Ez a dokumentum az EUR-Lex webhelyről származik.
Dokumentum 62011CN0449
Case C-449/11 P: Appeal brought on 1 September 2011 by Solvay Solexis SpA against the judgment delivered by the General Court (Sixth Chamber, extended composition) on 16 June 2011 in Case T-195/06 Solvay Solexis v Commission
Rechtssache C-449/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. September 2011 von Solvay Solexis SpA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-195/06, Solvay Solexis/Kommission
Rechtssache C-449/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. September 2011 von Solvay Solexis SpA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-195/06, Solvay Solexis/Kommission
ABl. C 311 vom 22.10.2011., 29—30. o.
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 311/29 |
Rechtsmittel, eingelegt am 1. September 2011 von Solvay Solexis SpA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-195/06, Solvay Solexis/Kommission
(Rechtssache C-449/11 P)
2011/C 311/48
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Solvay Solexis SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Salonico, G. L. Zampa und G. Barone)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Beteiligung von Ausimont an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vor Mai/September 1997 festgestellt wird, und daher die in Art. 2 der Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße neu festzusetzen; |
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin in Bezug auf den Zeitraum nach Mai/September 1997 die geringere Schwere des Verhaltens von Ausimont, die sich daraus ergibt, dass sie an der Absprache über die Einschränkung der Produktionskapazitäten nicht teilgenommen hat, nicht anerkannt wird, und soweit darin Ausimont bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße in eine falsche Kategorie eingeordnet wird, und folglich die in Art. 2 der Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße neu festzusetzen; |
— |
hilfsweise zu den vorstehenden Anträgen, das angefochtene Urteil hinsichtlich der in den beiden vorstehenden Anträgen genannten Teile aufzuheben und die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
I. |
Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1), widersprüchliche und unzureichende Begründung und im Zusammenhang damit offensichtliche Verfälschung der Beweise, da nicht erwiesen sei, dass das Verhalten von Ausimont von Mai 1995 bis Mai/September 1997 als Teil einer „Vereinbarung“ oder einer „aufeinander abgestimmten Verhaltensweise“ eingestuft werden könne, und auch die Ablehnung der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten objektiven Beweise zum Nachweis des in dem genannten Zeitraum äußerst wettbewerbsorientierten und unabhängigen Verhaltens von Ausimont nicht begründet worden sei. |
II. |
Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Rechtssicherheit, auch im Licht der Nichteinhaltung der Leitlinien von 1998 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2), sowie Begründungsmangel und offensichtliche Verfälschung der Beweise in Bezug auf die Beurteilung der Schwere des Verhaltens von Ausimont und die Festsetzung der gegen sie verhängten Sanktion. |
(1) ABl. L 1, S. 1.