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Document 62012CC0157

    Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 16. Mai 2013.
    Salzgitter Mannesmann Handel GmbH gegen SC Laminorul SA.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland.
    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 34 Nrn. 3 und 4 - Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung - Sachlage, in der diese Entscheidung unvereinbar ist mit einer anderen Entscheidung, die zuvor in demselben Mitgliedstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist.
    Rechtssache C-157/12.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:322

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    NILS WAHL

    vom 16. Mai 2013 ( 1 )

    Rechtssache C‑157/12

    Salzgitter Mannesmann Handel GmbH

    gegen

    SC Laminorul SA

    (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

    „Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Vollstreckung einer Entscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist — Gründe für die Versagung der Vollstreckung — Frühere Entscheidung aus demselben Mitgliedstaat in einem Verfahren wegen desselben Streitgegenstands und Anspruchs und zwischen denselben Parteien — Miteinander unvereinbare Entscheidungen“

    1. 

    Muss ein Gericht eines Mitgliedstaats die Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Urteils ablehnen, das im Widerspruch zu einer gerichtlichen Entscheidung aus dem letztgenannten Mitgliedstaat steht? Diese neuartige Frage fasst das Dilemma, in dem sich der Bundesgerichtshof befindet, im Wesentlichen zusammen.

    I – Rechtlicher Rahmen

    2.

    Nach Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ( 2 ) (im Folgenden: Verordnung) darf ein Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat befasst ist, diese Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in den Art. 34 und 35 aufgeführten Gründe versagen oder aufheben. Gemäß Art. 45 Abs. 2 darf die ausländische Entscheidung nicht in der Sache selbst nachgeprüft werden.

    3.

    Soweit hier von Bedeutung, bestimmt Art. 34 der Verordnung:

    „Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

    3.

    sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

    4.

    sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.“

    4.

    Mit Wirkung vom 10. Januar 2015 wird Art. 34 Nrn. 3 und 4 der Verordnung durch Art. 45 Abs. 1 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 1215/2012 ( 3 ) ersetzt werden. Der Wortlaut dieser neuen Bestimmungen weicht in keiner erheblichen Weise vom Wortlaut der gegenwärtig geltenden Bestimmungen ab.

    II – Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage

    5.

    Die SC Laminorul SA (im Folgenden: Laminorul), eine Gesellschaft mit Sitz in Rumänien, erhob beim Tribunal Brăila (erstinstanzliches Gericht Brăila, Rumänien) gegen die Salzgitter Mannesmann Handel GmbH (im Folgenden: Salzgitter) eine Zahlungsklage wegen der Lieferung von Stahlprodukten.

    6.

    Mit Urteil vom 31. Januar 2008 (im Folgenden: erstes Urteil) wies das Tribunal Brăila die Klage mit der Begründung ab, sie sei nicht gegen die andere Partei des betreffenden Vertrags, die Salzgitter Mannesmann Stahlhandel GmbH (vormals Salzgitter Stahlhandel GmbH), gerichtet gewesen. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

    7.

    Laminorul initiierte beim selben Gericht wegen desselben Anspruchs erneut einen Rechtsstreit gegen Salzgitter. Die Klageschrift wurde dem vormaligen rumänischen Prozessbevollmächtigten von Salzgitter zugestellt, dessen Vollmacht jedoch nach den Angaben von Salzgitter auf die Vertretung im ersten Verfahren beschränkt war. Daher erschien für Salzgitter niemand zu dem vom rumänischen Gericht anberaumten Verhandlungstermin, und dieses erließ am 6. März 2008 ein Versäumnisurteil gegen Salzgitter, mit dem Salzgitter zur Zahlung von 188330 Euro an Laminorul verurteilt wurde (im Folgenden: zweites Urteil).

    8.

    Salzgitter beantragte die Aufhebung des zweiten Urteils mit der Begründung, sie sei im zweiten Verfahren nicht im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgeladen worden. Mit Entscheidung vom 8. Mai 2008 wies das Tribunal Brăila den Antrag zurück, da Salzgitter es versäumt habe, die erforderlichen Gebührenmarken zu hinterlegen.

    9.

    Mit Beschluss vom 21. November 2008 erklärte das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) das zweite Urteil für vollstreckbar. Gegen diesen Beschluss legte Salzgitter Beschwerde ein.

    10.

