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Document 62011CN0480

    Rechtssache C-480/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2011 von Akissi Danièle Boni-Claverie gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-350/11, Boni-Claverie/Rat

    ABl. C 6 vom 7.1.2012, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.1.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 6/4


    Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2011 von Akissi Danièle Boni-Claverie gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-350/11, Boni-Claverie/Rat

    (Rechtssache C-480/11 P)

    2012/C 6/05

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Akissi Danièle Boni-Claverie (Prozessbevollmächtigte: L. Bourthoumieux, J Vergès, R. Dumas und M. Ceccaldi, avocats)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    ihren Rechtsbehelf für zulässig zu erklären;

    den Beschluss T-350/11 vom 13. Juli 2011, mit dem die Unzulässigkeit ihrer Klage festgestellt wurde, aufzuheben;

    ihre Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit sie ihre Rechte geltend machen kann;

    den Rat der Europäischen Union nach den Art. 69 und 73 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Gründe:

    Höhere Gewalt aufgrund des Krieges, der die Verjährungsfrist unterbreche. Die Geschehnisse, mit denen die Rechtsmittelführerin seit November 2010 in der Elfenbeinküste konfrontiert gewesen sei, stellten aufgrund des Kriegszustands, der eine Unterbrechung der Verjährungsfristen der vom Rat gegen sie erlassenen Handlungen bewirke, einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union dar.

    Der vorliegende Fall höherer Gewalt aufgrund des Krieges hindere die Rechtsmittelführerin daran, ihr Klagerecht gegen Handlungen, die offensichtlich Grundrechte verletzten, frei auszuüben.

    Die Grundrechte und Grundfreiheiten stünden über dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Indem das Gericht den Grundsatz der Rechtssicherheit heranziehe, um die Klage der Rechtsmittelführerin für unzulässig zu erklären, beeinträchtige es das Grundrecht auf Zugang zu Gericht und die Verteidigungsrechte. Der Rechtsmittelführerin sei demnach ihr Recht auf rechtliches Gehör vor einem zuständigen Gericht verwehrt worden.

    Nichteinwendbarkeit der Entfernungsfrist und der Klagefrist im Falle eines Krieges. Die Entfernungsfrist und die Klagefrist könnten einem Adressaten, der in einem Staat im offenen Kriegszustand wohnhaft sei, nicht entgegengehalten werden. Solche Fristen seien nur in Friedenszeiten und auf dem europäischen Kontinent anwendbar. Die Rechtsmittelführerin befinde sich aber auf einem anderen Kontinent und daher verstoße die wortgetreue Anwendung von Art. 102 der Verfahrensordnung des Gerichts auf den vorliegenden Fall unbestreitbar gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und gegen Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Vorrangige Geltung von Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Art. 102 der Verfahrensordnung des Gerichts mache jegliche Verpflichtung einer Mitteilung, wie sie der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorsehe, wonach die Klagefrist von der Mitteilung oder von der Bekanntgabe oder von dem Zeitpunkt an, zu dem der Betroffene von der Handlung Kenntnis erlangt habe, zu laufen beginne, hinfällig. Art. 102 der Verfahrensordnung blende nämlich die Verpflichtung der Mitteilung aus und berücksichtige nicht den Tag, an dem der Kläger tatsächlich von der Handlung Kenntnis erlangt habe, wodurch er den Wortlaut und den Sinn von Art. 263 AEUV einschränke. Daher stelle Art. 102 die Rechte in Frage, die in dem rechtlich übergeordneten und von den Organen, die die Europäische Union bildeten, zu befolgenden Vertrag vorgesehen und geschützt seien. Daher könne die Klagefrist, da die angefochtenen Handlungen der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 263 Abs. 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht mitgeteilt worden seien, erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnen, zu dem die Rechtsmittelführerin von den gegen sie erlassenen Handlungen Kenntnis erlangt habe.

    Schwere Beeinträchtigung der Grundrechte und Grundfreiheiten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit bringe in der Form, wie er vom Gericht niedergelegt worden sei, die Rechtssicherheit insgesamt stark ins Wanken, da sich die Rechtssuchenden, die außerhalb der Europäischen Union und zwar in einem Kriegsland wohnhaft seien, mit Sanktionen konfrontiert sähen, gegen die sie ihre Klagerechte nicht wirksam ausüben könnten, da sie keine Kenntnis von der Sanktion hätten.

    Hilfsweise beantragt die Rechtsmittelführerin die Nichtigerklärung der gegen sie vom Rat erlassenen Handlungen wegen der Schwere der Verletzung der Grundrechte und Grundfreiheiten. Da die angefochtenen Handlungen die von verschiedenen internationalen Verträgen geschützten Grundfreiheiten verletzten, sei es Sache des Gerichtshofs, diese Handlungen für nichtig zu erklären, weil ihre Unrechtmäßigkeit der bestehenden europäischen Ordnung zuwiderliefe und da wegen der Schwere der Verletzung der geschützten Grundfreiheiten und Grundrechte keine Klagefrist entgegengehalten werden könne.


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