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Document 62012CC0347
Opinion of Mr Advocate General Wathelet delivered on 18 July 2013. # Caisse nationale des prestations familiales v Ulrike Wiering and Markus Wiering. # Reference for a preliminary ruling: Cour de cassation - Luxembourg. # Reference for a preliminary ruling - Social security - Regulation (EEC) No 1408/71 - Regulation (EEC) No 574/72 - Family benefits - Allowance for bringing up a family - ‘Elterngeld’ - ‘Kindergeld’ - Calculation of the supplementary allowance. # Case C-347/12.
Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 18. Juli 2013.
Caisse nationale des prestations familiales gegen Ulrike Wiering und Markus Wiering.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Luxemburg.
Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Familienleistungen - Familienbeihilfen - Erziehungszulage - Elterngeld - Kindergeld - Berechnung des Unterschiedsbetrags.
Rechtssache C-347/12.
Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 18. Juli 2013.
Caisse nationale des prestations familiales gegen Ulrike Wiering und Markus Wiering.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Luxemburg.
Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Verordnung (EWG) Nr. 574/72 - Familienleistungen - Familienbeihilfen - Erziehungszulage - Elterngeld - Kindergeld - Berechnung des Unterschiedsbetrags.
Rechtssache C-347/12.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:504
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MELCHIOR WATHELET
vom 18. Juli 2013 ( 1 )
Rechtssache C‑347/12
Caisse nationale des prestations familiales
gegen
Markus Wieringund
Ulrike Wiering
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Luxemburg])
„Soziale Sicherheit — Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 — Familienleistungen — Antikumulierungsvorschriften — Art. 12, 73 und 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 — Elterngeld — Kindergeld — Erziehungszulage — Berechnung des Unterschiedsbetrags — Leistungen gleicher Art“
I – Einleitung
1. |
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen, das am 20. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, betrifft die Auslegung der Unionsverordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, nämlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 ( 2 ) geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 ( 3 ) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), insbesondere ihrer Art. 12, 73 und 76, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 ( 4 ), insbesondere von Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung. |
2. |
Dieses Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Caisse nationale des prestations familiales (im Folgenden: CNPF) und Herrn und Frau Wiering über den Umfang ihres Anspruchs auf Familienleistungen im Großherzogtum Luxemburg nach der Geburt ihres zweiten Kindes. |
3. |
Im Wesentlichen verlangen die Eheleute Wiering, die in Deutschland, wo sie wohnen, Familienleistungen (nämlich Kindergeld und Elterngeld) beziehen, vom Großherzogtum Luxemburg, wo Herr Wiering arbeitet, einen der Differenz zwischen den deutschen und den luxemburgischen Familienleistungen entsprechenden Unterschiedsbetrag. |
4. |
Die CNPF und die Eheleute Wiering sind sich über die deutschen Familienleistungen uneinig, die für die Berechnung des etwaigen Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen sind, wobei die CNPF die Einbeziehung des deutschen Kindergelds und des deutschen Elterngelds fordert, während nach Auffassung der Eheleute Wiering das Elterngeld eine andersartige Leistung und davon auszuschließen ist. |
II – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
1. Die Verordnung Nr. 1408/71
5. |
Art. 1 Buchst. u der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
|
6. |
Art. 4 („Sachlicher Geltungsbereich“) der Verordnung Nr. 1408/71 lautet: „(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen: …
…“ |
7. |
Art. 12 („Verbot des Zusammentreffens von Leistungen“) dieser Verordnung sieht Folgendes vor: „(1) Ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit kann aufgrund dieser Verordnung weder erworben noch aufrechterhalten werden. … …“ |
8. |
Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71, der Arbeitnehmer oder Selbständige betrifft, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen, lautet: „Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat … für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.“ |
9. |
Art. 76 („Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag.“ |
2. Die Verordnung Nr. 574/72
10. |
Die Art. 7 bis 10a der Verordnung Nr. 574/72 regeln die Durchführung von Art. 12 der Verordnung Nr. 1408/71. |
11. |
Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 sieht vor:
…“ |
B – Luxemburgisches Recht
12. |
Der Gerichtshof hat das vorlegende Gericht am 15. März 2013 gemäß Art. 101 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs um Klarstellungen ersucht. Das vorlegende Gericht wurde aufgefordert, die luxemburgischen Familienleistungen und die Voraussetzungen für ihre Gewährung genauer darzulegen. Mit Schreiben vom 29. April 2013 wies das vorlegende Gericht darauf hin, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden luxemburgischen Familienleistungen die Familienzulagen sowie die Erziehungszulage seien, und ergänzte, dass das Elternurlaubsgeld in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit nicht in Rede stehe, da insoweit die Rügen von Herrn und Frau Wiering für unzulässig erklärt worden seien. |