    Ende 2008 legte Salzgitter zudem in Rumänien eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das zweite Urteil ein und rügte erneut die unterbliebene Ladung zum Termin. Mit Urteil vom 19. Februar 2009 wurde diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

    11.

    Daraufhin legte Salzgitter ein weiteres Rechtsmittel ein, mit dem sie beantragte, das zweite Urteil wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des ersten Urteils aufzuheben. Die Curte de Apel Galaţi (Berufungsgericht Galaţi, Rumänien) wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 8. Mai 2009 als verspätet zurück. Die Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Kassationsgerichtshof, Rumänien) bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 13. November 2009.

    12.

    Da die Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Rumänien nunmehr ausgeschöpft waren, wurde das in Deutschland in der Beschwerdeinstanz vorläufig ausgesetzte Vollstreckbarerklärungsverfahren wieder aufgenommen. Mit Beschluss vom 28. Juni 2010 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde, die Salzgitter gegen die Vollstreckbarerklärung eingelegt hatte, als unbegründet zurück.

    13.

    Daraufhin legte Salzgitter beim Bundesgerichtshof eine Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung des zweiten Urteils ein.

    14.

    Da der Bundesgerichtshof Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 34 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 hat, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    Erfasst Art. 34 Nr. 4 der Verordnung auch den Fall unvereinbarer Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat (Urteilsstaat)?

    15.

    Salzgitter, die deutsche, die spanische, die italienische und die rumänische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2013 haben Salzgitter und die Kommission ihre Standpunkte mündlich erläutert.

    III – Ausführungen des vorlegenden Gerichts und der Parteien des Verfahrens vor dem Gerichtshof

    16.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist der in Art. 34 Nr. 2 der Verordnung genannte Versagungsgrund auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da Salzgitter die Möglichkeit gehabt habe, sich zu verteidigen. Ferner schließt es die in Art. 34 Nrn. 1 und 3 und in Art. 35 angeführten Versagungsgründe aus. Aus seiner Sicht hängt daher der Ausgang des Verfahrens von der Auslegung des Versagungsgrundes in Art. 34 Nr. 4 der Verordnung ab. Nach Art. 45 Abs. 1 findet diese Vorschrift Anwendung auf Rechtsbehelfsverfahren, die sich gegen eine Vollstreckbarerklärung richten.

    17.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts sind das erste Urteil, mit dem die Zahlungsklage von Laminorul abgewiesen wurde, und das zweite Urteil, mit dem dieser Klage stattgegeben wurde, miteinander unvereinbar. Des Weiteren sei das erste Urteil in Deutschland anerkennungsfähig.

    18.

    Daher gibt der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof zwei verschiedene Auslegungen des Anwendungsbereichs von Art. 34 Nr. 4 der Verordnung zu erwägen. Nach der ersten Argumentationslinie, die ihre Stütze insbesondere im Wortlaut der Bestimmung findet, setzt Art. 34 Nr. 4 der Verordnung ein Dreistaatenverhältnis voraus. Die Ausnahme gelte nur für Fälle, in denen sich der ersuchte Mitgliedstaat zwei miteinander unvereinbaren Entscheidungen gegenübersehe, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ergangen seien. Diese Auslegung wird von der spanischen, der italienischen und der rumänischen Regierung sowie der Kommission befürwortet.

    19.

    Nach der zweiten Argumentationslinie finden die Versagungsgründe auch auf Fälle Anwendung, in denen zwei miteinander unvereinbare Entscheidungen in demselben Mitgliedstaat ergangen sind (im Folgenden: inländischer Konflikt). Für diese Auffassung sollen in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung von Art. 34 Nrn. 3 und 4 der Verordnung sprechen. Dabei erfasse Art. 34 Nr. 3 Fälle, in denen eine Entscheidung aus dem ersuchten Mitgliedstaat mit einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat kollidiere, während Art. 34 Nr. 4 alle verbleibenden Fälle erfasse, in denen ausländische Entscheidungen miteinander kollidierten. Diese Argumentationslinie wird von Salzgitter befürwortet.

    20.

    Die deutsche Regierung trägt vor, die Verordnung sei nicht zur Lösung von Entscheidungskonflikten geeignet, die sich auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts lösen ließen. Jedoch finde Art. 34 Nr. 4 der Verordnung in Ausnahmefällen wie dem des Ausgangsverfahrens, in denen sich ein solcher Konflikt nicht auf der Grundlage des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats lösen lasse, Anwendung, um die Regelungslücke zu schließen. Diese Möglichkeit, die Salzgitter hilfsweise vertritt, wird auch vom vorlegenden Gericht erwähnt.

