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Document 62011CO0126

Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2011.
INNO NV gegen Unie van Zelfstandige Ondernemers VZW (UNIZO) und andere.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Hof van Cassatie - Belgien.
Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, die Ankündigungen von Preisermäßigungen und Ankündigungen, die eine Preisermäßigung vermuten lassen, untersagt.
Rechtssache C-126/11.

Sammlung der Rechtsprechung 2011 -00000

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:851





Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2011 – INNO/Unie van Zelfstandige Ondernemers u. a.

(Rechtssache C‑126/11)

„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken – Nationale Regelung, die Ankündigungen von Preisermäßigungen und Ankündigungen, die eine Preisermäßigung vermuten lassen, untersagt“

Rechtsangleichung – Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt – Richtlinie 2005/29 – Nationale Regelung, die ein allgemeines Verbot von Ankündigungen von Preisermäßigungen und Ankündigungen, die eine Preisermäßigung vermuten lassen, während bestimmter Zeiten vor den Schlussverkaufszeiten vorsieht – Unzulässigkeit – Voraussetzung (Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnr. 32 und Tenor)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Hof van Cassatie van België – Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22)

Tenor

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die ein allgemeines Verbot von Ankündigungen von Preisermäßigungen und Ankündigungen, die eine Preisermäßigung vermuten lassen, während bestimmter Zeiten vor den Schlussverkaufszeiten vorsieht, soweit mit dieser Bestimmung Ziele des Verbraucherschutzes verfolgt werden.

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