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Document 62012CA0363

Rechtssache C-363/12: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Equality Tribunal — Irland) — Z./A Government department, The Board of management of a community school (Vorabentscheidungsersuchen  — Sozialpolitik  — Richtlinie 2006/54/EG  — Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen  — Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat  — Versagung eines dem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub vergleichbaren Urlaubs  — Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen  — Richtlinie 2000/78/EG  — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf  — Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung  — Bestellmutter, die keine Kinder austragen kann  — Vorliegen einer Behinderung  — Gültigkeit der Richtlinien 2006/54 und 2000/78)

ABl. C 142 vom 12.5.2014, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Equality Tribunal — Irland) — Z./A Government department, The Board of management of a community school

(Rechtssache C-363/12) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen - Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat - Versagung eines dem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub vergleichbaren Urlaubs - Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung - Bestellmutter, die keine Kinder austragen kann - Vorliegen einer Behinderung - Gültigkeit der Richtlinien 2006/54 und 2000/78))

2014/C 142/07

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Equality Tribunal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Z.

Beklagter: A Government department, The Board of management of a community school

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — The Equality Tribunal (Irland) — Auslegung der Art. 4 und 14 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204, S. 23) — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Biologische Mutter, die sich einer Ersatzmutterschaft bedient — Frau, die aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung kein Kind gebären kann — Anspruch auf Mutterschaftsurlaub

Tenor

1.

Die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, insbesondere ihre Art. 4 und 14, ist dahin auszulegen, dass es keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn einer Arbeitnehmerin in ihrer Eigenschaft als Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, kein dem Mutterschaftsurlaub entsprechender bezahlter Urlaub gewährt wird.

Was die Gewährung eines Adoptionsurlaubs betrifft, fällt die Situation einer solchen Bestellmutter nicht unter diese Richtlinie.

2.

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass es keine Diskriminierung wegen einer Behinderung darstellt, wenn einer Arbeitnehmerin, die keine Kinder austragen kann und die eine Ersatzmuttervereinbarung geschlossen hat, kein dem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub entsprechender bezahlter Urlaub gewährt wird.

Die Gültigkeit dieser Richtlinie kann nicht anhand des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beurteilt werden, aber die Richtlinie ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auszulegen.


(1)  ABl. C 311 vom 13.10.2012.


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