    IV – Würdigung

    A – Allgemeine Bemerkungen

    21.

    In gleicher Weise wie ihre Vorgängerregelung, das Brüsseler Übereinkommen ( 4 ), hat die Verordnung „die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten für Zivil- und Handelssachen im Verhältnis zwischen [den Mitgliedstaaten] und die Erleichterung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen“ zum Gegenstand ( 5 ).

    22.

    Die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit auf der einen Seite und über die Anerkennung und anschließende Vollstreckung auf der anderen Seite bilden die beiden Pfeiler, die benötigt werden, um den freien Verkehr der Entscheidungen zu erreichen, der mit der Verordnung gefördert werden soll ( 6 ).

    23.

    Erstens enthält Kapitel II der Verordnung Vorschriften über die internationale Zuständigkeit einschließlich der besonderen und der ausschließlichen Zuständigkeit, um die grenzüberschreitende Vollstreckung zu vereinfachen.

    24.

    Für sich allein könnten die Zuständigkeitsvorschriften jedoch nicht verhindern, dass die abgestimmte Rechtspflege in der Europäischen Union durch die Einleitung mehrerer Verfahren wegen desselben Streitgegenstands an verschiedenen Gerichtsständen beeinträchtigt wird. Dies liefe einem weiteren Ziel der Verordnung zuwider, nämlich dafür zu sorgen, dass „nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen“ ( 7 ).

    25.

    Um Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten zu verhindern und einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, werden daher die Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II der Verordnung durch die Bestimmungen des Abschnitts 9 über die Rechtshängigkeit ergänzt. Mit diesen Vorschriften soll von vornherein ausgeschlossen werden, dass einander widersprechende Entscheidungen ergehen können ( 8 ).

    26.

    Zweitens ermöglichen es die Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren, dass eine Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat die gleichen Wirkungen entfaltet wie die, die sie im Ursprungsmitgliedstaat entfaltet hätte ( 9 ). Das Vollstreckungsverfahren ist speziell in Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung geregelt.

    27.

    Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Europäischen Union rechtfertigt es, dass „das Verfahren, mit dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, rasch und effizient vonstatten geht“ ( 10 ). Dementsprechend sind die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, „wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind“ ( 11 ). Nach Art. 41 wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, „[s]obald die in Artikel 53 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind“, d. h. auf Vorlage einer Ausfertigung der Entscheidung, „die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt“, und des Formblatts in Anhang V der Verordnung, das von dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, ausgefüllt wurde. Nach Art. 45 Abs. 2 darf das ersuchte Gericht in diesem Verfahren die ausländische Entscheidung nicht in der Sache selbst nachprüfen.

    28.

    Ungeachtet der oben genannten Vorschriften über die Rechtshängigkeit lassen sich miteinander unvereinbare Entscheidungen nicht vermeiden, z. B., wenn das angerufene Gericht keine Kenntnis von einem laufenden Verfahren hat, das zu einem früheren Zeitpunkt bei einem anderen Gericht eingeleitet wurde. Daher sieht die Verordnung in Art. 34 auch Regeln vor, wie derartige Konflikte zu lösen sind, wenn eine Entscheidung bereits ergangen ist.

    29.

    Der erste Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung bezieht sich auf Ordre-public-Erwägungen ( 12 ). Der zweite Versagungsgrund, der in Art. 34 Nr. 2 geregelt ist, bezieht sich im Wesentlichen auf Verfahrensfehler, die zu Verletzungen der Verteidigungsrechte führen können. Die in Art. 34 Nrn. 3 und 4 genannten Ausnahmen beziehen sich schließlich beide auf miteinander unvereinbare Entscheidungen. Während nach Art. 34 Nr. 4 die zuerst ergangene ausländische Entscheidung gemäß dem Prioritätsgrundsatz Vorrang hat, darf nach Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Entscheidungen aus dem ersuchten Mitgliedstaat Vorrang vor Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten eingeräumt werden, unabhängig davon, wann diese Entscheidungen ergangen sind ( 13 ).

    30.

