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Document 62011TN0255

Rechtssache T-255/11: Klage, eingereicht am 20. Mai 2011 — Fellah/Rat

ABl. C 211 vom 16.7.2011, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/28


Klage, eingereicht am 20. Mai 2011 — Fellah/Rat

(Rechtssache T-255/11)

2011/C 211/61

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Zakaria Fellah (New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Collard)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 und der Beschluss 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011, die am 7. April 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, in Bezug auf den Kläger, Herrn Zakaria FELLAH, sachlich nicht begründet sind;

folglich

die Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 und den Beschluss 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Streichung des Namens von Herrn Zakaria FELLAH von den Listen in den Anhängen der genannten Verordnung und des genannten Beschlusses anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, da für die Eintragung des Namens des Klägers in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen eine stereotype Begründung angegeben sei, ohne dass ein genauer Tatumstand genannt sei, der die Beurteilung der Begründetheit dieser Eintragung erlaube.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Bewertungsfehler, da

dem Kläger zur Last gelegt werde, dass er zur Finanzierung der Regierung von L. Gbagbo beigetragen habe, obwohl er zum einen seine Tätigkeit bei L. Gbagbo im Wesentlichen zu einer Zeit ausgeübt habe, als dieser als rechtmäßiger Staatschef von der internationalen Gemeinschaft anerkannt gewesen sei, und zum anderen nicht über Ressourcen verfügt habe, die es ihm ermöglicht hätten, die Regierung von L. Gbagbo zu finanzieren;

die angefochtenen Rechtsakte seit dem 11. April 2011 gegenstandslos seien, da L. Gbagbo zu diesem Zeitpunkt gefasst worden sei.


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