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Document 62011TB0078

Rechtssache T-78/11 P: Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 2012 — Lenz/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Soziale Sicherheit — Übernahme der Kosten der von einem Heilpraktiker erbrachten Heilbehandlungen — Begründungspflicht — Verfälschung des Sachverhalts)

ABl. C 32 vom 2.2.2013, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/17


Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 2012 — Lenz/Kommission

(Rechtssache T-78/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Übernahme der Kosten der von einem Heilpraktiker erbrachten Heilbehandlungen - Begründungspflicht - Verfälschung des Sachverhalts)

2013/C 32/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Erika Lenz (Osnabrück, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Lenz und J. Römer)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2010 in der Rechtssache F-80/09, Lenz/Kommission, mit dem eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Union es abgelehnt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten zu erstatten, die aufgrund der Heilbehandlung entstanden sind, die ein in Deutschland niedergelassener Heilpraktiker ohne abgeschlossene ärztliche Ausbildung vorgenommen hat, abgewiesen wurde

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Erika Lenz trägt ihre eigenen sowie die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 103 vom 2.4.2011.


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