Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012CA0167

Rechtssache C-167/12: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Employment Tribunal, Newcastle upon Tyne — Vereinigtes Königreich) — C. D./S. T. (Vorabentscheidungsersuchen  — Sozialpolitik  — Richtlinie 92/85/EWG  — Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz  — Art. 8  — Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat  — Versagung eines Mutterschaftsurlaubs  — Richtlinie 2006/54/EG  — Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern  — Art. 14  — Ungünstigere Behandlung einer Bestellmutter hinsichtlich der Gewährung von Mutterschaftsurlaub)

ABl. C 142 vom 12.5.2014, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Employment Tribunal, Newcastle upon Tyne — Vereinigtes Königreich) — C. D./S. T.

(Rechtssache C-167/12) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 8 - Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat - Versagung eines Mutterschaftsurlaubs - Richtlinie 2006/54/EG - Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern - Art. 14 - Ungünstigere Behandlung einer Bestellmutter hinsichtlich der Gewährung von Mutterschaftsurlaub))

2014/C 142/06

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Employment Tribunal, Newcastle upon Tyne

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: C. D.

Beklagter: S. T.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Employment Tribunal Newcastle upon Tyne — Auslegung der Art. 1 Abs. 1, 2 Buchst. c, 8 Abs. 1 und 11 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1) — Auslegung der Art. 14 und 2 Abs. l Buchst. a und b und Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204, S. 23) — Verbot jeder ungünstigeren Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinne der Richtlinie 92/85 — Anwendungsbereich — Nicht biologische Mutter, die über eine Ersatzmutter ein Kind bekommen hat — Anspruch auf Mutterschaftsurlaub

Tenor

1.

Die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, einer Arbeitnehmerin in ihrer Eigenschaft als Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, einen Mutterschaftsurlaub gemäß Art. 8 dieser Richtlinie zu gewähren, und zwar auch dann nicht, wenn sie das Kind nach der Geburt möglicherweise oder tatsächlich stillt.

2.

Art. 14 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen in Verbindung mit deren Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 2 Buchst. c ist dahin auszulegen, dass es keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn ein Arbeitgeber einer Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, keinen Mutterschaftsurlaub gewährt.


(1)  ABl. C 194 vom 30.6.2012.


Top