    Zu diesen Ausnahmen hat der Gerichtshof erstens entschieden, dass sie, um den freien Verkehr von Entscheidungen zu gewährleisten, eng auszulegen sind, da sie ein Hindernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele der Verordnung darstellen ( 14 ). Zweitens sind diese Ausnahmen erschöpfend ( 15 ). Drittens stellen Art. 34 Nrn. 2, 3 und 4 der Verordnung eine lex specialis im Verhältnis zu Art. 34 Nr. 1, die allgemeiner Natur ist, dar. Daher ist Art. 34 Nr. 1 nicht anwendbar, soweit die betreffenden Ordre-public-Erwägungen unter die anderen Ausnahmen fallen ( 16 ).

    31.

    Die oben dargestellten Vorschriften vereinheitlichen weder die Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten noch greifen sie in diese ein ( 17 ). Insbesondere schaffen sie keine zusätzlichen Rechtsbehelfe gegen innerstaatliche Entscheidungen, die rechtskräftig geworden sind. Sie regeln lediglich die Wirkungen einander widersprechender Entscheidungen, die von verschiedenen Gerichten stammen.

    32.

    Allerdings enthalten die innerstaatlichen Verfahrensregelungen, wie das vorlegende Gericht ausführt, ähnliche Vorschriften wie die Verordnung. Vorschriften dieser Art können nicht nur inländische Konflikte verhindern, die entstehen, wenn in einem Mitgliedstaat mehrere Klagen vor verschiedenen Gerichten erhoben werden (innerstaatliche Rechtshängigkeitsvorschriften), sondern auch verschiedene Rechtsbehelfe gegen innerstaatliche Gerichtsentscheidungen gewähren ( 18 ).

    33.

    Es liegt auf der Hand, dass eine Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist, nur im Wege eines Mechanismus innerhalb dieses Mitgliedstaats aufgehoben werden kann und nicht über die Rechtsordnungen anderer Mitgliedstaaten. Dementsprechend soll mit der Verordnung lediglich ein Instrument zur Verfügung gestellt werden, um Beeinträchtigungen der Rechtsstaatlichkeit abzustellen, denen auf der Ebene des innerstaatlichen Verfahrensrechts nicht abgeholfen werden kann. Tatsächlich kann ein Konflikt, der innerhalb einer Rechtsordnung aufgrund miteinander unvereinbarer Entscheidungen auftritt, von privaten Beteiligten gelöst werden. Da innerstaatliche Rechtsbehelfe bereits existieren, soll mit der Verordnung nicht einem Gericht eines anderen – nämlich des ersuchten – Mitgliedstaats die Befugnis verliehen werden, eine Entscheidung des Ursprungsmitgliedstaats unbeachtet zu lassen und damit faktisch zu übergehen. Eine derartige Befugnis besteht möglicherweise nicht einmal nach dem Rechtssystem des Ursprungsmitgliedstaats in Fällen, in denen beide Urteile rechtskräftig geworden sind.

    34.

    Geht es um die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, ist ferner zwischen dem Exequaturverfahren – d. h. dem Verfahren zur Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung – und der anschließenden tatsächlichen Vollstreckung dieser Entscheidung zu unterscheiden. Das erstgenannte Verfahren dient dazu, die ausländische Entscheidung in die Rechtsordnung des ersuchten Mitgliedstaats zu integrieren, und unterliegt in vollem Umfang der Verordnung. Die tatsächliche Vollstreckung selbst unterliegt dagegen dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats, so dass das Unionsrecht diesen Bereich nicht harmonisiert. Eine Partei kann daher in gleicher Weise gegen die tatsächliche Vollstreckung vorgehen, wie sie es nach den innerstaatlichen Vorschriften bei einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung tun könnte ( 19 ).

    35.

    Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verordnung in Bezug auf grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen eine umfassende Regelung der internationalen Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen schafft. Erstens bezeichnet sie das zuständige Gericht. Zweitens verhindert sie, dass Gerichte, die gleichermaßen zuständig sind, in derselben Sache entscheiden wie das zuerst angerufene Gericht. Drittens ermöglicht sie es, dass ausländische Entscheidungen ebenso anerkannt und vollstreckt werden, wie wenn sie im ersuchten Mitgliedstaat ergangen wären. Viertens schafft sie Rechtsbehelfe im Fall von miteinander unvereinbaren Entscheidungen, wenn sich ein solcher Konflikt nicht auf Betreiben einer privaten Partei lösen lässt.

    36.

