Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011CN0054

Rechtssache C-54/11: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 7. Februar 2011 — JPMorgan Chase Bank, N. A. (Frankfurt Branch), J. P. Morgan Securities Limited/Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Anstalt des öffentlichen Rechts

ABl. C 120 vom 16.4.2011, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 120/4


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 7. Februar 2011 — JPMorgan Chase Bank, N. A. (Frankfurt Branch), J. P. Morgan Securities Limited/Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Anstalt des öffentlichen Rechts

(Rechtssache C-54/11)

2011/C 120/07

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: JPMorgan Chase Bank, N. A. (Frankfurt Branch), J. P. Morgan Securities Limited

Beklagte: Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Anstalt des öffentlichen Rechts

Vorlagefragen

1.

Muss das nationale Gericht bei der Bestimmung des Gegenstands eines Verfahrens und dessen, worum es in dem Verfahren hauptsächlich geht, im Sinne der Art. 22 Nr. 2 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (Brüssel-I-Verordnung) nur das Vorbringen des Klägers/der Kläger oder auch die Verteidigung oder das Vorbringen der Beklagten berücksichtigen?

2.

Folgt daraus, dass eine Partei in einem Verfahren mit einem Gegenstand, der unter Art. 22 Nr. 2 der Brüssel-I-Verordnung fällt, eine Frage wie die der Gültigkeit des Beschlusses eines Organs einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person aufwirft, notwendigerweise, dass diese Frage Gegenstand des Verfahrens ist und dass es in dem Verfahren hauptsächlich um diese Frage geht, wenn sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, unabhängig von der Art und der Zahl der anderen in dem Verfahren aufgeworfenen Fragen und davon, ob alle oder einige dieser Fragen ebenfalls entscheidend sein können?

3.

Wenn Frage 2 verneint wird: Muss das nationale Gericht bei der Bestimmung des Gegenstands des Verfahrens und der Frage, um die es in dem Verfahren hauptsächlich geht, das Verfahren umfassend betrachten und den Gegenstand des Verfahrens und das, worum es in dem Verfahren hauptsächlich geht, umfassend beurteilen? Wenn nein: Anhand welcher Kriterien sollte das nationale Gericht insoweit vorgehen?


(1)  ABl. 2001, L 12, S. 1


Top