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Document 62011TJ0384

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 25. November 2014.
Safa Nicu Sepahan Co. gegen Rat der Europäischen Union.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Beurteilungsfehler – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Schadensersatz.
Rechtssache T‑384/11.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2014:986

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

25. November 2014 ( *1 )

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Beurteilungsfehler — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Schadensersatz“

In der Rechtssache T‑384/11

Safa Nicu Sepahan Co. mit Sitz in Ispahan (Iran), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bahrami,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch A. Vitro und R. Liudvinaviciute-Cordeiro, dann durch R. Liudvinaviciute-Cordeiro und I. Gurov als Bevollmächtigte,

Beklagter,

zum einen wegen teilweiser Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 26) und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1) und zum anderen wegen Schadensersatz

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2014

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt.

2

Die Klägerin, die Safa Nicu Sepahan Co., ist eine iranische Aktiengesellschaft.

3

Der Name einer als „Safa Nicu“ bezeichneten Einrichtung wurde mit dem Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/ GASP (ABl. L 136, S. 65) in die Liste der an der nuklearen Proliferation beteiligten Einrichtungen, die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) enthalten ist, aufgenommen.

4

Infolgedessen wurde der Name der als „Safa Nicu“ bezeichneten Einrichtung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 136, S. 26) in die Liste in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1) aufgenommen.

5

In der Begründung des Beschlusses 2011/299 und der Durchführungsverordnung Nr. 503/2011 wurde die als „Safa Nicu“ bezeichnete Einrichtung als „Kommunikationsunternehmen, das Ausrüstung für die Anlage in Fordo (Ghom) geliefert hat, deren Bau der IAEO nicht gemeldet wurde“, beschrieben.

6

Nach einem Hinweis eines ihrer Geschäftspartner beantragte die Klägerin beim Rat der Europäischen Union mit Schreiben vom 7. Juni 2011, Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 zu ändern, indem die Aufnahme der als „Safa Nicu“ bezeichneten Einrichtung in die in Rede stehenden Listen entweder ergänzt und korrigiert oder gestrichen wird. Sie machte insoweit geltend, diese Aufnahme betreffe entweder eine andere Einrichtung als sie selbst oder der Rat habe mit der Aufnahme ihres Namens in die Liste im Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 einen Fehler begangen.

7

Da die Klägerin auf ihr Schreiben vom 7. Juni 2011 keine Antwort erhalten hatte, nahm sie telefonisch mit dem Rat Kontakt auf und richtete dann am 23. Juni 2011 ein weiteres Schreiben an diesen.

8

Die Aufnahme der als „Safa Nicu“ bezeichneten Einrichtung in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in die Liste in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 wurde mit dem Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 319, S. 71) und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11) beibehalten.

9

Im Beschluss 2011/783 und in der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 wurde die Bezeichnung „Safa Nicu“ durch die Bezeichnung „Safa Nicu, a.k.a. ‚Safa Nicu Sepahan‘, ‚Safanco Company‘, ‚Safa Nicu Afghanistan Company‘, ‚Safa Al-Noor Company‘ und ‚Safa Nicu Ltd Company‘“ ersetzt. Auch wurden fünf Adressen im Iran, in den Vereinigten Arabischen Emiraten und in Afghanistan als Informationen zur Feststellung der Identität der betroffenen Einrichtung genannt.

10

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 unterrichtete der Rat die Klägerin darüber, dass ihr Name weiterhin in den Listen des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 961/2010 aufgeführt werde. Er stellte fest, dass die von der Klägerin am 7. Juni 2011 vorgelegten Erklärungen die Aufhebung der restriktiven Maßnahmen nicht rechtfertigten. Die Aufnahme der als „Safa Nicu“ bezeichneten Einrichtung habe sich trotz der unvollständigen Angabe ihres Namens auf die Klägerin bezogen. Er informierte die Klägerin auch über die oben in Rn. 9 genannten Änderungen.

11

Da die Verordnung Nr. 961/2010 durch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 88, S. 1) aufgehoben wurde, nahm der Rat den Namen der Klägerin in Anhang IX dieser letztgenannten Verordnung auf. Die die Klägerin betreffende Begründung ist identisch mit der in der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 herangezogenen Begründung.

12

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 informierte der Rat die Klägerin darüber, dass ihr Name weiterhin in den Listen des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 und des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufgeführt werde und übermittelte ihr diese letztgenannte Verordnung als Anlage.

13

Mit Beschluss 2014/222/GASP des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 119, S. 65) wurde der Name der Klägerin aus der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 gestrichen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 397/2014 des Rates vom 16. April 2014 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 119, S.1) wurde ihr Name infolgedessen aus der Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 gestrichen.

Verfahren und Anträge der Parteien

14

Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 22. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

15

Mit Schriftsatz, der am 31. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Anträge nach dem Erlass der Verordnung Nr. 267/2012 angepasst.

16

Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die Berichterstatterin der Ersten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

17

Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts wurden die Parteien mit Schreiben vom 16. Januar 2014 aufgefordert, einige Fragen schriftlich zu beantworten. Die Parteien haben ihre Antworten am 31. Januar 2014 vorgelegt.

18

Am 4. Februar 2014 wurden die Parteien aufgefordert, zu den Antworten der jeweils anderen Partei auf die am 16. Januar 2014 gestellten Fragen Stellung zu nehmen. Die Parteien übermittelten ihre Stellungnahmen am 20. Februar 2014. Der Stellungnahme der Klägerin waren als Anlage zusätzliche Dokumente zum Nachweis des ihr angeblich entstandenen Schadens beigefügt.

19

Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. März 2014 mündlich verhandelt sowie schriftliche und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

20

Nach der teilweisen Klagerücknahme in der Erwiderung und in ihrer dem Gericht am 31. Januar 2014 vorgelegten Antwort auf die Fragen des Gerichts und der Anpassung ihrer Anträge als Folge des Erlasses der Verordnung Nr. 267/2012 beantragt die Klägerin,

Anhang I Teil I Abschnitt B Nr. 19 der Durchführungsverordnung Nr. 503/2011 und Anhang IX Teil I Abschnitt B Nr. 61 der Verordnung Nr. 267/2012 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin und die mit ihr verbundenen Gesellschaften betreffen;

den Rat zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 7662737,40 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % jährlich ab dem 1. Januar 2013 zu zahlen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

21

Der Rat beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

1. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Aufnahme des Namens der Klägerin in die in Rede stehenden Listen

22

Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen drei Klagegründe zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemacht: erstens, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, zweitens, einen Beurteilungsfehler und einen „Ermessensmissbrauch“ sowie drittens, eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

23

Die Klägerin machte jedoch im Rahmen des ersten Klagegrundes nur geltend, die angefochtenen Rechtsakte hätten keine hinreichend präzisen Informationen enthalten, um daraus den Schluss ziehen zu können, dass die Eintragung der als „Safa Nicu“ bezeichneten Einrichtung tatsächlich sie betroffen habe.

24

Wie sich aber aus der Antwort der Klägerin vom 31. Januar 2014 auf die Fragen des Gerichts im Hinblick auf die Erklärungen des Rates in seinen Schriftsätzen und in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2011 sowie nach der durch die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 vorgenommenen Änderung ergibt, bestreitet sie nicht mehr, von der fraglichen Aufnahme in die Liste betroffen zu sein.

25

Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, den ersten Klagegrund zu prüfen.

26

Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, der Rat habe dadurch, dass er restriktive Maßnahmen gegen sie erlassen habe, einen Beurteilungsfehler und einen „Ermessensmissbrauch“ begangen.

27

Zum einen sei sie keine Kommunikationsgesellschaft, und sie sei nicht an der Lieferung von Ausrüstungsgegenständen an die Anlage Fordo (Ghom) beteiligt gewesen. Der Rat habe in diesem Zusammenhang keinen Beweis in Bezug auf die Ausrüstungsgegenstände vorgelegt, die sie an diese Anlage geliefert haben solle.

28

Zum anderen sei ihr Name, wie sie inoffiziell erfahren habe, aufgrund unzutreffender Informationen, die ein europäischer Wettbewerber geliefert habe, um ihre Teilnahme an wichtigen Ausschreibungen zu verhindern, in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Einrichtungen aufgenommen worden.

