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Document 62011CN0453

    Rechtssache C-453/11 P: Rechtsmittel der Timehouse GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Juli 2011 , in der Rechtssache T-235/10, Timehouse GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 2. September 2011

    ABl. C 340 vom 19.11.2011, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 340/10


    Rechtsmittel der Timehouse GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Juli 2011, in der Rechtssache T-235/10, Timehouse GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 2. September 2011

    (Rechtssache C-453/11 P)

    2011/C 340/16

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Timehouse GmbH (Prozessbevollmächtigter: V. Knies, Rechtsanwalt)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Juli 2011 in der Rechtssache T-235/10 vollständig aufzuheben sowie die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 11. März 2010 in der Beschwerdesache R 0942/2009-1 aufzuheben und die Kosten der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen;

    hilfsweise, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Juli 2011 (T-235/11) vollständig aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in der Sache, unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union, an das Gericht der ersten Instanz zurückzuverweisen sowie die Kosten des Rechtsmittels der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das Gericht der Europäischen Union habe das für die Beurteilung der Unterscheidungskraft gemäß. Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) maßgebliche Kriterium des Gesamterscheinungsbildes der in Rede stehenden Marke 7 378 888 für die einzutragenden Waren, „Juwelierwaren, Schmuckwaren; Uhren und Zeitmessinstrumente“, nicht richtig angewandt, indem es zur Begründung seiner Entscheidung allein die fehlende Unterscheidungskraft der einzelnen Bestandteile der Marke geprüft habe. Durch den Rückschluss von der (vermeintlich) fehlenden Unterscheidungskraft der einzelnen Markenbestandteile auf die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in ihrer gesamten Erscheinungsform stütze sich die angefochtene Entscheidung auf die unzulässige Vermutung/Schlussfolgerung, dass einer Marke, deren Einzelbestandteile nicht unterscheidungskräftig seien, auch in der Kombination ihrer Bestandteile keine Unterscheidungskraft zukommen könne. Da die Marke indes insgesamt über Unterscheidungskraft verfüge, sei auch bereits die vom Gericht der Europäischen Union aufrecht erhaltene Entscheidung der Beschwerdekammer zu Unrecht ergangen.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.


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