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Document 62011TN0098

    Rechtssache T-98/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2011 von AG gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache F-25/10, AG/Parlament

    ABl. C 120 vom 16.4.2011, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.4.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 120/15


    Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2011 von AG gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache F-25/10, AG/Parlament

    (Rechtssache T-98/11 P)

    2011/C 120/36

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: AG (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

    den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache F-25/10 aufzuheben;

    den von ihr vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst gestellten Anträgen auf Aufhebung und Schadensersatz stattzugeben;

    dem Parlament sämtliche Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf den einzigen Rechtsmittelgrund, dass die im ersten Rechtszug vorgelegten Beweismittel verfälscht worden seien, dass gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen werde und dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt sei, denn

    aus den Verfahrensakten könne das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht schließen, dass die Rechtsmittelführerin gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen habe, indem sie sich während der Weihnachtsferien, als der Postbeamte ihr an ihrem Wohnsitz das Einschreiben des Parlaments mit der Beantwortung ihrer Beschwerde habe übergeben wollen, nicht die Post habe nachsenden lassen,

    das Gericht für den öffentlichen Dienst habe nicht näher ausgeführt, was es unter „längeren“ Ferien verstehe,

    das Gericht für den öffentlichen Dienst sei davon ausgegangen, dass die Benachrichtigung, die die Rechtsmittelführerin nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub in ihrem Briefkasten vorgefunden habe, zwangsläufig das Einschreiben des Parlaments mit der Beantwortung ihrer Beschwerde betroffen habe.


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