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Document 62011CJ0239

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2013.
Siemens AG u. a. gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Wettbewerb ‒ Kartell – Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen – Marktaufteilung – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Beweis der Zuwiderhandlung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Verfälschung von Beweisen – Beweiskraft von Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen – Geldbußen – Ausgangsbetrag – Referenzjahr – Abschreckungsmultiplikator – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Gleichbehandlung – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht.
Verbundene Rechtssachen C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2013 -00000

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:866

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

19. Dezember 2013(*)

Inhaltsverzeichnis

I –  Rechtlicher Rahmen

II –  Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten und streitige Entscheidung

III –  Klagen vor dem Gericht und angefochtene Urteile

IV –  Nach Verkündung der angefochtenen Urteile eingetretene Entwicklungen

V –  Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

VI –  Zu den Rechtsmitteln

VII –  Zu den Rechtsmittelgründen, die den Nachweis der Zuwiderhandlung betreffen

A –  Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen Siemens geltend macht, dass es keine Beweise für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung zwischen dem 22. April 1999 und dem 1. September 1999 gebe

1.  Zum Rechtsmittelgrund einer Verfälschung von Beweisen und eines Verstoßes gegen Erfahrungssätze

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch den Gerichtshof

2.  Zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003, soweit das Gericht den Eintritt der Verfolgungsverjährung für die Zeit vor dem 22. April 1999 verneint hat

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch den Gerichtshof

B –  Zu den Rechtsmittelgründen, die Mitsubishi und Toshiba auf das Fehlen von Beweisen für das Vorliegen der Übereinkunft stützen

1.  Zu den Rechtsmittelgründen einer Verfälschung der Beweise sowie einer widersprüchlichen oder unzureichenden Begründung

a)  Vorbringen der Parteien

i)  Rechtsmittel von Mitsubishi

ii)  Rechtsmittel von Toshiba

b)  Würdigung durch den Gerichtshof

2.  Zu den Rechtsmittelgründen, die auf Rechtsfehler bei der Beurteilung der Beweiskraft von Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, gestützt werden

a)  Vorbringen der Parteien

i)  Rechtsmittel von Mitsubishi

ii)  Rechtsmittel von Toshiba

b)  Würdigung durch den Gerichtshof

3.  Zu den Rechtsmittelgründen, die auf Rechtsfehler bei der Anwendung der Kriterien für die Würdigung und Gewichtung der Beweise gestützt werden

a)  Vorbringen der Parteien

i)  Rechtsmittel von Mitsubishi

ii)  Rechtsmittel von Toshiba

b)  Würdigung durch den Gerichtshof

4.  Zu den Rechtsmittelgründen, die auf Rechtsfehler bei der Anwendung der Grundsätze über die „Erhärtung von Beweisen“ gestützt werden

a)  Vorbringen der Parteien

i)  Rechtsmittel von Mitsubishi

ii)  Rechtsmittel von Toshiba

b)  Würdigung durch den Gerichtshof

5.  Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen gerügt wird, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es Mitsubishi und Toshiba nicht erlaubt habe, eine alternative Erklärung für die ihnen von der Kommission zur Last gelegten Vorgänge vorzubringen

a)  Vorbringen der Parteien

i)  Rechtsmittel von Mitsubishi

ii)  Rechtsmittel von Toshiba

b)  Würdigung durch den Gerichtshof

6.  Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen gerügt wird, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es den von der Kommission gezogenen Schluss, dass eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorliege, gebilligt habe

a)  Vorbringen der Parteien

i)  Rechtsmittel von Mitsubishi

ii)  Rechtsmittel von Toshiba

b)  Würdigung durch den Gerichtshof

VIII –  Zu den die Bemessung der Geldbußen betreffenden Rechtsmittelgründen

A –  Vorbringen der Parteien

B –  Würdigung durch den Gerichtshof

IX –  Zu den die Wahrung der Verfahrensgrundrechte und die Begründungspflicht betreffenden Rechtsmittelgründen

A –  Zum Rechtsmittelgrund einer Verletzung der Grundrechte auf ein faires Verfahren und auf Wahrung der Verteidigungsrechte, soweit ein Belastungszeuge nicht befragt werden konnte

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch den Gerichtshof

B –  Zum Rechtsmittelgrund einer Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, soweit das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht ausgeübt habe

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch den Gerichtshof

C –  Zu den Rechtsmittelgründen einer Verletzung der Verteidigungsrechte, soweit die Kommission keinen Zugang zu be- und entlastendem Material gewährt und die Beweislast umgekehrt habe

1.  Vorbringen der Parteien

a)  Rechtsmittel von Mitsubishi

b)  Rechtsmittel von Toshiba

2.  Würdigung durch den Gerichtshof

D –  Zum Rechtsmittelgrund einer Verletzung der Begründungspflicht

1.  Vorbringen der Parteien

2.  Würdigung durch den Gerichtshof

X –  Kosten


„Rechtsmittel – Wettbewerb ‒ Kartelle – Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen – Marktaufteilung – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Beweis der Zuwiderhandlung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Verfälschung von Beweisen – Beweiskraft von Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen – Geldbußen – Ausgangsbetrag – Referenzjahr – Abschreckungsmultiplikator – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Gleichbehandlung – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht“

In den verbundenen Rechtssachen C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P

betreffend drei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. Mai 2011, 22. September 2011 und 23. September 2011,

Siemens AG mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Brinker, C. Steinle und M. Hörster (C‑239/11 P),

Mitsubishi Electric Corp. mit Sitz in Tokio (Japan), Prozessbevollmächtigte: R. Denton, Solicitor, und K. Haegeman, advocaat (C‑489/11 P),

Toshiba Corp. mit Sitz in Tokio (Japan), Prozessbevollmächtigte: J. MacLennan, Solicitor, A. Dawes, Solicitor, Rechtsanwalt A. Schulz und S. Sakellariou, dikigoros (C‑498/11 P),

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Antoniadis, R. Sauer, N. Khan und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch M. Schneider und M. Moustakali als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren (C‑239/11 P),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Safjan und J. Malenovský sowie der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2013,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssachen zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Siemens AG (im Folgenden: Siemens), die Mitsubishi Electric Corp. (im Folgenden: Mitsubishi) und die Toshiba Corp. (im Folgenden: Toshiba) die Aufhebung

–        des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2011, Siemens/Kommission (T‑110/07, Slg. 2011, II‑477, im Folgenden: angefochtenes Urteil Siemens/Kommission),

–        des Urteils des Gerichts vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission (T‑133/07, Slg. 2011, II‑4219, im Folgenden: angefochtenes Urteil Mitsubishi Electric/Kommission), und

–        des Urteils des Gerichts vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T‑113/07, Slg. 2011, II‑3989, im Folgenden: angefochtenes Urteil Toshiba/Kommission) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile),

mit denen das Gericht zum einen im angefochtenen Urteil Siemens/Kommission die Klage von Siemens abgewiesen hat, mit der diese beantragt hatte, die Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2008, C 5, S. 7) veröffentlicht worden ist (im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig zu erklären, soweit sie Siemens betrifft, und zum anderen in den angefochtenen Urteilen Mitsubishi Electric/Kommission und Toshiba/Kommission die mit der streitigen Entscheidung gegen Mitsubishi und Toshiba verhängten Geldbußen aufgehoben und ihre Klagen im Übrigen abgewiesen hat.

I –  Rechtlicher Rahmen

2        Art. 23 („Geldbußen“) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt:

„…

(2)      Die [Europäische] Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)      gegen Artikel 81 [EG] oder Artikel 82 [EG] …verstoßen …

(3)      Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.

(5)      Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen haben keinen strafrechtlichen Charakter.“

3        Art. 25 („Verfolgungsverjährung“) der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt:

„(1)      Die Befugnis der Kommission nach den Artikeln 23 und 24 verjährt

b)      in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.

(2)      Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.

…“

4        Art. 31 („Nachprüfung durch den Gerichtshof“) der Verordnung Nr. 1/2003 lautet:

„Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

II –  Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten und streitige Entscheidung

5        Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten ist ein den Verkauf von gasisolierten Schaltanlagen (im Folgenden: GIS), die zur Kontrolle des Energieflusses in einem Stromnetz dienen, betreffendes Kartell. Es handelt sich um schweres elektrisches Gerät, das ein wichtiger Bestandteil schlüsselfertiger Umspannwerke ist.

6        Am 3. März 2004 informierte die ABB Ltd (im Folgenden: ABB) die Kommission über das Vorliegen eines Kartells im GIS-Sektor und beantragte mündlich, ihr auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Kronzeugenregelung) eine Geldbuße zu erlassen. Dieser Antrag wurde in der Folge durch mündliche Erklärungen und schriftliche Beweisstücke ergänzt. Am 25. April 2004 gewährte die Kommission ABB einen bedingten Geldbußenerlass.

7        Auf der Grundlage der Erklärungen von ABB leitete die Kommission eine Untersuchung ein und führte am 11. und 12. Mai 2004 unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von Siemens, der Areva T & D SA, der VA-Tech-Gruppe, der Hitachi Ltd und der Japan AE Power Systems Corp. (im Folgenden: JAEPS) durch. Am 20. April 2006 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die 20 Gesellschaften, darunter Siemens, Mitsubishi und Toshiba, zugestellt wurde. Eine mündliche Anhörung der betroffenen Gesellschaften fand am 18. und 19. Juli 2006 statt.

8        Am 24. Januar 2007 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, die den 20 Gesellschaften zugestellt wurde, denen auch die Mitteilung der Beschwerdepunkte zugegangen war, nämlich, neben den drei Rechtsmittelführerinnen, ABB, der Alstom SA, der Areva SA, der Areva T & D AG, der Areva T & D Holding SA und der Areva T & D SA (die vier Letztgenannten im Folgenden zusammen: Areva), der Fuji Electric Holdings Co. Ltd und der Fuji Electric Systems Co. Ltd (die beiden Letztgenannten im Folgenden zusammen: Fuji), der Hitachi Ltd und der Hitachi Europe Ltd (im Folgenden zusammen: Hitachi), JAEPS, der Nuova Magrini Galileo SpA, der Schneider Electric SA, der Siemens AG Österreich, der Siemens Transmission & Distribution Ltd, der Siemens Transmission & Distribution SA und der VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG (im Folgenden: VA Tech).

9        Die Merkmale des in der streitigen Entscheidung festgestellten Kartells werden in den angefochtenen Urteilen mit ähnlichen Formulierungen zusammengefasst. In den Randnrn. 12 bis 14 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission werden sie wie folgt beschrieben:

„12      In den Randnrn. 113 bis 123 der [streitigen] Entscheidung führte die Kommission aus, die am Kartell beteiligten Unternehmen hätten die weltweite Zuteilung von GIS-Projekten mit Ausnahme einiger Märkte nach vereinbarten Regeln koordiniert, um insbesondere Kontingente beizubehalten, die weitgehend ihren geschätzten historischen Marktanteilen entsprächen. Die Zuteilung der GIS-Projekte sei auf der Grundlage eines gemeinsamen ‚japanischen‘ Gesamtkontingents und eines gemeinsamen ‚europäischen‘ Gesamtkontingents vorgenommen worden, die sodann von den japanischen und den europäischen Herstellern jeweils untereinander aufgeteilt worden seien. Eine in Wien am 15. April 1988 unterzeichnete Vereinbarung (‚GQ-Agreement‘, im Folgenden: GQ-Abkommen) habe die Regeln festgelegt, nach denen die GIS-Projekte den japanischen oder den europäischen Herstellern zuzuteilen und ihr Wert auf das jeweilige Kontingent anzurechnen gewesen seien.

13      In den Randnrn. 124 bis 132 der [streitigen] Entscheidung legte die Kommission weiter dar, dass die einzelnen am Kartell beteiligten Unternehmen eine nicht schriftlich abgefasste Vereinbarung getroffen hätten (im Folgenden: ‚Übereinkunft‘), nach der die GIS-Projekte in Japan einerseits und in den Ländern der europäischen Kartellmitglieder andererseits, die zusammen als die ‚Stammländer‘ für die GIS-Projekte bezeichnet worden seien, den japanischen bzw. europäischen Mitgliedern des Kartells vorbehalten gewesen seien. Über die GIS-Projekte in den ‚Stammländern‘ seien keine Informationen zwischen den beiden Gruppen ausgetauscht, und sie seien nicht auf die jeweiligen Kontingente angerechnet worden. Das GQ-Abkommen habe des Weiteren Bestimmungen enthalten über den – insbesondere durch die Sekretariate der genannten Gruppen besorgten – Austausch der für die Arbeit des Kartells notwendigen Informationen zwischen den beiden Herstellergruppen, die Manipulation der betreffenden Ausschreibungen und die Festsetzung von Preisen für die GIS-Projekte, die nicht zugeteilt werden konnten. Ausweislich seines Anhangs 2 sei das GQ-Abkommen weltweit mit Ausnahme der Vereinigten Staaten, Kanadas, Japans und von 17 westeuropäischen Ländern anwendbar gewesen. Zudem seien nach der ‚Übereinkunft‘ GIS-Projekte in anderen europäischen Ländern als den ‚Stammländern‘ ebenfalls der europäischen Gruppe vorbehalten gewesen, da sich die japanischen Hersteller verpflichtet hätten, für GIS-Projekte in Europa keine Angebote abzugeben.

14      Den Ausführungen der Kommission zufolge war die Aufteilung der GIS-Projekte auf die europäischen Hersteller in einem ebenfalls in Wien am 15. April 1988 unterzeichneten Abkommen mit der Bezeichnung ‚E Group Operation Agreement for GQ Agreement‘ (Abkommen der Gruppe E über die Durchführung des GQ-Abkommens, im Folgenden: EQ-Abkommen) geregelt. Die Zuteilung der in Europa durchzuführenden GIS-Projekte sei nach den gleichen Regeln und Verfahren erfolgt wie die Zuteilung der GIS-Projekte in anderen Ländern. Insbesondere hätten auch die in Europa durchzuführenden GIS-Projekte mitgeteilt, in eine Liste eingetragen, zugeteilt, abgesprochen oder mit einem Mindestpreis versehen werden sollen.“

10      Am Ende der Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Beurteilungen in der streitigen Entscheidung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die beteiligten Unternehmen gegen die Art. 81 EG und 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) verstoßen hätten, und verhängte gegen sie Geldbußen, deren Höhe anhand der in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen) dargestellten Methode und anhand der Kronzeugenregelung errechnet wurde.

11      Die Kommission entschied, dem Antrag von ABB auf Geldbußenerlass nach der Kronzeugenregelung stattzugeben, die Anträge von Siemens, Mitsubishi, Areva, der VA-Tech-Gruppe, Hitachi/JAEPS und Fuji auf Ermäßigung der Geldbußen jedoch abzulehnen.

12      Die Art. 1 und 2 der streitigen Entscheidung bestimmen:

Artikel 1

Die nachstehenden Unternehmen haben gegen [Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen] verstoßen, indem sie in den angegebenen Zeiträumen im [Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)] an einer Gesamtheit von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend den [GIS-Sektor] teilgenommen haben:

l)      [Mitsubishi] vom 15. April 1988 bis 11. Mai 2004;

o)      Siemens … vom 15. April 1988 bis 1. September 1999 und vom 26. März 2002 bis 11. Mai 2004;

s)      Toshiba … vom 15. April 1988 bis 11. Mai 2004;

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen festgesetzt:

a)      ABB …: EUR 0;

g)      [Mitsubishi]: EUR 113 925 000;

h)      [Mitsubishi] gesamtschuldnerisch mit Toshiba …: EUR 4 650 000;

i)      [Toshiba]: EUR 86 250 000;

m)      Siemens …: EUR 396 562 500 …“

III –  Klagen vor dem Gericht und angefochtene Urteile

13      Das Gericht hat zunächst im angefochtenen Urteil Siemens/Kommission die drei von Siemens zur Begründung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen und demgemäß die Klage insgesamt abgewiesen.

14      Aus Randnr. 24 dieses Urteils geht hervor, dass diese Klagegründe erstens auf einen Verstoß gegen die Art. 81 Abs. 1 EG und 53 EWR-Abkommen, zweitens auf einen Verstoß gegen Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 und drittens auf Rechtsfehler bei der Bemessung der Geldbuße gestützt waren.

15      Sodann ist dem angefochtenen Urteil Mitsubishi Electric/Kommission zu entnehmen, dass Mitsubishi ihre Anträge auf 15 Klagegründe gestützt hatte, die vom Gericht in Randnr. 27 dieses Urteils wie folgt zusammengefasst worden sind:

„… Erstens habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass sie gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen habe, indem sie an einem Kartell beteiligt gewesen sei, das die Beschränkung des Wettbewerbs im [EWR] bezweckt oder bewirkt habe. Zweitens habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass sie an einer Vereinbarung beteiligt gewesen sei, die gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen habe. Drittens habe die Kommission einen Fehler begangen, als sie die Umstände außer Acht gelassen habe, die erklärten, warum die Klägerin auf dem europäischen Markt nicht präsent gewesen sei und nicht die Möglichkeit gehabt habe, dort Fuß zu fassen. Viertens habe die Kommission durch die Umkehrung der Beweislast die Beweisregeln verletzt und somit gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. Fünftens habe die Kommission gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, als sie den Ausgangsbetrag der Geldbuße auf der Grundlage des Umsatzes des Jahres 2001 berechnet habe. Sechstens habe die Kommission bei der Entscheidung, die Geldbuße auf der Grundlage des Umsatzes des Jahres 2001 zu berechnen, gegen die Begründungspflicht verstoßen. Siebtens habe die Kommission bei der Bestimmung des weltweiten GIS-Markts und des Anteils der Klägerin an diesem Markt einen Fehler begangen und damit gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Achtens habe die Kommission bei der Feststellung, dass die Klägerin 15 % bis 20 % des Weltmarkts kontrolliere, gegen die Begründungspflicht verstoßen. Neuntens habe die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, als sie den Wert des Weltmarkts geschätzt habe. Zehntens habe die Kommission gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, als sie den auf die Klägerin anwendbaren Abschreckungsfaktor berechnet habe. Elftens habe die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, als sie den Betrag der Geldbuße der Klägerin und den Betrag der Geldbuße der europäischen Hersteller auf die gleiche Weise berechnet habe. Zwölftens habe die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße die maßgeblichen wirtschaftlichen und technischen Umstände außer Acht gelassen. Dreizehntens habe die Kommission bei der Berechnung der Dauer des Kartells einen Fehler begangen. Vierzehntens habe die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihren Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, als sie ihr keinen Zugang zu Be- und Entlastungsmaterial gewährt habe. Fünfzehntens habe die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, als sie diese nicht über ihre Feststellungen zu der in der Übereinkunft enthaltenen Ausgleichstheorie informiert habe.“

16      Das Gericht hat alle von Mitsubishi zur Stützung ihres Hauptantrags – der dahin ging, die streitige Entscheidung, soweit diese sie und die TM T & D Corp. (im Folgenden: TM T & D), eine von Mitsubishi und Toshiba zu gleichen Teilen gehaltene Gesellschaft, betrifft, für nichtig zu erklären – angeführten Klagegründe zurückgewiesen und damit das Vorliegen der in der streitigen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung dieser Gesellschaften bestätigt.

17      In den Randnrn. 264 bis 280 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission hat das Gericht jedoch im Rahmen der Prüfung des fünften von Mitsubishi geltend gemachten Klagegrundes ausgeführt, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, indem sie die Ausgangsbeträge der Geldbuße für die japanischen Hersteller auf der Grundlage ihrer weltweiten GIS-Umsätze im Jahr 2001 ermittelt habe, während sie bei den europäischen Herstellern das Jahr 2003 herangezogen habe. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass Art. 2 Buchst. g und h der streitigen Entscheidung, soweit er Mitsubishi betreffe, für nichtig zu erklären und die Klage im Übrigen abzuweisen sei.

18      Schließlich geht aus Randnr. 26 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission hervor, dass Toshiba zur Begründung ihrer Anträge vier Gründe geltend gemacht hatte. Mit dem ersten Klagegrund rügte sie, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung das Vorliegen der Übereinkunft nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, mit dem zweiten, dass die Kommission das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht nachgewiesen habe, mit dem dritten, dass ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien, und mit dem vierten, dass die Kommission zu Unrecht eine Geldbuße gegen sie verhängt habe.

19      In diesem Urteil hat das Gericht die ersten drei von Toshiba zur Stützung ihres Hauptantrags, die streitige Entscheidung, soweit diese sie betrifft, für nichtig zu erklären, angeführten Klagegründe zurückgewiesen und damit das Vorliegen der in der streitigen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung dieser Gesellschaft bestätigt.

20      In den Randnrn. 280 bis 293 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission hat das Gericht jedoch im Rahmen der Prüfung des vierten Klagegrundes ausgeführt, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, indem sie die Ausgangsbeträge der Geldbuße bei den japanischen Herstellern auf der Grundlage ihrer weltweiten GIS-Umsätze im Jahr 2001 ermittelt habe, während sie bei den europäischen Herstellern das Jahr 2003 als Referenzjahr herangezogen habe. Das Gericht hat daraus, entsprechend dem angefochtenen Urteil Mitsubishi Electric/Kommission, geschlossen, dass Art. 2 Buchst. h und i der streitigen Entscheidung, soweit er Toshiba betreffe, für nichtig zu erklären und die Klage im Übrigen abzuweisen sei.

