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Document 62011TN0652
Case T-652/11: Action brought on 23 December 2011 — Sabbagh v Council
Rechtssache T-652/11: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2011 — Sabbagh/Rat
Rechtssache T-652/11: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2011 — Sabbagh/Rat
ABl. C 58 vom 25.2.2012, p. 12–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/12 |
Klage, eingereicht am 23. Dezember 2011 — Sabbagh/Rat
(Rechtssache T-652/11)
2012/C 58/22
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bassam Sabbagh (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-A. Bastin und Rechtsanwalt J.-M. Salva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die vorliegende Klage in vollem Umfang für zulässig zu erklären; |
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sie in allen Klagegründen für begründet zu erklären; |
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festzustellen, dass die angefochtenen Handlungen teilweise für nichtig erklärt werden können, weil der für nichtig zu erklärende Teil der Handlungen von der gesamten Handlung getrennt werden kann; |
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demnach
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hilfsweise, die Beschlüsse und die Verordnung Herrn Bassam Sabbagh gegenüber für nicht anwendbar zu erklären und die Entfernung seines Namens und der Hinweise in der Liste der Personen, gegen die Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union verhängt wurden, anzuordnen; |
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den Rat vorläufig zur Zahlung von 500 000 Dollar Schadensersatz als Ersatz für den immateriellen und den materiellen Schaden zu verurteilen, der Herrn Bassam Sabbagh aufgrund der Erwähnung in der Liste der mit Sanktionen belegten Personen entstanden ist; |
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dem Rat die gesamten Kosten aufzuerlegen, insbesondere alle Spesen, Honorare und Auslagen, die dem Kläger im vorliegenden Rechtszug für seine Verteidigung entstanden sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger folgende sechs Klagegründe geltend.
1. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler: Der Kläger rügt die in den angefochtenen Handlungen zu seinen Lasten angeführten Gründe. |
2. |
Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren: Die angefochtenen Handlungen seien dem Kläger nicht zugestellt worden und man habe ihm auch keine Beweise oder ernsthafte Anhaltspunkte mitgeteilt, die die Aufnahme seines Namens in die Liste der mit Sanktionen belegten Personen rechtfertigen würden. |
3. |
Verletzung der Begründungspflicht: Der Beklagte habe sich in den angefochtenen Handlungen, beim Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger, auf Behauptungen beschränkt, die nicht mit einer Begründung versehen gewesen seien. |
4. |
Verletzung des Anspruchs auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz: Durch die Verletzung der Begründungspflicht sei es dem europäischen Richter nicht möglich, eine Rechtmäßigkeitskontrolle der angefochtenen Handlungen vorzunehmen. |
5. |
Verletzung des Eigentumsrechts: Die verhängten Sanktionen stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers, frei über sein Vermögen zu verfügen, dar. |
6. |
Schaden, der dem Kläger durch die Aufnahme seines Namens in die Liste der mit Sanktionen belegten Personen entstanden sei: Die Veröffentlichung der von der Presse veröffentlichten angefochtenen Handlungen habe Auswirkungen auf das berechtigte Vertrauen gehabt, das die Kunden des Klägers ihm entgegengebracht hätten. |