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Document 62012CA0046
Case C-46/12: Judgment of the Court (Third Chamber) of 21 February 2013 (request for a preliminary ruling from the Ankenævnet for Statens Uddannelsesstøtte — Denmark) — LN v Styrelsen for Videregående Uddannelser og Uddannelsesstøtte (Citizenship of the Union — Freedom of movement for workers — Principle of equal treatment — Article 45(2) TFEU — Regulation (EEC) No 1612/68 — Article 7(2) — Directive 2004/38/EC — Article 24(1) and (2) — Derogation from the principle of equal treatment for maintenance aid for studies consisting in student grants or student loans — European Union citizen studying in a host Member State — Paid employment prior to and subsequent to the start of studies — Principal objective of the person concerned at the time of entry on the territory of the host Member State — Effect on his classification as worker and on his entitlement to student grants)
Rechtssache C-46/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Ankenævnet for Uddannelsesstøtten — Dänemark) — LN/Styrelsen for Videregående Uddannelser og Uddannelsesstøtte (Unionsbürgerschaft — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Grundsatz der Gleichbehandlung — Art. 45 Abs. 2 AEUV — Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 — Art. 7 Abs. 2 — Richtlinie 2004/38/EG — Art. 24 Abs. 1 und 2 — Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung bei Studienbeihilfen in Form von Stipendien oder Studiendarlehen — Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat studiert — Beschäftigung als Arbeitnehmer vor und nach Beginn des Studiums — Hauptzweck der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats — Einfluss auf seine Einstufung als Arbeitnehmer und seinen Anspruch auf ein Stipendium)
Rechtssache C-46/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Ankenævnet for Uddannelsesstøtten — Dänemark) — LN/Styrelsen for Videregående Uddannelser og Uddannelsesstøtte (Unionsbürgerschaft — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Grundsatz der Gleichbehandlung — Art. 45 Abs. 2 AEUV — Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 — Art. 7 Abs. 2 — Richtlinie 2004/38/EG — Art. 24 Abs. 1 und 2 — Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung bei Studienbeihilfen in Form von Stipendien oder Studiendarlehen — Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat studiert — Beschäftigung als Arbeitnehmer vor und nach Beginn des Studiums — Hauptzweck der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats — Einfluss auf seine Einstufung als Arbeitnehmer und seinen Anspruch auf ein Stipendium)
ABl. C 114 vom 20.4.2013, p. 18–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Ankenævnet for Uddannelsesstøtten — Dänemark) — LN/Styrelsen for Videregående Uddannelser og Uddannelsesstøtte
(Rechtssache C-46/12) (1)
(Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der Gleichbehandlung - Art. 45 Abs. 2 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 7 Abs. 2 - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 1 und 2 - Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung bei Studienbeihilfen in Form von Stipendien oder Studiendarlehen - Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat studiert - Beschäftigung als Arbeitnehmer vor und nach Beginn des Studiums - Hauptzweck der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats - Einfluss auf seine Einstufung als Arbeitnehmer und seinen Anspruch auf ein Stipendium)
2013/C 114/26
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Ankenævnet for Uddannelsesstøtten
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: L. N.
Beklagte: Styrelsen for Videregående Uddannelser og Uddannelsesstøtte
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Ankenævnet for Uddannelsesstøtten — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 dieser Richtlinie — Grundsatz der Gleichbehandlung der Unionsbürger — Regelung eines Mitgliedstaats, nach der Unionsbürger eine Ausbildungsförderung erhalten können, solange sie in diesem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer beschäftigt oder selbständig tätig sind — Ablehnung des Antrags auf ein Stipendium eines Unionsbürgers, der im Aufnahmemitgliedstaat Arbeitnehmer gewesen ist, wenn er in erster Linie deshalb in diesen Mitgliedstaat eingereist ist, um dort eine Ausbildung zu absolvieren
Tenor
Die Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind dahin auszulegen, dass einem Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert und dort daneben einer tatsächlichen und echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht, die geeignet ist, ihm die Eigenschaft eines „Arbeitnehmers“ im Sinne von Art. 45 AEUV zu verleihen, eine Ausbildungsförderung, die den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gewährt wird, nicht versagt werden darf. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Tätigkeiten des Klägers des Ausgangsverfahrens im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausreichen, um ihm diese Eigenschaft zu verleihen. Der Umstand, dass der Betroffene in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats hauptsächlich zu dem Zweck eingereist ist, dort seine Ausbildung zu absolvieren, ist für die Bestimmung, ob er „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV ist und damit gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Anspruch auf diese Förderung unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats hat, unerheblich.