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Document 62011CN0103

Rechtssache C-103/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. März 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache T-19/07, Systran und Systran Luxembourg/Kommission

ABl. C 145 vom 14.5.2011, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/13


Rechtsmittel, eingelegt am 2. März 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache T-19/07, Systran und Systran Luxembourg/Kommission

(Rechtssache C-103/11 P)

2011/C 145/18

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn, E. Motaguti und J. Samnadda im Beistand von A. Berenboom und M. Isgour, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Systran SA und Systran Luxembourg SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache T-19/07, Systran und Systran Luxembourg/Kommission, mit dem der gegen die Kommission erhobenen Schadensersatzklage teilweise stattgegeben wurde, aufzuheben und folglich den Rechtsstreit durch die Abweisung der Klage als unzulässig oder unbegründet endgültig zu entscheiden;

der Systran SA und der Systran Luxembourg SA ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission aufzuerlegen;

hilfsweise, das Urteil vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache T-19/07, Systran und Systran Luxembourg/Kommission, aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf acht Rechtsmittelgründe. Sie macht geltend, dass das Urteil eine Reihe von Fehlern aufweise, die seine Aufhebung rechtfertigten. Ihre Rechtsmittelgründen betreffen die Zuständigkeit des Gerichts, über die Rechtssache zu entscheiden, die Einhaltung der Verfahrensvorschriften durch das Gericht und die Beachtung der drei Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Kommission, die nach ständiger Rechtsprechung kumulativ erfüllt sein müssten, durch das Gericht: Vorliegen einer Verfehlung, eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen Verfehlung und Schaden.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe in Bezug auf die Frage, ob es sich um einen außervertraglichen Rechtsstreit handele, und indem es sich daraufhin für zuständig erklärt habe, einen Rechtsfehler begangen.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Beweiserhebung durch das Gericht.

Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft eine fehlerhafte Anwendung des Urheberrechts in Bezug auf die Inhaberschaft der entsprechenden Rechte.

In ihrem vierten Rechtsmittelgrund führt die Kommission aus, das Gericht habe bei der Beurteilung, ob zum einen eine Nachahmung und zum anderen eine Verletzung des Know-how von Systran vorliege, einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen.

Gemäß dem fünften Rechtsmittelgrund soll das Gericht einen zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union führenden offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, indem es davon ausgegangen sei, dass die angebliche Verfehlung der Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstelle.

Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin zum einen, dass das Gericht bei der Auslegung der Ausnahme des Art. 5 der Richtlinie 91/259/EWG einen Rechtsfehler begangen habe, und zum anderen, dass es in Bezug auf Art. 6 der Richtlinie seine Begründungspflicht verletzt habe.

Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, es habe zum einen offensichtlich unzutreffende tatsächliche Feststellungen getroffen, Beweise verfälscht und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und zum anderen sei es in Bezug auf das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs nicht seiner Begründungspflicht nachgekommen.

Der achte Rechtsmittelgrund schließlich betrifft den Vorwurf, das Gericht habe dadurch, dass es Systran einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 12 001 000 Euro zugesprochen habe, zum einen offensichtlich unzutreffende tatsächliche Feststellungen getroffen und zum anderen in Bezug auf die Schadensberechnung seine Begründungspflicht verletzt.


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