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Document 62011TN0544
Case T-544/11: Action brought on 12 October 2011 — Spectrum Brands (UK) v OHIM — Philips (STEAM GLIDE)
Rechtssache T-544/11: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2011 — Spectrum Brands (UK)/HABM — Philips (STEAM GLIDE)
Rechtssache T-544/11: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2011 — Spectrum Brands (UK)/HABM — Philips (STEAM GLIDE)
ABl. C 6 vom 7.1.2012, p. 17–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/17 |
Klage, eingereicht am 12. Oktober 2011 — Spectrum Brands (UK)/HABM — Philips (STEAM GLIDE)
(Rechtssache T-544/11)
2012/C 6/33
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Spectrum Brands (UK) Ltd (Manchester, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Koninklijke Philips Electronics NV (Eindhoven, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Juli 2011 in der Sache R 1289/2010-1 aufzuheben und |
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dem Beklagten und der andere Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „STEAM GLIDE“ für Waren in Klasse 9 — eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 5 167 382.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer stellte einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit den absoluten Eintragungshindernissen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer die Bedeutung und Syntax der Marke und ihrer Bestandteile sowie ihre Eignung als unmittelbare Beschreibung für die betreffenden Waren fehlerhaft beurteilt habe. Ferner habe die Beschwerdekammer das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Gemeinschaftsmarkenverordnung zugrunde liegende Allgemeininteresse nicht beachtet. Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer die wesentliche Funktion der Marke und die Sichtweise des durchschnittlichen Verbrauchers nicht berücksichtigt, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b nicht gesondert von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c geprüft, das Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung zugrunde liegende Allgemeininteresse verkannt und die Marke nicht als Ganzes geprüft habe.