IV –  Nach Verkündung der angefochtenen Urteile eingetretene Entwicklungen

21      Nach Kenntnisnahme der angefochtenen Urteile Mitsubishi Electric/Kommission und Toshiba/Kommission erließ die Kommission am 27. Juni 2012 den Beschluss C(2012) 4381 zur Änderung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (jetzt Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) und Artikel 53 EWR-Abkommen, soweit sie an Mitsubishi Electric Corporation und Toshiba Corporation gerichtet war (im Folgenden: geänderte streitige Entscheidung). Eine Zusammenfassung dieses Beschlusses ist im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2013, C 70, S. 12) veröffentlicht worden. In der geänderten streitigen Entscheidung verhängte die Kommission gegen Mitsubishi und Toshiba wegen der Zuwiderhandlungen, für die diese Gesellschaften jeweils allein haftbar sind, Geldbußen von 74 817 000 Euro bzw. 56 793 000 Euro und wegen der Zuwiderhandlungen, für die sie gesamtschuldnerisch haften, eine Geldbuße von 4 650 000 Euro.

22      Mit zwei Klagen, die am 12. September 2012 beim Gericht erhoben worden (Rechtssachen T‑404/12 und T‑409/12) und dort derzeit anhängig sind, haben Mitsubishi und Toshiba beantragt, die geänderte streitige Entscheidung für nichtig zu erklären.

V –  Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

23      Siemens beantragt mit ihrem Rechtsmittel,

–        das angefochtene Urteil Siemens/Kommission insoweit aufzuheben, als sie durch das Urteil beschwert ist, und die streitige Entscheidung für teilweise nichtig zu erklären, soweit sie betroffen ist;

–        hilfsweise, die in dieser Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

–        weiter hilfsweise, die Sache zur Entscheidung im Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

–        in jedem Fall die Kommission zu verurteilen, ihre in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten zu tragen.

24      Mitsubishi beantragt mit ihrem Rechtsmittel,

–        das angefochtene Urteil Mitsubishi Electric/Kommission aufzuheben, soweit mit ihm ihre Klage beim Gericht abgewiesen worden ist;

–        die noch nicht bereits vom Gericht für nichtig erklärten Artikel der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie auf Mitsubishi und TM T & D für den Zeitraum anwendbar sind, für den Mitsubishi gesamtschuldnerisch mit Toshiba für die Tätigkeiten von TM T & D haftete;

–        jedenfalls der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Mitsubishi in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

25      Toshiba beantragt mit ihrem Rechtsmittel,

–        zum einen das angefochtene Urteil Toshiba/Kommission aufzuheben, soweit mit ihm ihr Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung zurückgewiesen worden ist, und zum anderen diese Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die Sache zur Entscheidung im Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

–        jedenfalls auf Erstattung ihrer Kosten einschließlich ihrer im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten zu erkennen.

26      Die Kommission beantragt,

–        die drei Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen;

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27      Die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden: Überwachungsbehörde), die durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. April 2012 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission in der Rechtssache C‑239/11 P zugelassen worden ist, beantragt, das Rechtsmittel in dieser Rechtssache zurückzuweisen.

28      Nach Anhörung der Parteien, der Berichterstatterin und des Generalanwalts sind die Rechtssachen C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P durch Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer nach Art. 54 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

VI –  Zu den Rechtsmitteln

29      Siemens macht zur Stützung ihres Rechtsmittels sieben Aufhebungsgründe geltend, mit denen sie Folgendes rügt:

–        einen Verstoß gegen das durch Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gewährleistete Grundrecht auf ein faires Verfahren und eine Verletzung der durch Art. 48 Abs. 2 der Charta gewährleisteten Verteidigungsrechte, weil das Gericht nicht beanstandet habe, dass die Kommission ihre Feststellung der Beteiligung von Siemens am Kartell im Zeitraum vom 22. April 1999 bis zum 1. September 1999 entscheidend auf die Aussage des ehemaligen ABB-Mitarbeiters M. gestützt habe, ohne Siemens die Möglichkeit gegeben zu haben, diesen zu befragen;

–        eine Verfälschung von Beweisen und einen Verstoß gegen Erfahrungssätze, soweit das Gericht festgestellt habe, dass Siemens im Zeitraum vom 22. April 1999 bis zum 1. September 1999 am Kartell beteiligt gewesen sei, und damit die Dauer der Zuwiderhandlung, die ihr zur Last gelegt werden könne, fehlerhaft bestimmt habe;

–        eine Verletzung von Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003, soweit das Gericht den Eintritt der Verfolgungsverjährung für den Zeitraum bis 22. April 1999 verneint habe, indem es von einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung ausgegangen sei;

–        einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich des Referenzjahrs und der Eingruppierung von Siemens bei der Bemessung der Geldbuße;

–        einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Festsetzung der Geldbuße hinsichtlich der Ermittlung des Abschreckungsmultiplikators;

–        eine Verletzung der Art. 6 EMRK und 47 der Charta, weil das Gericht mit seiner Feststellung, dass es die von der Kommission zur Berechnung des Abschreckungsaufschlags gewählte Methode nicht durch seine eigene Berechnungsmethode ersetzen dürfe, von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Bezug auf die Aufhebung, Herabsetzung oder Erhöhung der Geldbußen keinen Gebrauch gemacht habe;

–        eine Verletzung der Begründungspflicht, weil das Gericht unzureichende Anforderungen an die Begründungserfordernisse im Rahmen der Berechnung des Abschreckungsmultiplikators gestellt habe.

30      Mitsubishi führt zur Stützung ihres Rechtsmittels vor dem Gerichtshof zwei Aufhebungsgründe an. Mit dem ersten Aufhebungsgrund rügt sie substanzielle Rechtsfehler des Gerichts bei der Prüfung der Beweise für das Vorliegen der Übereinkunft. Er besteht aus sieben Teilen, mit denen sie dem Gericht vorwirft, es habe

–        die Informationen über das Vorliegen der Übereinkunft verfälscht;

–        unzutreffende Kriterien für die Beweiswürdigung herangezogen und den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, wonach Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderliefen, in der Regel als besonders verlässlich anzusehen seien, falsch angewandt;

–        bei seiner Einstufung der Aussage von Herrn M. als glaubhaft und beweiskräftig die Rechtsprechung zu den Kriterien der Beweiswürdigung und zur Gewichtung der Beweise falsch angewandt;

–        in Bezug auf die Antwort von Fuji auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Rechtsgrundsätze über die Erhärtung von Beweisen falsch angewandt;

–        die Gesamtwirkung der verschiedenen Verletzungen ihrer Verteidigungsrechte und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Kommission nicht berücksichtigt;

–        ihre Verteidigungsrechte und insbesondere die Unschuldsvermutung verletzt, indem es von ihr einen Negativbeweis dafür verlangt habe, dass sie keine Zuwiderhandlung begangen habe;

–        gegen die Unschuldsvermutung verstoßen und Rechtsgrundsätze falsch angewandt, indem es die Berücksichtigung einer alternativen plausiblen Erklärung abgelehnt habe.

Ihren zweiten Rechtsmittelgrund stützt Mitsubishi auf Rechtsfehler des Gerichts, das die angebliche Dauer der behaupteten Zuwiderhandlung nicht in rechtlich hinreichender Weise festgestellt habe.

31      Toshiba stützt ihr Rechtsmittel auf vier Aufhebungsgründe, mit denen sie rügt, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt,

–        dass die von ABB vorgelegten Zeugenaussagen eine Übereinkunft belegen könnten;

–        dass es diese Aussagen bestätigende sowie indirekte Beweise für das Vorliegen einer Übereinkunft gebe;

–        dass Toshiba an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei;

–        dass die Verteidigungsrechte von Toshiba durch die unterbliebene Offenlegung mehrerer entlastender Zeugenaussagen nicht verletzt worden seien.

VII –  Zu den Rechtsmittelgründen, die den Nachweis der Zuwiderhandlung betreffen

A –  Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen Siemens geltend macht, dass es keine Beweise für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung zwischen dem 22. April 1999 und dem 1. September 1999 gebe

1.     Zum Rechtsmittelgrund einer Verfälschung von Beweisen und eines Verstoßes gegen Erfahrungssätze

a)     Vorbringen der Parteien

32      Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes wirft Siemens dem Gericht vor, Beweise verfälscht zu haben, indem es in Randnr. 183 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission festgestellt habe, dass die Erklärungen des Hauptbelastungszeugen M. zur Frage ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung zwischen dem 22. April 1999 und dem 1. September 1999 nicht widersprüchlich seien. Aus den Randnrn. 181 und 182 dieses Urteils ergebe sich nämlich, dass die fraglichen Erklärungen tatsächlich vielschichtig, ambivalent und widersprüchlich gewesen seien.

33      Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes trägt Siemens vor, das Gericht habe in eklatanter Weise gegen „Erfahrungssätze“ verstoßen, indem es in Randnr. 183 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission ausgeführt habe, die im Lauf der Zeit eingetretene Fortentwicklung der Erklärungen von Herrn M. sei dadurch zu erklären, dass diese Erklärungen in dem Maße immer präziser geworden seien, wie sich Herr M. zunehmend an genauere Einzelheiten erinnert habe. Nach gefestigten Erkenntnissen der Gedächtnis- und Aussagepsychologie sei nämlich unbestreitbar, dass Erinnerungen im Lauf der Zeit nicht präziser würden, sondern verblassten.

34      Mit dem dritten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht Siemens geltend, das Gericht habe mit seiner Feststellung in Randnr. 70 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission, dass Herr M. im Gegensatz zu ABB kein persönliches Interesse daran haben könne, die Zuwiderhandlung der Wettbewerber von ABB zu maximieren, gegen den „Erfahrungssatz“ verstoßen, dass auch Mitarbeiter eines an einem Kartell beteiligten Unternehmens ein Interesse daran haben könnten, eine solche Zuwiderhandlung zu maximieren und die eigene Verantwortlichkeit zu minimieren; damit habe das Gericht den betreffenden Beweis verfälscht.

35      Wie das Gericht in Randnr. 64 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission zu Recht ausgeführt habe, sei nämlich nicht auszuschließen, dass sich ABB als Kronzeugin möglicherweise veranlasst gesehen habe, die Bedeutung der angezeigten Zuwiderhandlung zu übertreiben, um ihren Wettbewerbern auf dem Markt zu schaden. Diese Gefahr habe nicht nur bei den Erklärungen von ABB bestanden, sondern auch bei denen von Herrn M., habe doch das Gericht in Randnr. 69 seines Urteils bestätigt, dass die letztgenannten Erklärungen keine anderen und unabhängigen Beweise darstellten.

36      Folglich habe das Gericht letztlich anerkannt, dass die Erklärungen von Herrn M. interessengeleitet gewesen seien. Würden solche Erklärungen als Beweise für eine Zuwiderhandlung zugelassen, seien sie kritisch und mit Vorsicht zu behandeln, da sie die durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistete Fairness des Verfahrens bedrohen könnten.

37      Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für insgesamt unzulässig, da Siemens mit ihm in Wirklichkeit eine erneute Prüfung der beim Gericht erhobenen Klage anstrebe, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs falle. In der Sache hält die Kommission den Vorwurf, das Gericht habe die Aussage von Herrn M. zum Zeitpunkt des zeitweisen Ausstiegs von Siemens aus dem Kartell verfälscht, für nicht stichhaltig.

b)     Würdigung durch den Gerichtshof

38      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht zur Feststellung von Tatsachen befugt ist und die Beweise, auf die das Gericht seine Feststellungen zu diesen Tatsachen gestützt hat, grundsätzlich nicht überprüfen darf. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und die Beweisaufnahme eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C‑403/04 P und C‑405/04 P, Slg. 2007, I‑729, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Die Befugnis des Gerichtshofs zur Kontrolle der Tatsachenfeststellungen des Gerichts erstreckt sich daher insbesondere darauf, ob sich aus den Verfahrensakten ergibt, dass diese Feststellungen tatsächlich falsch sind, ob Beweise verfälscht wurden, wie sie rechtlich zu qualifizieren sind und ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten wurden (Urteil Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Entgegen der Auffassung von Siemens kann sich diese Kontrollbefugnis des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels dagegen nicht auf die geltend gemachte Verletzung von Erfahrungssätzen wie denen, auf deren Vorliegen sich Siemens beruft und die insbesondere gefestigte Erkenntnisse aus der Gedächtnis- und Aussagepsychologie betreffen sollen, erstrecken oder darauf, dass die Mitarbeiter eines Unternehmens, das an einem Kartell beteiligt war, ihrerseits ein Interesse daran haben können, die Zuwiderhandlung der Wettbewerber zu maximieren und ihre eigene Verantwortlichkeit zu minimieren.

41      Die eine solche Verletzung betreffende Kontrolle erfordert eine Tatsachenwürdigung, die einen grundlegend anderen Charakter hat als die marginale Kontrolle, die der Gerichtshof ausübt, wenn der Rechtsmittelführer in hinreichend substantiierter Weise rügt, dass das Gericht einen Beweis verfälscht habe.

42      Nach ständiger Rechtsprechung muss sich nämlich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. u. a. Urteil vom 10. Februar 2011, Activision Blizzard Germany/Kommission, C‑260/09 P, Slg. 2011, I‑419, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Mithin sind der zweite und der dritte Teil des zweiten von Siemens angeführten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen, da mit ihnen eine Verletzung von Erfahrungssätzen geltend gemacht wird.

44      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kontrolle, die der Gerichtshof bei der Würdigung eines auf die Verfälschung eines Beweises gestützten Rechtsmittelgrundes ausübt, auf die Nachprüfung beschränkt, dass das Gericht dadurch, dass es bei seiner Feststellung einer Kartellbeteiligung auf diesen Beweis abgestellt hat, die Grenzen einer vernünftigen Beweiswürdigung nicht offensichtlich überschritten hat. Der Gerichtshof hat daher nicht selbständig zu prüfen, ob die Kommission eine solche Beteiligung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat und ob sie damit der ihr obliegenden Beweispflicht für eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln gerecht geworden ist, sondern festzustellen, ob das Gericht seinen Schluss, dass es sich tatsächlich so verhielt, auf eine Lesart des Beweises gestützt hat, die dessen Wortlaut offensichtlich widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil Activision Blizzard Germany/Kommission, Randnr. 57).

45      Im vorliegenden Fall kann, was die Erklärungen von ABB und Herrn M. angeht, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass Randnr. 183 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission eine Verfälschung von Beweisen anhafte. Das Gericht hat nämlich, indem es seine Feststellung, dass sich Siemens zwischen dem 22. April 1999 und dem 1. September 1999 am Kartell beteiligt habe, mit diesen Erklärungen begründet hat, die Grenzen ihrer vernünftigen Würdigung nicht offensichtlich überschritten, da seine Auslegung dieser Beweise deren Wortlaut nicht offensichtlich widerspricht.

46      Selbst wenn diese Beweise anders ausgelegt werden könnten, als es das Gericht getan hat, ändert dies schließlich nichts daran, dass ihre von Siemens vertretene Auslegung nicht die einzige mit ihrem Wortlaut vereinbare ist, so dass die abweichende Auslegung durch das Gericht keine Verfälschung ihres Inhalts erkennen lässt und insbesondere keine sachliche Unrichtigkeit aufweist (vgl. entsprechend Urteil Activision Blizzard Germany/Kommission, Randnr. 54).

47      In Anbetracht dessen ist der zweite von Siemens angeführte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

2.     Zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003, soweit das Gericht den Eintritt der Verfolgungsverjährung für die Zeit vor dem 22. April 1999 verneint hat

a)     Vorbringen der Parteien

48      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt Siemens, dass das Gericht ihre Argumente zur Verjährung der Zuwiderhandlung in Bezug auf die Zeit vor dem 22. April 1999 zurückgewiesen habe.

49      Sie wirft dem Gericht vor, es sei vom Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung ausgegangen, als es in den Randnrn. 242 bis 254 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission nur die in Randnr. 241 dieses Urteils aufgezählten Kriterien angewandt habe. Dadurch habe das Gericht gegen die Verjährungsbestimmungen des Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen.

b)     Würdigung durch den Gerichtshof

50      Wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, folgt aus der Zurückweisung des zweiten Rechtsmittelgrundes von Siemens, dass auch ihr dritter Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

51      Den Randnrn. 236 bis 239 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission ist nämlich zu entnehmen, dass das Gericht die Einrede der Verjährung nur deshalb zurückgewiesen hat, weil die Kommission in der streitigen Entscheidung zutreffend festgestellt hatte, dass die erste Phase der Beteiligung von Siemens an der Zuwiderhandlung erst im September 1999 – also nach dem 10. Mai 1999, der fünf Jahre vor dem Vortag der am 11. und 12. Mai 2004 durchgeführten Nachprüfungen der Kommission vor Ort lag – beendet gewesen sei.

52      Da aber der zweite Rechtsmittelgrund von Siemens, mit dem sie ihre Beteiligung am Kartell für den Zeitraum vom 22. April 1999 bis zum 1. September 1999 in Abrede stellt, bereits zurückgewiesen worden ist, ist auch der auf die Einrede der Verjährung gestützte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

53      Hinzu kommt, dass sich Siemens im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes insbesondere gegen die das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung betreffenden Randnrn. 242 bis 254 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission wendet; wie namentlich aus Randnr. 239 dieses Urteils klar hervorgeht, handelt es sich bei dessen Randnrn. 240 bis 254 jedoch um nichttragende Gründe.

54      Nach ständiger Rechtsprechung können aber Rügen, die gegen nichttragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und gehen daher ins Leere (vgl. u. a. Urteil vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budějovický Budvar, C‑96/09 P, Slg. 2011, I‑2131, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Demgemäß ist der dritte von Siemens angeführte Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.

B –  Zu den Rechtsmittelgründen, die Mitsubishi und Toshiba auf das Fehlen von Beweisen für das Vorliegen der Übereinkunft stützen

1.     Zu den Rechtsmittelgründen einer Verfälschung der Beweise sowie einer widersprüchlichen oder unzureichenden Begründung

a)     Vorbringen der Parteien

i)     Rechtsmittel von Mitsubishi

56      Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Randnrn. 107 bis 195 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission bezieht, macht Mitsubishi geltend, das Gericht habe bestimmte Beweise für das Vorliegen der Übereinkunft verfälscht.

57      Dazu führt sie erstens aus, die Randnrn. 116 und 118 dieses Urteils verfälschten die Erklärungen von Herrn M. und anderer Zeugen von ABB.

58      Zweitens habe das Gericht in den Randnrn. 164 und 172 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission die von Hitachi vorgelegten Beweise hinsichtlich des Melde- und Anrechnungsmechanismus als eines indirekten Beweises für das Vorliegen der Übereinkunft verfälscht.

59      Drittens habe das Gericht die Beweise, die von Hitachi zu dem angeblich von Alstom während der Sitzung am 10. Juli 2002 unterbreiteten, in Randnr. 140 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission zusammengefassten Vorschlag, „die europäischen Hersteller sollten in Europa bleiben, und die japanischen Hersteller sollten in Japan bleiben und nicht versuchen, in den europäischen Markt einzudringen“ (im Folgenden: Vorschlag von Alstom), vorgelegt worden seien, durch seine Feststellung verfälscht, dass die Erklärung, mit der Hitachi diesen Vorschlag abgelehnt habe, dahin auszulegen sei, dass dieses Unternehmen nicht die Übereinkunft als solche, sondern nur deren Ausdehnung auf Mittel- und Osteuropa abgelehnt habe.

60      Viertens seien weitere in den Akten enthaltene Beweise vom Gericht verfälscht worden, denn es habe in den Randnrn. 187 bis 191 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission festgestellt, dass die japanischen Hersteller nicht am EQ-Abkommen beteiligt gewesen seien und nichts von dessen Existenz gewusst hätten, daraus aber in den Randnrn. 187 und 189 dieses Urteils gleichwohl zwei widersprüchliche und unzureichend begründete Schlüsse gezogen.

61      Nach Ansicht der Kommission ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes von Mitsubishi als unzulässig zurückzuweisen. Sollte er zulässig sein, gehe das Vorbringen der Rechtsmittelführerin entweder ins Leere oder sei unbegründet.

ii)  Rechtsmittel von Toshiba

62      Toshiba wirft dem Gericht mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes vor, die von ihm zu würdigenden Beweise verfälscht zu haben, indem es zu dem Schluss gelangt sei, dass die von ABB angeführten Zeugenaussagen von Herrn Wi. und Herrn P. einen Beweis für das Vorliegen einer Übereinkunft darstellten.

63      Des Weiteren macht Toshiba im Rahmen des ersten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht habe die Ablehnung des Vorschlags von Alstom durch Hitachi dadurch verfälscht, dass es sie in den Randnrn. 153 und 154 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission dahin ausgelegt habe, dass Hitachi nicht die Idee einer Marktaufteilung an sich, sondern nur den Vorschlag, die Übereinkunft auf die mittel- und osteuropäischen Länder auszudehnen, abgelehnt habe.

64      Die Kommission trägt vor, die Auslegung dieser Beweise durch das Gericht verfälsche keineswegs deren Inhalt, denn sie seien offensichtlich sachgerecht gewürdigt worden.

65      Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht Toshiba geltend, das Gericht habe seine Würdigung verschiedener von der Kommission angeführter Beweise für das Vorliegen der Übereinkunft auf widersprüchliche Gründe gestützt. Das gelte insbesondere für die in den Randnrn. 159, 160 und 206 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission vorgenommene Würdigung, wonach das EQ-Abkommen einen indirekten Beweis für die Übereinkunft darstelle, und die in den Randnrn. 184 und 206 dieses Urteils vorgenommene Würdigung, wonach auch die Erklärungen von ABB und Hitachi zum Melde- und Anrechnungsmechanismus einen solchen indirekten Beweis darstellten.

