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Document 62011CN0514

    Rechtssache C-514/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2011 von der Liga para a Protecção da Natureza (LPN) gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2011 in der Rechtssache T-29/08, Liga para a Protecção da Natureza (LPN)/Europäische Kommission

    ABl. C 58 vom 25.2.2012, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.2.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 58/2


    Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2011 von der Liga para a Protecção da Natureza (LPN) gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2011 in der Rechtssache T-29/08, Liga para a Protecção da Natureza (LPN)/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-514/11 P)

    2012/C 58/02

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Liga para a Protecção da Natureza (LPN) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Vinagre e Silva)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Königreich Dänemark, Republik Finnland, Königreich Schweden

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 in der Rechtssache T-29/08 teilweise aufzuheben, soweit darin

    1.

    den Anträgen der LPN, der jetzigen Rechtsmittelführerin, nicht stattgegeben wird (die Entscheidung der Kommission vom 22. November 2007 nicht für nichtig erklärt wird),

    2.

    die LPN verurteilt wird, ihre gesamten eigenen Kosten und die Kosten der Kommission zu tragen,

    da das Gericht in beiderlei Hinsicht verschiedene Beurteilungsfehler begangen hat, aufgrund deren sein Urteil mängelbehaftet ist;

    den Anträgen der jetzigen Rechtsmittelführerin stattzugeben und die Entscheidung der Kommission vom 22. November 2007 für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf Dokumente und Teile von Dokumenten bezieht, zu denen der Zugang mit der Entscheidung vom 24. Oktober 2008 weiter verweigert worden ist;

    die Kommission zu verurteilen, ihre gesamten eigenen Kosten sowie die Kosten der Rechtsmittelführerin im erstinstanzlichen und im vorliegenden Verfahren zu tragen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Mit der Entscheidung des Gerichts sei die Klage der LPN gegen die Entscheidung der Kommission vom 22. November 2007, soweit diese sich auf Dokumente und Teile von Dokumenten beziehe, zu denen der Zugang mit der Entscheidung vom 24. Oktober 2008 weiter verweigert worden sei, abgewiesen worden.

    Die angefochtene Entscheidung sei aufzuheben, da sie mit folgenden Rechtsfehlern behaftet sei:

    i)

    Fehlerhafte Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft;

    ii)

    fehlerhafte Auslegung von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

    iii)

    Beurteilungsfehler bei der Aufteilung der Verfahrenskosten.

    Daher sei den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen der Rechtsmittelführerin stattzugeben und die Entscheidung der Kommission vom 22. November 2007, soweit sie sich auf Dokumente und Teile von Dokumenten beziehe, zu denen der Zugang mit der Entscheidung vom 24. Oktober 2008 weiter verweigert worden sei, für nichtig zu erklären.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


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