1. Familienzulagen
13. |
Laut dem vorlegenden Gericht stellen die Familienzulagen einen Mechanismus zur Umverteilung eines Teils des Nationaleinkommens zugunsten von Kindern im Namen eines Grundsatzes der sozialen Solidarität dar. Die Familienzulagen seien nicht als zusätzliches Arbeitsentgelt für denjenigen anzusehen, der unterhaltsberechtigte Kinder habe, sondern hätten ihren eigenen Zweck, insbesondere seit der Vereinheitlichung des Familienzulagenbetrags für alle Kinder, unabhängig von der beruflichen Stellung ihrer Eltern. Um zu gewährleisten, dass dieses Ziel erreicht werde, habe der Gesetzgeber einen persönlichen Anspruch der Kinder auf die Familienzulagen verankert. |
14. |
Art. 269 („Voraussetzungen für die Gewährung“) des Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch) bestimmt in seinem Abs. 1: „Unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Voraussetzungen hat Anspruch auf die Familienzulagen:
…“ |
15. |
In Anwendung von Art. 271 Abs. 1 des Code de la sécurité sociale wird die Zulage ab dem Monat der Geburt bis zum Erreichen eines Alters von 18 Jahren geschuldet. Nach Art. 271 Abs. 3 des Code de la sécurité sociale bleibt der Anspruch auf die Familienzulagen für Schüler der Sekundarstufe und der technischen Sekundarstufe, die sich hauptsächlich ihrem Studium widmen, höchstens bis zum Erreichen eines Alters von 27 Jahren bestehen. |
2. Erziehungszulage
16. |
Art. 299 Abs. 1 des Code de la sécurité sociale bestimmt: „Eine Erziehungszulage wird auf Antrag jedem gewährt, der:
|
17. |
Bei der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2013 stellte die CNPF klar, dass diese Voraussetzungen kumulativ seien. |
18. |
Nach Art. 299 Abs. 2 des Code de la sécurité sociale „[kann], abweichend von der Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. c, … die Zulage beantragen, wer eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt oder ein Ersatzeinkommen bezieht und, unabhängig von der Dauer der erbrachten Arbeitsleistung, gemeinsam mit seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder der Person, mit der er in häuslicher Gemeinschaft lebt, über ein Einkommen verfügt[, das einen bestimmten Betrag nicht überschreitet]“. |
19. |
Art. 299 Abs. 3 des Code de la sécurité sociale sieht vor: „Abweichend [von der] Voraussetzung … nach … Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 hat Anspruch auf die Hälfte der Erziehungszulage, unabhängig vom Einkommen, über das er verfügt, wer
…“ |
20. |
Art. 304 des Code de la sécurité sociale lautet: „Die Erziehungszulage ruht bis zum Betrag einer nicht luxemburgischen Leistung gleicher Art für dasselbe oder dieselben Kinder. … [S]ie wird nicht geschuldet, wenn ein Elternteil für dasselbe oder dieselben Kinder das Elternurlaubsgeld nach Kapitel VI des vorliegenden Buches oder eine nicht luxemburgische Leistung bezieht, die wegen eines Elternurlaubs gezahlt wird …“ |
C – Deutsches Recht
21. |
Am 19. März 2013 hat der Gerichtshof die deutsche Regierung gemäß Art. 101 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgefordert, die Ziele des Kindergelds und des Elterngelds sowie die Voraussetzungen für ihre Gewährung in der Bundesrepublik Deutschland näher darzulegen. Mit Schreiben, das am 17. April 2013 in der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, übermittelte die deutsche Regierung die folgenden Informationen über diese Leistungen. |
1. Kindergeld
22. |
Das Kindergeld nach § 31 des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG) soll Familienleistungen ausgleichen und so dem Kind ein Existenzminimum sichern. |
23. |
Nach § 62 Abs. 1 EStG muss der Anspruchsberechtigte (im Allgemeinen ein Elternteil) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein oder als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Das Kind muss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der Schweiz, in Island, in Liechtenstein oder in Norwegen haben. |
24. |
Nach § 32 Abs. 4 EStG wird ein Kind bis zu seinem 18. Lebensjahr ohne weitere Voraussetzungen für das Kindergeld berücksichtigt oder bis zu seinem 21. Lebensjahr, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist, oder bis zu seinem 25. Lebensjahr, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird oder einen anerkannten freiwilligen Dienst leistet, oder schließlich ohne Altersbegrenzung, wenn es wegen körperlicher oder geistiger Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. |
25. |
Das Kindergeld beträgt derzeit nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro im Monat, für das dritte Kind 190 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 215 Euro, und zwar unabhängig vom Einkommen und dem Vermögen aller Familienmitglieder, wobei die berufliche Tätigkeit der Eltern nur im Fall ausländischer Eltern berücksichtigt wird, die keine Freizügigkeit genießen. |
2. Elterngeld
26. |
Nach § 1 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (im Folgenden: BEEG) hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt ( 5 ). Elterngeld kann ab der Geburt des Kindes bis zu seinem 14. Lebensmonat bezogen werden ( 6 ). |
27. |
Elterngeld wird in Höhe von 67 % des Einkommens aus der Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen der Anspruchsberechtigte kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. |
28. |