66      Die Kommission stellt die Widersprüchlichkeit der betreffenden Gründe in Abrede.

b)     Würdigung durch den Gerichtshof

67      Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels in den Grenzen, die in den Randnrn. 42 und 44 des vorliegenden Urteils beschrieben werden, befugt ist, die Begründetheit der auf eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht gestützten Rügen zu prüfen, sofern diese Rügen in hinreichend substantiierter Weise vorgetragen worden sind. Zum anderen stellt nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, Randnr. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Was als Erstes die gerügte Verfälschung der Erklärungen von Herrn M. und anderer Zeugen von ABB durch das Gericht angeht, die sich aus den Erwägungen in den Randnrn. 116 und 118 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission ergeben soll, so ist festzustellen, dass Mitsubishi sich darauf beschränkt, zwei punktuelle Beurteilungen des Gerichts zu beanstanden, die allein den Beweiswert der Aussage von Herrn M. betreffen.

69      Diese Punkte sind jedoch Teil einer vom Gericht in den Randnrn. 107 bis 128 seines Urteils vorgenommenen ausführlichen Würdigung des Beweiswerts eines Bündels von ABB vorgelegter Beweise, insbesondere der Erklärungen dieses Unternehmens, zu denen diejenige vom 11. März 2004 gehört, und der Erklärungen von vier Zeugen, die bei ihm beschäftigt sind oder waren, nämlich M., Wi., P. und V.-A.

70      Am Ende dieser Würdigung ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass zum einen die vier von ABB vorgelegten Zeugenaussagen zum Nachweis der Übereinkunft geeignet und in Bezug auf das Vorliegen und den grundlegenden Inhalt der Übereinkunft schlüssig seien und dass zum anderen diese Aussagen glaubhaft seien und ihnen daher eine erhöhte Beweiskraft beizumessen sei.

71      Überdies lassen die beiden von Mitsubishi beanstandeten punktuellen Beurteilungen des Beweiswerts der Zeugenaussage von Herrn M., selbst bei einer von ihrem in Randnr. 69 des vorliegenden Urteils beschriebenen Zusammenhang losgelösten Analyse, keine irgendwie geartete Verfälschung dieser Aussage durch das Gericht erkennen.

72      Was zunächst Randnr. 116 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission anbelangt, hat das Gericht dort, ohne den Wortlaut der Aussage von Herrn M., wie er in der Verwaltungsakte zu finden ist, in offensichtlicher Weise zu verkennen, im Wesentlichen festgestellt, dass ihr Beweiswert nicht deshalb in Frage gestellt werden könne, weil Herr M. dem Abschluss der Übereinkunft nicht beigewohnt habe oder weil deren Gegenstand nicht bei einer der Sitzungen, an denen er teilgenommen habe, erörtert worden sei.

73      Das Gericht hat seinen Standpunkt zum einen damit begründet, dass ein andauernder Vorgang durchaus auch dann durch einen Zeugen bewiesen werden könne, wenn er dem Beginn dieses Vorgangs nicht beigewohnt habe, und zum anderen mit der Aussage von Herrn M., dass seiner Ansicht nach die Frage der Übereinkunft bei den Treffen, an denen er teilgenommen habe, deshalb nicht ausdrücklich erörtert worden sei, weil ihr Inhalt von den Kartellmitgliedern verstanden, akzeptiert und durchgeführt worden sei, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Erörterung bedurft hätte.

74      Damit hat das Gericht die Grenzen einer sachgerechten Würdigung der Zeugenaussage von Herrn M. nicht offensichtlich überschritten und daher diesen Beweis nicht verfälscht.

75      Diese Schlussfolgerung ist umso mehr geboten angesichts der Erwägungen des Gerichts in Randnr. 115 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission, gegenüber denen die beanstandeten punktuellen Erwägungen in seiner Randnr. 116 sekundären Charakter haben. In Randnr. 115 des Urteils hat das Gericht nämlich den Beweiswert der Aussage von Herrn M. damit begründet, dass er im Kartell zwischen 1988 und 2002, also fast während der gesamten Dauer seines Vorliegens, einer der Vertreter von ABB gewesen sei, während ABB selbst zu den Hauptakteurinnen gehört habe, so dass davon auszugehen sei, dass Herr M. ein unmittelbarer und besonders geeigneter Zeuge der von ihm in seiner Aussage dargelegten Umstände gewesen sei.

76      Das weitere Vorbringen von Mitsubishi, das Gericht hätte daraus schließen müssen, dass die Aussage von Herrn M. keinen Beweiswert hinsichtlich des Abschlusses, des Vorliegens oder der Durchführung der Übereinkunft habe, richtet sich in Wirklichkeit gegen die Beurteilung ihrer Beweiskraft durch das Gericht.

77      Ein solches Vorbringen ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, da es nicht als Rüge eingestuft werden kann, mit der eine Verfälschung oder Verletzung der Beweislast- und Beweiserhebungsregeln geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, Randnrn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Auch das Vorbringen von Mitsubishi zu Randnr. 118 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission, das Gericht habe darin den Wortlaut der Zeugenaussage von Herrn M. verfälscht, indem es ausgeführt habe, dass sie zur Dauer der Übereinkunft, zu ihrem Inhalt und zu ihren Teilnehmern klare Aussagen enthalte, geht fehl.

79      Mit dieser Feststellung hat das Gericht die Zeugenaussage in keiner Weise verfälscht, da es sich dabei um eine Würdigung handelt, die in keinem offensichtlichen Widerspruch zum Inhalt der Aussage steht, wie er in der – von Mitsubishi nicht beanstandeten – Randnr. 117 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission zusammengefasst wird:

„Was … den Inhalt der Aussage von Herrn M. betrifft, hat er erklärt, dass zwischen den japanischen und den europäischen Herstellern vor dem GQ-Abkommen eine Vereinbarung über den gegenseitigen Schutz der angestammten Märkte bestanden habe, diese Vereinbarung eine notwendige Voraussetzung für den Abschluss der Vereinbarungen über andere Regionen gewesen sei und nach ihren Regeln die japanischen Hersteller nicht in den angestammten Markt der europäischen Hersteller eindringen würden, obwohl sie dazu technisch in der Lage gewesen seien. Herr M. erläuterte in diesem Zusammenhang auch den Melde- und Anrechnungsmechanismus sowie die Tatsache, dass die GIS-Projekte in den Stammländern nicht Gegenstand der Gespräche zwischen den beiden Herstellergruppen gewesen und nicht auf die Kontingente nach dem GQ-Abkommen angerechnet worden seien.“

80      An dieser Stelle ist auch die von Toshiba im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes erhobene Rüge zurückzuweisen, dass die Beurteilung weiterer von ABB vorgelegter Zeugenaussagen, nämlich derjenigen von Wi. und P., durch das Gericht fehlerhaft sei.

81      Selbst wenn nämlich im Einklang mit Toshiba unterstellt würde, dass diese beiden Zeugen lediglich für die Dauer von 18 Monaten oder sogar nur von einem Jahr an Kartelltreffen im GIS-Bereich teilgenommen hätten und dass bei diesen Treffen die Übereinkunft nicht angesprochen worden sei, ist entgegen dem Vorbringen von Toshiba nicht ersichtlich, dass das Gericht den Inhalt dieser Aussagen dadurch verfälscht hätte, dass es in den Randnrn. 130 und 131 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission die von ABB gelieferten Beweise, zu denen auch diese beiden Aussagen gehören, als schlüssig eingestuft hat, soweit darin das Vorliegen der Übereinkunft angesprochen wurde.

82      Dabei hat sich das Gericht auf die nachstehende Würdigung des Inhalts der Aussagen von Herrn Wi. und Herrn P. in Randnr. 128 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission gestützt:

„… Herr Wi. [hat] erklärt, das Fernbleiben der japanischen Unternehmen vom europäischen Markt sei das Ergebnis eines Systems zum Schutz des japanischen und des europäischen Markts gewesen, weil keine der beiden Herstellergruppen ein Tätigwerden der jeweils anderen auf ihrem angestammten Markt gewollt habe. Ebenso hat Herr P. von sich aus auf eine ‚Übereinkunft‘ mit den japanischen Unternehmen Bezug genommen, nach der diese nicht auf dem europäischen Markt und die europäischen Unternehmen nicht auf dem japanischen Markt auftreten würden. …“

83      Diese Würdigung durch das Gericht lässt keine Verfälschung des Inhalts der beiden Zeugenaussagen erkennen.

84      Als Zweites ist zur Rüge einer Verfälschung der von Hitachi stammenden Beweise zum Melde- und Anrechnungsmechanismus festzustellen, dass das Gericht es nach einer in den Randnrn. 156 bis 174 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission vorgenommenen Prüfung einer Reihe von Beweisen, die diesen Mechanismus betreffen, in Randnr. 175 des Urteils als durch die Erklärungen von ABB und Hitachi und die Aussage von Herrn M. nachgewiesen angesehen hat, dass von 1988 bis zur Unterbrechung der Kartellbeteiligung von Hitachi im Jahr 1999 der Gruppe der japanischen Hersteller regelmäßig bestimmte GIS-Projekte im EWR nach ihrer Zuteilung gemeldet und auf das gemeinsame „europäische“ Kontingent nach dem GQ-Abkommen angerechnet worden seien und dass der fragliche Mechanismus darüber hinaus einen mittelbaren Beweis für die Übereinkunft darstelle.

85      Im Rahmen seiner Prüfung hat das Gericht zudem in Randnr. 161 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission einige von der Kommission angeführte Aktenstücke als für den Nachweis dieses Mechanismus unerheblich ausgeschlossen. Das betrifft etwa bestimmte von ABB vorgelegte Listen. Mitsubishi kann sich daher im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht auf sie berufen, um die Beurteilung der Beweiskraft anderer Aktenstücke durch das Gericht in Frage zu stellen.

86      Ebenso hat das Gericht in Randnr. 162 seines Urteils bestimmte Erklärungen von Hitachi sowie das von der Kommission auf einen Mechanismus zur Mitteilung von Auskünften nach Anhang 2 des EQ-Abkommens gestützte Vorbringen als irrelevant zurückgewiesen.

87      Mitsubishi beanstandet zunächst speziell Randnr. 172 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission, da das Gericht dort zwar anerkannt habe, dass das Thema der regelmäßigen obligatorischen Meldungen in den Erklärungen von ABB und Hitachi nicht erwähnt worden sei, aber gleichwohl geglaubt habe, den in den betreffenden Schriftstücken verwendeten Formulierungen eindeutig entnehmen zu können, dass die Meldung ein regelmäßiger Vorgang gewesen sei, der für alle Beteiligten und alle betreffenden Projekte gegolten habe.

88      Mitsubishi macht geltend, mit diesem aus den genannten Beweisen gezogenen Schluss habe das Gericht sie verfälscht.

89      Im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes beanstandet Toshiba die mit Randnr. 172 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission übereinstimmende Randnr. 184 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission und macht geltend, diese Randnummer des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission sei auf widersprüchliche Gründe gestützt, so dass das Gericht die fraglichen Beweise nicht als indirekten Beleg für das Vorliegen der Übereinkunft hätte werten dürfen.

90      Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in den genannten Randnummern der betreffenden angefochtenen Urteile ausgeführt hat, das Thema der Regelmäßigkeit der Meldungen von GIS-Projekten sei in den Erklärungen von ABB und Hitachi oder der Aussage von Herrn M. nicht ausdrücklich angesprochen worden, aber aus den Formulierungen in den fraglichen Schriftstücken gehe eindeutig hervor, dass es sich um einen regelmäßigen Vorgang gehandelt habe, der für alle Beteiligten und alle betreffenden Projekte gegolten habe.

91      Zwischen diesen beiden Aussagen besteht indessen kein Widerspruch, denn auch wenn das betreffende Thema in den fraglichen Schriftstücken nicht ausdrücklich angesprochen wird, schließt dies nicht aus, dass es gleichwohl implizit und damit im Wege ihrer Auslegung aus ihnen hervorgeht. Zudem legen weder Mitsubishi noch Toshiba auf irgendeine Weise dar, inwiefern diese Würdigung des Gerichts auf einer Verfälschung des Wortlauts der fraglichen Schriftstücke beruhen soll.

92      Demgemäß sind die jeweiligen Rügen von Mitsubishi und Toshiba, die die Würdigung dieses Beweises betreffen, zurückzuweisen.

93      Soweit Mitsubishi darüber hinaus dem Gericht vorwirft, in Randnr. 164 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission fälschlich ausgeführt zu haben, dass Hitachi in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte das Bestehen des von der Kommission angeführten Melde- und Anrechnungsmechanismus bis 1999 ausdrücklich bestätigt habe, ist dazu festzustellen, dass sich das Gericht dabei auf die Wiedergabe des Inhalts dieser Erklärung in Randnr. 163 des Urteils gestützt hat. Dabei handelt es sich jedoch unstreitig um eine getreue Wiedergabe des in Randnr. 130 der streitigen Entscheidung zu findenden Texts.

94      In Randnr. 163 hat das Gericht diese Erklärung wie folgt zusammengefasst:

„In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat Hitachi … erklärt, dass die europäischen Hersteller, bevor Hitachi ihre Beteiligung am Kartell 1999 aussetzte, den japanischen Herstellern die Einzelheiten über GIS-Projekte mitgeteilt hätten, die sie in Europa durchführen wollten, damit diese Projekte bei der Ermittlung des nach dem GQ-Abkommen den beiden Herstellergruppen jeweils zugeteilten Kontingents an GIS-Projekten außerhalb des EWR hätten berücksichtigt werden können.“

95      Durch den in Randnr. 164 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission gezogenen Schluss, dass Hitachi mit dieser Erklärung das Bestehen des von der Kommission angeführten Melde- und Anrechnungsmechanismus bis 1999 ausdrücklich bestätigt habe, hat das Gericht diese Erklärung aber nicht in einer Weise ausgelegt, die ihrem in Randnr. 163 des Urteils zusammengefassten Wortlaut offensichtlich widerspricht. Somit hat das Gericht den Gehalt dieser Erklärung nicht verfälscht.

96      Was als Drittes die Rüge einer Verfälschung der Erklärung von Hitachi zum Vorschlag von Alstom angeht, so werden die sie betreffenden Aktenstücke in Randnr. 140 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission wie folgt zusammengefasst:

„Nach Randnr. 127 der [streitigen] Entscheidung machte Alstom während des Treffens vom 10. Juli 2002, bei dem die Anpassung der Arbeitsmethoden des Kartells nach der erneuten Beteiligung von Siemens und Hitachi an ihm besprochen wurde, den Vorschlag, die europäischen Hersteller sollten in Europa bleiben, und die japanischen Hersteller sollten in Japan bleiben und nicht versuchen, in den europäischen Markt einzudringen. In der genannten Randnummer wird auch festgestellt, dass der Vertreter von Hitachi beim anschließenden Treffen am 15. Juli 2002 darauf hingewiesen habe, dass sein Unternehmen diesen Vorschlag ablehne, und dass daraufhin die europäischen Hersteller Europa einschließlich Mittel- und Osteuropa zu ihrem Markt erklärt hätten. Des Weiteren hätten sie ihre Absicht bekundet, ihre in Westeuropa verlangten Preise zu halten, und erklärt, dass diese Frage noch einmal behandelt werden solle, was aber nicht geschehen sei.“

97      Wie auch das Gericht in Randnr. 141 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission ausgeführt hat, kann diese – von Mitsubishi im Übrigen als solche nicht beanstandete – Zusammenfassung auf den ersten Blick so verstanden werden, dass Hitachi den Vorschlag, eine neue Übereinkunft zu treffen, mit ihrer Erklärung abgelehnt habe, so dass es schon ab Juli 2002 keine Marktaufteilungsvereinbarung mehr gegeben habe. Letztlich hat das Gericht dieses Schriftstück jedoch anders ausgelegt, nämlich dahin, dass der Vorschlag von Alstom nur die Ausdehnung der bestehenden Übereinkunft auf die Länder Mittel- und Osteuropas betroffen habe, so dass sich die Ablehnung von Hitachi nur auf diese Ausdehnung und nicht auf die bestehende Übereinkunft als solche bezogen habe.

98      Wie aus den Randnrn. 142 und 143 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission hervorgeht, hat das Gericht zur Begründung seiner Auslegung im Wesentlichen ausgeführt, der Zusammenfassung sei zu entnehmen, dass zum einen Hitachi lediglich den Vorschlag von Alstom und nicht die Idee einer Marktaufteilung an sich abgelehnt habe und zum anderen Hitachi selbst darauf hingewiesen habe, dass die Forderungen der europäischen Hersteller Mittel- und Osteuropa einschlössen. Wie sich aus diesen Randnummern des angefochtenen Urteils ferner ergibt, hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die europäischen Hersteller, wenn sie, wie von Mitsubishi behauptet, die japanischen Hersteller nicht als ernsthafte Wettbewerber auf dem EWR-Markt wahrgenommen hätten, nicht geneigt gewesen wären, eine sowohl den EWR-Markt als auch den mittel- und osteuropäischen Markt abdeckende Marktaufteilung vorzuschlagen.

99      Mit dieser Würdigung hat das Gericht die Zusammenfassung nicht in einer ihrem Wortlaut offensichtlich widersprechenden Weise ausgelegt.

100    Dass diese Auslegung zumindest vertretbar ist, wird, wie die Kommission hervorgehoben hat, zudem dadurch bestätigt, dass sich die in Randnr. 127 der streitigen Entscheidung enthaltene Zusammenfassung in einen an dieser Stelle der streitigen Entscheidung dargestellten allgemeineren Rahmen einfügt. Danach bestand ab 2002 die Aussicht auf eine Integration der Märkte Mittel- und Osteuropas in die Märkte Westeuropas, die von den europäischen Herstellern herkömmlich als ihre Märkte angesehen worden waren, was am Ende zu einem Streitpunkt wurde, zumal einige japanische Hersteller in der Vergangenheit wirtschaftliche Tätigkeiten in mittel- und osteuropäischen Ländern entfaltet hatten.

101    Somit ist die Rüge einer Verfälschung der Erklärung von Hitachi zum Vorschlag von Alstom zurückzuweisen. Die im Wesentlichen gleiche Rüge, die Toshiba im Rahmen des ersten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes erhoben hat, ist aus den gleichen Gründen zurückzuweisen.

102    Als Viertes ist zu dem gegen die Randnrn. 187 und 189 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission gerichteten Verfälschungsvorwurf zum einen festzustellen, dass mit Randnr. 187 dieses Urteils speziell auf ein in Randnr. 178 wiedergegebenes Argument von Mitsubishi eingegangen werden sollte.

103    Mit diesem Argument machte Mitsubishi geltend, der Umstand, dass nach dem EQ-Abkommen nur die europäischen Hersteller Unterstützungsangebote für europäische GIS-Projekte einreichten, belege, dass die europäischen Kunden Angebote japanischer Hersteller nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätten.

104    Auf dieses Argument ist das Gericht in Randnr. 187 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission mit der Erwägung eingegangen, dass eine solche Schlussfolgerung hinsichtlich der Ernsthaftigkeit von Angeboten japanischer Hersteller nicht aus Art. 6 Abs. 4 des EQ-Abkommens hergeleitet werden könne, da sich dieser nicht auf die japanischen Hersteller beziehe.

105    Diese Würdigung kann im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht mit dem Argument von Mitsubishi in Frage gestellt werden, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass solche Angebote ernsthaft gewesen seien, hätten doch die europäischen Kunden 16 Monate lang keine Angebote von japanischen Herstellern eingeholt und das Fehlen dieser Angebote nicht hinterfragt. Ein solches Argument ist im Rechtsmittelstadium unzulässig, da mit ihm unter Berufung auf bestimmte Tatsachen unmittelbar eine Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage gestellt wird, deren Richtigkeit vom Gerichtshof nicht nachzuprüfen ist und die mit dem Nachweis einer Verfälschung eines Aktenstücks nichts zu tun hat.

106    Zum anderen ist, was die aus den Erwägungen in Randnr. 189 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission hergeleitete Rüge der Verfälschung eines Beweises durch das Gericht angeht, zunächst ihr Kontext zu klären.

107    Diese Randnummer gehört nämlich zu Ausführungen in den Randnrn. 188 bis 191 dieses Urteils, an deren Ende das Gericht zu dem Schluss gelangt ist, dass der in Punkt 4 des Abschnitts „E (E‑Members)“ des Anhangs 2 des EQ-Abkommens vorgesehene Mechanismus der Meldung bestimmter europäischer GIS-Projekte an die japanischen Hersteller nur ein Indiz dafür sei, dass Letztere bei der Durchführung bestimmter GIS-Projekte im EWR als ernsthafte Wettbewerber angesehen worden seien, da nicht erwiesen sei, dass dieser Mechanismus durchgeführt worden oder den japanischen Herstellern bekannt gewesen sei.

108    Hingegen hat das Gericht in Randnr. 170 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission ausgeführt, zwar sei der Schluss zulässig, dass der genannte Mechanismus ein solches Indiz für die Einstufung als ernsthaft sei, doch unterscheide er sich dem Wesen nach von dem Melde- und Anrechnungsmechanismus, den die Kommission als indirekten Beweis für das Vorliegen der Übereinkunft angeführt habe, und komme daher als Beweis für diesen Mechanismus nicht in Betracht.

109    Das Gericht hat diese Ausführungen zur Eigenschaft der japanischen Hersteller als ernsthafte Wettbewerber der europäischen Hersteller bei der Durchführung bestimmter GIS-Projekte im EWR in den Randnrn. 188 und 189 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission damit begründet, dass die in der genannten Klausel des EQ-Abkommens vorgesehene Möglichkeit der europäischen Hersteller, den japanischen Herstellern die Existenz bestimmter GIS-Projekte vor deren Zuteilung zu melden, in gewissem Maß das Vorbringen von Mitsubishi widerlege, dass die japanischen Hersteller nicht als ernsthafte Wettbewerber auf den europäischen Märkten wahrgenommen worden seien.