29

Der Rat antwortet zum einen, die Begründung, dass die Klägerin Ausrüstungsgegenstände zur Anlage Fordo (Ghom) geliefert habe, sei zutreffend. Zum anderen ist er der Ansicht, dass das Vorbringen, die Aufnahme der Klägerin in die in Rede stehenden Listen beruhe auf unwahren Informationen eines europäischen Konkurrenten, nicht richtig und nicht belegt sei.

30

Was erstens den Vorwurf des „Ermessensmissbrauchs“ betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, Slg, EU:T:2009:401, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Im vorliegenden Fall untermauert die Klägerin in keiner Weise ihr Vorbringen, dass ihr Name aufgrund unwahrer Informationen eines europäischen Konkurrenten in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Einrichtungen aufgenommen worden sei; sie stützt dies weder durch irgendeinen Hinweis noch durch Ausführungen und erläutert auch nicht, welches andere Ziel als dasjenige, die nukleare Proliferation und deren Finanzierung zu verhindern, der Rat mit dem Erlass der angefochtenen Maßnahmen tatsächlich verfolgt haben soll. Die Rüge eines Ermessensmissbrauchs erfüllt nicht die Voraussetzungen von Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung, da sie nicht klar und präzise genug ist, um dem Rat die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht, gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen, die Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung zu ermöglichen. Folglich ist sie unzulässig.

32

Was zweitens die Rüge eines Beurteilungsfehlers betrifft, hat der Gerichtshof im Rahmen der Kontrolle restriktiver Maßnahmen ausgeführt, dass die Unionsgerichte im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund des AEU-Vertrags zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, Slg, EU:C:2013:775, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Grundrechtsrang hat u. a. das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, EU:C:2013:775, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle erfordert u. a., dass sich der Unionsrichter vergewissert, ob der fragliche Rechtsakt, der eine individuelle Betroffenheit der betreffenden Person oder Einrichtung begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der diesem Rechtsakt zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne, Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, EU:C:2013:775, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Hierzu hat der Unionsrichter bei dieser Prüfung gegebenenfalls von der zuständigen Unionsbehörde vertrauliche oder nicht vertrauliche Informationen oder Beweise anzufordern, die für eine solche Prüfung relevant sind (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, EU:C:2013:775, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Im Streitfall ist es nämlich Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (vgl. Urteil Rat/Fulmen und Mahmoudian, EU:C:2013:775, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Im vorliegenden Fall hat der Rat in einer Antwort auf eine Frage des Gerichts ausgeführt, dass die einzige ihm hinsichtlich des Erlasses und der Beibehaltung der betreffenden gegen die Klägerin gerichteten restriktiven Maßnahmen zur Verfügung stehende Information ein Aufnahmevorschlag eines Mitgliedstaats gewesen sei. Die in diesem Vorschlag enthaltenen Informationen seien in der Begründung der angefochtenen Handlungen übernommen worden.

38

Unter diesen Umständen ist zu folgern, dass, obwohl die Klägerin vor dem Gericht bestritten hat, eine Kommunikationsgesellschaft zu sein, die Material zur Anlage Fordo (Ghom) geliefert hatte, der Rat die materielle Richtigkeit dieses Vorbringens, das den einzigen Grund darstellt, der gegenüber der Klägerin angeführt wurde, nicht nachgewiesen hat.

39

Dem zweiten Klagegrund ist daher stattzugeben.

40

Infolgedessen ist die Aufnahme des Namens der Klägerin in Anhang I Teil I Abschnitt B Nr. 19 der Durchführungsverordnung Nr. 503/2011 und in Anhang IX Teil I Abschnitt B Nr. 61 der Verordnung Nr. 267/2012 für nichtig zu erklären, ohne dass der dritte Klagegrund geprüft werden muss.

2. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Aufnahme des Namens der mit der Klägerin „verbundenen Gesellschaften “ in die in Rede stehenden Listen

41

Die Klägerin macht geltend, in der Begründung für die Aufnahme der als „Safa Nicu“ bezeichneten Einrichtung in die in Rede stehenden Listen in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 geänderten und dann in der Verordnung Nr. 267/2012 übernommenen Fassung würden außer ihr selbst mehrere ihrer „verbundenen Gesellschaften“ genannt. Infolgedessen habe sie in der Erwiderung die Nichtigerklärung der Aufnahme des Namens dieser Gesellschaften in die genannten Listen beantragt.

42

Der Rat erläutert, dass die in der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 vorgenommene Änderung der Identifikationsmerkmale der Klägerin nicht dazu geführt habe, dass die mit ihr „verbundenen Gesellschaften“ zu den von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Gesellschaften zählten. Als er diese Merkmale geändert habe, habe er nur mehrere von der Klägerin benutzte andere Namen und Adressen hinzugefügt; sie allein bleibe die betroffene Gesellschaft.

43

In dieser Hinsicht konnte zwar der mit der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 eingeführte und dann in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 übernommenen Wortlaut der Eintragung der als „Safa Nicu“ bezeichneten Einrichtung in den in Rede stehenden Listen zu einer gewissen Unsicherheit in Bezug auf die Klägerin führen, dennoch untermauert er die Erklärung, die der Rat abgegeben hat. In den beiden oben genannten Rechtsakten sollen nämlich die Namen, die nicht „Safa Nicu“ lauten, eine andere Bezeichnung der Klägerin benennen und nicht andere, von der Klägerin verschiedene Personen bezeichnen. Auch ist die Begründung im Singular formuliert, was a priori impliziert, dass sie nur eine einzige Einrichtung betrifft.

44

Somit ist unter Berücksichtigung der Erklärungen des Rates der Schluss zu ziehen, dass sich die Aufnahme der als „Safa Nicu“ bezeichneten Einrichtung in die in Rede stehenden Listen nur auf die Klägerin bezieht, was bedeutet, dass der Antrag auf Nichtigerklärung der Aufnahme der Namen der mit ihr verbundenen Gesellschaften als unzulässig zurückzuweisen ist.

3. Zum Antrag auf Schadensersatz

45

Die Klägerin macht geltend, ihr sei durch den Erlass der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen sowohl ein immaterieller als auch ein materieller Schaden entstanden, für den sie Ersatz verlange.

46

Der Rat hält die von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht für begründet.

47

Nach ständiger Rechtsprechung müssen für eine außervertragliche Haftung der Union für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, Slg, EU:C:2008:476, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T‑351/03, Slg, EU:T:2007:212, Rn. 113).

48

Wegen des kumulativen Charakters dieser Voraussetzungen ist eine Schadensersatzklage dann, wenn eine von diesen nicht erfüllt ist, insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, T. Port/Kommission, C‑122/01 P, Slg, EU:C:2003:259, Rn. 30; Urteil Schneider Electric/Kommission, Slg, EU:T:2007:212, Rn. 120).

Zur Rechtswidrigkeit des dem Rat zur Last gelegten Verhaltens

49

Aus den Rn. 26 bis 40 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die angefochtenen Rechtsakte rechtswidrig sind, da der Rat nicht nachgewiesen hat, dass die Klägerin zumindest eines der in der Verordnung Nr. 961/2010 und der Verordnung Nr. 267/2012 für den Erlass restriktiver Maßnahmen vorgesehenen Kriterien erfüllte.

