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Document 62012CA0061

Rechtssache C-61/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. März 2014 — Europäische Kommission/Republik Litauen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats  — Zulassung von Kraftfahrzeugen  — Art. 34 AEUV und 36 AEUV  — Richtlinie 70/311/EWG  — Richtlinie 2007/46/EG  — Rechtsverkehr in einem Mitgliedstaat  — Verpflichtung, für die Zulassung die Lenkanlage von Personenkraftwagen auf die linke Seite zu versetzen, wenn sie sich auf der rechten Seite befindet)

ABl. C 142 vom 12.5.2014, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/4


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. März 2014 — Europäische Kommission/Republik Litauen

(Rechtssache C-61/12) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulassung von Kraftfahrzeugen - Art. 34 AEUV und 36 AEUV - Richtlinie 70/311/EWG - Richtlinie 2007/46/EG - Rechtsverkehr in einem Mitgliedstaat - Verpflichtung, für die Zulassung die Lenkanlage von Personenkraftwagen auf die linke Seite zu versetzen, wenn sie sich auf der rechten Seite befindet))

2014/C 142/04

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Steiblytė, G. Wilms und G. Zavvos)

Beklagte: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und R. Krasuckaitė)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Republik Estland (Prozessbevollmächtigte: M. Linntam), Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: I. Kalniņš und A. Nikolajeva), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna und M. Szpunar)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 34 AEUV, Art. 2 der Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 133, S. 10) sowie gegen Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263, S. 1) — Nationale Rechtsvorschriften, die es verbieten, neue Personenkraftwagen mit Lenkanlage auf der rechten Seite zuzulassen, auch wenn diese Fahrzeuge allen Anforderungen der Rahmenrichtlinie und der gesonderten Richtlinien entsprechen — Verweigerung der Zulassung von rechtsgesteuerten Personenkraftwagen, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren

Tenor

1.

Die Republik Litauen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2a der Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) sowie aus Art. 34 AEUV verstoßen, dass sie die Zulassung von Personenkraftwagen, deren Lenkrad auf der rechten Seite angebracht ist, verbietet und/oder für die Zulassung von neuen oder zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Personenkraftwagen, deren Lenkanlage sich auf der rechten Seite befindet, verlangt, dass das Lenkrad auf die linke Seite versetzt wird.

2.

Die Republik Litauen trägt die Kosten.

3.

Die Republik Estland, die Republik Lettland und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 118 vom 21.4.2012.


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