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Document 62011TN0511

    Rechtssache T-511/11: Klage, eingereicht am 26. September 2011 — Frankreich/Kommission

    ABl. C 340 vom 19.11.2011, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 340/31


    Klage, eingereicht am 26. September 2011 — Frankreich/Kommission

    (Rechtssache T-511/11)

    2011/C 340/62

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Republik Frankreich (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, J. Gstalter und J. Rossi)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2011) 4973 final der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2011 betreffend die staatliche Beihilfe Nr. C 46/2003 über die Beiträge für den französischen Branchenverband für den Vieh- und Fleischsektor (Association Nationale Interprofessionnelle du Bétail et des Viandes) [Interbev]). Nach Ansicht der Kommission stellten die von Interbev erhobenen freiwilligen Pflichtbeträge stellten eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar.

    Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend. Der erste ist im Wesentlichen mit dem in der Rechtssache T-478/11, Frankreich/Kommission, geltend gemachten Klagegrund identisch oder ihm ähnlich.

    Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission ihre Pflicht verletzt habe, eine angemessene Frist bei der Durchführung des Verwaltungsverfahrens einzuhalten.


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