilig jedoch Urteil vom 16. September 2009, Offshore Legends/HABM – Acteon (OFFSHORE LEGENDS in Schwarz und Weiß und OFFSHORE LEGENDS in Blau, Schwarz und Grün) (T‑305/07 und T‑306/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 86).

    ( 19 ) Vgl. Urteile Panzeri/HABM, Rn. 33, Nestlé/HABM – Master Beverage Industries (Golden Eagle), Rn. 60, Glenton España/HABM – Polo/Lauren (POLO SANTA MARIA), Rn. 34; Grupo Osborne/HABM – Industria Licorera Quezalteca (TORO XL), Rn. 27. Vgl. jedoch gegenteilig Urteil vom 14. Juli 2011, Winzer Pharma/HABM – Alcon (OFTAL CUSI) (T‑160/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    ( 20 ) Vgl. Urteil des Gerichts Glenton España/HABM – Polo/Lauren (POLO SANTA MARIA), Rn. 54. Vgl. in diesem Sinne auch das Urteil vom 23. September 2009, Phildar/HABM – Comercial Jacinto Parera (FILDOR) (T‑99/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 43), in dem das Gericht die Richtigkeit der Verwendung dieses Begriffs durch die Beschwerdekammer für die Beurteilung der Relevanz des bildlichen Bestandteils für den durch die ältere Marke hervorgerufenen Gesamteindruck bestätigt hat.

    ( 21 ) Vgl. Urteil des Gerichts vom 13. April 2011, United States Polo Association/HABM – Textiles CMG (U.S. POLO ASSN.) (T‑228/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 38), bestätigt durch das Urteil vom 6. September 2012, United States Polo Association/HABM (C‑327/11 P), in dem der Gerichtshof in den Rn. 51 und 52 klarstellte, dass das Gericht in diesem Fall das Urteil Medion nicht angewandt hatte.

    ( 22 ) Vgl. z. B. Urteile des Gerichts Harman International Industries/HABM – Becker (Barbara Becker), Rn. 37, und FairWild Foundation/HABM – Wild (FAIRWILD), Rn. 50.

    ( 23 ) Vgl. Urteil des Gerichts Glenton España/HABM – Polo/Lauren (POLO SANTA MARIA), Rn. 54.

    ( 24 ) Vgl. Beschluss Perfetti Van Melle/HABM, Rn. 37.

    ( 25 ) Urteil des Gerichts Grupo Osborne/HABM – Industria Licorera Quezalteca (TORO XL), Rn. 42.

    ( 26 ) Vgl. z. B. Urteile Nestlé/HABM – Master Beverage Industries (Golden Eagle), Rn. 60 bis 63, und Offshore Legends/HABM – Acteon (OFFSHORE LEGENDS in Schwarz und Weiß und OFFSHORE LEGENDS in Blau, Schwarz und Grün), Rn. 82 bis 86.

    ( 27 ) Vgl. z. B. Urteile des Gerichts vom 27. November 2007, Gateway/HABM – Fujitsu Siemens Computers (ACTIVY Media Gateway) (T‑434/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 49), bestätigt durch Urteil C‑57/08, und vom 17. Februar 2011, Formula One Licensing/HABM – Global Sports Media (F1 – LIVE) (T-10/09, Slg. 2011, II-427, Rn. 51), aufgehoben durch den Gerichtshof hinsichtlich der Feststellung des beschreibenden Charakters des der älteren Marke entsprechenden Bestandteils, vgl. Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM (C‑196/11 P).

    ( 28 ) Vgl. z. B. Urteil des Gerichts Grupo Osborne/HABM – Industria Licorera Quezalteca (TORO XL), Rn. 42.

    ( 29 ) Vgl. z. B. Urteile des Gerichts vom 21. März 2012, Volkswagen/HABM – Suzuki Motor (SWIFT GTi) (T‑63/09, Rn. 111), Offshore Legends/HABM – Acteon (OFFSHORE LEGENDS in Schwarz und Weiß und OFFSHORE LEGENDS in Blau, Schwarz und Grün), Rn. 82, und, implizit, Beschluss vom 27. April 2006, L’Oréal/HABM (C‑235/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 32).