110    Wie diesen Erwägungen zu entnehmen ist, hat das Gericht entgegen dem Vorbringen von Mitsubishi ein Beweismittel in einer Weise gewürdigt, die keine Verfälschung erkennen lässt.

111    Toshiba trägt zu diesem im EQ-Abkommen vorgesehenen Meldemechanismus im Rahmen des zweiten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes vor, das Gericht habe einen widersprüchlichen Standpunkt eingenommen. Zum einen habe es in den Randnrn. 159 und 160 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission ausgeführt, dass das EQ-Abkommen nur ein Indiz für die Wahrnehmung der japanischen Unternehmen durch die europäischen Unternehmen sei, das darauf hindeute, dass die japanischen Hersteller bei der Durchführung bestimmter GIS-Projekte im EWR als ernsthafte Wettbewerber angesehen worden seien, zum anderen aber in Randnr. 206 dieses Urteils das EQ-Abkommen als mittelbaren Beweis für das Vorliegen der Übereinkunft eingestuft.

112    Dieses Argument ist zurückzuweisen.

113    Zwar hat das Gericht zum einen festgestellt, dass der im EQ-Abkommen vorgesehene Meldemechanismus als ein Indiz dafür angesehen werden könne, dass die japanischen Hersteller von den europäischen Herstellern als ernsthafte Wettbewerber bei der Durchführung bestimmter GIS-Projekte im EWR wahrgenommen worden seien, und zum anderen, dass dieses Indiz deshalb ebenso wie der Melde- und Anrechnungsmechanismus, der Gegenstand der Erklärungen von ABB und Hitachi gewesen sei, als indirekter Beweis für das Vorliegen der Übereinkunft gewertet werden könne.

114    Zwischen diesen Erwägungen besteht jedoch kein Widerspruch, denn wie das Gericht in Randnr. 206 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission ausgeführt hat, deutet der im EQ-Abkommen vorgesehene Meldemechanismus insofern, als er bestätigt, dass die japanischen Hersteller als ernsthafte Wettbewerber für bestimmte GIS-Märkte im EWR wahrgenommen wurden, darauf hin, dass sich die japanischen Hersteller verpflichteten, nicht in den europäischen Markt einzudringen, um im Gegenzug einen größeren Anteil an den GIS-Projekten in anderen Weltregionen zu erhalten.

115    Demgemäß sind der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes von Mitsubishi sowie die entsprechenden Teile der ersten beiden Rechtsmittelgründe von Toshiba zurückzuweisen.

2.     Zu den Rechtsmittelgründen, die auf Rechtsfehler bei der Beurteilung der Beweiskraft von Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, gestützt werden

a)     Vorbringen der Parteien

i)     Rechtsmittel von Mitsubishi

116    Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft Mitsubishi dem Gericht vor, bei der Beweiswürdigung nicht die richtigen Kriterien herangezogen und den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderliefen, grundsätzlich als besonders verlässlich anzusehen seien, falsch angewandt zu haben.

117    Als Erstes rügt Mitsubishi, das Gericht habe in Randnr. 78 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission das Vorbringen verfälscht, mit dem sie geltend gemacht habe, dass in Fällen, in denen nur mündliche Beweise oder Erklärungen von Unternehmen die Feststellung des Vorliegens der behaupteten Zuwiderhandlung untermauerten, während es nach vielen anderen Quellen zu verneinen sei und selbst die für das Vorliegen der Zuwiderhandlung sprechenden mündlichen Aussagen Unstimmigkeiten und Widersprüche aufwiesen, die Zuwiderhandlung nicht als rechtlich hinreichend erwiesen anzusehen sei.

118    Als Zweites trägt Mitsubishi vor, das Gericht habe mit seiner Feststellung in Randnr. 108 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission, dass die im Rahmen eines Antrags auf Ermäßigung der Geldbuße abgegebenen Erklärungen tendenziell verlässlicher seien, wenn sie den Interessen des Erklärenden zuwiderliefen, die einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätze falsch angewandt, denn die in einem Verfahren zum Erlass oder zur Ermäßigung einer Geldbuße abgegebenen Erklärungen liefen den Interessen des Erklärenden nicht zwangsläufig zuwider.

119    Insbesondere liefen die Erklärungen von Herrn M. zum Vorliegen der Übereinkunft nicht seinen Interessen zuwider, sondern seien für ABB günstig gewesen, da sie die Auffassung der Kommission und damit den Antrag von ABB auf Erlass der Geldbuße gestärkt hätten.

120    Als Drittes rügt Mitsubishi den vom Gericht in Randnr. 192 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission gezogenen Schluss, dass die Kommission keinen Fehler begangen habe, als sie festgestellt habe, dass den Erklärungen und Aussagen von ABB, den Erklärungen von Fuji zur Übereinkunft und den Erklärungen von Hitachi zum Melde- und Anrechnungsmechanismus ein höherer Beweiswert zukomme als den das Vorliegen der Übereinkunft verneinenden Erklärungen von Siemens, Mitsubishi, Toshiba, Hitachi und VA Tech.

121    Insoweit habe das Gericht zunächst nicht erläutert, warum den im Rahmen eines Antrags auf Ermäßigung der Geldbuße abgegebenen Erklärungen, nach denen es keine Übereinkunft gegeben habe, jeder Beweiswert abzusprechen sei, obwohl die betreffenden Unternehmen das gleiche Interesse wie ABB gehabt hätten, ihren Kronzeugenstatus nicht durch falsche Informationen zu gefährden.

122    Sodann habe das Gericht in Randnr. 135 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission die Erklärungen von Fuji zur Übereinkunft fälschlich als den Interessen dieser Gesellschaft zuwiderlaufend eingestuft. In ihren Erklärungen habe Fuji nicht eingeräumt, an der Übereinkunft beteiligt gewesen zu sein. Sie habe – möglicherweise um die von ihr beantragte Ermäßigung zu erlangen – lediglich darauf hingewiesen, dass die Übereinkunft zwar bestanden, aber nur die anderen japanischen Hersteller betroffen habe.

123    Schließlich habe das Gericht in Randnr. 164 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission zu Unrecht den Erklärungen von Hitachi zum Melde- und Anrechnungsmechanismus mit der Begründung erhöhten Beweiswert beigemessen, dass sie zum einen ihren Interessen zuwiderliefen und ein belastendes Beweismittel darstellten und dass zum anderen Hitachi die Schlüsse, die aus dieser Erklärung hätten gezogen werden können, nicht bewusst gewesen seien. Die freiwillige und bewusste Anerkennung der eigenen Verantwortlichkeit durch das Unternehmen, das eine Erklärung über die Zuwiderhandlung abgebe, sei nämlich ein unerlässlicher Bestandteil des für Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderliefen, geltenden Grundsatzes.

124    Nach Ansicht der Kommission ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes von Mitsubishi als unzulässig zurückzuweisen. Sollte er zulässig sein, gehe das Vorbringen dieser Rechtsmittelführerin entweder ins Leere oder sei unbegründet.

ii)  Rechtsmittel von Toshiba

125    Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt Toshiba vor, die vom Gericht in den Randnrn. 197 und 198 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission angeführte Begründung dafür, dass die Erklärungen von Siemens, Mitsubishi und Hitachi, mit denen das Vorliegen einer Übereinkunft bestritten worden sei, weniger glaubhaft seien als die von ABB vorgelegten Gegenbeweise, sei widersprüchlich und unzureichend, so dass dem Urteil ein Rechtsfehler anhafte.

126    Nachdem das Gericht nämlich in Randnr. 93 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission sechs Kriterien zur Beurteilung der Verlässlichkeit der Zeugenaussagen aufgestellt habe, habe es diese Kriterien in der Folge nicht auf die Erklärungen der Mitarbeiter von Siemens, Mitsubishi und Hitachi angewandt, sondern ihre Beweiskraft mit der bloßen Behauptung verneint, dass diese Angaben nicht den Interessen der sie vorbringenden Unternehmen zuwiderliefen.

127    Die Kommission trägt vor, das Gericht habe die Grundsätze über die Beweiskraft korrekt angewandt, denn es habe gebührend berücksichtigt, dass – im Gegensatz zu den Erklärungen von ABB – die im Namen von Siemens, Mitsubishi und Hitachi abgegebenen Erklärungen, in denen das Vorliegen der Zuwiderhandlung bestritten werde, den Interessen dieser Unternehmen nicht zuwiderliefen.

b)     Würdigung durch den Gerichtshof

128    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, aus dem zum einen folgt, dass die Zulässigkeit eines Beweises, wenn er rechtmäßig erlangt worden ist, vor dem Gericht nicht in Frage gestellt werden kann, und zum anderen, dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Beweiskraft ordnungsgemäß vorgelegter Beweise deren Glaubhaftigkeit ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, Slg. 2007, I‑829, Randnrn. 49 und 63).

129    Zudem kann die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Beweiskraft der ihm vorgelegten Aktenstücke außer bei Verletzung der Beweislast- und Beweiserhebungsregeln und bei Verfälschung der Beweise vor dem Gerichtshof nicht in Frage gestellt werden (vgl. insbesondere Urteil Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

130    Die Frage, ob das Gericht die Beweislast- und Beweiserhebungsregeln bei der Prüfung der von der Kommission zur Stützung des Vorwurfs einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union angeführten Beweise beachtet hat, ist hingegen eine Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, Randnr. 40).

131    Als Erstes ist zur Rüge einer Verfälschung des Vorbringens von Mitsubishi in Randnr. 78 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission festzustellen, dass diese Randnummer zu einer Argumentation gehört, in deren Rahmen das Gericht auf eine Reihe von Argumenten von Mitsubishi eingegangen ist. Mit ihnen sollte dargetan werden, dass die Kommission bei der Führung des Nachweises der Beteiligung von Mitsubishi an der Zuwiderhandlung die Beweiserhebungs- und Beweislastregeln verletzt habe, weil es für diese Beteiligung nur mündliche Beweise gebe, die zudem von Unternehmen stammten, die einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße gestellt hätten, und weil diese Beweise überdies durch andere Beweise widerlegt würden oder Unstimmigkeiten oder Widersprüche aufwiesen.

132    Auch unter Berücksichtigung der in den Randnrn. 128 bis 130 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Grundsätze ist festzustellen, dass das Gericht angemessen auf dieses Vorbringen eingegangen ist, ohne einen Rechtsfehler zu begehen.

133    Zunächst hat das Gericht nämlich zum einen in den Randnrn. 75 und 76 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission zutreffend auf die von ihm angewandten Beweislast- und Beweiserhebungsgrundsätze verwiesen:

„75      Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung nachzuweisen. Jedoch muss nicht jeder von der Kommission erbrachte Beweis notwendigerweise für jeden Teil der Zuwiderhandlung diesen Kriterien entsprechen. Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht …

76      Außerdem kann in Anbetracht der Bekanntheit des Verbots wettbewerbswidriger Vereinbarungen von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie Beweisstücke vorlegt, die eine Kontaktaufnahme zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen. Die lückenhaften und vereinzelten Beweise, über die die Kommission gegebenenfalls verfügt, müssen jedenfalls durch Schlussfolgerungen ergänzt werden können, die die Rekonstruktion der relevanten Umstände ermöglichen. Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können …“

134    Zum anderen ist das Gericht in Randnr. 78 dieses Urteils ebenfalls rechtsfehlerfrei auf die konkretere Rüge von Mitsubishi eingegangen, dass der Kommission angesichts der im Rahmen der Kronzeugenregelung erlangten Erklärungen kein Spielraum bei der Beweiswürdigung mehr zuzuerkennen sei. Dazu hat das Gericht ausgeführt:

„… [D]ie Dokumente, die von den beteiligten Unternehmen im Rahmen der Kronzeugenregelung übermittelt werden, [müssen] in jedem Fall die geltenden Kriterien der Rechtsprechung erfüllen, damit die Kommission sie als Nachweis für eine Zuwiderhandlung wirksam geltend machen kann. Daher erleichtert das Bestehen der Kronzeugenregelung nicht notwendigerweise die Aufgabe der Kommission. …“

135    Zu den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, auf die das Gericht dabei Bezug nimmt, gehört der in den Randnrn. 84 und 89 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission zutreffend hervorgehobene Grundsatz, dass eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von anderen Unternehmen bestritten wird, die ebenfalls einer solchen Beteiligung beschuldigt werden, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden kann, wenn sie nicht durch andere Beweise erhärtet wird, wobei der erforderliche „Grad der Erhärtung“ aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer sein kann.

136    Als Zweites ist in Bezug auf die gegen die Erwägungen in Randnr. 108 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission gerichtete Rüge festzustellen, dass das Gericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, es lasse sich nicht sagen, dass die Angaben von ABB und insbesondere die Erklärungen von Herrn M. zum Vorliegen der Übereinkunft keine nachteiligen Folgen für dieses Unternehmen hätten haben können.

137    Insoweit wendet sich Mitsubishi nicht gegen den Grundsatz, dass Erklärungen, die den Interessen der Unternehmen zuwiderlaufen, in deren Namen sie abgegeben wurden, erhöhte Beweiskraft beizumessen ist, sondern trägt lediglich vor, das Gericht habe diesen Grundsatz im vorliegenden Fall falsch angewandt.

138    Das Gericht hat in Randnr. 107 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Vertreter eines Unternehmens, das einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt hat, zwar veranlasst sehen kann, so viele belastende Umstände wie möglich anzuführen, doch wird er sich, wie in den Randnrn. 88 und 89 dieses Urteils zutreffend dargelegt wird, auch der potenziellen nachteiligen Folgen unrichtiger Angaben bewusst sein, die u. a. dazu führen können, dass die zunächst erlassene Geldbuße doch noch verhängt wird. Außerdem wird, wie das Gericht ebenfalls zu Recht hervorgehoben hat, das Risiko, dass Erklärungen als unrichtig erkannt werden und die genannten Folgen haben, dadurch erhöht, dass solche Erklärungen durch andere Beweise erhärtet werden müssen.

139    Was speziell den Umstand betrifft, dass ABB ihre Beteiligung an der Übereinkunft anerkannt hatte, lag es auf der Hand, dass diese Anerkennung ihren Interessen zuwiderlaufen konnte, da es sich dabei um einen Gesichtspunkt handelt, der ihr von der Kommission als Beweis ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung entgegengehalten werden konnte, wie aus Randnr. 108 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission hervorgeht.

140    Allgemeiner hat der Gerichtshof bereits hervorgehoben, dass die von einem Vertreter einer Gesellschaft abgegebene Erklärung, mit der das Vorliegen einer von der Gesellschaft begangenen Zuwiderhandlung eingeräumt wird, mit beträchtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden ist (Urteil Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, Randnr. 103).

141    Unter ihnen ist das Risiko von Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten hervorzuheben, in deren Rahmen geltend gemacht werden kann, dass die Kommission die von einer Gesellschaft begangene Zuwiderhandlung nachgewiesen habe.

142    Dass die Erklärungen von Herrn M. für ABB potenziell nachteilig waren, kann auch nicht durch das Vorbringen in Frage gestellt werden, mit dem Mitsubishi darzutun versucht, dass ABB de facto nicht habe befürchten müssen, dass der Erlass ihrer Geldbuße rückgängig gemacht werde, falls sich herausstellen sollte, dass die von ihr vorgelegten Beweise in Wirklichkeit verfälscht worden oder irreführend gewesen seien.

143    Mit einem solchen Vorbringen begehrt Mitsubishi nämlich vom Gerichtshof eine Tatsachenwürdigung, zu der er im Rahmen eines Rechtsmittels nicht befugt ist.

144    Was als Drittes die von Mitsubishi gegen Randnr. 192 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission erhobene Rüge angeht, ist zunächst festzustellen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen von Mitsubishi in den Randnrn. 193 und 194 dieses Urteils angegeben hat, weshalb den Erklärungen von Siemens, Mitsubishi, Toshiba, Hitachi und VA Tech geringerer Beweiswert beizumessen sei als den Erklärungen und Zeugenaussagen von ABB, den Erklärungen von Fuji zur Übereinkunft und den Erklärungen von Hitachi zum Melde- und Anrechnungsmechanismus.

145    In diesen Randnummern hat das Gericht nämlich rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass im Unterschied zu den Erklärungen und Aussagen von ABB, Fuji und Hitachi die Erklärungen von Siemens, Mitsubishi, Toshiba, Hitachi und VA Tech den Interessen dieser Unternehmen nicht zuwidergelaufen seien, da mit ihnen das Vorliegen jeder Zuwiderhandlung in Abrede gestellt worden sei, wobei nicht davon ausgegangen werden könne, dass die genannten Unternehmen kein Interesse daran gehabt hätten, das Vorliegen der Übereinkunft zu bestreiten.

146    Zudem folgt daraus, dass das Gericht mit dieser Vorgehensweise, anders als Toshiba im Rahmen des dritten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes vorträgt, bei der Würdigung des Beweiswerts der genannten Erklärungen ein von ihm in Bezug auf diese Erklärungen als besonders relevant angesehenes Kriterium angewandt hat. Ein solches Vorgehen ist im Übrigen im Rahmen der Anwendung des das Unionsrecht kennzeichnenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, auf den in Randnr. 128 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, auch völlig angebracht. Die Begründung des Gerichts ist daher in diesem Punkt keineswegs widersprüchlich.

147    Sodann ist zu der gegen Randnr. 135 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission gerichteten Rüge, mit der dem Gericht vorgeworfen wird, dort zu Unrecht angenommen zu haben, dass die Erklärung von Fuji zur Übereinkunft ihren Interessen zuwidergelaufen sei, festzustellen, dass es sich dabei um eine grundsätzlich freie Beweiswürdigung durch das Gericht handelt.

148    Mit der Stützung seiner Würdigung auf die nuancierte Erwägung, dass Fuji mit ihrer Erklärung zumindest indirekt zugegeben habe, dass ihr Fernbleiben vom europäischen Markt teilweise auf die Übereinkunft zurückzuführen gewesen sei, und damit einen Umstand anerkannt habe, den die Kommission zu ihrem Nachteil habe berücksichtigen können, hat das Gericht dieses Beweismittel auch in keiner Weise verfälscht.

149    Schließlich ist zu der Kritik an Randnr. 164 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission festzustellen, dass das Gericht dort rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, dass der Beweiswert der Erklärung von Hitachi insbesondere deshalb hoch sei, weil diese Erklärung, da sie eine Verbindung zwischen den Kartellaktivitäten innerhalb des EWR und den japanischen Herstellern impliziert habe, den Interessen dieser Gesellschaft zuwidergelaufen sei und daher ein belastendes Beweismittel dargestellt habe.

150    Diese Feststellung kann entgegen der Auffassung von Mitsubishi nicht durch den – im Übrigen vom Gericht angeführten – Umstand in Frage gestellt werden, dass sich aus diesem Beweismittel ergibt, dass Hitachi die Schlüsse, die aus ihrer Erklärung gezogen werden konnten, nicht bewusst waren. Dieser Umstand, aus dem abzuleiten sein mag, warum Hitachi diese Erklärung abgegeben hat, erhöht nämlich, wie das Gericht in Randnr. 164 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission zutreffend festgestellt hat, ihren Beweiswert, denn unabhängig davon, dass er den Interessen von Hitachi zuwiderlief, bestätigt er, dass sie in der Erklärung den wahren Sachverhalt geschildert hat, ohne zu versuchen, ihn nach Maßgabe der möglichen Konsequenzen für sie zu manipulieren.

151    Daher sind der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes von Mitsubishi und der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes von Toshiba zurückzuweisen.

3.     Zu den Rechtsmittelgründen, die auf Rechtsfehler bei der Anwendung der Kriterien für die Würdigung und Gewichtung der Beweise gestützt werden

a)     Vorbringen der Parteien

i)     Rechtsmittel von Mitsubishi

152    Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Randnrn. 118 und 128 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission bezieht, rügt Mitsubishi, das Gericht habe die für die Würdigung und Gewichtung der Beweise geltenden Grundsätze dadurch verletzt, dass es der Aussage von Herrn M. als Beweismittel für das Vorliegen der Übereinkunft hohen Beweiswert beigemessen habe.

153    Mit diesen Erwägungen habe das Gericht gegen die seiner eigenen Rechtsprechung, insbesondere seinem Urteil vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission (T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnrn. 205 bis 210), zu entnehmenden sechs Kriterien (im Folgenden: sechs JFE-Engineering-Kriterien) verstoßen, die in Randnr. 87 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission wie folgt wiedergegeben würden:

„Erklärungen [kann] ein besonders hoher Beweiswert beigemessen werden, wenn sie verlässlich sind, im Namen eines Unternehmens abgegeben wurden, von einer Person stammen, die beruflich verpflichtet ist, im Interesse dieses Unternehmens zu handeln, den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, von einem unmittelbaren Zeugen der Vorgänge stammen, auf die sie sich beziehen, und bedacht sowie nach reiflicher Überlegung schriftlich abgegeben werden …“

154    In Anbetracht der sechs JFE-Engineering-Kriterien könne den Erklärungen von Herrn M. nur geringer Beweiswert zuerkannt werden.

155    Die Kommission hält dieses Vorbringen für unbegründet und macht insbesondere geltend, die im Urteil JFE Engineering u. a./Kommission aufgestellten sechs JFE-Engineering-Kriterien erklärten sich aus den Umständen der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei. Zudem sei die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des Beweiswerts der betreffenden Beweise auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.

ii)  Rechtsmittel von Toshiba

156    Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht Toshiba geltend, das Gericht habe sich auf widersprüchliche und unzureichende Gründe gestützt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Aussage von Herrn M. glaubhaft sei, hohe Beweiskraft habe und damit das Vorliegen der Übereinkunft beweisen könne.