In den Fällen, in denen das Erwerbseinkommen vor der Geburt geringer als 1000 Euro war, erhöht sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 %. In den Fällen, in denen das Erwerbseinkommen vor der Geburt höher als 1200 Euro war, sinkt der Prozentsatz nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 %. Elterngeld wird nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt nach § 2 Abs. 4 Satz 2 BEEG auch, wenn der Anspruchsberechtigte vor der Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen bezog. Während der Zahlung des Mindestbetrags von 300 Euro kann der Anspruchsberechtigte keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen ( 7 ). |
III – Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
29. |
Vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht ergibt sich aus der Akte des Gerichtshofs folgender Sachverhalt. |
30. |
Herr und Frau Wiering wohnen in Deutschland, wo Frau Wiering arbeitet, während ihr Mann in Luxemburg arbeitet. |
31. |
Nach der Geburt eines zweiten Kindes am 12. Mai 2007 befand sich Frau Wiering vom 13. Mai 2007 bis zum 16. Juli 2007 in Mutterschaftsurlaub, danach vom 17. Juli 2007 bis zum 11. Mai 2008 in Elternurlaub. Während des Elternurlaubs bezog Frau Wiering in Deutschland Elterngeld. Herr und Frau Wiering bezogen für ihre beiden Kinder seit deren Geburt Kindergeld. |
32. |
Am 12. Oktober 2007 beantragte Herr Wiering bei der CNPF für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Mai 2008 für die für seine zwei Kinder geschuldeten Leistungen die Zahlung eines Unterschiedsbetrags entsprechend der Differenz zwischen den in Deutschland gezahlten und den nach luxemburgischem Recht vorgesehenen Familienleistungen. |
33. |
Mit Entscheidung vom 17. April 2008 lehnte der Vorstand der CNPF die Zahlung eines Unterschiedsbetrags an Herrn und Frau Wiering ab, weil die in Deutschland bezogenen Leistungen, nämlich das Kindergeld und das Elterngeld, die für den fraglichen Zeitraum nach luxemburgischem Recht vorgesehenen Leistungen, nämlich die Familienzulagen und die Erziehungszulage, überstiegen. |
34. |
Ich weise darauf hin, dass die Vertreterin der CNPF in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass das Ehepaar Wiering keine Erziehungszulage beantragt habe, die also von der CNPF von Amts wegen in die Berechnung des Unterschiedsbetrags einbezogen worden sei. Im Übrigen scheint es – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist –, dass nach Art. 304 des Code de la sécurité sociale die Eheleute Wiering, hätten sie diese Beihilfe beantragt, nie Anspruch auf sie gehabt hätten. |
35. |
Am 25. August 2008 brachten Herr und Frau Wiering beim Conseil arbitral des assurances sociales (Schiedsgericht für Sozialversicherungssachen) Klage gegen die Entscheidung vom 17. April 2008 ein, der diese Klage am 31. Juli 2009 als unbegründet abwies. |
36. |
Auf die am 9. September 2009 von Herrn und Frau Wiering eingelegte Berufung änderte der Conseil supérieur de la sécurité sociale (Oberster Rat der Sozialversicherung, im Folgenden: CSSS) mit Urteil vom 16. März 2011 das Urteil des Conseil arbitral des assurances sociales vom 31. Juli 2009 dahin ab, dass Herr und Frau Wiering Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags für ihre beiden Kinder für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Mai 2008 hätten. |
37. |
Der CSSS war der Ansicht, dass „nur die für dasselbe Familienmitglied geschuldeten Familienleistungen“ (im vorliegenden Fall für das Kind, auch wenn sie an die Eltern gezahlt würden) bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen seien, was beim Elterngeld, das nur an das Familienmitglied zu zahlen sei, das sich um die Erziehung der Kinder kümmere, und nicht an die Kinder selbst, nicht der Fall sei. Nach dem CSSS hat die CNPF daher zu Unrecht das von Herrn und Frau Wiering bezogene Elterngeld berücksichtigt, um die Zahlung des Unterschiedsbetrags für die beiden Kinder zu verweigern. |
38. |
Die CNPF legte gegen dieses Urteil am 20. Mai 2011 Kassationsbeschwerde ein und machte vier Kassationsgründe geltend, wovon der zweite, der dritte und der vierte einen Verstoß, die Nichtanwendung oder die unrichtige Auslegung jeweils von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 574/72, Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 betreffen. Die CNPF rügt, dass das Urteil des CSSS unter Verstoß gegen das Unionsrecht bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags das Elterngeld aus dem Grund nicht berücksichtigt habe, dass das Elterngeld der Mutter geschuldet und dieser gezahlt werde und bei der Berechnung nur die den Kindern geschuldeten Zulagen zu berücksichtigen seien, auch wenn diese tatsächlich an die Eltern ausgezahlt würden. |
39. |
Da die Cour de cassation (Luxemburg) unter diesen Umständen Zweifel in Bezug auf die Familienleistungen hat, die bei der Bestimmung des Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen sind, hat sie mit Entscheidung vom 12. Juli 2012 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind bei der Berechnung des gemäß Art. 1 Buchst. u Ziff. i, Art. 4 Abs. 1 Buchst. h und Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 574/72 eventuell von der zuständigen Stelle des Beschäftigungsstaats zu zahlenden Unterschiedsbetrags sämtliche an die Familie des Wanderarbeitnehmers im Wohnortstaat gezahlten Leistungen, im vorliegenden Fall das nach dem deutschen Recht vorgesehene Elterngeld und Kindergeld, als gleichartige Familienleistungen zu berücksichtigen? |
IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
40. |
Herr und Frau Wiering, die CNPF und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und in der mündlichen Verhandlung mündliche Ausführungen gemacht. |
41. |
