Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011CN0208

    Rechtssache C-208/11 P: Rechtsmittel des Internationaler Hilfsfonds e.V. gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. März 2011 in der Rechtssache T-36/10, Internationaler Hilfsfonds e.V. gegen Kommission, eingelegt am 29. April 2011

    ABl. C 211 vom 16.7.2011, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.7.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 211/14


    Rechtsmittel des Internationaler Hilfsfonds e.V. gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. März 2011 in der Rechtssache T-36/10, Internationaler Hilfsfonds e.V. gegen Kommission, eingelegt am 29. April 2011

    (Rechtssache C-208/11 P)

    2011/C 211/27

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Internationaler Hilfsfonds e.V. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Kaltenecker)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Königreich Dänemark

    Anträge des Rechtsmittelführers

    Die streitigen Maßnahmen für nichtig zu erklären und endgültig in der Sache zu entscheiden, oder, hilfsweise, die Rechtssache zur nochmaligen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

    Der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Der Rechtsmittelführer sei eine Nichtregierungsorganisation nach deutschem Recht, die im humanitären Bereich wirke. Hintergrund des Rechtsstreits sei sein mit der Kommission abgeschlossener Vertrag „LIEN 97-2011“ über die Kofinanzierung eines medizinischen Hilfsprojekts in Kasachstan. Der Vertrag und das Projekt seien von der Kommission einseitig im Oktober 1999, nach Meinung des Rechtsmittelführers zu Unrecht, beendet worden.

    Der Rechtsmittelführer versuche seit der Beendigung des Vertrags festzustellen, welche Gründe die Kommission bewegt haben, um das nach ihrer und der Ansicht der Regierung von Kasachstan wichtige und erfolgreich begonnene Projekt abzubrechen. Sie vermutet Amtsmissbrauch und habe deshalb in mehreren Verfahren, beim Europäischen Bürgerbeauftragten und den Unionsgerichten, versucht, die Freigabe aller diesbezüglichen Unterlagen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr.1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (im Folgenden: Verordnung 1049/2001), von der Kommission zu erreichen. Diese verweigere den vollständigen Zugang.

    Das Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts, mit dem dieses die Nichtigkeitsklage des Rechtsmittelführers gegen eine Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2009, mit der sie erneut eine Freigabe aller Unterlagen abgelehnt hatte, als unzulässig abgewiesen und auch dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens auferlegt habe. Der Rechtsmittelführer beanstandet, dass das Gericht die für die Einreichung der Klage vorgesehene Frist falsch berechnet und ausgelegt hat.

    Der Rechtsmittelführer beanstandet insbesondere, dass das Gericht nicht beachtet habe, dass sich seine Klage gegen eine im Zweistufenverfahren der Verordnung 1049/2001 vorgesehene Entscheidung der Kommission richtete. Er wäre verfahrensrechtlich gar nicht in der Lage gewesen, vor der von der Kommission angekündigten Antwort auf seinen Zweitantrag vom 15. Oktober 2009, mit dem er um Überprüfung der Antwort vom 9. Oktober 2009 auf seinen Erstantrag gebeten hatte, eine Klage einzureichen. Er habe insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte gehandelt. Die Klagefrist habe nach dem Erhalt der gemäß Art.8 Abs.3 der Verordnung 1049/2001 als abschlägig geltenden Antwort auf seinen Zweitantrag begonnen zu laufen, und zwar am 2. Dezember 2009. Sie endete am 2. Februar 2010. Die Klage wäre somit nach Auffassung des Rechtsmittelführers rechtzeitig vorgelegt worden. Es ist dem Rechtsmittelführer unverständlich, wieso das Gericht in rechtsirrtümlicher Weise den Beginn der Klagefrist auf den 16. Oktober 2009 (Zeitpunkt der Einreichung seines Zweitantrags) und ihr Ende auf den 29.Dezember 2009 festlegen konnte, ohne zu beachten, dass der Bescheid vom 9. Oktober 2009 (vorläufige Antwort auf seinen Erstantrag) erst mit der abschlägigen Antwort auf seinen Zweitantrag ein anfechtbarer Rechtsakt geworden war.


    Top