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Document 62012CA0301

    Rechtssache C-301/12: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Cascina Tre Pini s.s./Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Regione Lombardia, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Consorzio Parco Lombardo della Valle del Ticino, Comune di Somma Lombardo (Vorabentscheidungsersuchen — Umwelt — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Richtlinie 92/43/EWG — Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung — Neufestlegung des Status eines solchen Gebiets bei Auftreten von Umweltverschmutzungen oder -schädigungen — Nationale Rechtsvorschriften, die für die Betroffenen keine Möglichkeit zur Beantragung einer solchen Neufestlegung vorsehen — Übertragung einer Ermessensbefugnis, von Amts wegen ein Verfahren zur Neufestlegung des genannten Status einzuleiten, auf die zuständigen innerstaatlichen Behörden)

    ABl. C 159 vom 26.5.2014, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 159/3


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Cascina Tre Pini s.s./Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Regione Lombardia, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Consorzio Parco Lombardo della Valle del Ticino, Comune di Somma Lombardo

    (Rechtssache C-301/12) (1)

    ((Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43/EWG - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung - Neufestlegung des Status eines solchen Gebiets bei Auftreten von Umweltverschmutzungen oder -schädigungen - Nationale Rechtsvorschriften, die für die Betroffenen keine Möglichkeit zur Beantragung einer solchen Neufestlegung vorsehen - Übertragung einer Ermessensbefugnis, von Amts wegen ein Verfahren zur Neufestlegung des genannten Status einzuleiten, auf die zuständigen innerstaatlichen Behörden))

    2014/C 159/04

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Consiglio di Stato

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Cascina Tre Pini s.s.

    Beklagte: Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Regione Lombardia, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Consorzio Parco Lombardo della Valle del Ticino, Comune di Somma Lombardo

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung der Art. 9 und 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) — Neufestlegung von GGB bei Auftreten von Phänomenen der Umweltverschmutzung oder verschlechterung — Nationale Rechtsvorschriften, die für die Betroffenen keine Möglichkeit zur Beantragung einer solchen Neufestlegung vorsehen — Übertragung einer Ermessensbefugnis auf die zuständige Behörde in Bezug auf die amtswegige Einleitung des Verfahrens zur Neufestlegung von GGB — Fehlen einer periodischen Prüfung der Voraussetzungen für die Neufestlegung von GGB — Fehlen einer Verpflichtung, die Betroffenen über ein solches Verfahren zu informieren

    Tenor

    1.

    Art. 4 Abs. 1, Art. 9 und Art. 11 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, der Europäischen Kommission die Aufhebung der Klassifizierung eines in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommenen Gebiets vorzuschlagen, wenn sie mit einem Antrag des Eigentümers eines in diesem Gebiet gelegenen Grundstücks befasst worden sind, mit dem die ökologische Schädigung des Gebiets geltend gemacht wird, sofern dieser Antrag damit begründet wird, dass das genannte Gebiet trotz der Beachtung von Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie endgültig nicht mehr zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder zur Errichtung des Netzes Natura 2000 beitragen kann.

    2.

    Art. 4 Abs. 1, Art. 9 und Art. 11 der Richtlinie 92/43 in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Befugnis, die Anpassung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorzuschlagen, allein den Gebietskörperschaften überträgt und nicht — zumindest ersatzweise im Fall ihrer Untätigkeit — dem Staat, soweit diese Zuständigkeitsverteilung die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften der Richtlinie gewährleistet.


    (1)  ABl. C 258 vom 25.8.2012.


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