Herr und Frau Wiering sind der Ansicht, dass für die Berechnung der Höhe des Unterschiedsbetrags nur Leistungen gleicher Art berücksichtigt werden dürften. Da das Elterngeld und das Kindergeld nicht gleichartig seien, dürfe das Elterngeld für die Berechnung des Unterschiedsbetrags nicht berücksichtigt werden. Nur ihre Kinder hätten Anspruch auf Kindergeld, während allein Frau Wiering Anspruch auf Elterngeld habe, das daher als Ersatzentgelt für den Elternteil einzustufen sei, der vorübergehend auf seine gesamte oder einen Teil seiner Erwerbstätigkeit verzichte, um sich ausschließlich oder überwiegend der Erziehung seines Kindes oder seiner Kinder zu widmen. |
42. |
Nach Ansicht der CNPF sieht die Verordnung Nr. 1408/71 offensichtlich keine Differenzierung von Familienleistungen nach dem Leistungsberechtigten oder dem Begünstigten dieser Leistungen vor. Man könne nicht gleichzeitig behaupten, das Elterngeld sei eine in den Anwendungsbereich der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 fallende Leistung, die sich von den besonderen Geburts‑ oder Adoptionsbeihilfen ( 8 ) unterscheide, und gleichzeitig seine Einbeziehung in die Berechnung des Unterschiedsbetrags verweigern, weil diese Leistung nur dem Familienmitglied zugutekomme, das sich um die Erziehung der Kinder kümmert, im vorliegenden Fall der Ehefrau, und nicht den Kindern selbst oder jemand anders für Rechnung der Kinder. |
43. |
Die Kommission weist darauf hin, dass zu keinem Zeitpunkt der Familienleistungscharakter der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Leistungen in Frage gestellt worden sei. Laut der Kommission, die das Urteil Feyerbacher ( 9 ) erwähnt, stellt das Elterngeld eine Beihilfe für die Eltern dar, die der Person gewährt werde, die ihr Kind oder ihre Kinder selbst betreue und erziehe, und habe daher einen sehr ähnlichen Zweck wie das in der Rechtssache Hoever und Zachow ( 10 ) in Rede stehende Erziehungsgeld. In diesem Fall habe der Gerichtshof entschieden, dass eine solche Beihilfe eine „Familienleistung“ sei, dass sie den Ausgleich von Familienlasten im Sinne des Art. 1 Buchst. u Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 bezwecke und dass sie genauer betrachtet dazu diene, die Erziehung des Kindes zu vergüten, die anderen Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und gegebenenfalls die finanziellen Nachteile, die der Verzicht auf ein Vollerwerbseinkommen bedeute, abzumildern. Aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass die Beihilfen, die unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmern gewährt würden, die ihre Karriere im Rahmen eines Elternurlaubs unterbrächen, einer Familienleistung im Sinne von Art. 1 Buchst. u Ziff. i und Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1408/71 gleichzustellen seien. |
44. |
In der mündlichen Verhandlung ließ die Kommission das Argument fallen, das sie in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen hatte, wonach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 anwendbar sei, da Frau Wiering ihre Karriere während ihres Elternurlaubs unterbrochen habe, mit der Folge, dass der vorrangig zuständige Staat das Großherzogtum Luxemburg sei und nicht die Bundesrepublik Deutschland, weshalb ein etwaiger Unterschiedsbetrag im Großherzogtum Luxemburg nicht in Frage komme. |
45. |
Ob Frau Wiering ihre Erwerbstätigkeit während ihres Elternurlaubs vollständig unterbrochen hat, was zwischen den Beteiligten streitig ist, ist hier unerheblich. Es herrscht nämlich Einigkeit, dass sie in dieser Zeit jedenfalls ihren Status als Beamtin der Stadt Trier und damit ihre Eigenschaft als Arbeitnehmerin nicht verloren hat. Das hat zur Folge, dass auf den vorliegenden Fall Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 574/72 anwendbar und die Bundesrepublik Deutschland der vorrangig zuständige Staat wird, was im Übrigen der Annahme entspricht, auf der die Vorlagefrage beruht. |
46. |
Es wäre außerdem absurd, eine Mutter, die ihre Erwerbstätigkeit während ihres Elternurlaubs unterbricht, nicht als Arbeitnehmerin anzusehen ( 11 ). Um Elterngeld in Deutschland zu beziehen, muss Frau Wiering ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken ( 12 ). Wenn Frau Wiering z. B. ihre Erwerbstätigkeit unterbricht, würde Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 anwendbar, weil sie keine Arbeitnehmerin mehr wäre. Daher würde die Bundesrepublik Deutschland ihren Status als vorrangig zuständiger Mitgliedstaat verlieren und müsste das Elterngeld nicht mehr zahlen, und wenn Frau Wiering wieder in Teilzeit arbeitete, würde sich erneut alles ändern ( 13 ). |
V – Würdigung
47. |
In der Frage des vorlegenden Gerichts geht es darum, ob nach Art. 1 Buchst. u Ziff. i, Art. 4 Abs. 1 Buchst. h, den Art. 12 und 76 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Art. 10 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 574/72 sämtliche an die Familie des Wanderarbeitnehmers im Wohnortstaat gezahlten Familienleistungen (im vorliegenden Fall das Kindergeld und das Elterngeld, die in Deutschland an die Familie Wiering gezahlt werden) für die Berechnung eines vom Beschäftigungsstaat eines Elternteils (im vorliegenden Fall das Großherzogtum Luxemburg) möglicherweise geschuldeten Unterschiedsbetrags als gleichartig zu berücksichtigen sind. |
A – Die Begriffe „Kumulierung“ und „Unterschiedsbetrag“ im Bereich der Familienleistungen
48. |
Im Hinblick auf den Wortlaut der Frage ist es zunächst erforderlich, in Bezug auf die Verordnung Nr. 1408/71 die Begriffe „Kumulierung“ und „Unterschiedsbetrag“ im Zusammenhang mit Familienleistungen klarzustellen. |
