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Document 62011CN0497

    Rechtssache C-497/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. September 2011 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-81/09, Hellenische Republik/Kommission

    ABl. C 340 vom 19.11.2011, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 340/12


    Rechtsmittel, eingelegt am 27. September 2011 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-81/09, Hellenische Republik/Kommission

    (Rechtssache C-497/11 P)

    2011/C 340/21

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos, K. Boskovits und G. Michailopoulos)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-81/09 aufzuheben, soweit die Klage der Hellenischen Republik damit zurückgewiesen wird;

    der Klage der Hellenischen Republik in der Rechtssache T-81/09 stattzugeben;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    1.

    Fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Art. 23 Nr. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 und 12 der Verordnung Nr. 2064/97 sowie der Art. 54 und 57 der Verordnung Nr. 1650/02 hinsichtlich der Reichweite der Kontrollbefugnisse, die die Kommission Privatunternehmen übertragen habe.

    2.

    Fehlerhafte Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Begründungsmangel bezüglich des Vorhabens „Straßenachse Nordkreta“, soweit die Kommission unter bloßem Verweis auf eine von den griechischen Behörden durchgeführte frühere Kontrolle eines Abschnitts dieses Vorhabens eine Berichtigung von 25 % vorgenommen habe.

    3.

    Fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Art. 2 der Verordnung Nr. 2064/97 in Bezug auf das Vorhaben „Kakia Skala“, soweit das Gericht die Frage, ob der Prüfpfad des Projekts ausreiche, anhand qualitativer Elemente beurteilt habe.

    4.

    Fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter und des Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 93/37 bezüglich der Vorhaben „Knotenpunkt Varibobi — Bogiati und Afidnes — Knotenpunkt Markopoulo — Abschnitt 1“, „Aerino — M. Monastiri“, „M. Monastiri — Beginn der Umgehungsstraße Larissa“ und „Umgehungsstraße Larissa“, soweit die für die Durchführung des nicht offenen Wettbewerbs aufgestellten Bedingungen und Voraussetzungen allen Interessenten bekannt waren und der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens dienten.

    5.

    Fehlende Prüfung wesentlichen Vorbringens der Hellenischen Republik zu den Bedingungen des Ausschreibungsverfahrens für die Vorhaben „Aerino — M. Monastiri“, „M. Monastiri — Beginn der Umgehungsstraße Larissa“ und „Umgehungsstraße Larissa“ unter Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.


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