50

Nach gefestigter Rechtsprechung genügt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts, so bedauerlich dieses rechtswidrige Verhalten auch sein mag, jedoch nicht für die Annahme, dass diejenige Voraussetzung für eine Haftung der Union erfüllt ist, die die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens betrifft. Für eine Erfüllung der die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens betreffenden Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Union ist nach der Rechtsprechung erforderlich, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm nachgewiesen wird, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T‑341/07, Slg, EU:T:2011:687, Rn. 31 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Mit diesem Erfordernis soll unabhängig von der Natur der beanstandeten rechtswidrigen Handlung verhindert werden, dass durch das Risiko, die von den Betroffenen behaupteten Schäden tragen zu müssen, die Fähigkeit des fraglichen Organs eingeschränkt wird, seine Befugnisse im Rahmen seiner normativen oder seiner wirtschaftliche Entscheidungen einschließenden Tätigkeit wie auch in der Sphäre seiner Verwaltungszuständigkeit in vollem Umfang im Allgemeininteresse auszuüben, ohne dass dabei allerdings die Folgen offenkundiger und unentschuldbarer Pflichtverletzungen Dritten aufgebürdet werden (vgl. Urteil Sison/Rat, EU:T:2011:687, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Der entscheidende Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob diesem Erfordernis genügt wird, ist, ob das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Entscheidend für die Feststellung, ob ein solcher Verstoß vorliegt, ist somit der Wertungsspielraum, der dem fraglichen Organ zur Verfügung stand. Aus den Rechtsprechungskriterien ergibt sich, dass eine bloße Verletzung des Unionsrechts in dem Fall, dass das betreffende Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Wertungsspielraum verfügt, für die Annahme eines hinreichend qualifizierten Verstoßes ausreichen kann (vgl. Urteil Sison/Rat, EU:T:2011:687, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Jedoch wird in dieser Rechtsprechung kein automatischer Zusammenhang zwischen dem mangelnden Ermessen des betreffenden Organs und der Einstufung der Zuwiderhandlung als hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht hergestellt. Auch wenn nämlich der Umfang des Ermessens des betreffenden Organs bestimmenden Charakter hat, stellt er doch kein ausschließliches Kriterium dar. Dazu hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass das von ihm nach Art. 288 Abs. 2 EG (jetzt Art. 340 Abs. 2 AEUV) entwickelte System daneben u. a. der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte und den Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften Rechnung trägt (vgl. Sison/Rat, EU:T:2011:687, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Daraus folgt, dass nur die Feststellung einer Unregelmäßigkeit, die eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte, die Haftung der Gemeinschaft auslösen kann (vgl. Urteil Sison/Rat, EU:T:2011:687, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55

Es ist daher Sache des Unionsrichters, zunächst zu prüfen, ob das betreffende Organ über einen Wertungsspielraum verfügt hat, und sodann die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie die Frage zu berücksichtigen, ob der Rechtsfehler vorsätzlich begangen wurde oder unentschuldbar ist. Jedenfalls ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht offenkundig qualifiziert, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils, in dem der zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren oder einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, woraus sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat (vgl. Urteil Sison/Rat, EU:T:2011:687, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Erstens verstoßen im vorliegenden Fall die aus dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte resultierenden restriktiven Maßnahmen gegen die maßgeblichen Vorschriften der Verordnung Nr. 961/2010 und der Verordnung Nr. 267/2012.

57

Obwohl diese Rechtsakte im Wesentlichen bezwecken, es dem Rat zu ermöglichen, bestimmte Beschränkungen der Rechte Einzelner festzulegen, um die nukleare Proliferation und ihre Finanzierung zu verhindern, haben die Vorschriften, die abschließend die Voraussetzungen aufzählen, unter denen solche Beschränkungen zulässig sind, wie diejenigen, die im vorliegenden Fall in Rede stehen, im Gegensatz dazu im Wesentlichen zum Ziel, die Individualinteressen der betroffenen Personen dadurch zu schützen, dass sie die Anwendungsfälle, den Umfang oder die Intensität der restriktiven Maßnahmen, die gegen diese Personen von Rechts wegen verhängt werden können, begrenzen (vgl. entsprechend Urteil Sison/Rat, EU:T:2011:687, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Solche Bestimmungen gewährleisten somit den Schutz der Individualinteressen der möglicherweise betroffenen Personen und Einrichtungen und sind daher Rechtsnormen, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Sind die in Rede stehenden materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die betroffene Person oder Einrichtung einen Rechtsanspruch darauf, dass die fraglichen Maßnahmen gegen sie nicht verhängt werden. Ein solcher Anspruch bedingt notwendigerweise, dass die betroffene Person oder Einrichtung, der die restriktiven Maßnahmen unter in den fraglichen Bestimmungen nicht vorgesehenen Voraussetzungen auferlegt werden, eine Entschädigung für die nachteiligen Folgen dieser Maßnahmen verlangen kann, wenn sich herausstellt, dass deren Verhängung auf einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die vom Rat angewandten materiellen Vorschriften beruht (vgl. entsprechend Urteil Sison/Rat, EU:T:2011:687, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Was zweitens die Frage betrifft, ob der Rat einen Wertungsspielraum besaß, ist den Rn. 32 bis 40 des vorliegenden Urteils zu entnehmen, dass die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Rechtsakte darauf zurückzuführen ist, dass der Rat über keine Informationen oder Beweise verfügt, die rechtlich hinreichend die materielle Rechtmäßigkeit der die Klägerin betreffenden restriktiven Maßnahmen belegen, und dass es ihm folglich nicht möglich ist, sie dem Gericht vorzulegen.

60

Wie sich aber aus der oben in den Rn. 32 bis 36 angeführten Rechtsprechung ergibt, wird die Pflicht des Rates, die Rechtmäßigkeit der erlassenen restriktiven Maßnahmen nachzuweisen, durch die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen und Einrichtungen und insbesondere durch ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz bestimmt, was bedeutet, dass er insoweit über keinen Wertungsspielraum verfügt.

61

Somit wird dem Rat im vorliegenden Fall vorgeworfen, eine Pflicht verletzt zu haben, hinsichtlich deren er über keinen Wertungsspielraum verfügt.

62

Drittens betrifft die Regel, die den Rat verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der erlassenen restriktiven Maßnahmen nachzuweisen, keine besonders komplexe Situation, und sie ist klar und genau, so dass sie zu keinen Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten führt.

63

Außerdem wurde die in Rede stehende Regel von der Rechtsprechung vor dem am 23. Mai 2011 erfolgten Erlass des ersten der angefochtenen Rechtsakte fest etabliert.

64

Was somit die gegen den Iran gerichteten restriktiven Maßnahmen betrifft, ergibt sich aus Rn. 37 des Urteils Bank Melli Iran/Rat (EU:T:2009:401), dass sich die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts, mit dem restriktive Maßnahmen erlassen worden sind, auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände erstreckt, die zu seiner Begründung herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweise und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt. In Rn. 107 desselben Urteils zog das Gericht aus dieser Feststellung den Schluss, dass der Rat verpflichtet ist, im Fall des Bestreitens die Beweise und Informationen, auf die er sich bei seiner Beurteilung gestützt hat, zur Überprüfung durch den Unionsrichter vorzulegen.

65

Die gleiche Regel wurde durch die Rechtsprechung bestätigt, die in dem verwandten Bereich der gegen terroristische Handlungen gerichteten restriktiven Maßnahmen ergangen ist. So hat das Gericht in Rn. 154 des Urteils vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat (T‑228/02, Slg, EU:T:2006:384) u. a. ausgeführt, dass sich die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen erlassen werden, auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände erstreckt, die zu seiner Begründung herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweismittel und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt.

66

Entsprechend muss der Unionsrichter gemäß Rn. 138 des Urteils vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (T‑256/07, Slg, EU:T:2008:461), nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung der Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen.

67

Schließlich hat das Gericht in den Rn. 54 und 55 des Urteils vom 4. Dezember 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (T‑284/08, Slg, EU:T:2008:550) die oben in Rn. 66 dargestellte Regel wiederholt. In den Rn. 56 bis 79 dieses Urteils stellte das Gericht fest, dass die vom Rat vorgelegten Informationen eine Überprüfung der Berechtigung der angefochtenen Entscheidung nicht ermöglichten, und folgerte daraus, dass die Klagegründe eines Verstoßes gegen die Beweislast und gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz begründet waren.

68

Nach alledem ist davon auszugehen, dass eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter den Umständen des vorliegenden Falles zum Zeitpunkt des Erlasses des ersten angefochtenen Rechtsakts hätte verstehen können, dass es ihr oblag, Informationen oder Beweise zu erheben, die die restriktiven Maßnahmen gegenüber der Klägerin rechtfertigen, um im Streitfall die Berechtigung der genannten Maßnahmen durch die Vorlage dieser Informationen oder dieser Beweise beim Unionsrichter nachweisen zu können.

