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Document 62011TB0340

    Rechtssache T-340/11: Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2012 — Régie Networks und NRJ Global/Kommission (Schadensersatzklage — Staatliche Beihilfen — Verjährung — Ersatzfähiger Schaden — Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage — Offensichtliche Unzuständigkeit)

    ABl. C 373 vom 1.12.2012, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 373/6


    Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2012 — Régie Networks und NRJ Global/Kommission

    (Rechtssache T-340/11) (1)

    (Schadensersatzklage - Staatliche Beihilfen - Verjährung - Ersatzfähiger Schaden - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage - Offensichtliche Unzuständigkeit)

    2012/C 373/10

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Régie Networks (Lyon, Frankreich); NRJ Global (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Geneste und C. Vannini)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und S. Thomas)

    Gegenstand

    Klage gemäß Art. 340 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern zum einen infolge der rechtswidrigen Entscheidung der Kommission vom 10. November 1997 über die staatliche Beihilfe N 679/97 und zum anderen aufgrund einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung entstanden sein soll, die sich daraus ergeben soll, dass die Kommission es unterlassen habe, die nachteiligen Auswirkungen dieser Entscheidung zu beheben

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Régie Networks und NRJ Global tragen die Kosten.


    (1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


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