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Document 62011CO0172

    Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. Februar 2014.
    Georges Erny gegen Daimler AG - Werk Wörth.
    Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein.
    Berichtigung eines Urteils.
    Rechtssache C-172/11.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:157

    BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

    27. Februar 2014(*)

    „Urteilsberichtigung“

    In der Rechtssache C‑172/11 REC

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. April 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 11. April 2011, in dem Verfahren

    Georges Erny

    gegen

    Daimler AG – Werk Wörth

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter E. Juhász, A. Rosas (Berichterstatter), D. Šváby und C. Vajda,

    Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    nach Anhörung des Generalanwalts

    folgenden

    Beschluss

    1        Am 28. Juni 2012 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) das Urteil Erny (C‑172/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) erlassen.

    2        Dieses Urteil enthält in seiner deutschen Sprachfassung Schreibfehler, die nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen sind.

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen, die deutsche Sprachfassung des Urteils Erny wie folgt zu berichtigen:

    1.      Die Rn. 34 des Urteils vom 28. Juni 2012, Erny (C‑172/11), ist in ihrer deutschen Sprachfassung wie folgt zu berichtigen:

    „Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen sind, dass sie Bestimmungen in Tarif- und Einzelarbeitsverträgen entgegenstehen, nach denen bei der Berechnung eines vom Arbeitgeber im Rahmen einer Regelung über die Altersteilzeit gezahlten Aufstockungsbetrags wie des im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden die vom Arbeitnehmer im Beschäftigungsmitgliedstaat geschuldete Lohnsteuer bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für diesen Aufstockungsbetrag fiktiv abgezogen wird, obwohl nach einem Besteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen Besoldungen, Löhne und vergleichbare Entgelte, die Arbeitnehmern gezahlt werden, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, in deren Wohnsitzmitgliedstaat besteuert werden. Wenn ja, möchte das vorlegende Gericht wissen, wie sich dies auf die Berechnung des diesen Arbeitnehmern geschuldeten Aufstockungsbetrags auswirkt.“

    2.      Die Rn. 54 dieses Urteils ist in ihrer deutschen Sprachfassung wie folgt zu berichtigten:

    „Somit ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1612/68 Bestimmungen in Tarif- und Einzelarbeitsverträgen entgegenstehen, nach denen bei der Berechnung eines vom Arbeitgeber im Rahmen einer Regelung über die Altersteilzeit gezahlten Aufstockungsbetrags wie des im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden die vom Arbeitnehmer im Beschäftigungsmitgliedstaat geschuldete Lohnsteuer bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für diesen Aufstockungsbetrag fiktiv abgezogen wird, obwohl nach einem Besteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen Besoldungen, Löhne und vergleichbare Entgelte, die Arbeitnehmern gezahlt werden, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, in deren Wohnsitzmitgliedstaat besteuert werden. Solche Bestimmungen sind nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1612/68 nichtig. Art. 45 AEUV und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68 belassen den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des jeweiligen Ziels der Bestimmungen geeignet sind.“

    3.      Der Tenor dieses Urteils ist in seiner deutschen Sprachfassung wie folgt zu berichtigen:

    „Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen Bestimmungen in Tarif- und Einzelarbeitsverträgen entgegen, nach denen bei der Berechnung eines vom Arbeitgeber im Rahmen einer Regelung über die Altersteilzeit gezahlten Aufstockungsbetrags wie des im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden die vom Arbeitnehmer im Beschäftigungsmitgliedstaat geschuldete Lohnsteuer bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für diesen Aufstockungsbetrag fiktiv abgezogen wird, obwohl nach einem Besteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen Besoldungen, Löhne und vergleichbare Entgelte, die Arbeitnehmern gezahlt werden, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, in deren Wohnsitzmitgliedstaat besteuert werden. Solche Bestimmungen sind nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1612/68 nichtig. Art. 45 AEUV und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68 belassen den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des jeweiligen Ziels der Bestimmungen geeignet sind.“

    4.      Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rand der Urschrift des Urteils anzubringen.

    Unterschriften


    * Verfahrenssprache: Deutsch.

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