69

Der Rat hat dadurch, dass er dies nicht getan hat, im Sinne der oben in Rn. 50 angeführten Rechtsprechung einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm begangen, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

Zum tatsächlichen Vorliegen eines Schadens und zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs

70

Was die Bedingung des Vorliegens eines tatsächlichen Schadens betrifft, setzt nach der Rechtsprechung die Haftung der Union voraus, dass dem Kläger ein „tatsächlicher Schaden sicher entstanden“ ist (Urteile des Gerichtshofs vom 27. Januar 1982, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Slg, EU:C:1984:341, Rn. 9, und De Franceschi/Rat und Kommission, 51/81, Slg, EU:C:1982:20, Rn. 9; Urteil vom 16. Januar 1996, Candiotte/Rat, T‑108/94, Slg, EU:T:1996:5, Rn. 54). Der Kläger hat dem Unionsrichter die Beweise zum Nachweis des Vorliegens und des Umfangs eines solchen Schadens vorzulegen (Urteile vom 21. Mai 1976, Roquette frères/Kommission, 26/74, Slg, EU:C:1976:69, Rn. 22 bis 24, und vom 9. Januar 1996, Koelman/Kommission, T‑575/93, Slg, EU:T:1996:1, Rn. 97).

71

Was schließlich die Voraussetzung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden angeht, muss Letzterer die unmittelbare Folge des behaupteten Verhaltens sein, und dies muss die entscheidende Ursache für den entstandenen Schaden sein, wohingegen keine Verpflichtung zum Ersatz jeder auch noch so entfernten nachteiligen Folge einer rechtswidrigen Situation besteht (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg, EU:C:1979:223, Rn. 21, und vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T‑279/03, Slg, EU:T:2006:121, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung. Der Kläger hat zu beweisen, dass zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T‑149/96, Slg, EU:T:1998:228, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72

Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin eine Entschädigung zum einen für einen immateriellen Schaden und zum anderen für einen sich erstens aus der Auflösung einiger ihrer Bankkonten und der Aussetzung ihrer Zahlungen in Euro durch die europäischen Banken, zweitens aus der Beendigung der Geschäftsbeziehungen durch ihre europäischen Lieferanten und schließlich aus dem Umstand, dass sie vier mit ihren Kunden geschlossene Verträge ganz oder teilweise nicht ausführen konnte, ergebenden materiellen Schaden. Die Klägerin beantragt auch, den Schadensersatzbetrag mit 5 % jährlich ab dem 1. Januar 2013 zu verzinsen.

73

Der Rat bestreitet die Begründetheit des Vorbringens der Klägerin sowie die Zulässigkeit eines Teils der von ihr vorgelegten Beweise.

74

Im Hinblick auf den Aufbau des Vorbringens der Parteien prüft das Gericht für die verschiedenen geltend gemachten Schadensarten und ‑ereignisse die an den tatsächlichen Schadenseintritt und an das Bestehen eines Kausalzusammenhangs geknüpften Voraussetzungen gleichzeitig.

75

Außerdem ist zu bemerken, dass – nach den Erklärungen der Klägerin in ihrer Antwort vom 31. Januar 2014 auf die Fragen des Gerichts – ihr Antrag auf Entschädigung für den immateriellen Schaden, den sie erlitten haben will, auch die Auswirkungen des Erlasses der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen auf ihre Beziehungen mit den Lieferanten und Kunden betrifft. Insoweit deckt sich dieser Antrag mit dem Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens.

76

Zum anderen hat von den vier oben in Rn. 72 aufgeführten Verträgen der Vertrag über die Sanierung des Wasserkraftwerks Derbendikhan (Irak) angeblich nicht ausgeführt werden können, da eine Zahlung durch eine europäische Zwischenbank blockiert worden sei, während die drei anderen Verträge durch die Beendigung der Geschäftsbeziehungen durch die europäischen Lieferanten der Klägerin beeinträchtigt worden seien.

77

Unter diesen Umständen ist, um den Umfang der verschiedenen Anträge der Klägerin klar einzugrenzen, erstens der immaterielle Schaden, den sie erlitten haben will, unter Ausnahme der materiellen Auswirkungen der restriktiven Maßnahmen auf die Beziehungen zu ihren Lieferanten und Kunden, zu prüfen. Zweitens wird sich das Gericht mit dem materiellen Schaden befassen, der durch die Auflösung einiger Bankkonten der Klägerin und die Aussetzung der Zahlungen in Euro durch die europäischen Banken entstanden sein soll, einschließlich des mit dem Vertrag über die Sanierung des Wasserkraftwerks Derbendikhan verknüpften Schadens. Drittens ist der materielle Schaden zu prüfen, der durch die Beendigung der Geschäftsbeziehungen durch die europäischen Lieferanten der Klägerin entstanden sein soll, einschließlich der drei anderen in Rn. 72 des vorliegenden Urteils aufgeführten Verträge. Viertens und letztens wird das Gericht die Zinsforderung prüfen.

Zum immateriellen Schaden

78

Nach Ansicht der Klägerin haben der Erlass der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen und deren Beibehaltung ihre Persönlichkeitsrechte, insbesondere ihren Ruf, beschädigt. Sie hat diesen Schaden in ihrer Antwort vom 31. Januar 2014 auf die Fragen des Gerichts auf 1500000 Euro, dann in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2014 auf 2000000 Euro beziffert.

79

Der Rat hält die von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht für begründet. Zum einen ergebe sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Uj/Ungarn (Nr. 23954/10, 19. Juli 2011), dass das Recht der Klägerin auf Schutz ihres Rufes nur in eingeschränktem Umfang bestehe. Zum anderen sei die Beschädigung des Rufes der Klägerin, vorausgesetzt, sie werde nachgewiesen, nicht die Folge des Erlasses der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen, sondern die Folge von deren Veröffentlichung. Zu dieser Veröffentlichung sei der Rat aber gesetzlich verpflichtet, und sie könne deshalb nicht als schadensbegründend angesehen werden.

80

Insoweit wird eine Einrichtung, wenn sie wegen des Vorwurfs der Unterstützung der nuklearen Proliferation von restriktiven Maßnahmen betroffen ist, öffentlich mit einem Verhalten in Verbindung gebracht, das als schwere Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit betrachtet wird, das zu Missbilligung und Misstrauen ihr gegenüber führt und somit ihren Ruf beschädigt und folglich einen immateriellen Schaden bei ihr verursacht.

81

In diesem Zusammenhang kann sich der Rat nicht auf das Urteil Uj/Ungarn, oben in Rn. 79 angeführt, berufen, das die Veröffentlichung der Meinung eines Journalisten zur Qualität von Produkten einer Handelsgesellschaft betraf.

82

Zum einen betreffen nämlich der Ansehensverlust und das Misstrauen, die durch restriktive Maßnahmen wie diejenigen, die im vorliegenden Fall in Rede stehen, hervorgerufen werden, nicht die wirtschaftliche und kommerzielle Leistungskraft der betreffenden Einrichtung, sondern eine absichtliche Beteiligung an Handlungen, die von der internationalen Gemeinschaft als verwerflich betrachtet werden. Somit wird der Einrichtung über den Bereich ihrer laufenden kommerziellen Interessen hinaus ein Schaden zugefügt.

83

Zum anderen ist die Schädigung des Rufes der fraglichen Einrichtung umso schwerwiegender, als sie nicht aus dem Ausdruck einer persönlichen Meinung folgt, sondern aus einer offiziellen Stellungnahme eines Organs der Union, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und mit verbindlichen Rechtsfolgen verknüpft ist.

84

Außerdem ist die Veröffentlichung der die Klägerin betreffenden restriktiven Maßnahmen im Amtsblatt Bestandteil des Verfahrens, in dem sie erlassen werden, da sie u. a. Voraussetzung für das Inkrafttreten gegenüber Dritten ist. Somit ist entgegen dem Vorbringen des Rates die Veröffentlichung dieser Maßnahmen im Amtsblatt kein Umstand, der den Kausalzusammenhang zwischen Erlass und Beibehaltung der fraglichen restriktiven Maßnahmen und der Rufschädigung der Klägerin unterbrechen kann.

85

Nach alledem ist davon auszugehen, dass der rechtswidrige Erlass und die rechtswidrige Beibehaltung der gegen die Klägerin gerichteten restriktiven Maßnahmen bei dieser zu einem immateriellen Schaden geführt haben, der sich von dem auf die Beeinträchtigung ihrer Geschäftsbeziehungen zurückzuführenden materiellen Schaden unterscheidet. Somit ist ihr Anspruch auf Ersatz dieses Schadens anzuerkennen.

