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Document 62012CA0296

    Rechtssache C-296/12: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 23. Januar 2014 — Europäische Kommission/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Dienstleistungsverkehr — Freier Kapitalverkehr — Einkommensteuer — Zahlungen im Rahmen von Rentensparplänen — Steuerermäßigung für Zahlungen nur an Einrichtungen und Fonds, die im selben Mitgliedstaat ansässig sind — Kohärenz des Steuersystems — Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen)

    ABl. C 93 vom 29.3.2014, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 93/7


    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 23. Januar 2014 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

    (Rechtssache C-296/12) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Zahlungen im Rahmen von Rentensparplänen - Steuerermäßigung für Zahlungen nur an Einrichtungen und Fonds, die im selben Mitgliedstaat ansässig sind - Kohärenz des Steuersystems - Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen)

    2014/C 93/10

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Roels)

    Beklagter: Königreich Belgien

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung der Art. 56 und 63 AEUV — Zahlungen für das Pensionssparen — Steuerermäßigung — Tatsächliche Zahlungen in Belgien

    Tenor

    1.

    Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Pflichten aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es eine Steuerermäßigung im Rahmen von Rentensparplänen eingeführt und beibehalten hat, die nur auf Zahlungen an in Belgien ansässige Einrichtungen und Fonds anwendbar ist.

    2.

    Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 273 vom 8.9.2012.


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