157    Das Gericht habe nämlich in Randnr. 93 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission die maßgebliche rechtliche Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage von Herrn M., nämlich die sechs JFE-Engineering-Kriterien, aufgeführt, diese jedoch nicht korrekt auf die Aussage angewandt, da vier dieser sechs Kriterien nicht geprüft worden seien.

158    Die Kommission entgegnet, dieses Vorbringen sei im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig, da es darauf abziele, vom Gerichtshof einen tatsächlichen Gesichtspunkt – die Glaubhaftigkeit der Aussage von Herrn M. – nachprüfen zu lassen, ohne dass dargetan werde, dass das Gericht bei seiner Würdigung ein Beweismittel verfälscht habe. Jedenfalls sei dieses Vorbringen unbegründet.

b)     Würdigung durch den Gerichtshof

159    Mitsubishi und Toshiba stellen den Beweiswert in Frage, den das Gericht einem der von ABB vorgelegten und in der streitigen Entscheidung angeführten Beweise für das Vorliegen der Übereinkunft, nämlich der Aussage von Herrn M., eines ehemaligen Mitarbeiters von ABB, beigemessen hat.

160    Sie vertreten im Wesentlichen die Auffassung, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es dieser Zeugenaussage hohen Beweiswert beigemessen habe, während es eingeräumt habe oder zumindest hätte einräumen müssen, dass diese Aussage einige, wenn nicht gar die meisten der sechs JFE-Engineering-Kriterien, die das Gericht hätte anwenden müssen, nicht erfülle.

161    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Gericht nach ausführlicher Würdigung der Aussage von Herrn M. zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass zum einen diese Aussage, wie auch die von den ABB-Mitarbeitern Wi., P. und V.‑A. abgegebenen schlüssigen Erklärungen, sowohl das Vorliegen als auch den wesentlichen Inhalt der Übereinkunft belegen könne, auch wenn sie durch andere Beweise erhärtet werden müsse, und dass zum anderen diesen vier Aussagen hoher Beweiswert zuzuerkennen sei.

162    Erstens ist allerdings zum Wortlaut der Aussage von Herrn M. festzustellen, dass Mitsubishi und Toshiba nichts vortragen, womit dargetan werden könnte, dass das Gericht diese Aussage dadurch verfälscht hätte, dass es in ihr eine Bestätigung für das Vorliegen und den grundlegenden Inhalt der Übereinkunft gesehen hat.

163    Was zweitens den dieser Aussage vom Gericht beigemessenen „hohen Beweiswert“ angeht, so ist das allein relevante Kriterium für die Beurteilung der vorgelegten Beweise deren Glaubhaftigkeit, da im Unionsrecht, wie bereits in Randnr. 128 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt. Dies hat im Übrigen das Gericht in Randnr. 85 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission und in Randnr. 91 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission zu Recht hervorgehoben.

164    Zwar hat das Gericht in diesem einleitenden Teil der angefochtenen Urteile Mitsubishi Electric/Kommission und Toshiba/Kommission auch darauf hingewiesen, dass einer die sechs JFE-Engineering-Kriterien erfüllenden Zeugenaussage ein „besonders hoher Beweiswert“ beigemessen werden könne, doch hat es in der Folge bei der speziellen Würdigung der Aussage von Herrn M. nicht mehr auf diese Kriterien Bezug genommen und sich auch keineswegs darauf beschränkt, sie in mechanischer Weise anzuwenden.

165    Vielmehr hat das Gericht aufgrund einer konkreten Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit der Aussage von Herrn M. die Ansicht vertreten, dass den Erklärungen der vier fraglichen Zeugen erhöhte Beweiskraft zuzuerkennen sei, da sie von unmittelbaren Zeugen stammten, die nach den von ihnen beschriebenen Umständen keinen Grund gehabt hätten, unrichtige Angaben zu machen.

166    Damit hat das Gericht weder die Beweislast- und Beweiserhebungsregeln verletzt noch die Aussage von Herrn M. offensichtlich verfälscht.

167    Selbst wenn im Übrigen im vorliegenden Fall anzunehmen wäre, dass einige der sechs JFE-Engineering-Kriterien nicht erfüllt waren, konnte das Gericht der Aussage von Herrn M. hohe Beweiskraft beimessen, da es diese Aussage nach einer konkreten Gesamtwürdigung ihrer Verlässlichkeit als glaubhaft eingestuft, zugleich aber darauf hingewiesen hat, dass sie noch durch andere Beweise erhärtet werden müsse.

168    Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, der dem Urteil JFE Engineering u. a./Kommission zugrunde lag, in dem das Gericht einer Zeugenaussage, die die sechs JFE-Engineering-Kriterien erfüllte, besonders hohen Beweiswert zuerkannt hat, was es rechtfertigen konnte, diese Aussage zum Nachweis bestimmter Teile der Zuwiderhandlung ausreichen zu lassen und geringere Anforderungen an eine Erhärtung der Aussage durch weitere Beweise zu stellen.

169    Zunächst ist speziell zu der vom Gericht als zentral eingestuften Erwägung, dass Herr M. als „unmittelbarer und besonders geeigneter Zeuge der von ihm dargelegten Umstände“ anzusehen sei, festzustellen, dass das Gericht diese Würdigung, ohne einen Beweis zu verfälschen, auf die in Randnr. 115 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission und in Randnr. 121 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission getroffene tatsächliche Feststellung stützen konnte, dass „Herr M. ... im Kartell zwischen 1988 und 2002, also fast während der gesamten Dauer seines Bestehens, einer der Vertreter von ABB [war], während ABB selbst eine der Hauptakteurinnen war“.

170    Wie bereits in den Randnrn. 72 und 73 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, hat das Gericht ebenfalls rechtsfehlerfrei in Randnr. 116 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission und in Randnr. 122 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission ausgeführt, dass der Beweiswert dieser Aussage nicht deshalb in Frage gestellt werden könne, weil Herr M. dem Abschluss der Übereinkunft nicht beigewohnt habe oder weil das Thema der Übereinkunft bei keiner der Sitzungen, an denen er teilgenommen habe, ausdrücklich angesprochen worden sei.

171    Folglich durfte das Gericht dem Umstand besondere Bedeutung beimessen, dass Herr M. nicht nur ein unmittelbarer, sondern auch ein besonders geeigneter Zeuge des von ihm beschriebenen Geschehens, nämlich der das Vorliegen und den wesentlichen Inhalt der Übereinkunft betreffenden Umstände, war.

172    Sodann ist festzustellen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen von Mitsubishi und Toshiba bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussage von Herrn M. gebührend berücksichtigt hat, dass der externe Berater von ABB während der Befragung von Herrn M. eingriff und ihm suggerierte, dass es für die japanischen Hersteller hätte rentabel sein können, in den europäischen Markt einzudringen, wovon Herr M. nicht überzeugt zu sein schien.

173    Das Gericht hat nämlich zwar in Randnr. 110 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission und in Randnr. 118 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission aus dieser Intervention hergeleitet, dass Herr M. Zweifel am wirtschaftlichen Interesse an einem solchen Schritt geäußert habe und dass dies bei der Beurteilung des Inhalts seiner Aussage zu berücksichtigen sei.

174    Das Gericht hat jedoch die Auswirkung dieses Umstands auf die Glaubhaftigkeit der Aussage von Herrn M. als solche sofort durch den Hinweis relativiert, dass weder Mitsubishi noch Toshiba dargelegt habe, in welchem Umfang dieses Eingreifen des externen Beraters von ABB die Glaubhaftigkeit der Aussage von Herrn M. in sonstiger Hinsicht berühre.

175    Im Übrigen scheint die Reaktion von Herrn M. auf das Eingreifen des externen Beraters von ABB darauf hinzudeuten, dass er sich davon gerade nicht beeinflussen ließ, hat er sich doch entgegen dem vom Berater suggerierten Sinn geäußert. Die Reaktion von Herrn M. auf das Eingreifen des Beraters ist somit eher dazu angetan, die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu erhöhen.

176    Darüber hinaus hat das Gericht in Randnr. 125 der angefochtenen Urteile Mitsubishi Electric/Kommission und Toshiba/Kommission darauf hingewiesen, dass sich ungeachtet des – von Herrn P. geteilten – Standpunkts von Herrn M., dass die japanischen Hersteller kein wirtschaftliches Interesse an einem Eindringen in den europäischen Markt hätten, diese Hersteller nach der Aussage sowohl der vier Zeugen von ABB als auch von ABB selbst verpflichtet hätten, nicht in den EWR-Markt einzudringen, obwohl sie dazu technisch in der Lage gewesen seien.

177    Daraus folgt zugleich, dass sich entgegen dem Vorbringen von Toshiba ein Rechtsfehler des Gerichts in Bezug auf die Verlässlichkeit der Aussage von Herrn M. im vorliegenden Fall nicht bejahen lässt.

178    Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Erwägungen sind die Rechtsmittelgründe, die auf Rechtsfehler bei der Anwendung der Kriterien für die Würdigung und Gewichtung der Beweise gestützt werden, zurückzuweisen.

4.     Zu den Rechtsmittelgründen, die auf Rechtsfehler bei der Anwendung der Grundsätze über die „Erhärtung von Beweisen“ gestützt werden

a)     Vorbringen der Parteien

i)     Rechtsmittel von Mitsubishi

179    Mit dem vierten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft Mitsubishi dem Gericht vor, bei der Würdigung der Antwort von Fuji auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (im Folgenden: Erklärung von Fuji) die Grundsätze über die Erhärtung von Beweisen irrig angewandt zu haben, indem es diese Erklärung in den Randnrn. 134 bis 139 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission ungeachtet dessen, dass sie „ziemlich vage“ und ihr Beweiswert „eingeschränkt“ sei, als Beweis eingestuft habe, der die Angaben von ABB „tendenziell erhärtet“.

180    Aus Randnr. 84 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission ergebe sich nämlich, dass die von ABB vorgelegten Erklärungen jedenfalls durch weitere Beweise untermauert werden müssten.

181    In der Rechtsprechung sei aber eine gesonderte Kategorie von Beweisen, die andere Beweise „tendenziell erhärten“, unbekannt. Die Erklärung von Fuji erhärte die Annahme, dass es eine Übereinkunft gegeben habe, nicht in rechtlich hinreichender Weise, da sie nichts anderes als eine unglaubwürdige und von Interessen geleitete Vermutung sei.

182    Die Kommission entgegnet, dieses Vorbringen gehe vor allem deshalb fehl, weil es auf Überlegungen beruhe, die dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung widersprächen.

ii)  Rechtsmittel von Toshiba

183    Im Rahmen des ersten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht Toshiba geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Erklärung von Fuji und die von Hitachi zum Vorschlag von Alstom vorgelegten Beweise die von ABB gelieferten Beweise zum Vorliegen einer Übereinkunft erhärteten oder erhärten könnten.

184    Erstens ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass solche Beweise die Angaben von ABB nicht stützen könnten, da im Hinblick auf eine Ermäßigung der Geldbuße abgegebene Erklärungen zwar einander untermauern könnten, aber nur durch weitere Beweise aus dem streitigen Zeitraum erhärtet werden könnten, d. h. durch Schriftstücke, die aus dem Zeitraum der Zuwiderhandlung stammten (Urteil des Gerichts vom 26. April 2007, Bolloré u. a./Kommission, T‑109/02, T‑118/02, T‑122/02, T‑125/02, T‑126/02, T‑128/02, T‑129/02, T‑132/02 und T‑136/02, Slg. 2007, II‑947, Randnr. 168).

185    Was zweitens speziell die Erklärung von Fuji betreffe, habe sich das Gericht zunächst auf eine widersprüchliche Begründung gestützt, da es diese Erklärung in den Randnrn. 144 und 160 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission als ziemlich vage und von eingeschränktem Beweiswert eingestuft habe, gleichwohl aber zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sie die Erklärungen von ABB zum Vorliegen der Übereinkunft tendenziell erhärte.

186    Sodann habe das Gericht in Randnr. 145 dieses Urteils zu Unrecht festgestellt, dass durch den Inhalt der Aussagen fünf leitender Angestellter von Fuji, die zu der Frage, ob es eine Übereinkunft gegeben habe, lediglich geschwiegen hätten, der Beweiswert der Erklärung von Fuji nicht in Frage gestellt werde. Diese fünf Aussagen seien von ganz besonderer Bedeutung, da sie nach Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte gemacht worden seien, in der das Vorliegen der Übereinkunft behauptet worden sei.

187    Schließlich habe das Gericht einen widersprüchlichen Standpunkt eingenommen, indem es einerseits in Randnr. 144 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission ausgeführt habe, die Ungenauigkeit der Erklärung von Fuji hinsichtlich des Vorliegens einer Übereinkunft erkläre sich durch ihre untergeordnete Rolle innerhalb des Kartells, was indessen kein Hinderungsgrund für die Annahme sei, dass diese Erklärung die Beweise von ABB verstärke; andererseits habe das Gericht jedoch in Randnr. 181 seines Urteils eben wegen dieser untergeordneten Rolle von Fuji die von ihr vorgelegten Beweise zurückgewiesen, nach denen es keinen Melde- und Anrechnungsmechanismus gegeben habe.

188    Die Kommission hält dieses Vorbringen für entweder unzulässig oder unbegründet.

b)     Würdigung durch den Gerichtshof

189    Zu den Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob ein Beweismittel ein anderes zu erhärten vermag, geht aus den Randnrn. 84 und 85 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission und den Randnrn. 90 und 91 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission hervor, dass zum einen eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen betroffenen Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden kann, wenn sie nicht durch weitere Beweise untermauert wird, wobei jedoch der „erforderliche Grad der Erhärtung“ aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer sein kann, und dass zum anderen, was den Beweiswert der verschiedenen Beweisstücke anbelangt, das allein relevante Kriterium für die Beurteilung der vorgelegten Beweise ihre Glaubhaftigkeit ist.

190    Insbesondere ist dem in Randnr. 128 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu entnehmen, dass für die Frage, ob oder in welchem Maß ein Beweismittel ein anderes zu erhärten vermag, keine präzisen Regeln, insbesondere hinsichtlich der Form oder Quelle der zur Erhärtung geeigneten Beweise, maßgebend sind, sondern allein das Kriterium der Glaubhaftigkeit des Beweises.

191    Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung von Toshiba nicht geltend gemacht werden kann, dass Erklärungen, die im Rahmen der Kronzeugenregelung abgegeben werden, grundsätzlich nicht durch andere derartige Erklärungen erhärtet werden können, sondern nur durch Beweise aus dem streitigen Zeitraum, d. h. durch Schriftstücke, die aus dem Zeitraum der Zuwiderhandlung stammen.

192    Im Übrigen hat das Gericht die Feststellung in Randnr. 168 des Urteils Bolloré u. a./Kommission, dass in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, ein solcher Beweis aus dem streitigen Zeitraum tatsächlich dazu angetan gewesen sei, einen anderen Beweis zu bestätigen, offensichtlich und zu Recht nicht in Form einer unter allen Umständen geltenden Norm getroffen.

193    Das Gericht hat auch keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Randnrn. 134 bis 139 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission und den Randnrn. 114 und 160 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission feststellte, dass die Erklärung von Fuji, obwohl sie ziemlich vage sei, die von ABB gelieferten Beweise tendenziell erhärtet habe, wobei ihr Beweiswert jedoch eingeschränkt sei.

194    Diese nuancierte Beurteilung der Erheblichkeit und des Beweiswerts der fraglichen Erklärung lässt keine Verfälschung ihres Inhalts erkennen und ist auch frei von Widersprüchen.

195    Was nämlich zunächst die Erheblichkeit der Erklärung von Fuji angeht, hat das Gericht sie, wie sich aus Randnr. 136 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission und aus Randnr. 144 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission ergibt, zwar in dem Sinne für vage erachtet, dass darin nur die Verpflichtung der japanischen Hersteller angeführt werde, nicht in den europäischen Markt einzudringen. Gleichwohl habe sie den wichtigsten Punkt der Angaben von ABB und des Vorwurfs der Kommission gegenüber den japanischen Herstellern erhärtet, so dass sie im vorliegenden Fall nicht unerheblich sei.

196    Daraus folgt zudem, dass die in der Schlussfolgerung in Randnr. 139 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission gebrauchte Wendung „tendenziell erhärtet“ darauf Bezug nimmt, dass die Erklärung von Fuji aufgrund ihrer Eignung, das Vorliegen und den wesentlichen Inhalt der Übereinkunft zu bestätigen, erheblich sei.

197    Das Gericht hat in freier Würdigung und ohne Verfälschung des Inhalts der Erklärung von Fuji ihre Glaubhaftigkeit und damit ihre Beweiskraft im Wesentlichen deshalb als eingeschränkt angesehen, weil Fuji nur eine untergeordnete Rolle innerhalb des Kartells gespielt und von ihm daher nur begrenzt Kenntnis gehabt habe.

198    Sodann ist zu der von Toshiba beanstandeten Randnr. 145 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission festzustellen, dass das Gericht mit seinen Ausführungen in dieser Randnummer, dass der Beweiswert der Erklärung von Fuji durch den Inhalt der Aussagen von fünf Beschäftigten von Fuji, die das Vorliegen der Übereinkunft nicht bestritten, sondern zu dieser Frage schlicht geschwiegen hätten, nicht in Frage gestellt werde, eine Würdigung des Beweiswerts dieser Aussagen vorgenommen hat, die im Stadium des Rechtsmittels keiner Erörterung zugänglich ist, da sie weder den Wortlaut dieser Aussagen verfälscht noch offensichtlich sachlich unrichtig ist.

199    Im Übrigen ist das Argument unzulässig, dass diese Würdigung wegen der ganz besonderen Bedeutung der fraglichen Aussagen fehlgehe, die darauf beruhe, dass sie nach Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte gemacht worden seien, in der das Vorliegen der Übereinkunft behauptet worden sei. Es zielt nämlich in Wirklichkeit darauf ab, eine Überprüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof zu erwirken.

200    Zu dem Vorwurf, die Erwägungen in den Randnrn. 144 und 181 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission seien widersprüchlich, genügt schließlich die Feststellung, dass das Gericht darin erläutert hat, warum die untergeordnete Rolle von Fuji innerhalb des Kartells kein Hinderungsgrund für die Annahme sei, dass ihre Erklärung die von ABB vorgelegten Beweise zum wesentlichen Inhalt der Übereinkunft erhärten könne, während diese untergeordnete Rolle aber die Verlässlichkeit dieses Beweises hinsichtlich seiner Eignung in Frage stelle, das Vorliegen des Melde- und Anrechnungsmechanismus zu erhärten.

201    Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, hat sich das Gericht nämlich darauf gestützt, dass Fuji nicht an jedem von der Gruppe der europäischen Hersteller ausgehenden Informationsaustausch beteiligt gewesen sei und im Gegensatz zu ABB und Hitachi auch nicht zu den Mitgliedern des Europa/Japan-Ausschusses gezählt habe, die stärker in die einzelnen Aktivitäten dieses Mechanismus eingebunden worden seien.

202    Diese Begründung erscheint auch völlig angemessen angesichts des Umstands, dass das Gericht im Rahmen der Würdigung des Beweiswerts des Melde- und Anrechnungsmechanismus der Tatsache besondere Bedeutung beigemessen hat, dass dieser Mechanismus nicht etwa gelegentlich und nach freiem Ermessen durchgeführt worden sei, sondern dass die Meldungen regelmäßig erfolgten.

203    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Rechtsmittelgründe, die auf Rechtsfehler bei der Anwendung der Grundsätze über die Erhärtung von Beweisen gestützt werden, zurückzuweisen sind.

5.     Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen gerügt wird, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es Mitsubishi und Toshiba nicht erlaubt habe, eine alternative Erklärung für die ihnen von der Kommission zur Last gelegten Vorgänge vorzubringen

a)     Vorbringen der Parteien

i)     Rechtsmittel von Mitsubishi

204    Mit dem siebten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Randnrn. 79 bis 82 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission bezieht, rügt Mitsubishi, das Gericht habe gegen die Unschuldsvermutung verstoßen und Rechtsgrundsätze irrig angewandt, indem es die Berücksichtigung einer alternativen plausiblen Erklärung abgelehnt habe.

205    Sie macht geltend, entgegen der Feststellung des Gerichts in Randnr. 80 dieses Urteils ergebe sich aus dessen Rechtsprechung, dass die Möglichkeit, eine alternative Erklärung zu geben, nur ausgeschlossen sei, wenn die Feststellungen der Kommission auf schriftlichen Beweisen beruhten (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission, T‑36/05, Randnr. 72).

206    Aus den Randnrn. 212 bis 215 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission gehe jedoch hervor, dass es im vorliegenden Fall keinen schriftlichen Beweis für das Vorliegen der Übereinkunft gebe.

207    Die Möglichkeit, eine alternative Erklärung zu geben, die auf Beweisen für die technischen und wirtschaftlichen Schranken für den Zutritt japanischer Hersteller zum europäischen Markt beruhe, sei das einzige Mittel, anhand dessen Mitsubishi die negative Tatsache des Nichtvorliegens der Übereinkunft nachweisen und damit ihre Verteidigungsrechte ausüben könne.

208    Da die zum Nachweis der Übereinkunft vorgelegten Beweise auf Folgerungen, Vermutungen und Interpretationen gestützt seien, hätten sie der sowohl von den japanischen als auch von den europäischen Herstellern bestätigten alternativen Erklärung von Mitsubishi gegenübergestellt werden müssen, dass für den Zutritt zum europäischen Markt technische und wirtschaftliche Schranken bestanden hätten. Diese Beweise seien im Gegensatz zu denen, die zur Übereinkunft vorgelegt worden seien, stichhaltig, unbestreitbar und von unabhängiger Seite nachprüfbar.