86

Hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Schadensersatzes ist zunächst zu betonen, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte eine Form der Wiedergutmachung des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens darstellen kann, da im vorliegenden Urteil festgestellt wird, dass es nicht gerechtfertigt und somit rechtswidrig ist, die Klägerin mit der nuklearen Proliferation in Verbindung zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, Slg, EU:C:2013:331, Rn. 72).

87

Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann die Nichtigerklärung der Aufnahme der Klägerin in die Liste zu einer Ermäßigung der zuerkannten Entschädigung führen, aber keine vollständige Wiedergutmachung des erlittenen Schadens darstellen.

88

Den Akten ist nämlich zu entnehmen, dass der Vorwurf einer Beteiligung der Klägerin an der nuklearen Proliferation das Verhalten dritter, überwiegend außerhalb der Union niedergelassener, Einrichtungen gegenüber der Klägerin beeinflusst hat. Diese Auswirkungen, die fast drei Jahre bestanden und dem immateriellen Schaden der Klägerin zugrunde liegen, können durch die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Rechtsakte nicht vollständig ausgeglichen werden, da der Erlass restriktiver Maßnahmen gegen eine Einrichtung tendenziell mehr Aufmerksamkeit auf sich zieht und mehr Reaktionen hervorruft, vor allem außerhalb der Union, als ihre spätere Nichtigerklärung.

89

Außerdem ist zunächst zu bemerken, dass die gegenüber der Klägerin erhobene Beschuldigung des Rates besonders schwer wiegt, da sie diese mit der nuklearen Proliferation im Iran in Verbindung bringt, d. h. mit einer Tätigkeit, die nach Ansicht des Rates den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit gefährdet.

90

Wie sich sodann aus den Rn. 32 bis 38 des vorliegenden Urteils ergibt, wurde die vom Rat gegenüber der Klägerin erhobene Beschuldigung durch keinerlei Informationen oder aussagekräftige Beweise untermauert.

91

Schließlich wurde die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Liste, die im Amtsblatt veröffentlicht worden war, ungeachtet der Proteste der Klägerin über einen Zeitraum von fast drei Jahren aufrechterhalten, obwohl sie vom Rat jederzeit hätte zurückgenommen werden können. Insoweit enthält die Akte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rat aus eigener Initiative oder auf die Proteste der Klägerin die Berechtigung dieses Vorbringens überprüft hat, um die nachteiligen Folgen, die für die Klägerin daraus entstanden, zu begrenzen.

92

In Anbetracht dessen ist das Gericht der Ansicht, dass nach billigem Ermessen ein Betrag von 50000 Euro für den immateriellen Schaden der Klägerin eine angemessene Entschädigung darstellt.

Zum materiellen Schaden im Zusammenhang mit der Auflösung einiger Bankkonten der Klägerin und der Aussetzung ihrer Zahlungen in Euro durch die europäischen Banken

93

Erstens macht die Klägerin geltend, die Emirate National Bank of Dubai habe wegen des Erlasses der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen alle ihre Konten, über die die meisten Zahlungen im Rahmen ihrer internationalen Projekte abgewickelt worden seien, aufgelöst. Ebenso hätten die europäischen Banken die Weiterleitung aller Zahlungen in Euro, die von ihr in Auftrag gegeben worden oder für sie bestimmt gewesen seien, blockiert. Daraus sei ihr ein Schaden von mehreren Dutzend Millionen Euro entstanden.

94

Zweitens habe sie ganz konkret deswegen, weil eine Zahlung der Weltbank nicht habe ausgeführt werden können, einen Vertrag über die Sanierung des Wasserkraftwerks Derbendikhan nicht durchführen können. So sei ihr ein Schaden in Höhe von mindestens 30 % des Wertes dieses Vertrags, nämlich 1508526,60 Euro, entstanden, der den durchgeführten Vorarbeiten (10 % des Wertes) und der Gewinnspanne (20 % des Wertes) entspreche.

95

Was die erste Rüge betrifft, hat die Klägerin in Anlage A.20 zur Erwiderung ein Schreiben vorgelegt, in dem die Emirate National Bank of Dubai sie über die Auflösung ihrer Konten informierte.

96

Zwar erwähnt dieses Schreiben nicht ausdrücklich die gegen die Klägerin gerichteten restriktiven Maßnahmen, doch lässt die Bezugnahme auf „interne Kontrollen und Strategien“ und auf die „Neustrukturierung bestimmter Konten“ mangels einer anderen plausiblen Erklärung vermuten, dass die Auflösung der Konten die Folge des kurze Zeit zuvor erfolgten Erlasses dieser Maßnahmen war. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Tatsache, dass die Emirate National Bank of Dubai weiterhin Finanzdienstleistungen an die Klägerin erbrachte, nachdem gegen diese restriktive Maßnahmen verhängt worden waren, gegebenenfalls den Erlass dieser restriktiven Maßnahmen auch gegen sie rechtfertigen könnte.

97

Allerdings ergibt sich erstens aus dem Schreiben der Emirate National Bank of Dubai, dass diese die Gelder auf den fraglichen Konten nicht eingefroren hat, sondern an die Klägerin zurückgegeben hat.

98

Zweitens trägt die Klägerin nichts vor, das geeignet wäre, nachzuweisen, dass es ihr nicht möglich ist, die Finanzdienstleistungen, die zuvor von der Emirate National Bank of Dubai erbracht wurden, von einer anderen Bank zu erhalten und ihre ein- und ausgehenden Zahlungen umzuleiten.

99

Drittens hat die Klägerin außer dem Fall des Projekts der Sanierung des Wasserkraftwerks Derbendikhan, der nachstehend in den Rn. 102 bis 107 geprüft wird, keine konkreten Nachweise dafür vorgelegt, dass die Schließung ihrer Konten oder die Unterbrechung ihrer Zahlungen die Beziehungen zu ihren Geschäftspartnern oder zu anderen Personen oder Einrichtungen beeinträchtigt und somit bei ihr zu einem Schaden geführt hat.

100

Viertens hat die Klägerin nichts dargetan, was die Höhe des behaupteten Schadens rechtfertigt.

101

Unter diesen Umständen ist die erste Rüge betreffend die Auflösung der Konten der Klägerin durch die Emirate National Bank of Dubai und die Unterbrechung der Zahlungen durch die europäischen Banken im Allgemeinen als unbegründet zurückzuweisen.

102

Was die zweite Rüge der Klägerin betrifft, ist den Schreiben, die als Anlagen A.26 bis A.29 zur Erwiderung vorgelegt wurden, zu entnehmen, dass der die Sanierung des Wasserkraftwerks Derbendikhan betreffende Vertrag, der zwischen der Klägerin und den Behörden des irakischen Kurdistan geschlossen worden war, von Letzteren wegen der Tatsache gekündigt wurde, dass es der Klägerin nicht möglich war, eine Zahlung von Seiten der Weltbank zu erhalten, da diese von einer europäischen Zwischenbank blockiert wurde.

103

Zum einen beweisen jedoch weder die Schreiben, die als Anlagen zur Erwiderung vorgelegt wurden, noch die anderen Beweisstücke ausdrücklich, dass die fragliche Blockade Folge des Erlasses der restriktiven Maßnahmen gegenüber der Klägerin war.

104

Selbst wenn man zum anderen annimmt, dass das Bestehen eines Kausalzusammenhangs von der Klägerin rechtlich hinreichend nachgewiesen wird, die insoweit geltend macht, dass die genannte Blockade kurze Zeit nach dem Erlass der die Klägerin betreffenden restriktiven Maßnahmen erfolgt sei und dass sie von einer europäischen Bank ausgeführt worden sei, ist festzustellen, dass der tatsächliche Eintritt und die Höhe des von ihr geltend gemachten Schadens nicht nachgewiesen sind.

105

Die Klägerin fordert nämlich eine Entschädigung in Höhe von 10 % des Wertes des fraglichen Vertrags für durchgeführte vorbereitende Maßnahmen und in Höhe von 20% des Wertes desselben Vertrags als „übliche Mindestgewinnspanne“ in dem betreffenden Industriezweig.