49. |
Nach Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Diese Vorschrift soll es den Wandererwerbstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in ihrem Beschäftigungsstaat zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist ( 14 ). |
50. |
Für den Fall, dass für denselben Zeitraum und für dasselbe Familienmitglied sowohl nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Familienmitglieder wohnen, als auch nach dem Recht des Beschäftigungsstaats des Wanderarbeitnehmers Familienleistungen vorgesehen sind, sehen jedoch die Art. 12 und 76 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 genaue Regeln zur Bestimmung des vorrangig für die Zahlung von Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaats vor, um deren ungerechtfertigte Kumulierung zu vermeiden. |
51. |
Im Einklang mit dem Ziel, ungerechtfertigte Kumulierungen der im Erwägungsgrund 27 der Verordnung Nr. 1408/71 angeführten Leistungen zu verhindern, schreibt nämlich Art. 12 („Verbot des Zusammentreffens von Leistungen“) Abs. 1 der Verordnung u. a. vor, dass „[e]in Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit … aufgrund [der] Verordnung weder erworben noch aufrechterhalten werden [kann]“ ( 15 ). |
52. |
Da Art. 12 der Verordnung Nr. 1408/71 in Titel I („Allgemeine Vorschriften“) dieser Verordnung enthalten ist, sind die von dieser Bestimmung aufgestellten Grundsätze sowohl auf die in Art. 76 dieser Verordnung ( 16 ) als auch auf die in Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 ( 17 ) vorgesehenen Prioritätsregeln im Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen oder ‑beihilfen anzuwenden. |
53. |
Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil Ferraioli ( 18 ) darauf hingewiesen, dass das Ziel der Verträge, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen, für die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 maßgebend ist und dass Art. 76 dieser Verordnung nicht so angewendet werden darf, dass dem Arbeitnehmer der Vorteil der günstigeren Leistung dadurch entzogen wird, dass die Leistungen, die in einem Mitgliedstaat vorgesehen sind, durch die in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Leistungen ersetzt werden. Laut dem Gerichtshof muss nach den der Verordnung Nr. 1408/71 zugrunde liegenden Prinzipien dann, wenn der Betrag der vom Wohnstaat gezahlten Leistungen unter dem der von dem anderen verpflichteten Staat gewährten Leistungen liegt, dem Arbeitnehmer der höhere Betrag erhalten bleiben und er vom Träger des letztgenannten Staates eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen erhalten ( 19 ). |
54. |
Der Unionsgesetzgeber hat zu den Regeln über das Verbot der Kumulierung von Familienleistungen Durchführungsbestimmungen erlassen, in denen er insbesondere den Informationsaustausch zwischen den Trägern der Wohn‑ und der Beschäftigungsmitgliedstaaten im Hinblick auf den Vergleich der fraglichen Leistungen und ihrer Beträge vorsieht, um die Bestimmung eines eventuellen Unterschiedsbetrags zu ermöglichen ( 20 ). |
B – Leistungen „gleicher Art“
55. |
Da nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1408/71 nur ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art für dieselbe Zeit ( 21 ) eine ungerechtfertigte Kumulierung darstellt, erfordert die Bestimmung eines Anspruchs auf Zahlung eines Unterschiedsbetrags im vorliegenden Fall die vorherige Prüfung der Art der in Rede stehenden Leistungen. |
56. |
Anders gesagt sind nur Familienleistungen gleicher Art vergleichbar und dürfen nicht kumuliert werden. Da jedoch der Begünstigte Anspruch auf den höheren der beiden Leistungsbeträge hat, wird ihm ein Unterschiedsbetrag bezahlt, wenn der vom vorrangig zuständigen Mitgliedstaat gewährte Betrag niedriger als dieser Betrag ist. |
57. |
Meines Erachtens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung auf diesem Gebiet, dass die Prüfung der Art der Leistungen insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zwangsläufig aus zwei Teilen besteht: Der erste betrifft die Bestimmung des Zwecks und der Merkmale der Leistungen, und der zweite betrifft die Ermittlung der Begünstigten dieser Leistungen. |
58. |
Der Gerichtshof hat im Urteil Knoch ( 22 ) entschieden, dass Leistungen der sozialen Sicherheit unabhängig von den besonderen Eigenheiten der Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten als Leistungen gleicher Art zu betrachten sind, wenn ihr Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung völlig gleich sind. Dagegen können rein formale Merkmale nicht wesentlich für die Unterscheidung der Leistungen sein. |
59. |
Der Gerichtshof führt jedoch aus, angesichts der zahlreichen Unterschiede zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit würde die Forderung, dass die Berechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung völlig gleich sein müssten, dazu führen, dass die Anwendung des Kumulierungsverbots des Art. 12 erheblich eingeschränkt würde. Dies widerspräche dem Sinn dieses Verbots, nicht gerechtfertigte Kumulierungen von Sozialleistungen zu verhindern ( 23 ). |
60. |
Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil Dammer ( 24 ) entschieden, dass nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Kumulierung gegeben war, als zwei verschiedenen Personen, im dortigen Fall den beiden Elternteilen, Ansprüche auf Familienleistungen für ein und dasselbe Kind zustanden. Aus Sinn und Zweck der die Kumulierung von Familienleistungen regelnden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 sowie aus den darin für den Fall einer Kumulierung vorgesehenen Lösungen ist auch herzuleiten, dass mit Art. 12 verhindert werden soll, dass sowohl der unmittelbare Familienleistungsberechtigte, d. h. der Arbeitnehmer, als auch die mittelbaren Leistungsberechtigten, d. h. die Familienangehörigen des Arbeitnehmers, gleichzeitig zwei Leistungen gleicher Art erlangen können ( 25 ). |