209    Die Kommission entgegnet, sie habe im vorliegenden Fall die streitige Entscheidung nicht auf die These gegründet, dass die erwiesenen Tatsachen nur durch eine Abstimmung zwischen den Unternehmen zu erklären seien. Die streitige Entscheidung gründe sich im Gegenteil nicht auf Schlüsse, die aus bestimmten Umständen gezogen worden seien, sondern auf Beweise aus unterschiedlichen Quellen, die das Vorliegen der Übereinkunft bestätigten.

ii)  Rechtsmittel von Toshiba

210    Toshiba trägt mit dem dritten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes vor, das Gericht habe einen zweifachen Rechtsfehler begangen, indem es eine Prüfung ihrer plausiblen alternativen Erklärung abgelehnt habe.

211    In den Randnrn. 82, 85 und 86 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission habe das Gericht die drei Umstände angeführt, unter denen ein Unternehmen eine alternative Erklärung des Sachverhalts vortragen könne, nämlich dann, wenn sich die Kommission ausschließlich auf das Marktverhalten der Unternehmen stütze, um daraus auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung zu schließen, weiter dann, wenn keine schriftlichen Beweise vorlägen oder solche Beweise mehrdeutig oder auslegungsbedürftig seien, und schließlich dann, wenn das Vorliegen einer Zuwiderhandlung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien hergeleitet werde.

212    Mit seiner Weigerung in den Randnrn. 87 und 88 dieses Urteils, Toshiba eine alternative Erklärung des Sachverhalts zu gestatten, habe das Gericht einen ersten Rechtsfehler begangen, denn aus diesen Randnummern ergebe sich, dass das Vorliegen einer Zuwiderhandlung hier auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung eines Bündels von Indizien, wenn nicht aufgrund von Schlussfolgerungen aus anderen Tatsachen, und aufgrund indirekter oder anderer als schriftlicher Beweise festgestellt worden sei. Demnach habe es sich im vorliegenden Fall um den dritten Umstand gehandelt, unter dem ein Unternehmen nach der Rechtsprechung des Gerichts eine alternative Erklärung des Sachverhalts geben könne (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T‑44/02 OP, T‑54/02 OP, T‑56/02 OP, T‑60/02 OP und T‑61/02 OP, Slg. 2006, II‑3567, Randnrn. 64 und 65).

213    Das Gericht habe einen zweiten Rechtsfehler begangen, indem es in Randnr. 209 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission die von Toshiba vorgebrachte alternative Erklärung für das Vorliegen der Zuwiderhandlung als irrelevant bezeichnet und dies damit begründet habe, dass die Kommission ihre Feststellung der Zuwiderhandlung nicht ausschließlich auf das Marktverhalten der fraglichen Unternehmen gestützt habe. Damit habe sich das Gericht auf einen der drei Umstände bezogen, unter denen eine alternative Erklärung zulässig sei. Im vorliegenden Fall hätte das Gericht eine solche Erklärung jedoch zulassen müssen, weil ein anderer der genannten drei Umstände vorgelegen habe.

214    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen und macht insbesondere geltend, die drei fraglichen Umstände seien nur Beispiele für Situationen, die ein und dasselbe Grundprinzip veranschaulichten, und zwar, dass eine Zuwiderhandlung von der Kommission nachgewiesen werden müsse.

b)     Würdigung durch den Gerichtshof

215    Die gerügten Randnummern der angefochtenen Urteile Mitsubishi Electric/Kommission und Toshiba/Kommission, mit denen das Gericht die Prüfung der von Mitsubishi und von Toshiba vorgetragenen alternativen plausiblen Erklärung der beanstandeten Zuwiderhandlungen – Vorliegen technischer und wirtschaftlicher Schranken für den Zutritt der japanischen Hersteller zum europäischen Markt der fraglichen Produkte – abgelehnt hat, sind zunächst in ihrem Kontext innerhalb dieser Urteile zu betrachten.

216    Diese Randnummern gehören nämlich zu Ausführungen, mit denen das Gericht die von ihm angewandten Beweislast- und Beweiserhebungsgrundsätze dargestellt hat.

217    In diesem Zusammenhang hat das Gericht insbesondere auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Kommission hinreichend genaue und übereinstimmende Beweise beibringen muss, um die Überzeugung zu begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde. Das Gericht hat ferner zu Recht ausgeführt, es reiche aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel insgesamt gesehen dieser Anforderung genüge (vgl. entsprechend Urteil Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, Randnr. 42).

218    Dem lässt sich hinzufügen, dass Vereinbarungen, die auf die Aufteilung der Märkte abzielen, als solche eine Einschränkung des Wettbewerbs zum Gegenstand haben und zu einer Kategorie durch Art. 101 Abs. 1 AEUV ausdrücklich untersagter Vereinbarungen gehören. Ein solcher Gegenstand kann nicht durch eine Analyse des wirtschaftlichen Kontexts, in dem das fragliche wettbewerbswidrige Verhalten stand, gerechtfertigt werden (vgl. entsprechend Urteil Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, Randnr. 43).

219    Somit kommt es für das Vorliegen einer solchen Zuwiderhandlung nicht darauf an, dass im vorliegenden Fall die fragliche Vereinbarung trotz bestehender technischer und wirtschaftlicher Schranken für den Zutritt der japanischen Hersteller zum europäischen Markt der fraglichen Produkte geschlossen worden sein mag (vgl. entsprechend Urteil Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, Randnr. 43).

220    Wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass es der Kommission gelungen sei, Beweise für die behauptete Zuwiderhandlung beizubringen, und diese Beweise ausreichend erscheinen, um das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung zu belegen, braucht daher nicht geprüft zu werden, ob eine alternative plausible Erklärung für die beanstandeten Verhaltensweisen besteht (vgl. entsprechend Urteil Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, Randnr. 46).

221    Unter solchen Umständen liefe es nämlich, wie das Gericht in den Randnrn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission und den Randnrn. 87 und 88 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission zutreffend ausgeführt hat, dem im Unionsrecht geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung zuwider, zu fordern, dass das Gericht eine etwaige alternative Erklärung des Sachverhalts prüft, die ein Unternehmen vorgetragen hat, um die Vorwürfe der Kommission in Frage zu stellen.

222    In diesem Zusammenhang hat das Gericht ebenfalls zu Recht die spezielleren Argumente von Mitsubishi und Toshiba zurückgewiesen, mit denen diese geltend gemacht hatten, dass das Gericht verpflichtet sei, eine alternative Erklärung immer dann zu prüfen, wenn der Beweis einer Zuwiderhandlung durch Folgerung aus anderen Tatsachen, durch indirekte Beweise oder durch andere als schriftliche Beweise geführt werde.

223    Schließlich hat das Gericht in den Randnrn. 212 bis 224 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission und den Randnrn. 204 bis 211 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller von der Kommission vorgelegten Beweise in ihnen einen rechtlich hinreichenden Nachweis für das Vorliegen der Übereinkunft gesehen.

224    Das Gericht ist daher in Randnr. 222 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission und in Randnr. 209 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Kommission zum Nachweis der gerügten Zuwiderhandlung nicht allein auf das Verhalten der fraglichen Unternehmen gestützt habe, so dass die von Mitsubishi und Toshiba vorgetragene alternative Erklärung nicht ausgereicht habe, um das Nichtvorliegen der Übereinkunft nachzuweisen, und deshalb irrelevant sei.

225    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sind die Rechtsmittelgründe zurückzuweisen, mit denen Mitsubishi und Toshiba einen Rechtsfehler geltend gemacht haben, der darin bestehen soll, dass das Gericht ihnen nicht gestattet habe, eine alternative Erklärung für die ihnen von der Kommission zur Last gelegten Vorgänge zu geben.

6.     Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen gerügt wird, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es den von der Kommission gezogenen Schluss, dass eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorliege, gebilligt habe

a)     Vorbringen der Parteien

i)     Rechtsmittel von Mitsubishi

226    Mitsubishi trägt mit ihrem zweiten Rechtsmittel als Erstes vor, angesichts des bereits im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Vorbringens seien die in Randnr. 244 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission genannten, durch Herrn M. und weitere Zeugen von ABB erbrachten Beweise für das Vorliegen einer fortgesetzten Zuwiderhandlung in der Zeit von September 1999 bis Mai 2004 nicht durch die Beweise erhärtet worden, auf die sich die Kommission gestützt habe, nämlich die in den Randnrn. 245 und 246 dieses Urteils angesprochenen, von Fuji und Alstom angeführten Umstände.

227    Jedenfalls belege die Erklärung von Fuji die Dauer der Zuwiderhandlung nur bis September 2000. Das in Randnr. 247 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission erwähnte dauerhafte Fernbleiben der japanischen Hersteller vom europäischen Markt während des Zeitraums der fraglichen Zuwiderhandlung sei allein mit den von Mitsubishi und anderen japanischen und europäischen Herstellern nachgewiesenen technischen und wirtschaftlichen Schranken für den Zutritt zum europäischen Markt zu erklären.

228    Was als Zweites die Randnrn. 248 bis 250 dieses Urteils anbelange, habe das Gericht das Vorbringen von Mitsubishi verfälscht. Es habe nämlich ausgeführt, sie habe nicht ausdrücklich beanstandet, dass die Kommission das Vorliegen einer einheitlichen, u. a. die Übereinkunft und das GQ-Abkommen umfassenden Zuwiderhandlung festgestellt habe, und daraus habe es geschlossen, dass die Übereinkunft während der gesamten Dauer der kontinuierlichen Anwendung des GQ-Abkommens durchgeführt worden sei. Mitsubishi habe aber stets das Vorliegen der Übereinkunft und damit auch die These bestritten, dass die Übereinkunft und das GQ-Abkommen eine einheitliche Zuwiderhandlung begründeten.

229    Die Kommission trägt vor, die in Randnr. 252 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission getroffene Feststellung hinsichtlich des Vorliegens einer fortgesetzten Zuwiderhandlung in der Zeit von September 1999 bis Mai 2004 sei jedenfalls nicht mit einem Rechtsfehler behaftet, da sie auf einer Reihe in den Randnrn. 244 bis 251 dieses Urteils aufgezählter Gesichtspunkte beruhe.

ii)  Rechtsmittel von Toshiba

230    Toshiba macht mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund als Erstes geltend, das Gericht habe drei Rechtsfehler begangen, als es in Randnr. 229 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission festgestellt habe, dass die Übereinkunft, das weltweite Kartell nach dem GQ-Abkommen und die Kartellaktivitäten der europäischen Hersteller innerhalb des EWR eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellten.

231    Zunächst gehe insbesondere aus dem Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission (T‑385/06, Slg. 2011, II‑1223, Randnr. 88), hervor, dass das Gericht, um zu einer solchen Schlussfolgerung zu gelangen, nicht nur hätte prüfen müssen, ob die Übereinkunft und das EQ-Abkommen ein einheitliches Ziel gehabt hätten, sondern auch, ob sie komplementär gewesen seien. In Randnr. 228 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission habe das Gericht aber lediglich festgestellt, dass die verschiedenen Maßnahmen ein und denselben Zweck gehabt hätten.

232    Sodann habe das Gericht seine Feststellung in Randnr. 226 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission, dass Toshiba wegen der regelmäßigen Meldungen der Ergebnisse von Ausschreibungen bestimmter GIS-Projekte im EWR an die japanischen Hersteller vernünftigerweise habe absehen müssen, dass die europäischen Hersteller hinsichtlich der Zuteilung dieser Projekte kollusiv zusammenwirkten, zum großen Teil auf falsche Schlüsse gestützt.

233    Schließlich habe das Gericht – da es anerkannt habe, dass diese regelmäßigen Meldungen, aufgrund deren Toshiba angeblich Kenntnis von den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der europäischen Hersteller gehabt habe, für die Zeit nach September 1999 nicht nachgewiesen seien – einen Rechtsfehler begangen, indem es bestätigt habe, dass sich Toshiba einer zwischen September 1999 und Mai 2004 begangenen fortgesetzten Zuwiderhandlung schuldig gemacht habe.

234    Als Zweites macht Toshiba geltend, nachdem das Gericht in den Randnrn. 235 und 236 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission angemessene Kriterien für den Nachweis des Vorliegens einer fortgesetzten Zuwiderhandlung herangezogen habe, habe es diese Kriterien in der Folge, insbesondere in den Randnrn. 238 bis 241 und 243 dieses Urteils, falsch angewandt, indem es aufgrund einer widersprüchlich begründeten bzw. rechtsfehlerhaften Prüfung der betreffenden Beweise zu dem Schluss gelangt sei, dass sich Toshiba zwischen September 1999 und März 2002 an der Zuwiderhandlung beteiligt habe.

235    Die Kommission tritt dem Vorbringen von Toshiba entgegen und macht insbesondere geltend, dem Gericht könne hinsichtlich des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung nicht vorgeworfen werden, die Komplementarität der Übereinkunft und des EQ-Abkommens nicht geprüft zu haben, da Toshiba es hierzu nie befragt habe. Hinsichtlich des fortgesetzten Charakters der Zuwiderhandlung beanstande Toshiba die Würdigung von Tatsachen durch das Gericht oder berufe sich auf Argumente, die bereits im Rahmen anderer Rechtsmittelgründe angeführt worden seien.

b)     Würdigung durch den Gerichtshof

236    Als Erstes sind die von Mitsubishi und Toshiba zur Stützung ihrer Rechtsmittelgründe angeführten Argumente zu prüfen, mit denen sie rügen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kommission ihnen zu Recht zur Last gelegt habe, sich einer einheitlichen Zuwiderhandlung schuldig gemacht zu haben, die in der Übereinkunft, dem weltweiten Kartell nach dem GQ-Abkommen und den Kartellaktivitäten der europäischen Hersteller innerhalb des EWR bestehe.

237    Hierzu ist vorab festzustellen, dass Mitsubishi – anders als Toshiba, wie sich aus Randnr. 214 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission ergibt – vor dem Gericht nicht geltend gemacht hat, dass die Kommission, selbst wenn man annehme, dass sie das Vorliegen der Übereinkunft angemessen nachgewiesen habe, nicht dargetan habe, dass ihr die einheitliche Zuwiderhandlung zugerechnet werden könne.

238    Vielmehr geht aus dem angefochtenen Urteil Mitsubishi Electric/Kommission, insbesondere aus dessen Randnrn. 237 bis 253, die den 13. Klagegrund von Mitsubishi betreffen, hervor, dass sie sich darauf beschränkt hat, den fortgesetzten Charakter der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung in Abrede zu stellen.

239    Zwar hat Mitsubishi eine Reihe von Argumenten vorgetragen, die sich gegen den Beweis für das Vorliegen der Übereinkunft und damit für einen der Bestandteile der fraglichen einheitlichen Zuwiderhandlung richten, doch hat sie kein Argument vorgetragen, mit dem die Einheitlichkeit der ihr von der Kommission zur Last gelegten Zuwiderhandlung ausdrücklich in Frage gestellt würde. Insbesondere hat Mitsubishi kein Hilfsvorbringen geltend gemacht, um die Einheitlichkeit der Zuwiderhandlung für den Fall in Abrede zu stellen, dass der Nachweis des Vorliegens einer Übereinkunft als durch die Kommission erbracht angesehen werden sollte. Deshalb wird im angefochtenen Urteil Mitsubishi Electric/Kommission, anders als im angefochtenen Urteil Toshiba/Kommission, auch nicht geprüft, ob die Kommission im vorliegenden Fall nach den sich aus der einschlägigen Rechtsprechung ergebenden Kriterien zu dem Schluss auf das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung berechtigt war.

240    Folglich hat Mitsubishi nicht nachgewiesen, dass das Gericht mit seinen Ausführungen in Randnr. 248 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission, wonach sie die von der Kommission getroffene Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung, die u. a. die Übereinkunft und das GQ-Abkommen umfasse, nicht ausdrücklich beanstandet habe, ihr Vorbringen verfälscht hat.

241    Zu den Argumenten, mit denen Toshiba ihre Verantwortlichkeit im Rahmen der fraglichen einheitlichen Zuwiderhandlung in Abrede stellen will, ist zunächst festzustellen, dass der in den Randnrn. 218 und 219 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission angeführten Rechtsprechung nicht zu entnehmen ist, dass das Gericht zur Feststellung dieser einheitlichen Zuwiderhandlung nicht nur hätte prüfen müssen, ob die Übereinkunft und das EQ-Abkommen ein einheitliches Ziel hatten, sondern auch, ob diese wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen komplementär waren.

242    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Unternehmen, das sich an einer einheitlichen und komplexen Zuwiderhandlung durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen beteiligt hat, die zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollten, nämlich auch für Verhaltensweisen verantwortlich sein, die zwar von anderen beteiligten Unternehmen gezeigt wurden, aber das gleiche Ziel oder die gleiche wettbewerbswidrige Wirkung haben und sich damit wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen „Gesamtplan“ einfügen. Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 41 und 42, und vom 4. Juli 2013, Kommission/Aalberts Industries u. a., C‑287/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63).

243    Die erste der beiden demnach erforderlichen Voraussetzungen, die im Wesentlichen darin besteht, dass die verschiedenen zur Zuwiderhandlung gehörenden Verhaltensweisen den gleichen Gegenstand haben und gemeinsame Ziele verfolgen müssen, zu denen das Unternehmen durch sein eigenes Verhalten beitragen wollte, hat das Gericht in Randnr. 228 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission korrekt angewandt, indem es Folgendes festgestellt hat:

„… [D]ie ‚Übereinkunft‘, das weltweite Kartell nach dem GQ-Abkommen und die Kartellaktivitäten der europäischen Hersteller innerhalb des EWR [wurden] nebeneinander durchgeführt, sie betrafen dieselben Produkte, und es waren an ihnen dieselben europäischen Hersteller sowie, was die ‚Übereinkunft‘ und das GQ-Abkommen betrifft, dieselben japanischen Hersteller beteiligt. Die verschiedenen Maßnahmen hatten zudem ein und denselben Zweck, nämlich die Einführung eines Systems zur Aufteilung des Weltmarkts für GIS-Projekte und die Aufteilung dieser Projekte unter den verschiedenen Beteiligten.“

244    Diese Beurteilung kann entgegen dem Vorbringen von Toshiba nicht im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Gerichts (vgl. insbesondere Urteil Aalberts Industries u. a./Kommission, Randnr. 88) in Frage gestellt werden.

245    Nach dieser Rechtsprechung kann nämlich der Begriff des einheitlichen Ziels nicht durch einen allgemeinen Verweis auf die Verzerrung des Wettbewerbs auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt bestimmt werden, da die Beeinträchtigung des Wettbewerbs als Zweck oder Wirkung jedem von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfassten Verhalten eigen ist. Eine solche Definition des Begriffs des einheitlichen Ziels könnte dem Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilweise seinen Sinn nehmen, da sie zur Folge hätte, dass verschiedene einen Wirtschaftssektor betreffende Verhaltensweisen, die nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verboten sind, systematisch als Bestandteile einer einheitlichen Zuwiderhandlung eingestuft werden müssten.

246    Im vorliegenden Fall ist aber, wie sich aus Randnr. 228 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission ergibt, der Begriff des einheitlichen Ziels nicht durch einen allgemeinen Verweis auf die Verzerrung des Wettbewerbs auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt bestimmt worden.

247    Außerdem kann sich Toshiba nicht auf bestimmte Gründe des Urteils Aalberts Industries u. a./Kommission berufen, um das Argument zu rechtfertigen, dass, um verschiedene Vorgänge als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung qualifizieren zu können, geprüft werden müsse, ob zwischen ihnen insofern ein Komplementaritätsverhältnis bestehe, als jede von ihnen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen solle und durch Interaktion zur Verwirklichung sämtlicher wettbewerbswidriger Wirkungen beitrage, die ihre Urheber im Rahmen eines auf ein einheitliches Ziel gerichteten Gesamtplans anstrebten. Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung belegen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt einschließlich der verwendeten Methoden und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen.

248    Das Gericht ist nämlich nicht zur Prüfung einer solchen zusätzlichen Voraussetzung der Komplementarität verpflichtet. Die den Begriff des einheitlichen Ziels betreffende Voraussetzung bedeutet vielmehr, dass geprüft werden muss, ob nicht Gesichtspunkte, die die verschiedenen die Zuwiderhandlung ausmachenden Verhaltensweisen kennzeichnen, vorliegen, die darauf hindeuten könnten, dass die von anderen beteiligten Unternehmen vorgenommenen Handlungen nicht das gleiche Ziel oder die gleiche wettbewerbswidrige Wirkung haben und sich daher nicht wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen „Gesamtplan“ einfügen.

249    Im vorliegenden Fall ist indessen nicht erkennbar, dass das Gericht dieses Erfordernis bei seiner Prüfung verkannt hätte. Jedenfalls ist festzustellen, dass Toshiba im vorliegenden Fall vor dem Gericht nicht geltend gemacht hatte, dass die Voraussetzung des einheitlichen Ziels nicht erfüllt sei, so dass es keiner eingehenderen Prüfung dieser Voraussetzung bedurfte.