106

Das Vorbringen der Klägerin wird jedoch durch keine Beweise gestützt. So hat die Klägerin zum einen weder ihr vorvertragliches Angebot für das in Rede stehende Projekt, mit dem die konkrete erwartete Gewinnspanne festgestellt werden könnte, noch genaue Angaben zu den allgemeinen Rentabilitätssätzen von ihr selbst oder des Industriezweigs, in dem sie tätig ist, vorgelegt. Zum anderen hat sie dem Gericht auch keine Aufstellung der im Rahmen der Sanierung des Wasserkraftwerks Derbendikhan angefallenen Kosten oder andere Beweise für deren Existenz und Höhe übermittelt.

107

Unter diesen Umständen ist die Rüge der Klägerin betreffend das Projekt der Sanierung des Wasserkraftwerks Derbendikhan als unbegründet zurückzuweisen.

Zum materiellen Schaden im Zusammenhang mit der Beendigung der Geschäftsbeziehungen durch die Lieferanten der Klägerin

108

Die Klägerin trägt vor, sowohl die Siemens AG als auch die anderen europäischen Lieferanten hätten die Geschäftsbeziehungen mit ihr beendet. Siemens sei aber ihr Hauptpartner für die Lieferung des größten Teils der Maschinen und der Teile, die sie in ihre Angebote aufgenommen habe, gewesen, so dass ihre aktuellen und künftigen Projekte blockiert seien.

109

Was das Bestehen eines Kausalzusammenhangs betrifft, ist der Abbruch der Geschäftsbeziehungen von Seiten der in der Union ansässigen Einrichtungen eine unvermeidbare Folge des Erlasses der restriktiven Maßnahmen. Dieser Umstand wird im vorliegenden Fall durch das Schreiben von Siemens bestätigt, das als Anlage A.21 zur Erwiderung vorgelegt wurde und aus dem sich ausdrücklich ergibt, dass die Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen Siemens und der Klägerin die unmittelbare Folge des Erlasses der gegen diese gerichteten restriktiven Maßnahmen ist.

110

Was das Vorliegen eines Schadens betrifft, beeinträchtigt der Abbruch der Beziehungen zu wichtigen Lieferanten gewiss die Tätigkeiten einer Gesellschaft. Jedoch ist die Ablehnung einer Warenlieferung als solche kein Schaden. Dieser entsteht nämlich nur, wenn sich die Ablehnung auf die wirtschaftlichen Resultate der betroffenen Gesellschaft auswirkt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Gesellschaft die gleichen Produkte bei anderen Lieferanten zu schlechteren Konditionen kaufen muss oder wenn die Ablehnung einer Lieferung zu einer Verspätung bei der Durchführung der mit Kunden geschlossenen Verträge führt und die Klägerin somit Vertragsstrafen unterworfen wird. Auch können in dem Fall, dass kein anderer Lieferant gefunden werden kann, die bestehenden Verträge aufgehoben werden, und der in Rede stehenden Gesellschaft kann es verwehrt sein, an laufenden Ausschreibungen teilzunehmen.

111

Im vorliegenden Fall beruft sich die Klägerin auf drei konkrete Verträge, die von der Beendigung der Geschäftsbeziehungen durch die europäischen Lieferanten beeinträchtigt worden sein sollen. Sie legt auch weitere Beweisstücke vor, die nachweisen sollen, dass sie insoweit einen solchen Schaden erlitten hat.

– Zum Vertrag mit der Mobarakeh Steel Company

112

Die Klägerin trägt vor, sie sei wegen der Weigerung von Siemens, bestimmte Geräte zu versenden, nicht in der Lage gewesen, ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Mobarakeh Steel Company zu erfüllen, die den betreffenden Vertrag aufgehoben und die Klägerin von der Teilnahme an ihren künftigen Ausschreibungen ausgeschlossen habe. Hierdurch habe sie einen Schaden von mindestens 2000000 Euro erlitten.

113

Insoweit ist dem Schreiben der Mobarakeh Steel Company, das als Anlage A.24 zur Erwiderung vorgelegt wurde, zu entnehmen, dass diese den Vertrag mit der Klägerin über die Ausführung von Elektroinstallationen tatsächlich aufgehoben hat, sich das Recht vorbehalten hat, die von Letzterer beigebrachten Bankbürgschaften zu verwerten, und sie von zukünftigen Ausschreibungen ausgeschlossen hat.

114

Allerdings betrug die im Vertrag vorgesehene Lieferfrist gemäß dem ersten Absatz des betreffenden Schreibens 15 Monate ab dem 15. August 2009 und endete folglich am 15. November 2010. Nimmt man an, dass die Klägerin die von ihr eingegangenen vertraglichen Pflichten eingehalten hat, hätte der Erlass der ersten sie betreffenden restriktiven Maßnahmen am 23. Mai 2011, d. h. mehr als sechs Monate nach dem Ende der Lieferfrist, keine Auswirkungen auf die Durchführung des mit der Mobarakeh Steel Company geschlossenen Vertrags gehabt.

115

Diese Schlussfolgerung wird durch den fünften Absatz des in Rede stehenden Schreibens untermauert, in dem die Mobarakeh Steel Company ausdrücklich die Verspätung der Klägerin als einen der zwei Gründe für die Aufhebung des in Rede stehenden Vertrags nennt.

116

Somit ergibt sich, dass der Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin nicht der entscheidende und unmittelbare Grund für die Aufhebung des Vertrags mit der Mobarakeh Steel Company war, was bedeutet, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden von der Klägerin nicht nachgewiesen wurde.

117

Unter diesen Umständen ist die Rüge betreffend den mit der Mobarakeh Steel Company geschlossenen Vertrag als unbegründet zurückzuweisen.

– Zum Vertrag über die Modernisierung der elektrischen Ausrüstung des Euphrat-Damms in Syrien

118

Die Klägerin macht geltend, sie sei dadurch, dass ihre europäischen Lieferanten alle Geschäftsbeziehungen mit ihr beendet hätten, nicht in der Lage gewesen, den Großteil der Anlage, des Zubehörs und der notwendigen Materialien für die Modernisierung der elektrischen Ausrüstung des Euphrat-Damms in Syrien zu liefern. Ihr sei dadurch ein Schaden in Höhe von mindestens 30 % des Wertes des Teils des in Rede stehenden Vertrags, der an Subunternehmer habe vergeben werden müssen, nämlich 1425000 Euro für durchgeführte Vorarbeiten und für die Gewinnspanne, entstanden.

119

Den Schreiben des syrischen Ministeriums für Bewässerung an die Klägerin, die als Anlagen A.31 und A 32 der Erwiderung vorgelegt wurden, ist zu entnehmen, dass der Beginn und der Zeitplan der fraglichen Arbeiten verschoben wurden und dass es der Klägerin erlaubt war, „Subunternehmer“ zu beschäftigen.

120

Bei dieser Sachlage beweisen erstens die fraglichen Schreiben nicht, dass, wie die Klägerin vorträgt, der Grund für die eingetretene Verzögerung bei der Durchführung des Projekts und die Beschäftigung von „Subunternehmern“ im Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen sie liegt.

121

Die Klägerin hat insoweit als Anlage A.33 zur Erwiderung effektiv die Liste der Maschinen und Teile, die sie in ihrem Angebot für das fragliche Projekt vorgesehen hatte, vorgelegt. Diese Liste enthält zwar Produkte von europäischen Herstellern, jedoch wurde keinerlei Beweis dafür vorgelegt, dass die Lieferung dieser Produkte wegen des Erlasses der restriktiven Maßnahmen nicht möglich war.

122

Zweitens trägt die Klägerin zwar vor, einen Schaden von mindestens 30 % des Wertes des Teils des in Rede stehenden Vertrags, der an Subunternehmer vergeben werden musste, erlitten zu haben, sie hat aber keine Beweise vorgelegt, die diesen Schaden belegen.

123

Zum einen ist nämlich der Wert des an Subunternehmer vergebenen Teils des Vertrags nur in der Tabelle in Anlage A.5 zur Klageschrift aufgeführt. Diese Tabelle wurde indessen von der Klägerin selbst erstellt. Außerdem wird darin lediglich der an Subunternehmer vergebene Gesamtbetrag genannt, ohne die verschiedenen verwendeten Gegenstände und deren Wert zu bezeichnen.

