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Document 62011CN0403

Rechtssache C-403/11: Klage, eingereicht am 27. Juli 2011 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

ABl. C 290 vom 1.10.2011, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/6


Klage, eingereicht am 27. Juli 2011 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-403/11)

2011/C 290/09

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana und I. Hadjiyiannis)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1, 2, 3 und 6 (ausgenommen im Fall des Bezirks des Einzugsgebiets von Katalonien), Art. 14 Abs. 1 Buchst. c (ausgenommen in den Fällen der Bewirtschaftungspläne für den Bezirk des Einzugsgebiets von Katalonien, die Balearen, Teneriffa, Guadiana, Guadalquivir, Andalusisches Mittelmeereinzugsgebiet, Tinto-Odiel-Piedras, Guadalete-Barbate, Galizien-Küstengebiet, Miño-Sil, Duero, Westkantabrien und Ostkantabrien) sowie Art. 15 Abs. 1 (ausgenommen im Fall des Bezirks des Einzugsgebiets von Katalonien) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1) verstoßen hat.

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Verstoß gegen die Art. 13 und 15 der Richtlinie:

Da Spanien keine Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete im Inland (ausgenommen der Bewirtschaftungsplan für den Bezirk „Einzugsgebiet von Katalonien“) erlassen und veröffentlicht habe, habe die Kommission weder bis zum 22. März 2010, dem dafür nach der Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt, noch bis zum heutigen Tag Kopien dieser Pläne erhalten. Spanien habe daher gegen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie (ausgenommen hinsichtlich des Bewirtschaftungsplans für den Bezirk „Einzugsgebiet von Katalonien“) verstoßen.

Verstoß gegen Art. 14 der Richtlinie:

 

Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 13 Abs. 6 dieser Richtlinie habe eine Information und Anhörung der Öffentlichkeit über die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete im Fall des „Einzugsgebiets von Katalonien“, in dem der Plan bereits erlassen worden sei, und zu zwölf weiteren Flussgebietseinheiten stattgefunden: Balearen, Teneriffa, Guadiana, Guadalquivir, Andalusisches Mittelmeereinzugsgebiet, Tinto-Odiel-Piedras, Guadalete-Barbate, Galizien-Küstengebiet, Miño-Sil, Duero, Westkantabrien und Ostkantabrien.

 

Von diesen 13 Flussgebietseinheiten abgesehen habe Spanien daher gegen Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie verstoßen.


(1)  ABl. L 327, S. 1


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