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Document 62011CN0088

    Rechtssache C-88/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2011 von der LG Electronics Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache T-497/09, LG Electronics/HABM (KOMPRESSOR PLUS)

    ABl. C 120 vom 16.4.2011, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.4.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 120/8


    Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2011 von der LG Electronics Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 2010 in der Rechtssache T-497/09, LG Electronics/HABM (KOMPRESSOR PLUS)

    (Rechtssache C-88/11 P)

    2011/C 120/14

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: LG Electronics Inc. (Prozessbevollmächtigter: J. Blanchard, avocat)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

    das Urteil der Zweiten Kammer des Gerichts vom 16. Dezember 2010 aufzuheben;

    die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. September 2009 teilweise aufzuheben, nämlich soweit darin die Beschwerde der LG Electronics gegen die Entscheidung vom 5. Februar 2009 teilweise zurückgewiesen und die angemeldete Gemeinschaftsmarke Nr. 007282924 hinsichtlich der Waren „elektrische Staubsauger“ von der Eintragung ausgeschlossen wurde;

    dem HABM die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin macht einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 16. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (1) geltend.

    Erstens habe sich das Gericht auf neue Tatsachen gestützt, die vom HABM erstmals vor dem Gericht mitgeteilt und nicht vor der Beschwerdekammer geltend gemacht worden seien.

    Zweitens habe das Gericht durch die Verfälschung der ihm unterbreiteten Tatsachen und Beweismittel, aufgrund deren es zu der unzutreffenden Annahme gelangt sei, dass die Staubsauger als Kompressoren verwendet werden könnten, einen Fehler begangen.

    Schließlich könne bei der Marke „KOMPRESSOR PLUS“ auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale solcher Waren dienen können, da keiner der Staubsauger einen Kompressor enthalte und auch nicht als Kompressor verwendet werden könne.


    (1)  ABl. L 78, S. 1.


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