    Ausgehend von diesen allgemeinen Bemerkungen ist die Vorlagefrage zu beantworten.

    B – Ist Art. 34 Nr. 4 der Verordnung auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens anwendbar?

    37.

    Ohne die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens ausdrücklich in Frage zu stellen, äußern die spanische und die rumänische Regierung sowie die Kommission Zweifel daran, dass das erste und das zweite Urteil miteinander unvereinbar sind.

    38.

    Hierzu möchte ich darauf hinweisen, dass der Bundesgerichtshof im Vorlagebeschluss ausführt, dass die in Rede stehenden Entscheidungen miteinander unvereinbar seien und dass das erste Urteil in Deutschland anerkennungsfähig sei. In Vorabentscheidungsverfahren ist es nicht Sache des Gerichtshofs, die Tatsachenfeststellung und ‑würdigung des vorlegenden Gerichts in Frage zu stellen, da hierfür die nationalen Gerichte zuständig sind ( 20 ). Der Gerichtshof muss daher die Vorlagefrage auf der Grundlage der vom nationalen Gericht übermittelten Informationen beantworten, ungeachtet der geäußerten Zweifel. Schlösse sich der Gerichtshof jedoch der von den oben genannten Regierungen und der Kommission zum Ausdruck gebrachten Auffassung an, bestünde meines Erachtens die Gefahr, dass die Vorlagefrage als rein hypothetisch angesehen werden könnte.

    39.

    Im Licht des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung muss ich jedoch hervorheben, dass die Entscheidungen nicht bloß deshalb als miteinander vereinbar angesehen werden können, weil das erste Urteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, nicht vollstreckbar ist. Die Gründe für die Versagung der Anerkennung nach Art. 34 Nrn. 3 und 4 der Verordnung, auf die Art. 45 Abs. 1 verweist, setzen nicht voraus, dass beide Entscheidungen vollstreckbar sind, sofern sich aus ihnen rechtliche Folgen ergeben, die sich gegenseitig ausschließen ( 21 ).

    40.

    Was den Gegenstand der Vorlagefrage betrifft, hatte der Gerichtshof bisher weder Gelegenheit, Art. 34 Nr. 4 der Verordnung auszulegen, noch hat er die entsprechende Bestimmung in Art. 27 Abs. 5 des Brüsseler Übereinkommens ausgelegt. Dessen ungeachtet ist für mich klar, dass ein Gericht die Vollstreckung einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mit der Begründung ablehnen darf, dass sie mit einer Entscheidung aus demselben Mitgliedstaat unvereinbar sei.

    41.

    Meines Erachtens ergibt sich dies aus einer sachgerechten Auslegung des Wortlauts von Art. 34 Nr. 4 der Verordnung.

    42.

    Gemäß der allgemeinen Definition in Art. 32 der Verordnung ist unter dem Begriff „Entscheidung“ jede von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des betroffenen erlassene Entscheidung zu verstehen. Im Licht dieser Definition lässt sich der Wortlaut von Art. 34 Nr. 4 der Verordnung dahin erweitern, dass „[e]ine [von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene] Entscheidung … nicht anerkannt [wird], wenn … sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat … ergangen ist“. Daher stimme ich der spanischen Regierung und der Kommission zu, dass diese Bestimmung dahin aufzufassen ist, dass sie sich auf ein Dreistaatenverhältnis bezieht. Folglich ist die von Salzgitter und der deutschen Regierung vorgeschlagene alternative Auslegung, wonach „anderer Mitgliedstaat“ in Art. 34 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 34 Nr. 3 als Bezugnahme auf einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, „in dem die Anerkennung geltend gemacht wird“, verstanden werden könne, nicht haltbar.

    43.

    In erster Linie ergibt sich aber bereits – wie oben ausgeführt – aus der Systematik der Verordnung, dass Art. 34 Nr. 4 keine Anwendung auf „inländische Konflikte“ finden kann.

    44.