250    Toshiba meint weiter, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die in Randnr. 228 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission angeführte zweite Voraussetzung erfüllt sei. Das Gericht habe sich nämlich hinsichtlich der Kartellaktivitäten der europäischen Hersteller innerhalb des EWR auf unrichtige tatsächliche Feststellungen gestützt, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass Toshiba von diesen Verhaltensweisen gewusst habe oder sie vernünftigerweise habe vorhersehen können und bereit gewesen sei, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

251    Hierzu ist festzustellen, dass sich Toshiba mit ihrem Vorbringen darauf beschränkt, Tatsachenwürdigungen des Gerichts in Frage zu stellen, ohne eine Verfälschung oder eine sachliche Unrichtigkeit darzutun.

252    Das gilt in besonderem Maß für die offensichtlich grundlegende Würdigung in Randnr. 226 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission, wonach die japanischen Unternehmen aufgrund der zumindest von 1988 bis 1999 erfolgten regelmäßigen Meldungen der Ergebnisse der Ausschreibungen zu bestimmten GIS-Projekten im EWR vernünftigerweise hätten annehmen können, dass die Zuteilung der GIS-Projekte innerhalb des EWR unter den europäischen Herstellern das Ergebnis eines wettbewerbswidrigen Verhaltens sei.

253    Mit diesen Erwägungen hat das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Würdigung des betreffenden Beweismittels nicht überschritten, auch unter Berücksichtigung seiner weiteren Ausführungen in Randnr. 226, wonach der Umstand, dass einer Herstellergruppe mehrere Jahre lang ohne ersichtlichen legitimen Grund regelmäßig die Ergebnisse der Ausschreibungen mitgeteilt werden, an denen die Mitglieder einer anderen Herstellergruppe desselben Industriezweigs teilnahmen, über ein normales Wettbewerbsverhalten hinausgehe und dass diese Meldungen daher Zweifel hinsichtlich der Bedingungen, unter denen die betreffenden GIS-Projekte vergeben worden seien, hätten wecken müssen.

254    Soweit Toshiba diese Würdigung des Gerichts mit der Begründung in Frage stellt, dass es sich hierbei um eine „bloße Spekulation ohne rechtliche Grundlage“ handele, ist ihr Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

255    Diese Würdigung kann entgegen der Auffassung von Toshiba auch nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass die regelmäßigen Meldungen der Ergebnisse der Ausschreibungen zu bestimmten GIS-Projekten im EWR, durch die Toshiba Kenntnis von den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der europäischen Hersteller erhalten habe, da sie nur für den Zuwiderhandlungszeitraum zwischen 1988 und 1999 nachgewiesen seien, nicht hätten herangezogen werden können, um Toshiba die Verantwortung für eine fortgesetzte Zuwiderhandlung zwischen September 1999 und Mai 2004 anzulasten.

256    Wie nämlich das Gericht in der – von Toshiba nicht beanstandeten – Randnr. 227 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission ausgeführt hat, hatte die Kommission in Randnr. 277 der streitigen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass eine eventuelle spätere Unterbrechung der Meldungen nichts an der Kenntnis der japanischen Unternehmen von der Wettbewerbswidrigkeit der Zuteilung der GIS-Projekte im EWR, die sie aufgrund des Meldemechanismus zwischen 1988 und 1999 erlangt hätten, hätte ändern können.

257    Als Zweites ist auf die Argumente einzugehen, die Mitsubishi und Toshiba zur Stützung ihrer Rechtsmittelgründe geltend gemacht haben, mit denen sie rügen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kommission ihnen habe vorwerfen können, für die in der Übereinkunft, im weltweiten Kartell nach dem GQ-Abkommen und in den Kartellaktivitäten der europäischen Hersteller innerhalb des EWR bestehende einheitliche Zuwiderhandlung für deren gesamte Dauer verantwortlich zu sein, so dass sie als fortgesetzte Zuwiderhandlung zu qualifizieren sei.

258    Was zum einen das Vorbringen von Mitsubishi zu diesem Punkt angeht, ist festzustellen, dass sie sich auf Argumente bezieht, die sie im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes geltend gemacht hat, mit dem sie gerügt hat, dass die in Randnr. 244 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission angeführten, durch Herrn M. und die weiteren Zeugen von ABB beigebrachten Beweise hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung nicht durch die Beweise erhärtet würden, auf die sich die Kommission gestützt habe, nämlich die in den Randnrn. 245 und 246 dieses Urteils angesprochenen, von Fuji und Alstom vorgelegten Beweise.

259    Dieses Vorbringen kann jedoch keinesfalls durchgreifen, da diese Argumente bereits im Rahmen der Prüfung der verschiedenen Teile des ersten Rechtsmittelgrundes zurückgewiesen worden sind.

260    Gleiches gilt für das Argument, das sich auf das vom Gericht in Randnr. 247 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission als Beweis für die Dauer der Zuwiderhandlung angeführte dauerhafte Fernbleiben der japanischen Hersteller vom europäischen Markt während des Zeitraums der Zuwiderhandlung bezieht. Mitsubishi trägt insoweit vor, dieses Fernbleiben erkläre sich in vollem Umfang durch die technischen und wirtschaftlichen Schranken für den Zutritt zum Binnenmarkt. Dieses Argument zum Vorliegen einer alternativen Erklärung des Sachverhalts ist jedoch bereits zurückgewiesen worden.

261    Zu dem spezielleren Argument, dass die Dauer der Zuwiderhandlung durch die von Fuji gelieferten Beweise jedenfalls nur bis September 1999 nachgewiesen sei, hat das Gericht in Randnr. 245 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission ausgeführt, diese Beweise bestätigten die Dauer der Zuwiderhandlung bis zu dem genannten Zeitpunkt, zu dem Fuji nach ihren Angaben das Kartell verlassen habe.

262    Das Gericht ist jedoch in Randnr. 252 dieses Urteils im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu dem Schluss gelangt, dass sich die Beweise, die die Kommission für die Durchführung der Übereinkunft und des GQ-Abkommens zwischen September 1999 und Mai 2004 anführe, auf Fakten bezögen, die zeitlich ausreichend nahe beieinander lägen, was bedeute, dass – entgegen der von Mitsubishi vor dem Gericht vertretenen Auffassung – der Nachweis für eine fortgesetzte Zuwiderhandlung in Bezug auf den fraglichen Zeitraum erbracht worden sei.

263    Mit diesen Erwägungen hat das Gericht die von ihm in Randnr. 242 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission angeführten, aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgehenden Grundsätze angemessen angewandt.

264    Auch wenn nämlich der Beweis für das Vorliegen einer fortgesetzten Zuwiderhandlung für bestimmte Zeiträume nicht erbracht wurde, kann doch davon ausgegangen werden, dass die Zuwiderhandlung als solche während eines längeren Gesamtzeitraums fortbestand, sofern eine solche Feststellung auf objektiven und übereinstimmenden Indizien beruht. Im Rahmen einer Zuwiderhandlung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, bleibt die Tatsache, dass sich das Kartell während verschiedener Zeitabschnitte manifestiert, die durch mehr oder weniger lange Zwischenräume voneinander getrennt sein können, ohne Einfluss auf den Bestand dieses Kartells, sofern mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil dieser Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird (vgl. u. a. Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, Randnr. 72).

265    Soweit es um das Vorbringen von Toshiba geht, kann dem Gericht entgegen ihrer Auffassung nicht vorgeworfen werden, in den Randnrn. 238 bis 241, 243 und 244 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission die zum Nachweis des Vorliegens einer fortgesetzten Zuwiderhandlung zu berücksichtigenden, in den Randnrn. 235 und 236 dieses Urteils angeführten Kriterien nicht angemessen angewandt zu haben.

266    Dazu ist zunächst festzustellen, dass die gegen die Randnrn. 238 bis 241 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission gerichtete Rüge keinesfalls durchgreifen kann, soweit sie auf Argumente gestützt wird, mit denen im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass der Würdigung der betreffenden Beweise eine Verfälschung oder eine widersprüchliche Begründung anhafte, und die bereits im Rahmen anderer von Toshiba angeführter Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind.

267    Was sodann die Randnrn. 239, 243 und 244 dieses Urteils anbelangt, genügt, soweit Toshiba rügt, dass sich die betreffenden Beweise auf einen Teil der Gesamtdauer der Zuwiderhandlung bezögen, die Feststellung, dass das Gericht in Randnr. 247 des Urteils im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass sich die von der Kommission für die Durchführung der Übereinkunft und des GQ-Abkommens zwischen September 1999 und März 2002 angeführten Beweise auf Fakten bezögen, die zeitlich ausreichend nahe beieinander lägen, so dass entgegen der von Toshiba vor dem Gericht vertretenen Auffassung der Beweis einer fortgesetzten Zuwiderhandlung für den betreffenden Zeitraum erbracht worden sei.

268    Mit dieser Feststellung hat das Gericht die von ihm in Randnr. 236 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission angeführten Grundsätze, die sich aus der in Randnr. 264 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, angemessen angewandt.

269    Was schließlich den in Randnr. 243 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission erwähnten Austausch von Fernkopien angeht, so bezogen sich diese zwar unstreitig auf die Zuteilung von Projekten nach dem GQ-Abkommen, doch konnte das Gericht sie gleichwohl, wie in Randnr. 247 dieses Urteils geschehen, als relevanten Nachweis für die Durchführung des GQ-Abkommens zwischen September 1999 und März 2002 berücksichtigen.

270    Damit sind die Rechtsmittelgründe zurückzuweisen, mit denen Mitsubishi und Toshiba rügen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es den von der Kommission gezogenen Schluss, dass eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorliege, gebilligt habe.

VIII –  Zu den die Bemessung der Geldbußen betreffenden Rechtsmittelgründen

A –  Vorbringen der Parteien

271    Siemens rügt mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem es in den Randnrn. 296 bis 301 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission die Heranziehung unterschiedlicher Referenzjahre durch die Kommission bei der Eingruppierung der Unternehmen im Hinblick auf die Ermittlung ihres jeweiligen wirtschaftlichen Gewichts gebilligt habe, was dazu geführt habe, dass Siemens zusammen mit ABB in die erste Gruppe eingestuft worden sei, obwohl sie in eine andere Gruppe hätte eingestuft werden müssen.

272    Siemens trägt vor, die angefochtenen Urteile Mitsubishi Electric/Kommission und Toshiba/Kommission bestätigten die Begründetheit ihres Vorbringens, dass die Kommission bei dieser Eingruppierung verpflichtet gewesen sei, zur Ermittlung des weltweiten Umsatzes mit GIS-Projekten ein einheitliches Referenzjahr heranzuziehen, so dass sie den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt habe, indem sie in der streitigen Entscheidung für die europäischen Hersteller auf das Jahr 2003 und für die japanischen Hersteller auf das Jahr 2001 abgestellt habe.

273    Aus diesen Urteilen ergebe sich jedoch nicht, dass von der Kommission nur das Jahr 2003 als einheitliches Referenzjahr habe berücksichtigt werden können. Vielmehr wäre eine Heranziehung des Jahres 2001 im vorliegenden Fall durchaus möglich und sogar sachgerecht gewesen.

274    Zum einen sei nämlich der von Siemens im Jahr 2003 erzielte GIS-Umsatz nicht vom Kartell betroffen gewesen, da er auf GIS-Projekte entfallen sei, die während ihres Ausstiegs aus dem Kartell in den Jahren 1999 bis 2002 zustande gekommen seien. Zum anderen sei das Jahr 2001 angesichts des Umstands, dass keine Umsatzzahlen der japanischen Unternehmen für das Jahr 2003 vorgelegen hätten, das jüngste Jahr, für das die Umsatzzahlen sämtlicher Unternehmen verfügbar gewesen seien.

275    Des Weiteren trägt Siemens vor, das Gericht habe auch dann einen Rechtsfehler begangen, wenn man davon ausgehe, dass die Kommission im vorliegenden Fall einheitlich, auch bei den japanischen Herstellern, auf das Jahr 2003 als Referenzjahr hätte abstellen müssen.

276    Eine einheitliche Heranziehung des Jahres 2003 würde nämlich dazu führen, dass auch das Ergebnis der Bestimmung des relativen Gewichts der Unternehmen im Verhältnis zueinander anders ausfiele, was sich wiederum in einer anderen Eingruppierung niederschlagen würde. Siemens habe sich hierzu jedoch noch nicht detailliert äußern können, da unter Verletzung ihrer Verteidigungsrechte mehrere von ihr gestellte Anträge auf Einsicht in die Umsatzzahlen der anderen beteiligten Unternehmen für die Jahre 2001 und 2003 von der Kommission abgelehnt worden seien.

277    Nach Ansicht der Kommission ist die von Siemens auf eine irrige Heranziehung des Jahres 2003 als Referenzjahr gestützte Rüge unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Auch hinsichtlich des Vorbringens, dass als einheitliches Referenzjahr das Jahr 2001 heranzuziehen gewesen wäre, könne dem Gericht kein Rechtsfehler vorgeworfen werden.

278    Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund wirft Siemens dem Gericht vor, ihr Vorbringen zurückgewiesen zu haben, dass die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt habe, indem sie bei der Berechnung des zur Erhöhung des Ausgangsbetrags ihrer Geldbuße angewandten Abschreckungsmultiplikators dem Größenunterschied zwischen ihr und ABB nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Infolgedessen sei dieser Multiplikator bei ihr im Vergleich zu ABB zu hoch angesetzt worden.

279    Wie das Gericht in Randnr. 314 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission ausgeführt habe, habe die Kommission den Abschreckungsmultiplikator auf der Grundlage der weltweiten Gesamtumsätze der einzelnen Unternehmen im Jahr 2005 errechnet. Zudem sei in Randnr. 309 dieses Urteils die Methode zur Berechnung des Multiplikators anhand der von der Kommission erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgetragenen Erläuterungen beschrieben worden.

280    In Anbetracht dessen sei es aber unverständlich, wie das Gericht in Randnr. 320 dieses Urteils zu dem Schluss habe gelangen können, dass man, wenn man in einem Diagramm die verschiedenen Multiplikatoren ins Verhältnis zu den jeweiligen Umsatzzahlen der betroffenen Unternehmen setze, eine Gerade erhalte, an der sich die Proportionalität der Multiplikatoren zeige.

281    Tatsächlich sei der maßgebliche Umsatz von Siemens nur etwa viermal so hoch gewesen wie der von ABB. Ihr vom Gericht gebilligter Abschreckungsmultiplikator sei jedoch sechsmal so hoch wie der von ABB.

282    Die Erhöhung des Ausgangsbetrags zum Zweck der Abschreckung hätte aber zumindest annäherungsweise den Unterschied zwischen den genannten Umsätzen wiedergeben müssen.

283    Den einzigen Anknüpfungspunkt, der die Prüfung der Rechtfertigung des auf Siemens angewandten Abschreckungsmultiplikators von 2,5 ermögliche, liefere ein Vergleich mit dem niedrigsten Multiplikator – 1,25 –, der im vorliegenden Fall auf ABB angewandt worden sei. Da der Multiplikator 1 neutrale Wirkung habe, hätte die Kommission den Multiplikator 2 statt 2,5 auf Siemens anwenden müssen.

284    Die Kommission entgegnet, nach der im vorliegenden Fall angewandten Methode zur Bestimmung des Abschreckungsmultiplikators würden der Gesamtumsatz und die Höhe des Abschreckungsmultiplikators in ein bestimmtes formelbasiertes Verhältnis zueinander gesetzt. Diese Methode sei daher nicht zu beanstanden.

B –  Würdigung durch den Gerichtshof

285    Erstens ist zur Rüge in Bezug auf die Wahl des Referenzjahrs festzustellen, dass das Gericht in den Randnrn. 297 bis 305 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission auf zwei in Randnr. 296 dieses Urteils zusammengefasste Argumente von Siemens eingegangen ist, von denen das erste dahin geht, dass die Kommission bei ihrer Eingruppierung nach dem wirtschaftlichen Gewicht, auf die sie zur Bestimmung des Ausgangsbetrags der Geldbuße von Siemens abgestellt habe, als Referenz nicht den Umsatz im Jahr 2003, wie bei den europäischen Herstellern, sondern den Umsatz im Jahr 2001, wie bei den japanischen Herstellern, hätte berücksichtigen müssen, und das zweite dahin, dass die Kommission Siemens nicht in dieselbe Gruppe wie ABB hätte einstufen dürfen, da ihre Umsätze in den Jahren 2001 und 2003 deutlich unter denen von ABB gelegen hätten.

286    Festzustellen ist sogleich, dass Siemens vor dem Gericht nicht etwa geltend gemacht hat, dass bei einer einheitlichen Eingruppierung aller Hersteller einschließlich der japanischen anhand des Umsatzes des Jahres 2003 die Gruppen hätten anders definiert werden müssen und dass dies für sie hätte günstig sein können.

287    Dieses Argument, das nicht als Erweiterung eines der beiden genannten, tatsächlich vor dem Gericht geltend gemachten Argumente angesehen werden kann, ist somit erstmals im Stadium des Rechtsmittels vorgebracht worden. Die Befugnisse des Gerichtshofs sind jedoch auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a., C‑628/10 P und C‑14/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 111). Mithin handelt es sich um neues Vorbringen, das als unzulässig zurückzuweisen ist.

288    Zu der von der Kommission getroffenen Wahl des Jahres 2003 als Referenzjahr für die Eingruppierung der am Kartell beteiligten Unternehmen zur Bestimmung ihres jeweiligen wirtschaftlichen Gewichts hat das Gericht in den Randnrn. 297 bis 299 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission ausgeführt, dass die Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen keine Regeln vorsähen, nach denen diese Wahl zu treffen sei, dass im vorliegenden Fall die Heranziehung des Jahres 2003 als des letzten vollen Kalenderjahrs der Betätigung des Kartells sachgerecht erscheine und dass die streitige Entscheidung, selbst wenn sie insofern rechtswidrig sein sollte, als die Kommission für die japanischen Hersteller nicht das Jahr 2001 mit der Begründung als Referenzjahr hätte heranziehen dürfen, dass sie bei diesen Unternehmen nicht über getrennte Umsatzzahlen für 2003 verfügt habe, in Bezug auf die japanischen Hersteller und nicht in Bezug auf Siemens zu berichtigen wäre.

289    In den angefochtenen Urteilen Mitsubishi Electric/Kommission und Toshiba/Kommission hat das Gericht sodann entschieden, dass die Kommission durch die Wahl des Jahres 2001 als Referenzjahr für die japanischen Hersteller den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt habe, da diese Hersteller infolgedessen gegenüber den europäischen Herstellern, für die auf das Jahr 2003 als Referenzjahr abgestellt worden sei, in ungerechtfertigter Weise ungleich behandelt worden seien. Das Gericht hat daher die gegen die beiden fraglichen japanischen Hersteller verhängten Geldbußen aufgehoben.

290    Folglich hat das Gericht entschieden, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung auf das Jahr 2003 als Referenzjahr habe abstellen dürfen und dass der angegebene Grund dafür, das Jahr 2001 allein bei den japanischen Herstellern als Referenzjahr heranzuziehen, letztlich nicht haltbar sei.

291    Daraus folgt ferner, dass das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass die festgestellte Rechtswidrigkeit zu einer Berichtigung der streitigen Entscheidung nicht in Bezug auf Siemens, sondern in Bezug auf die betroffenen japanischen Hersteller führen müsse; dem ist die Kommission mit der geänderten streitigen Entscheidung offenbar nachgekommen.

292    Siemens kann daher im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht mit Erfolg geltend machen, dass die angefochtenen Urteile Mitsubishi Electric/Kommission und Toshiba/Kommission es ermöglichten, die Wahl des Jahres 2003 als Referenzjahr in Frage zu stellen.

293    Im Übrigen legt Siemens nicht dar, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hätte, indem es die Wahl des Jahres 2003 als des letzten vollen Kalenderjahrs des Kartells für sachgerecht hielt.

294    Zum Vorbringen von Siemens, ihr Umsatz im Jahr 2003 hätte nicht herangezogen werden dürfen, da er auf Projekte entfallen sei, die während ihres Ausstiegs aus dem Kartell in den Jahren 1999 bis 2002 realisiert worden seien, und daher für ihr relatives Gewicht im Kartell nicht repräsentativ gewesen sei, ist festzustellen, dass dieses Argument, dessen Beurteilung eine im Wesentlichen tatsächliche Prüfung erfordert, vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden ist, so dass es neues Vorbringen darstellt und damit im Stadium des Rechtsmittels unzulässig ist.

295    Gleiches gilt für das erstmals im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend gemachte Argument, das Jahr 2001 sei in Ermangelung von Umsatzzahlen der japanischen Unternehmen für 2003 das jüngste Jahr, für das die Umsätze aller Unternehmen verfügbar seien.

296    Dieses Argument geht im Übrigen in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich fehl, da das Gericht in den angefochtenen Urteilen Mitsubishi Electric/Kommission und Toshiba/Kommission festgestellt hat, dass die Kommission, obwohl gesonderte Angaben zu den Umsätzen der japanischen Hersteller im Jahr 2003 fehlten, diese Umsätze u. a. nach einer Methode hätte bestimmen können, bei der sie aus dem Umsatz ihres Gemeinschaftsunternehmens errechnet würden.

297    Zweitens macht Siemens zur Berechnung des Abschreckungsmultiplikators im Wesentlichen geltend, die Kommission habe den Multiplikator bei ihr im Vergleich zu ABB zu hoch angesetzt. Die Kommission habe im vorliegenden Fall eine Methode angewandt, nach der der Abschreckungsmultiplikator ausschließlich proportional zum Gesamtumsatz der betreffenden Unternehmen errechnet werde. Da ihr Gesamtumsatz aber nur viermal so hoch wie der von ABB gewesen sei, hätte auf sie ein Multiplikator von 2 und nicht von 2,5 angewandt werden müssen.