    ( 30 ) Vgl. z. B. Urteile des Gerichts Procter & Gamble Manufacturing Cologne/HABM – Natura Cosméticos (NATURAVIVA), Rn. 43, Grupo Osborne/HABM – Industria Licorera Quezalteca (TORO XL), Rn. 40, vom 19. Mai 2010, Ravensburger/HABM – Educa Borras (EDUCA Memory game) (T‑243/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), Rn. 33 bis 42), bestätigt durch den Beschluss vom 14. März 2011, Ravensburger/HABM (C‑370/10 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, und vom 1. Juli 2009, Perfetti Van Melle/HABM – Cloetta Fazer (CENTER SHOCK) (T‑16/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Gegenschluss Rn. 44 bis 48), bestätigt durch den Beschluss Perfetti Van Melle/HABM, Rn. 37.

    ( 31 ) Urteile des Gerichts Panzeri/HABM – Royal Trophy (Royal Veste e premia lo sport), Rn. 33, Nestlé/HABM – Master Beverage Industries (Golden Eagle), Rn. 60, und Glenton España/HABM – Polo/Lauren (POLO SANTA MARIA), Rn. 34.

    ( 32 ) Urteile des Gerichts Volkswagen/HABM – Suzuki Motor (SWIFT GTi), Rn. 109, Gateway/HABM – Fujitsu Siemens Computers (ACTIVY Media Gateway), Rn. 49, vom 9. September 2011, BVR/HABM – Austria Leasing (Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich) (T‑197/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 61), und DRV/HABM – Austria Leasing (Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich) (T‑199/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 61).

    ( 33 ) Urteile des Gerichts vom 17. Februar 2011, Annco/HABM – Freche et fils (ANN TAYLOR LOFT) (T-385/09, Slg. 2011, II-455, Rn. 49 und 50), und Volkswagen/HABM – Suzuki Motor (SWIFT GTi), Rn. 113.

    ( 34 ) Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2012, A. Loacker/HABM – Editrice Quadratum (QUADRATUM) (T‑42/09, Rn. 34 und 35).

    ( 35 ) Vgl. Urteil Medion, Rn. 34.

    ( 36 ) Vgl. Urteil des Gerichts vom 30. November 2006, Camper/HABM – JC (BROTHERS by CAMPER) (T‑43/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 65 ff.).

    ( 37 ) Zum Beispiel im Rahmen der nationalen Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs, Nr. 40.

    ( 38 ) Urteil Medion, Rn. 36.

    ( 39 ) In Rn. 33 des angeführten Urteils Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany (MATRATZEN), auf die Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Medion Bezug nimmt, stellt das Gericht fest, dass „[e]ine zusammengesetzte Marke … nur dann als einer anderen Marke, die mit einem ihrer Bestandteile identisch oder diesem ähnlich ist, ähnlich angesehen werden [kann], wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist“, stellt jedoch unmittelbar danach klar, dass „[d]as [nicht] bedeutet …, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre“, da vielmehr „die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen“ sind, und berücksichtigt aber, dass „unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch diese im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein [können]“ (Rn. 34).

    ( 40 ) Angeführt in Fn. 12.

    ( 41 ) Vgl. Rn. 42. Dieser Grundsatz fand sich implizit schon in der Definition des Begriffs „dominierendes Element“ in Rn. [33] des angeführten Urteils Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany (MATRATZEN) des Gerichts.

    ( 42 ) Vgl. z. B. Urteile Calvin Klein Trademark Trust/HABM, Rn. 56 und 57, Nestlé/HABM, Rn. 41 bis 43, und DTL/HABM, Rn. 41.

    ( 43 ) Vgl. Urteile SABEL, Rn. 23, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Rn. 25, und Medion, Rn. 28.

    ( 44 ) Vgl. Beschlüsse vom 29. Juni 2011, adp Gauselmann/HABM (C‑532/10 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 43), und vom 23. November 2010, Enercon/HABM (C‑204/10 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 23 bis 26).

    ( 45 ) Vgl. Urteil SABEL, Rn. 22, und Urteil des Gerichts Annco/HABM – Freche et fils (ANN TAYLOR LOFT), Rn. 50.

    ( 46 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Annco/HABM – Freche et fils (ANN TAYLOR LOFT), Rn. 49, L’Oréal/HABM – Spa Monopole (SPA THERAPY), Rn. 29, und Volkswagen/HABM – Suzuki Motor (SWIFT GTi), Rn. 113; vgl. auch Becker/Harman International Industries, Rn. 40.

    ( 47 ) Vgl. Urteil Medion, Rn. 32.

    ( 48 ) Rn. 77 und 78.

    ( 49 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs, Nrn. 9 und 10.

    ( 50 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs, Nrn. 8 bis 10.

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