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Document 62011TN0481

Rechtssache T-481/11: Klage, eingereicht am 6. September 2011 — Spanien/Kommission

ABl. C 319 vom 29.10.2011, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/25


Klage, eingereicht am 6. September 2011 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-481/11)

2011/C 319/53

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

Anhang I Teil 2 Abschnitt VI Buchstabe D fünfter Gedankenstrich der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Normenhierarchie

Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 113 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1)

2.

Zweiter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Die Kommission habe beim Erlass der angefochtenen Maßnahme zu dem Zweck gehandelt, andere Ziele als die angegebenen zu erreichen, und sei dabei von der Regelung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) abgewichen.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

Die angefochtene Maßnahme sei mit einer mehrdeutigen Begründung versehen, die das Gegenteil der schließlich erlassenen Entscheidung rechtfertige.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Die angefochtene Maßnahme unterwerfe Zitrusfrüchte ungerechtfertigterweise strengeren Vermarktungsvoraussetzungen als sonstiges Obst und Gemüse.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Durch die angefochtene Maßnahme werde eine strengere Etikettierungsvoraussetzung aus unzutreffenden Gründen vorgeschrieben, die sich nicht zur Rechtfertigung der schließlich erlassenen Entscheidung eigneten.


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 der Kommission vom 15. Juni 2010 (ABl. L 150, S. 1, vom 16.6.2010, S. 40) und die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11).


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