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Document 62011FB0132

    Rechtssache F-132/11: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 7. November 2013 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung — Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift — Eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts, die von jener auf der per Post versandten Urschrift der Klageschrift abweicht — Verspätung der Klage — Offensichtliche Unzulässigkeit — Nichtvorliegen)

    ABl. C 377 vom 21.12.2013, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 377/22


    Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 7. November 2013 — Marcuccio/Kommission

    (Rechtssache F-132/11) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung - Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift - Eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts, die von jener auf der per Post versandten Urschrift der Klageschrift abweicht - Verspätung der Klage - Offensichtliche Unzulässigkeit - Nichtvorliegen)

    2013/C 377/51

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: G. Cipressa)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz sowie Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über den Antrag des Klägers, ihm erstens schriftlich die Zahl der vor 2005 und während der Jahre 2005 bis 2010 erworbenen Urlaubstage mitzuteilen, auf die er zum Zeitpunkt seines Antrags Anspruch hatte, und die Zahl der Urlaubstage, auf die er Ende 2010 noch Anspruch hätte, ihm zweitens alle diese Urlaubstage zu gewähren und ihm drittens gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen diese Anträge abgelehnt werden könnten

    Tenor des Beschlusses

    1.

    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

    2.

    Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstanden Kosten zu tragen.


    (1)  ABl. C 65 vom 3.3.2012, S. 23.


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