124

Zum anderen sind in den Unterlagen des Gerichts keine Informationen enthalten, die ermöglichen, die Gewinnspanne der Klägerin und die Höhe der im Rahmen des betreffenden Projekts entstandenen Kosten festzustellen. So hat die Klägerin nicht ihr vorvertragliches Angebot, den Anhang des Vertrags mit Einzelheiten zu den Preisen, Kostenaufstellungen oder andere Informationen, die ihr Vorbringen zur Höhe des erlittenen Schadens stützen könnten, vorgelegt.

125

Unter diesen Umständen ist die das Projekt der Modernisierung der elektrischen Ausrüstung des Euphrat-Damms betreffende Rüge der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

– Zum Vertrag über den Bau von Schaltanlagen in Kunduz und in Baghlan (Afghanistan)

126

Die Klägerin trägt vor, sie habe wegen der Beendigung der Geschäftsbeziehungen durch ihre europäischen Lieferanten einen Teil der für die Errichtung der elektrischen Schaltanlagen in Kunduz und Baghlan erforderlichen Maschinen und Geräte nicht liefern können. Infolgedessen sei ihr ein Schaden von mindestens 10 % des Wertes des Vertragsteils, der an Subunternehmer habe vergeben werden müssen, nämlich 729210,80 Euro, entstanden.

127

Zur Stützung ihres Vorbringens legte die Klägerin in Anlage A.34 zur Erwiderung den betreffenden Vertrag vor, der einen Anhang enthält, in dem die vorgesehenen Maschinen und Teile, darunter auch Produkte von europäischen Herstellern, aufgezählt sind.

128

In ihrer Antwort vom 31. Januar 2014 auf die Fragen des Gerichts hat die Klägerin außerdem erläutert, dass das Schreiben von Siemens über die Stornierung der Bestellung mit der Referenznummer P06000/CO/3060, das in Anlage A.21 zur Erwiderung vorgelegt wurde, Geräte betroffen habe, die für die Errichtung der elektrischen Schaltwerke in Kunduz und in Baghlan sowie für einige Projekte im Iran bestimmt gewesen seien.

129

Erstens enthält die Akte des Gerichts aber keine Informationen, wie Schriftverkehr mit den afghanischen Behörden, um nachzuweisen, dass der betreffende Vertrag infolge des Erlasses der restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin geändert werden musste, insbesondere durch die Vergabe an Subunternehmer.

130

Zweitens ist es mangels näherer Angaben in dieser Hinsicht nicht erwiesen, dass die Stornierung der Bestellung mit der Referenznummer P06000/CO/3060 durch Siemens zur Folge hatte, dass die Klägerin den fraglichen Vertrag ohne Vergabe an Subunternehmer nicht ausführen konnte.

131

Drittens hat die Klägerin nicht präzisiert, ob es sich bei dem behaupteten Schaden um einen entgangenen Gewinn, um Kosten im Rahmen des betroffenen Projekts oder um einen anderen Schaden gehandelt hat. Sie hat auch keine Unterlagen vorgelegt, die den Betrag des Teils des in Rede stehenden Vertrags, der an Subunternehmer vergeben worden sein soll, und die Tatsache, dass ihr Schaden 10 % dieses Betrags entspricht, belegen.

132

Unter diesen Umständen ist die Rüge der Klägerin betreffend das Projekt des Baus von elektrischen Schaltwerken in Kunduz und in Baghlan als unbegründet zurückzuweisen.

– Zu den anderen von der Klägerin vorgelegten Beweisstücken

133

Erstens hat die Klägerin in Anlage A.5 zur Klageschrift eine Tabelle vorgelegt, die in Teil A ihre ausländischen Projekte, die von den restriktiven Maßnahmen beeinträchtigt worden seien, in Teil B die ausländischen Ausschreibungen, die sie aufgrund des Erlasses dieser Maßnahmen verloren habe, und in Teil C der Wert der Gegenstände, die sie bei europäischen Lieferanten gekauft habe oder im Begriff gewesen sei, zu kaufen, und die aus demselben Grund nicht hätten geliefert werden können, aufführt.

134

Insoweit ist zunächst zu betonen, dass die Projekte in den Nrn. 1 bis 3 des Teils A der fraglichen Tabelle diejenigen sind, auf die sich die in den Rn. 102 bis 107 und 118 bis 132 des vorliegenden Urteils geprüften Rügen beziehen.

135

Was weiter das Projekt in Nr. 4 von Teil A der fraglichen Tabelle und die vier in Teil B dieser Tabelle aufgeführten Ausschreibungen betrifft, ist anzumerken, dass diese Tabelle von der Klägerin selbst erstellt wurde, dass sie nicht durch andere Beweise gestützt wird und dass sie keinen anderen Hinweis enthält, der geeignet wäre, nachzuweisen, dass der behauptete Schaden der Klägerin tatsächlich auf die Beendigung der Geschäftsbeziehungen durch die europäischen Lieferanten zurückzuführen ist.

136

Was schließlich Teil C der in Rede stehenden Tabelle betrifft, wurde oben in Rn. 110 bereits ausgeführt, dass eine Ablehnung der Lieferung von Waren nur dann zu einem Schaden führt, wenn sie sich auf die wirtschaftlichen Ergebnisse der betroffenen Gesellschaft auswirkt. Die Klägerin weist jedoch nur auf den Gesamtwert der Produkte hin, die betroffen sein sollen, ohne sie in irgendeiner Weise zu bestimmen und ohne die konkreten schädigenden Folgen der Ablehnung der Lieferung der betroffenen Produkte zu präzisieren.

137

Deshalb ist Anlage A.5 zur Klageschrift kein ausreichender Beweis dafür, dass die Klägerin wegen des Erlasses der gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen einen Schaden erlitten hat.

138

Zweitens hat die Klägerin in Anlage A.7 zur Klageschrift eine Liste mit ihren ausländischen Lieferanten vorgelegt, unter denen sich zahlreiche europäische Lieferanten befinden. Diese Liste enthält jedoch, ebenso wie Teil C der Tabelle in Anlage A.5 zur Klageschrift, weder Angaben zu den bei den betreffenden Gesellschaften tatsächlich aufgegebenen Bestellungen, die nicht geliefert werden konnten, noch eine Präzisierung der konkreten schädigenden Folgen der Ablehnung der Lieferung und stellt somit keinen ausreichenden Beweis dafür dar, dass die Klägerin einen Schaden erlitten hat.

139

Die Anlage A.7 zur Klageschrift stützt auch nicht das mehr allgemeine Vorbringen der Klägerin, nach dem ihre aktuellen und zukünftigen Projekte blockiert seien, denn anhand der Liste ihrer ausländischen Lieferanten ist es nicht möglich, den Umfang der von der Klägerin bei den europäischen Lieferanten gekauften Geräte oder gar die Tatsache, dass die in Rede stehenden Geräte nicht durch solche mit einem nicht europäischen Ursprung ersetzt werden können, festzustellen.

140

Drittens wird in dem in Anlage A.21 zur Erwiderung vorgelegten Schreiben von Siemens erwähnt, dass die Bestellung der Klägerin mit der Referenznummer P06000/CO/3060 nicht angenommen werden konnte, weil restriktive Maßnahmen gegen sie verhängt worden seien.

141

Wie oben in Rn. 128 bereits ausgeführt wurde, betraf die in Rede stehende Bestellung Geräte, die zum Bau von elektrischen Schaltwerken in Kunduz und Baghlan sowie für bestimmte Projekte im Iran bestimmt waren.

142

Zum einen genügt es, für das Projekt des Baus von elektrischen Schaltwerken in Kunduz und in Baghlan auf die Rn. 126 bis 132 des vorliegenden Urteils zu verweisen.

