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Document 62012CA0046

    Rechtssache C-46/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Ankenævnet for Uddannelsesstøtten — Dänemark) — LN/Styrelsen for Videregående Uddannelser og Uddannelsesstøtte (Unionsbürgerschaft — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Grundsatz der Gleichbehandlung — Art. 45 Abs. 2 AEUV — Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 — Art. 7 Abs. 2 — Richtlinie 2004/38/EG — Art. 24 Abs. 1 und 2 — Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung bei Studienbeihilfen in Form von Stipendien oder Studiendarlehen — Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat studiert — Beschäftigung als Arbeitnehmer vor und nach Beginn des Studiums — Hauptzweck der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats — Einfluss auf seine Einstufung als Arbeitnehmer und seinen Anspruch auf ein Stipendium)

    ABl. C 114 vom 20.4.2013, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.4.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 114/18


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Ankenævnet for Uddannelsesstøtten — Dänemark) — LN/Styrelsen for Videregående Uddannelser og Uddannelsesstøtte

    (Rechtssache C-46/12) (1)

    (Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der Gleichbehandlung - Art. 45 Abs. 2 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 7 Abs. 2 - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 1 und 2 - Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung bei Studienbeihilfen in Form von Stipendien oder Studiendarlehen - Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat studiert - Beschäftigung als Arbeitnehmer vor und nach Beginn des Studiums - Hauptzweck der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats - Einfluss auf seine Einstufung als Arbeitnehmer und seinen Anspruch auf ein Stipendium)

    2013/C 114/26

    Verfahrenssprache: Dänisch

    Vorlegendes Gericht

    Ankenævnet for Uddannelsesstøtten

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: L. N.

    Beklagte: Styrelsen for Videregående Uddannelser og Uddannelsesstøtte

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Ankenævnet for Uddannelsesstøtten — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 dieser Richtlinie — Grundsatz der Gleichbehandlung der Unionsbürger — Regelung eines Mitgliedstaats, nach der Unionsbürger eine Ausbildungsförderung erhalten können, solange sie in diesem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer beschäftigt oder selbständig tätig sind — Ablehnung des Antrags auf ein Stipendium eines Unionsbürgers, der im Aufnahmemitgliedstaat Arbeitnehmer gewesen ist, wenn er in erster Linie deshalb in diesen Mitgliedstaat eingereist ist, um dort eine Ausbildung zu absolvieren

    Tenor

    Die Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind dahin auszulegen, dass einem Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert und dort daneben einer tatsächlichen und echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht, die geeignet ist, ihm die Eigenschaft eines „Arbeitnehmers“ im Sinne von Art. 45 AEUV zu verleihen, eine Ausbildungsförderung, die den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gewährt wird, nicht versagt werden darf. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Tätigkeiten des Klägers des Ausgangsverfahrens im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausreichen, um ihm diese Eigenschaft zu verleihen. Der Umstand, dass der Betroffene in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats hauptsächlich zu dem Zweck eingereist ist, dort seine Ausbildung zu absolvieren, ist für die Bestimmung, ob er „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV ist und damit gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Anspruch auf diese Förderung unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats hat, unerheblich.


    (1)  ABl. C 109 vom 14.4.2012.


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