C – Anwendung auf den vorliegenden Fall
1. Luxemburgische Familienzulagen und deutsches Elterngeld
61. |
Es ist darauf hinzuweisen, dass das Großherzogtum Luxemburg im vorliegenden Fall einen Unterschiedsbetrag nur zahlen muss, wenn die dort geltenden Familienleistungen höher sind als die, die in Deutschland gezahlt werden. Entscheidend ist daher die Frage, ob das Elterngeld gleicher Art ist wie die luxemburgischen Familienzulagen, da unstreitig ist, dass Letztere gleicher Art wie das Kindergeld sind. |
62. |
Das oben in den Nrn. 22 ff. genauer beschriebene Kindergeld hat nämlich den Hauptzweck, „dem Kind ein Existenzminimum zu sichern“, unabhängig vom Einkommen und dem Vermögen aller Familienangehörigen oder einer eventuellen Erwerbstätigkeit der Eltern. In manchen Fällen wird das Kindergeld dem Kind selbst gewährt. |
63. |
Aus alledem ergibt sich, dass das Kindergeld den Eltern zwar ermöglichen soll, die durch die Bedürfnisse des Kindes verursachten Kosten zu decken, sein Letztbegünstigter jedoch das Kind ist und nicht die Eltern. Das Kindergeld ist unbestreitbar gleicher Art wie die oben in den Nrn. 13 bis 15 genauer beschriebenen luxemburgischen Familienzulagen. Diese Leistung hängt nur davon ab, ob Kinder existieren, und der nationale Gesetzgeber hat einen persönlichen Anspruch der Kinder auf diese Leistung verankert. |
64. |
Zum Elterngeld ist zunächst zu bemerken, dass im vorliegenden Fall weder die Beteiligten des Ausgangsverfahrens noch die Kommission seine Einstufung als „Familienleistung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1408/71 in Frage stellen. Ich teile diese Auffassung. Es ergibt sich nämlich klar aus den Antworten auf die an das vorlegende Gericht und an die deutsche Regierung gerichteten Ersuchen um Klarstellung, dass diese Leistung Personen, die bestimmte objektive Kriterien erfüllen, automatisch gewährt wird und nicht aufgrund einer auf die persönliche Bedürftigkeit abstellenden Ermessensentscheidung ( 26 ) und dass sie sich klar auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht, da sie die Versicherten, die Familienlasten tragen, unterstützen soll, indem sie die Allgemeinheit an diesen Lasten beteiligt. |
65. |
Außerdem hat der Gerichtshof in seinem Urteil Kuusijärvi ( 27 ) entschieden, dass eine Leistung, die einem Elternteil ermöglichen soll, sich in der ersten Lebensphase eines Kindes dessen Erziehung zu widmen, und die genauer betrachtet dazu dient, die Erziehung des Kindes zu vergüten, die anderen Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und gegebenenfalls die finanziellen Nachteile, die der Verzicht auf ein Erwerbseinkommen bedeutet, abzumildern, einer Familienleistung im Sinne der Art. 1 Buchst. u Ziff. i und 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1408/71 gleichzustellen ist. |
66. |
Ich bin jedoch der Ansicht, dass sich das Elterngeld in mehrfacher Hinsicht deutlich von den luxemburgischen Familienzulagen unterscheidet, was zum einen ihren Zweck und ihre Merkmale und zum anderen ihre Begünstigten betrifft, und dass sie zwar beide als „Familienleistungen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1408/71 eingestuft werden können, sie jedoch nicht „gleicher Art“ im Sinne von Art. 12 dieser Verordnung sind. |
67. |
Es ergibt sich nämlich aus der Antwort der deutschen Regierung auf das Ersuchen um Klarstellung, dass das Elterngeld erstens Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen soll, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern, und zweitens Eltern insbesondere in der Frühphase der Elternschaft dadurch unterstützen soll, dass sie in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können, was bedeutet, vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten. Wenn der betreuende Elternteil seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhält er einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes und eine Unterstützung bei der Sicherung der Lebensgrundlage der Familie. |
68. |
Der deutschen Regierung zufolge soll das Elterngeld dazu beitragen, dass es beiden Elternteilen auf Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Es solle dauerhafte Einbußen mit der Gefahr einer Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen vermeiden, Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf eröffnen und wirtschaftliche Selbständigkeit fördern. |
69. |
Aus alledem ergibt sich, dass, wenn ein Elternteil wie Frau Wiering, Beamtin der Stadt Trier, statt ihre Erwerbstätigkeit auszuüben ihr Kind betreut, das Elterngeld den Einkommensverlust dieses Elternteils teilweise ausgleicht, was dieser Leistung die Funktion eines Ersatzeinkommens verleiht. |
70. |
Dieser Ersatzeinkommensaspekt wird durch die Tatsache verstärkt, dass das Elterngeld im Allgemeinen 67 % des vorherigen Einkommens bis zu einer Höchstgrenze von 1800 Euro monatlich beträgt. |
71. |
