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Document 62011CN0253

Rechtssache C-253/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Mai 2011 von der Alstom, T&D Holding, früher Areva T&D Holding SA, der Alstom Grid SAS, früher Areva T&D SA, und der Alstom Grid AG, früher Areva T&D AG, gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in den Rechtssachen T-117/07 und T-121/07, Areva u. a./Kommission

ABl. C 211 vom 16.7.2011, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/19


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Mai 2011 von der Alstom, T&D Holding, früher Areva T&D Holding SA, der Alstom Grid SAS, früher Areva T&D SA, und der Alstom Grid AG, früher Areva T&D AG, gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in den Rechtssachen T-117/07 und T-121/07, Areva u. a./Kommission

(Rechtssache C-253/11 P)

2011/C 211/37

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Alstom, T&D Holding, früher Areva T&D Holding SA, Alstom Grid SAS, früher Areva T&D SA, und Alstom Grid AG, früher Areva T&D AG (Prozessbevollmächtigte: J. Derenne und A. Müller-Rappard, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Areva, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in den Rechtssachen T-117/07 und T-121/07, Areva SA, Areva T&D Holding SA, Areva T&D AG, Areva T&D SA und Alstom/Europäische Kommission, aufzuheben;

für den Fall, dass der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass es ihm nach dem Verfahrensstand möglich ist, endgültig über die Sache zu entscheiden,

folgende Artikel der Entscheidung K(2006) 6762 der Kommission vom 24. Januar 2007 (Sache COMP/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen) für nichtig zu erklären:

Art. 1 Buchst. b (Alstom),

Art. 1 Buchst. d (Alstom Grid AG [früher Areva T&D AG]),

Art. 1 Buchst. e (T&D Holding [früher Areva T&D Holding SA]),

Art. 1 Buchst. f (Alstom Grid SAS [früher Areva T&D SA])

Art. 2 Buchst. b (Alstom)

Art. 2 Buchst. c (Alstom, Alstom Grid AG [früher Areva T&D AG], T&D Holding [früher Areva T&D Holding SA] und Alstom Grid SAS [früher Areva T&D SA]);

hilfsweise, die gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbußen wesentlich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten, einschließlich derjenigen des Verfahrens vor dem Gericht, aufzuerlegen;

für den Fall, dass der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass es ihm nach dem Verfahrensstand nicht möglich ist, endgültig über die Sache zu entscheiden, die Rechtssache an eine anders besetzte Kammer des Gerichts zu verweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der zwei Teile umfasst, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht gegen Art. 269 AEUV verstoßen habe, indem es festgestellt habe, dass die Entscheidung der Kommission hinreichend begründet gewesen sei. Sie rügen insoweit erstens, dass das Gericht in den Randnrn. 90 bis 99 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission ihr Ergebnis, dass Alstom gemeinsam und gesamtschuldnerisch mit der Areva T&D SA und der Areva T&D AG haften müsse, weil Alstom die Vermutung, dass sie entscheidenden Einfluss auf ihre Tochterunternehmen ausgeübt habe, nicht widerlegt habe, in rechtlich hinreichender Weise begründet habe, während die Kommission auf das Vorbringen von Alstom zur Widerlegung dieser Vermutung nicht eingegangen sei (erster Teil). Sie rügen zweitens, dass das Gericht in Randnr. 200 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, Gründe dafür anzugeben, dass gegen zwei Unternehmen, die am Tag des Erlasses einer Entscheidung keine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängt worden sei.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht gegen die Art. 36 und 53 der Satzung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 263 AEUV verstoßen habe, da es in den Randnrn. 101 bis 110 (erster Teil), 148 bis 150 (zweiter Teil) und 214 bis 216 (dritter Teil) des Urteils die Argumentation der Kommission durch seine eigene ersetzt habe, indem es der angefochtenen Entscheidung im Nachhinein Begründungen hinzugefügt habe, die diese nicht enthalte. Außerdem beanstanden Alstom u. a., dass das Gericht in Randnr. 206 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass gegen zwei Unternehmen, die am Tag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung keine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten, gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängt werden könne (vierter Teil).

Der dritte Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, dass das Gericht unter Verstoß gegen Art. 101 AEUV und insbesondere gegen die Regeln über die Zuordnung der Praktiken eines Tochterunternehmens zu seinem Mutterunternehmen und die in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundsätze des Rechts auf ein faires Verfahren und der Unschuldsvermutung eine probatio diabolica verlange, umfasst zwei Teile. Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht

a)

zum einen durch die Bestätigung der Zurechnung der Haftung für die Praktiken der Tochterunternehmen zu deren Mutterunternehmen Alstom und die Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze über die Vermutung der Ausübung eines entscheidenden Einflusses in den Randnrn. 84 bis 110 des angefochtenen Urteils das Recht auf ein faires Verfahren und den Grundsatz der Unschuldsvermutung verkannt habe, da es in einem Kontext der Haftungszurechnung eine Definition der Ausübung eines entscheidenden Einflusses eines Mutterunternehmens auf sein Tochterunternehmen zugrunde gelegt habe, die in keinem Zusammenhang mit einem tatsächlichen Verhalten auf dem fraglichen Markt stehe, und die fraglich Vermutung damit unwiderlegbar gemacht habe;

b)

zum anderen in den Randnrn. 144 bis 152 des angefochtenen Urteils bei der Prüfung der tatsächlichen Ausübung eines entscheidenden Einflusses der Areva T&D Holding SA auf die Areva T&D SA und die Areva T&D AG in der Zeit vom 9. Januar bis 11. Mai 2004 Rechtsfehler begangen habe.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass das Gericht den Begriff der Gesamtschuldnerschaft verkannt habe, da es in den Randnrn. 214 bis 216 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die von den Unternehmen, gegen die gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängt worden sei, jeweils zu zahlenden Anteile durch die Gesamtschuldnerschaft bestimmt worden seien (erster Teil), und in den Randnrn. 232 bis 236 und 238 bis 242 des angefochtenen Urteils gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Zumessung von Strafen sowie gegen Art. 13 EUV verstoßen habe, da die Kommission die Befugnis, die Haftung der einzelnen belangten Unternehmen zu bestimmen, delegiert habe (zweiter Teil).

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass das Gericht gegen seine Pflicht, auf die vorgetragenen Klagegründe einzugehen, verstoßen habe, da es in den Randnrn. 223 bis 230 des Urteils die Bedeutung des Klagegrunds einer Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie gerichtlichen Schutz nicht zutreffend erfasst habe und somit nicht auf den vorgebrachten, sondern auf einen anderen, nicht geltend gemachten Klagegrund eingegangen sei.


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