    Die Verordnung berührt nicht die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, zu der auch der Grundsatz der Rechtskraft gehört. Sie sollte nicht dahin ausgelegt werden, dass ein Gericht des ersuchten Mitgliedstaats die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung, die jedenfalls nach den inländischen Rechtsvorschriften anfechtbar ist, mit der Begründung ablehnen darf, dass sie mit einer früheren Entscheidung aus demselben Mitgliedstaat unvereinbar sei. Daher kann Art. 34 Nr. 4 der Verordnung nur anwendbar sein, soweit die Parteien eine Entscheidung – weil mehrere Gerichte aus verschiedenen Mitgliedstaaten involviert sind – nicht aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit einer anderen Entscheidung anfechten können. Wie der Prozessbevollmächtigte von Salzgitter auf meine Frage in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, hatte Salzgitter in reichem Maße Gelegenheit, das zweite Urteil in Rumänien anzufechten. Legte man Art. 34 Nr. 4 dahin aus, dass „inländische Konflikte“ ebenfalls erfasst sind, würde Salzgitter eine weitere Möglichkeit eingeräumt, unter Umgehung des nationalen Verfahrensrechts die Aufhebung des zweiten Urteils zu erwirken. Im Übrigen hätte dies die gleiche Wirkung, wie wenn nach Art. 34 Nr. 2 festgestellt worden wäre, dass die Verteidigungsrechte von Salzgitter verletzt wurden, was das vorlegende Gericht – zutreffend – zurückgewiesen hat.

    45.

    Des Weiteren kann ich Salzgitter nicht darin zustimmen, dass es problematisch wäre, „inländische Konflikte“ dem Anwendungsbereich von Art. 34 Nr. 4 der Verordnung zu entziehen, weil dann einer Entscheidung Vorrang vor der anderen eingeräumt werden müsste. In der Tat hat der von mir vorgeschlagene Ansatz zur Folge, dass der Bundesgerichtshof der zweiten Entscheidung Vorrang einräumen muss, einfach weil es sich dabei um die Entscheidung handelt, um deren Vollstreckung er im vorliegenden Verfahren ersucht worden ist. Sollte sich der Gerichtshof meiner Auslegung anschließen, stellte die vom Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall zu erlassende Entscheidung, die Beschwerde von Salzgitter zurückzuweisen, eine „Entscheidung“ im Sinne des Art. 32 der Verordnung dar. Dieser Entscheidung käme dann nach Art. 34 Nr. 3 der Verordnung Vorrang gegenüber der ersten Entscheidung zu, da sie unabhängig vom Zeitpunkt ihres Erlasses in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien ergangen wäre. Somit müsste im vorliegenden Fall bereits nach der Systematik der Verordnung der zweiten Entscheidung Vorrang eingeräumt werden.

    46.

    Zudem scheinen mir vergleichbare Vorschriften des abgeleiteten Rechts im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen meine Auffassung zu bestätigen, dass der Versagungsgrund in Art. 34 Nr. 4 der Verordnung ein Dreistaatenverhältnis voraussetzt.

    47.

    Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 ( 22 ), Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 ( 23 ) und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 ( 24 ) sehen alle vor, dass die Vollstreckung im Hinblick auf eine frühere Entscheidung verweigert werden darf, die in irgendeinem Mitgliedstaat ergangen ist. Doch stehen alle diese Versagungsgründe unter dem Vorbehalt, dass die Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat nicht geltend gemacht worden ist und nicht geltend gemacht werden konnte. Daher erscheint klar, dass die Versagungsgründe nach diesen Vorschriften keine Anwendung auf Fälle finden, in denen – wie im Ausgangsverfahren – die Unvereinbarkeit innerhalb des Ursprungsmitgliedstaats hätte abgehandelt werden können.

    48.

    Darüber hinaus wird in den Bestimmungen anderer relevanter Rechtsakte ( 25 ) in gleicher Weise wie in der Verordnung die Formulierung „anderer Mitgliedstaat“ oder ein entsprechender Ausdruck verwendet. Diese Bestimmungen sprechen daher nicht für einen anderen Ansatz als den oben dargestellten.

    49.

    Schließlich vermag ich die von der deutschen Regierung und von Salzgitter vertretene Auffassung nicht zu teilen, wonach Art. 34 Nr. 4 der Verordnung gleichwohl analog angewandt werden könne (was die deutsche Regierung als „Ausnahmefall“ bezeichnet). Die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift setzt eine Regelungslücke voraus ( 26 ). Aus den im ersten Teil meiner Würdigung angeführten Gründen scheint mir der vorliegende Fall vollständig von der Verordnung erfasst zu werden und die Lösung „inländischer Konflikte“ der Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats überlassen zu bleiben. Ich vermag daher insoweit keine Lücke in der Verordnung zu erkennen.

    50.

