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Document 62011CN0223

Rechtssache C-223/11: Klage, eingereicht am 13. Mai 2011 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

ABl. C 211 vom 16.7.2011, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/16


Klage, eingereicht am 13. Mai 2011 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-223/11)

2011/C 211/30

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und I. Hadjiyiannis)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

1.

festzustellen, dass

der portugiesische Staat dadurch gegen Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2000/60/EG (1) in Verbindung mit den Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung verstoßen hat, dass er die nationalen und internationalen Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht veröffentlicht hat;

der portugiesische Staat dadurch gegen Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/60/EG verstoßen hat, dass er die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nicht veröffentlicht und nicht der Öffentlichkeit, einschließlich den Nutzern, zugänglich gemacht hat, damit diese Stellung nehmen kann;

der portugiesische Staat dadurch gegen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG verstoßen hat, dass er der Kommission keine Kopien der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete übermittelt hat;

2.

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Art. 13 der Richtlinie 2000/60/EG

Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2000/60/EG in Verbindung mit den Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung sehe vor, dass die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete für jede nationale oder internationale Flussgebietseinheit, die vollständig im Unionsgebiet liege, spätestens am 22. Dezember 2009 hätten veröffentlicht worden sein müssen.

Der Kommission sei nicht mitgeteilt worden, noch habe sie Kenntnis davon, dass diese Pläne für Portugal veröffentlicht worden wären.

Art. 14 der Richtlinie 2000/60/EG

Wie aus der Richtlinie hervorgehe, werde die Beteiligung der Öffentlichkeit für die Verfolgung der Ziele der Richtlinie als wesentlich angesehen.

Der Kommission sei nicht mitgeteilt worden, noch habe sie Kenntnis davon, dass Entwürfe von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete veröffentlicht und der Öffentlichkeit, einschließlich den Nutzern, zugänglich gemacht worden wären, damit diese Stellung nehmen könne.

Art. 15 der Richtlinie 2000/60/EG

Die Kommission habe weder für die nationalen noch für die internationalen Flussgebietseinheiten Kopien der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete vom portugiesischen Staat erhalten.


(1)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1).


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