Im Übrigen bin ich unbeschadet der Tatsache, dass gewisse Kriterien für die Gewährung des Elterngelds offensichtlich an das Kind anknüpfen, z. B. an seine Existenz oder sein Alter ( 28 ), der Ansicht, dass sich aus dem Zweck und den Merkmalen des Elterngelds eindeutig ergibt, dass dessen Begünstigter der Elternteil ist, der das Kind betreut, und nicht das Kind selbst. Von den 300 Euro abgesehen, die selbst dann gezahlt werden, wenn der Elternteil keine vorherige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter der Voraussetzung jedoch, dass er in der Zeit, in der ihm dieser Mindestbetrag gewährt wird, keinem Vollzeiterwerb nachgeht ( 29 ), ist daher die überwiegende Bedeutung der Verbindung zwischen dem Ausüben oder Nichtausüben einer Erwerbstätigkeit und dem durch sie geschaffenen Einkommen auf der einen Seite und dem Elterngeld auf der anderen Seite offensichtlich ( 30 ). |
72. |
Daraus folgt, dass das Frau Wiering während ihres Elternurlaubs gewährte Elterngeld nicht gleicher Art wie die luxemburgischen Familienzulagen ist und für die Berechnung eines möglicherweise für die Kinder von Herrn und Frau Wiering geschuldeten Unterschiedsbetrags nicht zu berücksichtigen ist, wenn das deutsche Kindergeld niedriger ist als diese Beihilfen. |
2. Luxemburgische Erziehungszulage und deutsches Elterngeld
73. |
Wenn der vom vorlegenden Gericht genannte Unterschiedsbetrag als eventueller Zuschlag im Verhältnis zu den zwei im Großherzogtum Luxemburg bestehenden Familienleistungen anzusehen ist, nämlich den Familienzulagen und der Erziehungszulage, muss man sich noch die Frage stellen, ob das Elterngeld als eine Familienleistung gleicher Art wie die luxemburgische Erziehungszulage anzusehen ist. |
74. |
Ich weise darauf hin, dass diese Erziehungszulage von den Eheleuten Wiering nicht beantragt worden war, sondern von der CNPF von Amts wegen in die Berechnung einbezogen wurde, und ernste Zweifel bestehen, ob Herr und Frau Wiering darauf Anspruch hätten haben können ( 31 ). |
75. |
Vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht soll die Erziehungszulage nach Art. 299 Abs. 1 des luxemburgischen Code de la sécurité sociale wie das Elterngeld den Einkommensverlust des Elternteils, der sich hauptsächlich der Erziehung seiner Kinder im Haushalt der Familie widmet und keine Erwerbstätigkeit ausübt oder kein Ersatzeinkommen bezieht, zumindest teilweise ausgleichen. Nur bei einem Familieneinkommen unter einer bestimmten Höhe kann eine Person, die eine Erwerbstätigkeit ausübt oder ein Ersatzeinkommen bezieht, abweichend vom Grundsatz nach Abs. 1 die Erziehungszulage beantragen ( 32 ). Abs. 3 dieses Art. 299 sieht außerdem vor, dass eine Person die Hälfte der Erziehungszulage beziehen kann, wenn sie im Wesentlichen eine halbzeitige Erwerbstätigkeit ausübt und sich mindestens während der Hälfte der Normalarbeitszeit hauptsächlich der Erziehung der Kinder im Haushalt der Familie widmet, was die Verknüpfung der luxemburgischen Erziehungszulage mit dem Ausgleich des Verlusts eines Erwerbs‑ oder Ersatzeinkommens bestätigt. |
76. |
Es zeigt sich daher, dass sowohl auf der Ebene des Zwecks und der Merkmale als auch auf der Ebene der möglichen Begünstigten die luxemburgische Erziehungszulage und das Elterngeld als Familienleistungen gleicher Art anzusehen sind. |
3. Zusammenfassung
77. |
Nach alledem ist bei der Berechnung eines möglicherweise vom Großherzogtum Luxemburg geschuldeten Unterschiedsbetrags für die Familienzulagen, auf die die Kinder von Herrn und Frau Wiering einen Anspruch haben, das Elterngeld nicht zu berücksichtigen. |
78. |
Wenn hingegen fraglich ist, ob vom Großherzogtum Luxemburg möglicherweise ein Unterschiedsbetrag für die Familienzulagen und die Erziehungszulage geschuldet wird, ist zu unterscheiden: Bei der Berechnung eines möglicherweise für die luxemburgischen Familienzulagen geschuldeten Unterschiedsbetrags ist im Rahmen des Vergleichs nur das deutsche Kindergeld zu berücksichtigen, und für die Berechnung eines möglicherweise für die luxemburgische Erziehungszulage geschuldeten Unterschiedsbetrags ist im Rahmen des Vergleichs nur das Elterngeld zu berücksichtigen. |
VI – Ergebnis
79. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage der Cour de cassation wie folgt zu beantworten: Art. 4 Abs. 1 Buchst. h sowie die Art. 12, 73 und 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 geänderten Fassung, sowie Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, dass eine Familienleistung wie das Elterngeld nach deutschem Recht nicht gleicher Art ist wie eine Leistung wie das Kindergeld nach diesem Recht oder wie die Familienzulagen nach luxemburgischem Recht und daher bei der Berechnung eines Unterschiedsbetrags zu den Familienzulagen, die für die Kinder eines Wanderarbeitnehmers möglicherweise geschuldet werden, nicht berücksichtigt werden darf. |
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. L 28, S. 1.
( 3 ) ABl. L 392, S. 1.
( 4 ) ABl. L 74, S. 1.
( 5 ) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt (§ 1 Abs. 6 BEEG).
( 6 ) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. Ein Elternteil kann mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil allein u. a. dann zu, wenn ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht.
( 7 ) Siehe Fn. 5 der vorliegenden Schlussanträge.
( 8 ) Vgl. Art. 1 Buchst. u Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71.
( 9 ) Urteil vom 19. Juli 2012 (C‑62/11).
( 10 ) Urteil vom 10. Oktober 1996 (C-245/94 und C-312/94, Slg. 1996, I-4895).
( 11 ) In seinem Urteil vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer (C-543/03, Slg. 2005, I-5049, Randnr. 34), hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Person die „Arbeitnehmereigenschaft“ im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 besitzt, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.