    Aus den dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass Art. 34 Nr. 4 der Verordnung keine Anwendung auf Fälle findet, in denen zwei einander widersprechende Entscheidungen in demselben Mitgliedstaat ergangen sind.

    V – Ergebnis

    51.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Bundesgerichtshof wie folgt zu antworten:

    Art. 34 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erfasst nicht die Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat, die mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die wegen desselben Anspruchs und zwischen denselben Parteien in demselben Mitgliedstaat ergangen ist wie die Entscheidung, um deren Vollstreckbarerklärung nachgesucht wird.


    ( 1 ) Originalsprache: Englisch.

    ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

    ( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351, S. 1).

    ( 4 ) Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen.

    ( 5 ) Urteil vom 15. März 2012, G (C‑292/10, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 6 ) Vgl. die Erwägungsgründe 6 und 10 der Verordnung.

    ( 7 ) Vgl. den 15. Erwägungsgrund der Verordnung.

    ( 8 ) Vgl., zu Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens, Urteil vom 9. Dezember 2003, Gasser (C-116/02, Slg. 2003, I-14693, Randnrn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 9 ) Urteil vom 13. Oktober 2011, Prism Investments (C-139/10, Slg. 2011, I-9511, Randnr. 31).

    ( 10 ) Vgl. den 17. Erwägungsgrund der Verordnung.

    ( 11 ) Vgl. Art. 38 Abs. 1 der Verordnung.

    ( 12 ) Vgl. Art. 34 Nr. 1 der Verordnung. Gemäß Art. 45 finden die Versagungsgründe des Art. 34 auch in Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Vollstreckbarerklärung Anwendung.

    ( 13 ) Vgl. etwa Urteil vom 4. Februar 1988, Hoffmann (145/86, Slg. 1988, 645).

    ( 14 ) Vgl. zu Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency (C‑619/10, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 15 ) Urteil Prism Investments, Randnrn. 33 und 43.

    ( 16 ) Vgl. zu Art. 27 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens das Urteil Hoffmann, Randnr. 21, und zu Art. 34 Nr. 2 der Verordnung die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Trade Agency, Nr. 68. Vgl. auch den Jenard-Bericht zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 1, speziell S. 1, speziell S. 45).

    ( 17 ) Vgl. hierzu Urteil G, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    ( 18 ) Der Bundesgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf § 580 Abs. 7 Buchst. a ZPO, der einen Rechtsbehelf gegen einander widersprechende Urteile vorsieht (geknüpft an die Einhaltung der in § 586 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Frist), und auf die entsprechende Bestimmung des Art. 322 Abs. 1 Nr. 7 der rumänischen Zivilprozessordnung, für die gemäß deren Art. 324 Abs. 1 eine ähnliche Frist gilt.

    ( 19 ) Vgl. Urteil Prism Investments, Randnr. 40.

    ( 20 ) Vgl. u. a. Urteil vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a. (C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnrn. 27 und 32).

    ( 21 ) Als Beispiel sei auf das Urteil vom 6. Juni 2002, Italian Leather (C-80/00, Slg. 2002, I-4995), hingewiesen. In dieser Rechtssache war das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. November 1998, mit dem ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen wurde, ebenfalls nicht vollstreckbar, im Gegensatz zu dem Beschluss des Tribunale di Bari vom 28. Dezember 1998, mit dem einem solchen Antrag stattgegeben wurde.

    ( 22 ) Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143, S. 15).

    ( 23 ) Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399, S. 1).

    ( 24 ) Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199, S. 1).

    ( 25 ) In diesem Zusammenhang verweise ich auf

    (i)

    Art. 22 Buchst. d und Art. 23 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1),

    (ii)

    Art. 24 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1),

    (iii)

    Art. 40 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201, S. 107),

    (iv)

    Art. 45 Abs. 1 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 1215/2012,

    (v)

    Art. 34 Nr. 4 des am 30. Oktober 2007 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2007, L 339, S. 3) (in diesem Übereinkommen ist von „einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat“ die Rede) und

    (vi)

    Art. 9 Buchst. g des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (in diesem Übereinkommen wird der Ausdruck „anderer Staat“ verwendet) (abrufbar unter http://www.hcch.net/).

    ( 26 ) Vgl. hierzu Urteil vom 12. Dezember 1985, Krohn/BALM (165/84, Slg. 1985, 3997, Randnrn. 13 und 14).

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