143

Soweit zum anderen das Schreiben von Siemens Projekte im Iran betrifft, die von der Klägerin erwähnt und in den Rn. 126 bis 132 des vorliegenden Urteils nicht geprüft wurden, stellt es für sich allein keinen ausreichenden Beweis dafür dar, dass die Klägerin einen Schaden erlitten hat. Um einen solchen Beweis zu erbringen, wäre es nämlich notwendig, zumindest Beweisstücke vorzulegen, die die Identität und die Bedingungen der in Rede stehenden Projekte sowie die Auswirkungen der Stornierung der Bestellung mit der Referenznummer P06000/CO/3060 auf deren Durchführung betreffen.

144

Viertens hat die Klägerin in der Anlage zu ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2014 Auszüge aus ihrer Buchhaltung für die Steuerjahre 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 sowie eine Übersichtstabelle vorgelegt. Diese Unterlagen beweisen nach ihrer Ansicht den starken Rückgang ihres Umsatzes und damit einen Schaden, den sie aufgrund der Tatsache erlitten haben will, dass die restriktiven Maßnahmen gegen sie erlassen und beibehalten wurden.

145

Insoweit weisen die Auszüge aus der Buchhaltung der Klägerin und die Übersichtstabelle zwar tatsächlich einen bedeutenden Rückgang ihres Umsatzes aus, geben jedoch keine Gründe für diese Entwicklung an. Somit ist es nicht möglich, festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieser Rückgang mehr auf den Erlass und die Beibehaltung der restriktiven Maßnahmen zurückzuführen ist als auf andere Faktoren wie die allgemeine Entwicklung des wirtschaftlichen Klimas.

146

Das gilt umso mehr, als, wie der in Rede stehenden Übersichtstabelle zu entnehmen ist, der größte Teil des betreffenden Rückgangs, in absoluten Zahlen, mit Projekten im Iran verbunden ist. Dagegen betreffen die anderen von der Klägerin vorgelegten spezifischen Beweise, mit Ausnahme des als Anlage A.21 zur Erwiderung vorgelegten Schreibens von Siemens, das in diesem Zusammenhang oben in Rn. 143 geprüft wurde, im Ausland gelegene Projekte. Infolgedessen können diese letztgenannten Beweise die anderen Dokumente, die der Stellungnahme der Klägerin vom 20. Februar 2014 als Anlage beigefügt waren, nicht zweckmäßig ergänzen, um daraus mit hinreichender Verbindlichkeit Schlussfolgerungen in Bezug auf das Bestehen und den Grad eines Kausalzusammenhangs zwischen den die Klägerin betreffenden restriktiven Maßnahmen und dem Rückgang ihres Umsatzes zu ziehen.

147

Selbst wenn man im Übrigen annimmt, dass ein solcher Kausalzusammenhang mit hinreichender Sicherheit aus der Existenz der restriktiven Maßnahmen selbst, die definitionsgemäß die freie Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin begrenzen sollen, abgeleitet werden kann, hat die Klägerin dennoch keine Nachweise vorgelegt, die eine Bewertung des Umfangs des erlittenen Schadens ermöglichen. Die Klägerin hat nämlich keine Informationen vorgelegt, aus denen zum einen der Anteil ihres Umsatzrückgangs, der auf die gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahmen zurückzuführen ist, eingeschätzt und zum anderen die Höhe des wegen eines solchen Rückgangs tatsächlich erlittenen Schadens ermittelt werden kann. Solche Hinweise sind aber im vorliegenden Fall umso notwendiger, als die vorgelegten Dokumente ergeben, dass die genannten Maßnahmen sich nicht in gleicher Art auf die Rentabilität der Klägerin ausgewirkt haben wie auf ihren Umsatz.

148

Nach alledem ist die Rüge der Klägerin im Zusammenhang mit der Beendigung der Geschäftsbeziehungen durch ihre europäischen Lieferanten zurückzuweisen, ohne dass es notwendig ist, die vom Rat bestrittene Zulässigkeit der Beweise, die in der Anlage zur Stellungnahme der Klägerin vom 20. Februar 2014 vorgelegt wurden, zu prüfen.

149

Somit ist der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 50000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden zu gewähren, und ihr Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens ist zurückzuweisen.

Zu den Zinsen

150

Zum einen ist hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Zahlung von Zinsen zu bemerken, dass die Höhe der zugesprochenen Entschädigung den immateriellen Schaden der Klägerin bis zum Tag der Verkündung dieses Urteils berücksichtigt. Unter diesen Umständen sind keine Zinsen für den diesem Tag vorausgehenden Zeitraum zu gewähren.

151

Zum anderen können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für den geschuldeten Entschädigungsbetrag Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils, mit dem die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wird, festgesetzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Dumortier u. a./Rat, EU:C:1979:223, Rn. 25, und vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 und C‑37/90, Slg, EU:C:2000:38, Rn. 35; Urteil vom 26. November 2008, Agraz u. a./Kommission, T‑285/03, Slg, EU:T:2008:526, Rn. 55). Nach der Rechtsprechung ist der anzuwendende Zinssatz auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zu berechnen, der während des fraglichen Zeitraums galt, zuzüglich zwei Prozentpunkte (Urteile vom 13. Juli 2005, Camar/Rat und Kommission, T‑260/97, Slg, EU:T:2005:283, Rn. 146, und Agraz u. a./Kommission, EU:T:2008:526, Rn. 55).

152

Unter diesen Umständen muss der Rat für den Zeitraum von der Verkündung dieses Urteils bis zur vollständigen Zahlung der genannten Entschädigung Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes, der während des fraglichen Zeitraums galt, zuzüglich zwei Prozentpunkte zahlen.

Kosten

153

Zu entscheiden ist zum einen über die Kosten des Verfahrens in der Hauptsache und zum anderen über die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, die im Beschluss vom 28. September 2011, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11 R, Slg, EU:T:2011:545), vorbehalten wurden.

154

Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

155

Im vorliegenden Fall ist der Rat hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung der Aufnahme des Namens der Klägerin in die Liste und hinsichtlich eines Teils des Schadensersatzantrags unterlegen, während die Klägerin vor allem hinsichtlich dieses Schadensersatzantrags weitgehend unterlegen ist. Unter diesen Umständen ist zu entscheiden, dass der Rat neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Klägerin trägt, die die andere Hälfte ihrer Kosten trägt.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Für nichtig erklärt werden, soweit sie die Safa Nicu Sepahan Co. betreffen:

Anhang I Teil I Abschnitt B Nr. 19 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

Anhang IX Teil I Abschnitt B Nr. 61 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010.

 

2.

Der Rat der Europäischen Union wird verurteilt, an Safa Nicu Sepahan eine Entschädigung in Höhe von 50000 Euro für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.

 

3.

Für die an Safa Nicu Sepahan zu zahlende Entschädigung sind ab der Verkündung dieses Urteils bis zur vollständigen Bezahlung der genannten Entschädigung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte zu zahlen.

 

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

5.

Der Rat trägt seine eigenen Kosten im Verfahren zur Hauptsache und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie die Hälfte der Kosten von Safa Nicu Sepahan betreffend diese Verfahren. Safa Nicu Sepahan trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten im Verfahren zur Hauptsache und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

 

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. November 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

Verfahren und Anträge der Parteien

 

Rechtliche Würdigung

 

1. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Aufnahme des Namens der Klägerin in die in Rede stehenden Listen

 

2. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Aufnahme des Namens der mit der Klägerin „verbundenen Gesellschaften“ in die in Rede stehenden Listen

 

3. Zum Antrag auf Schadensersatz

 

Zur Rechtswidrigkeit des dem Rat zur Last gelegten Verhaltens

 

Zum tatsächlichen Vorliegen eines Schadens und zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs

 

Zum immateriellen Schaden

 

Zum materiellen Schaden im Zusammenhang mit der Auflösung einiger Bankkonten der Klägerin und der Aussetzung ihrer Zahlungen in Euro durch die europäischen Banken

 

Zum materiellen Schaden im Zusammenhang mit der Beendigung der Geschäftsbeziehungen durch die Lieferanten der Klägerin

 

– Zum Vertrag mit der Mobarakeh Steel Company

 

– Zum Vertrag über die Modernisierung der elektrischen Ausrüstung des Euphrat-Damms in Syrien

 

– Zum Vertrag über den Bau von Schaltanlagen in Kunduz und in Baghlan (Afghanistan)

 

– Zu den anderen von der Klägerin vorgelegten Beweisstücken

 

Zu den Zinsen

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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