( 12 ) Vgl. Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge.
( 13 ) Vgl. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 574/72.
( 14 ) Vgl. u. a. Urteil vom 14. Oktober 2010, Schwemmer (C-16/09, Slg. 2010, I-9717, Randnr. 41).
( 15 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 1980, Walsh (143/79, Slg. 1980, 1639, Randnr. 15), über die Leistungen bei Mutterschaft.
( 16 ) Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht das Ruhen des Anspruchs auf Familienleistungen im Beschäftigungsmitgliedstaat gemäß Art. 73 dieser Verordnung vor, wenn vom Wohnmitgliedstaat Familienleistungen aufgrund einer Erwerbstätigkeit des Betroffenen geschuldet werden. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2005, Weide (C-153/03, Slg. 2005, I-6017, Randnrn. 20 bis 22).
( 17 ) Abs. 1 Buchst. b Ziff. i dieser Bestimmung, der auf den Fall Wiering anwendbar ist, stellt klar, dass der vom Wohnmitgliedstaat gewährte Leistungsanspruch dem vom Beschäftigungsmitgliedstaat gewährten Leistungsanspruch vorgeht und dieser somit ruht. Vgl. in diesem Sinne Urteil Weide (Randnr. 28).
( 18 ) Urteil vom 23. April 1986 (153/84, Slg. 1986, 1401).
( 19 ) Vgl. Urteil Ferraioli (Randnrn. 16 bis 18). Vgl. auch Urteile vom 27. Juni 1989, Georges (24/88, Slg. 1989, 1905, Randnrn. 11 bis 13), vom 14. Dezember 1989, Dammer (C-168/88, Slg. 1989, 4553, Randnr. 25), und vom 9. Dezember 1992, Mc Menamin (C-119/91, Slg. 1992, I-6393, Randnr. 26).
( 20 ) Vgl. u. a. Beschluss 91/425/EWG vom 10. Oktober 1990, Beschluss Nr. 147 zur Durchführung des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 235, S. 21). Vgl. auch Beschluss 2006/442/EG vom 7. April 2006, Beschluss Nr. 207 zur Auslegung des Artikels 76 und des Artikels 79 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bezüglich des Zusammentreffens von Familienleistungen oder ‑beihilfen (ABl. L 175, S. 83).
( 21 ) Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zeitraum ist unstreitig. Er betrifft die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Mai 2008.
( 22 ) Urteil vom 8. Juli 1992 (C-102/91, Slg. 1992, I-4341).
( 23 ) Urteil Knoch (Randnrn. 40 und 42). In diesem Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass Leistungen bei Arbeitslosigkeit dann Leistungen gleicher Art im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sind, wenn sie den aufgrund der Arbeitslosigkeit verlorenen Arbeitslohn ersetzen sollen, um für den Unterhalt einer Person zu sorgen, und wenn sich die Unterschiede zwischen diesen Leistungen, die insbesondere in Bezug auf die Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung bestehen, aus strukturellen Unterschieden zwischen den nationalen Systemen ergeben. Vgl. auch Urteile vom 5. Juli 1983, Valentini (171/82, Slg. 1983, 2157, Randnr. 13), über die Kumulierung der Leistungen bei Alter und vorzeitigem Ruhestand, und vom 18. Juli 2006, De Cuyper (C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 25).
( 24 ) Randnr. 10.
( 25 ) Urteil Dammer (Randnr. 12). Ich weise darauf hin, dass das Erfordernis der Ermittlung des Begünstigten der Leistungen sich auch aus dem Wortlaut von Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 ergibt, die Regeln zur Verhinderung der Kumulierung von Ansprüchen für ein und denselben Zeitraum und „für ein und denselben Familienangehörigen“ vorsehen.
( 26 ) Dazu weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Leistung nur dann als Leistung der sozialen Sicherheit anzusehen ist, wenn sie zum einen aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands und nicht aufgrund einer auf die persönliche Bedürftigkeit abstellenden Ermessensentscheidung gewährt wird und sich zum anderen auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht. Vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes (C-78/91, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 15), vom 15. März 2001, Offermanns (C-85/99, Slg. 2001, I-2261, Randnr. 28), und vom 7. November 2002, Maaheimo (C-333/00, Slg. 2002, I-10087, Randnr. 22).
( 27 ) Urteil vom 11. Juni 1998 (C-275/96, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 60).
( 28 ) Vgl. Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge.
( 29 ) Vgl. Fn. 5 der vorliegenden Schlussanträge.
( 30 ) Insoweit weise ich darauf hin, dass das BEEG eine der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. L 68, S. 13) in der Bundesrepublik Deutschland ist. Die Richtlinie 2010/18 sowie ihre Vorgängerin, die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. L 145, S. 4), die zum für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft war, legen Mindestanforderungen für den Elternurlaub fest. Meines Erachtens sind trotz des Fehlens von Bestimmungen in der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 96/34 und der Richtlinie 2010/18 zu den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten Regelungen für eine Entgeltleistung bei Elternurlaub oder andere Leistungen in dieser Hinsicht festlegen, diese Leistungen untrennbar mit dem Elternurlaub selbst verbunden. Die Begünstigten dieser Entgeltregelungen sind daher zwangsläufig die Eltern, die den Elternurlaub genommen haben.
( 31 ) Vgl. Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge.
( 32 ) Vgl. Art. 299 Abs. 2 des Code de la sécurité sociale sowie Nr. 18 der vorliegenden Schlussanträge.