298    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel des Multiplikators zu Abschreckungszwecken und, in diesem Kontext, der Berücksichtigung der Größe und der Gesamtressourcen des betreffenden Unternehmens in der angestrebten Wirkung auf dieses Unternehmen besteht, da die Sanktion insbesondere im Hinblick auf dessen Wirtschaftskraft nicht unerheblich sein darf (vgl. u. a. Urteil vom 13. Juni 2013, Versalis/Kommission, C‑511/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

299    Außerdem darf zwar bei der Festsetzung der Geldbuße der Gesamtumsatz des Unternehmens berücksichtigt werden, da dieser – wenn auch nur annähernd und unvollständig – etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, doch darf diesem Kriterium keine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden. Deshalb kann die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 243).

300    Im vorliegenden Fall geht aus den Randnrn. 320 und 321 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission hervor, dass die Kommission zur Ermittlung des Abschreckungsmultiplikators eine Berechnungsmethode angewandt habe, die objektiv gerechtfertigt, logisch und schlüssig sei, da sie eine ausreichende Proportionalität zwischen den Multiplikatoren der einzelnen Unternehmen und deren Gesamtumsätzen herstelle.

301    Mit dieser Entscheidung hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen.

302    Nach der in Randnr. 298 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hatte die Kommission nämlich vor allem dafür zu sorgen, dass im vorliegenden Fall die Sanktion im Hinblick auf die Wirtschaftskraft der betreffenden Unternehmen nicht „unerheblich“ wurde. Sie durfte jedoch entgegen der Auffassung von Siemens die Abschreckungsmultiplikatoren nicht mittels einer bloßen arithmetischen Berechnung auf der Grundlage des Umsatzes der verschiedenen betroffenen Unternehmen ermitteln, was sie, wie sich aus Randnr. 309 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission ergibt, auch nicht getan hat.

303    Mithin kann Siemens die Ermittlung dieser Multiplikatoren nicht mit der Begründung beanstanden, dass zwischen ihnen und den Umsätzen der verschiedenen betroffenen Unternehmen keine genaue Proportionalität bestehe.

304    Zudem war, wie Randnr. 320 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission zu entnehmen ist, die von der Kommission im vorliegenden Fall angewandte spezielle Methode, da sie nicht auf einer solchen genauen Proportionalität beruht, für Siemens auch günstig, da bei ihr derselbe Multiplikator angewandt wurde wie bei Hitachi, obwohl ihr weltweiter Umsatz um mehr als 6 Mrd. Euro über dem von Hitachi lag.

305    Schließlich hat das Gericht in Randnr. 323 dieses Urteils zu Recht festgestellt, dass sich die Erhöhung des Ausgangsbetrags, die sich aus der Anwendung der Abschreckungsmultiplikatoren ergebe, zwar im Gegensatz zu diesen nicht proportional zum Umsatz der betroffenen Unternehmen, sondern progressiv verhalte, dass dies jedoch notwendig aus der Anwendung der von der Kommission gewählten Methode folge.

306    Dazu hat die Kommission – ohne dass Siemens ihr in diesem Punkt widersprochen hätte – darauf hingewiesen, dass zwar der Gesamtumsatz von Siemens den von ABB um etwa 57 400 Mio. Euro übersteige, aber die gegen Siemens zur Abschreckung verhängte zusätzliche Geldbuße die von ABB nur um 56 Mio. Euro übersteige.

307    Demgemäß sind der vierte und der fünfte Rechtsmittelgrund von Siemens zurückzuweisen.

IX –  Zu den die Wahrung der Verfahrensgrundrechte und die Begründungspflicht betreffenden Rechtsmittelgründen

A –  Zum Rechtsmittelgrund einer Verletzung der Grundrechte auf ein faires Verfahren und auf Wahrung der Verteidigungsrechte, soweit ein Belastungszeuge nicht befragt werden konnte

1.     Vorbringen der Parteien

308    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt Siemens, das Gericht habe die Feststellung ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung im Zeitraum zwischen dem 22. April 1999 und dem 1. September 1999 in erster Linie auf die Erklärungen von Herrn M., einem ehemaligen Mitarbeiter von ABB, gestützt, ohne ihr die Möglichkeit gegeben zu haben, diesen zu befragen.

309    Nach Art. 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d EMRK müsse jede beschuldigte Person im Lauf des Verfahrens die Möglichkeit erhalten, einen Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen. Beruhe die Verurteilung entscheidend auf der Aussage eines Zeugen, der nicht habe befragt werden können, so verletze dies den Fairnessgrundsatz und die Verteidigungsrechte.

310    Da Siemens im vorliegenden Fall weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Gericht Herrn M. habe befragen können, seien diese Grundrechte verletzt worden.

311    Was das Verwaltungsverfahren betreffe, könne die Kommission, wie es der Anhörungsbeauftragte in jüngerer Zeit mehrmals getan habe, vom Kronzeugen verlangen, den Hauptbelastungszeugen zur mündlichen Anhörung mitzubringen, weil er andernfalls seine Kooperationspflicht verletze.

312    Das Gericht hätte schließlich zur Wahrung der Fairness des Verfahrens den Zeugen M. von Amts wegen laden können, um Siemens dessen Befragung zu ermöglichen. So sei auch der High Court of New Zealand (Oberster Gerichtshof von Neuseeland) verfahren und habe den Zeugen M. in einem Kartellverfahren im GIS-Sektor einem Kreuzverhör unterzogen.

313    Die Kommission hält diesem Vorbringen u. a. entgegen, die Erklärungen von Herrn M. stellten weder das einzige noch auch nur das Hauptbeweismittel dafür dar, dass sich Siemens nicht im April 1999, sondern im September 1999 aus dem Kartell zurückgezogen habe. Jedenfalls sei dieses Vorbringen nach der Rechtsprechung zurückzuweisen, aus der insbesondere hervorgehe, dass es Sache des Gerichts sei, darüber zu entscheiden, ob die Ladung eines Zeugen angesichts der Gesamtheit der Beweise, auf die sich die betreffende Beschuldigung gründe, erforderlich oder sachdienlich sei.

314    Die Überwachungsbehörde trägt u. a. vor, durch die Möglichkeit der Befragung von Belastungszeugen solle insbesondere die Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung in Strafverfahren aufrechterhalten werden. Es gebe jedoch kein unverletzliches Recht, Zeugen wegen der Kreuzverhören innewohnenden Eigenschaften für die Wahrheitsfindung einem solchen Verhör zu unterziehen.

2.     Würdigung durch den Gerichtshof

315    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es zwar nicht ausgeschlossen erscheint, dass der erste von Siemens geltend gemachte Rechtsmittelgrund, wie die Kommission meint, in keinem Fall durchgreifen kann, weil die Prämisse, auf die er sich stützt, nicht zutrifft. Es erscheint nämlich fraglich, dass das Gericht, wie Siemens vorträgt, die Feststellung ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung im Zeitraum zwischen dem 22. April 1999 und dem 1. September 1999 in erster Linie allein auf die Erklärungen von Herrn M. gestützt hat.

316    Eine Entscheidung über diese Frage ist jedoch entbehrlich, da der Rechtsmittelgrund jedenfalls nach gefestigten Grundsätzen der Rechtsprechung zurückzuweisen ist.

317    Was nämlich zunächst das Argument angeht, aus den grundlegenden unionsrechtlichen Prinzipien über das Recht auf ein faires Verfahren und auf Wahrung der Verteidigungsrechte – zu denen das spezifische Recht aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK gehört, wonach jede angeklagte Person mindestens das Recht hat, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen – ergebe sich, dass die Kommission es Siemens im Lauf des Verwaltungsverfahrens hätte ermöglichen müssen, den Zeugen M. unmittelbar zu befragen, so hat das Gericht dieses Argument in den Randnrn. 186 bis 189 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission zu Recht zurückgewiesen.

318    Wie das Gericht in Randnr. 189 dieses Urteils hervorgehoben hat, verlangt die Beachtung dieser Grundprinzipien, dass die von einer Untersuchung der Kommission auf dem Gebiet des Wettbewerbs betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen bereits während des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, zum Vorliegen und zur Bedeutung der von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände angemessen Stellung zu nehmen.

319    Hingegen ist die Kommission nicht verpflichtet, den Unternehmen Gelegenheit zu geben, die von ihr angehörten Zeugen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens selbst zu befragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 200).

320    Im Übrigen hat Siemens im vorliegenden Fall die Kommission unstreitig nie ersucht, Herrn M. befragen zu können.

321    Was sodann die Rüge von Siemens betrifft, das Gericht hätte Herrn M. – gegebenenfalls von Amts wegen – vorladen müssen, um seine Befragung durch Siemens zu ermöglichen, ist darauf hinzuweisen, dass es, da das Verfahren vor den Unionsgerichten ein streitiges Verfahren ist, Sache des Klägers ist, Klagegründe gegen eine Entscheidung der Kommission vorzubringen, mit der ihm eine Geldbuße wegen Zuwiderhandlung gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auferlegt worden ist. Etwas anderes gilt nur für Gründe zwingenden Rechts – wie etwa das Fehlen einer Begründung –, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat (Urteile vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C‑272/09 P, Slg. 2011, I‑12789, Randnr. 104, und Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, Slg. 2011, I‑13085, Randnr. 64).

322    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Siemens durch nichts daran gehindert war, die Ladung und Vernehmung der Belastungszeugen – hier von Herrn M., den sie als den Hauptzeugen für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung im fraglichen Zeitraum ansah – vor dem Gericht durch Stellung eines dahin gehenden Antrags auf Beweisaufnahme zu beantragen. Sie hat jedoch keinen solchen Antrag gestellt.

323    Jedenfalls ist es, wie der Gerichtshof bereits im Rahmen einer das Wettbewerbsrecht betreffenden Rechtssache entschieden hat, selbst dann, wenn ein in der Klageschrift enthaltener Antrag auf Vernehmung von Zeugen genau die Tatsachen bezeichnet, die Gegenstand der Vernehmung des oder der Zeugen sein sollen, und genau die Gründe angibt, die ihre Vernehmung rechtfertigen, Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit einer Vernehmung der genannten Zeugen zu beurteilen (Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 70).

324    Im Übrigen hat der Gerichtshof die Vereinbarkeit dieses Ermessens des Gerichts mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren und insbesondere mit Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK bejaht.

325    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs räumt nämlich die letztgenannte Bestimmung dem Angeklagten kein absolutes Recht ein, das Erscheinen von Zeugen vor einem Gericht zu erwirken, und es ist grundsätzlich Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob die Ladung eines Zeugen erforderlich oder sachdienlich ist. Art. 6 Abs. 3 EMRK verlangt nicht die Ladung jedes Zeugen, sondern bezweckt eine völlige Waffengleichheit, die gewährleistet, dass das streitige Verfahren als Ganzes dem Angeklagten angemessene und ausreichende Gelegenheit gibt, dem auf ihm lastenden Verdacht entgegenzutreten (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnrn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

326    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht nach einer umfassenden Prüfung eines Bündels von Beweisen, denen Siemens eingehend hat entgegentreten können, in Randnr. 207 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass sich die Kommission bei ihrer Feststellung, dass sich Siemens bis September 1999 am Kartell beteiligt habe, auf verschiedene Beweise gestützt habe, und zwar u. a. auf die Erklärungen von ABB und Herrn M., die als glaubhaft eingestuft und in diesem Punkt durch die Erklärungen von Mitsubishi, Areva und Fuji bestätigt worden seien, von denen wiederum einigen, nämlich denjenigen von Mitsubishi und Fuji, hohe Glaubwürdigkeit zukomme.

327    Daraus folgt, dass der erste von Siemens geltend gemachte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

B –  Zum Rechtsmittelgrund einer Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, soweit das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht ausgeübt habe

1.     Vorbringen der Parteien

328    Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund trägt Siemens vor, das Gericht habe ihr in den Art. 6 EMRK und 47 der Charta vorgesehenes Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dadurch verletzt, dass es in Randnr. 323 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission ausgeführt habe, es könne die von der Kommission gewählte Methode zur Errechnung des Abschreckungsaufschlags nicht durch seine eigene Berechnungsmethode ersetzen. Damit habe das Gericht auf die Ausübung der ihm durch Art. 261 AEUV in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 verliehenen Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Form der Aufhebung, Herabsetzung oder Erhöhung der Geldbußen verzichtet.

329    Aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung sei das Gericht nicht nur berechtigt gewesen, die Rechtmäßigkeit dieser Berechnungsmethode zu prüfen, sondern es sei im vorliegenden Fall in Anbetracht der enormen Höhe der gegen Siemens verhängten Geldbuße und des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in ihre Rechtspositionen verpflichtet gewesen, die Entscheidung der Kommission in vollem Umfang nachzuprüfen.

330    Die Kommission entgegnet, die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Ermessens, über das sie bei der Ermittlung des Abschreckungsmultiplikators verfüge, durch das Gericht habe sich auf die Prüfung zu beschränken, ob diese Ermittlung durch sie schlüssig und objektiv gerechtfertigt sei.

331    Nach Auffassung der Überwachungsbehörde hat das Gericht seine Befugnis zur Nachprüfung der streitigen Entscheidung in hinreichendem Maß ausgeübt, um den von Siemens im ersten Rechtszug vorgebrachten Rügen, insbesondere hinsichtlich des Abschreckungsmultiplikators, Rechnung zu tragen.

2.     Würdigung durch den Gerichtshof

332    Siemens macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verletzt, indem es sich in Randnr. 323 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission für nicht befugt erklärt habe, im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung seine eigene Beurteilung der Frage, ob der angewandte Abschreckungsmultiplikator ausreiche, an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen.

333    Insoweit ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den in diesem Zusammenhang bestehenden Anforderungen an die Beachtung des in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes hinzuweisen.

334    Nach dieser Rechtsprechung wird im Rahmen des Systems der gerichtlichen Nachprüfung von Entscheidungen der Organe, wie es in den Gründungsverträgen ausgestaltet worden ist, die Rechtmäßigkeitskontrolle, die dem Unionsrichter nach Art. 263 AEUV hinsichtlich der Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union obliegt, durch die in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ergänzt, die den Unionsrichter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteile KME Germany u. a./Kommission, Randnr. 103, und Chalkor/Kommission, Randnr. 63).

335    Der Gerichtshof hat jedoch auch hervorgehoben, dass die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und dass das Verfahren vor den Gerichten der Union ein streitiges Verfahren ist. Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, ist es Sache des Klägers, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für sie Beweise beizubringen (Urteile KME u. a./Kommission, Randnr. 104, und Chalkor/Kommission, Randnr. 64).

336    Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass dieses verfahrensrechtliche Erfordernis nicht gegen den Grundsatz verstößt, wonach die Kommission bei Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und Beweise beizubringen hat, die geeignet sind, das Vorliegen der eine solche Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend zu belegen. Vom Kläger wird nämlich im Rahmen einer Klage verlangt, dass er die beanstandeten Punkte der angefochtenen Entscheidung bezeichnet, insoweit Rügen formuliert und Beweise oder zumindest ernsthafte Indizien für ihre Begründetheit beibringt (Urteile KME Germany u. a./Kommission, Randnr. 105, und Chalkor/Kommission, Randnr. 65).

337    Eine Verletzung dieser Grundsätze durch das Gericht in Randnr. 323 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission ist nicht ersichtlich.

338    In dieser Randnummer hat das Gericht nämlich im Rahmen der Rügen, die Siemens gegen die die Festsetzung des Abschreckungsmultiplikators betreffenden Teile der streitigen Entscheidung vorgebracht hatte und mit denen sie im Wesentlichen eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu ABB dartun wollte, lediglich festgestellt, dass sich die Kommission ganz offensichtlich auf den Standpunkt gestellt habe, dass die sich aus der Anwendung der Abschreckungsmultiplikatoren ergebende progressive Erhöhung des Ausgangsbetrags im Verhältnis zum Umsatz notwendig sei, um gegenüber den betroffenen Unternehmen mit besonders hohem Umsatz eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbußen zu gewährleisten.

339    In diesem konkreten Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es nicht befugt sei, seine eigene Beurteilung der Angemessenheit des angewandten Abschreckungsmultiplikators an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen, und zwar erst recht nicht, wenn jeder tatsächliche Anhaltspunkt dafür fehle, dass das von der Kommission angewandte System zu Ergebnissen führe, die über das zur Gewährleistung einer hinreichenden Abschreckungswirkung der Geldbußen unerlässliche Maß hinausgingen.

340    In einem solchen Kontext durfte das Gericht entgegen der Auffassung von Siemens nicht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die von der Kommission vorgenommene Beurteilung dieses Punkts durch seine eigene Beurteilung ersetzen, indem es von Amts wegen andere Rügen prüfte, die möglicherweise gegen die beanstandeten, den Abschreckungsmultiplikator betreffenden Teile der streitigen Entscheidung erhoben werden könnten. Eine solche Verpflichtung kann auch nicht allein darauf gegründet werden, dass die verhängte Geldbuße hoch ist.

341    Der von Siemens auf eine Verletzung des Grundsatzes des gerichtlichen Rechtsschutzes gestützte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

C –  Zu den Rechtsmittelgründen einer Verletzung der Verteidigungsrechte, soweit die Kommission keinen Zugang zu be- und entlastendem Material gewährt und die Beweislast umgekehrt habe

1.     Vorbringen der Parteien

a)     Rechtsmittel von Mitsubishi

342    Mit dem fünften Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt Mitsubishi, das Gericht habe hinsichtlich des Umstands, dass die Kommission ihr keinen Zugang zu be- und entlastendem Material gewährt habe, nicht die Gesamtwirkung der verschiedenen Verletzungen ihrer Verteidigungsrechte und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör berücksichtigt.

343    Was als Erstes das von Siemens, Toshiba, VA Tech und Hitachi stammende entlastende Material betreffe, habe das Gericht nicht das richtige rechtliche Kriterium angewandt, als es in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission von ihr verlangt habe, darzutun, inwieweit ihre Verteidigung dadurch erschwert worden sei, dass sie keinen Zugang zu diesen Beweisen erhalten habe.

344    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hätte Mitsubishi nämlich nur dartun müssen, dass sie sich auf ein entlastendes Schriftstück hätte stützen können, um den von der Kommission gezogenen Schlüssen entgegenzutreten und ihre Entscheidung in der einen oder anderen Weise zu beeinflussen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnrn. 74 und 75).

345    Was als Zweites das von Fuji, Alstom und Areva beigebrachte Material angehe, habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Randnr. 51 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission ausgeführt habe, dass die einzige Art und Weise, in der Mitsubishi einen Anspruch auf Zugang zu einem belastenden Schriftstück dartun könne, darin bestehe, dass sie zuvor das Fehlen eigener Verantwortlichkeit nachweise.

346    Nach der vom Gericht in Randnr. 45 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission angeführten Rechtsprechung hätte sie nämlich dartun müssen, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission gelangt sei, anders ausgefallen wäre, wenn das betreffende nicht übermittelte Schriftstück ausgeschlossen worden wäre.

347    Die Kommission vertritt die Ansicht, soweit es zum einen um die behauptete Verletzung der Verteidigungsrechte gehe, die sich aus der Nichtoffenlegung entlastender Schriftstücke ergeben solle, habe das Gericht ein rechtliches Kriterium angewandt, das dem in Randnr. 52 des Urteils vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission (C‑110/10 P, Slg. 2011, I‑10439), herangezogenen entspreche, und zwar, dass „die fraglichen Unterlagen [der] Verteidigung hätten dienlich sein können“.

348    Zum anderen sei die Rüge von Mitsubishi hinsichtlich des fehlenden Zugangs zu belastendem Material nicht begründet, da sie auf einem Fehlverständnis von Randnr. 51 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission beruhe.

349    Mit dem sechsten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt Mitsubishi vor, das Gericht habe ihre Verteidigungsrechte und insbesondere den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt, indem es von ihr den Nachweis der negativen Tatsache verlangt habe, dass sie keine Zuwiderhandlung begangen habe. Eine solche nicht zu erfüllende Beweislast habe das Gericht ihr in den Randnrn. 116, 158, 186 und 231 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission auferlegt.

350    Die Kommission macht insbesondere geltend, diese Rüge beruhe auf einem Fehlverständnis der genannten Randnummern des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission.

b)     Rechtsmittel von Toshiba

351    Toshiba macht mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend, da die Kommission ihr keinen Zugang zu entlastendem Material gewährt habe.

352    Erstens habe das Gericht bei der Beurteilung des entlastenden Charakters der fraglichen Erklärungen ein falsches rechtliches Kriterium angewandt.

353    Richtigerweise gehe es nämlich weder um die Frage, ob dem betreffenden Unternehmen die in den Erklärungen, deren Nichtoffenlegung beanstandet werde, enthaltenen Informationen bereits bekannt gewesen seien, noch um die Frage, ob diese Erklärungen einen Einfluss auf die Entscheidung der Kommission hätten haben können.

354    Der Gerichtshof habe in Randnr. 52 des Urteils Solvay/Kommission klargestellt, dass das betreffende Unternehmen nicht etwa nachweisen müsse, dass die Entscheidung der Kommission anders ausgefallen wäre, wenn es Zugang zu den nicht übermittelten Schriftstücken gehabt hätte, sondern nur, dass diese Schriftstücke seiner Verteidigung hätten dienlich sein können.

355    Was zweitens die Nichtoffenlegung der im November 2006 vorgelegten schriftlichen Erklärungen zweier Mitarbeiter von Mitsubishi angehe, habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in Randnr. 61 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission zu dem Schluss gelangt sei, dass die Übermittlung dieses Entlastungsmaterials den Verfahrensablauf und den Inhalt der streitigen Entscheidung nicht habe beeinflussen können.

356    Diese Erklärungen hätten als zusätzlicher Beweis dafür verwendet werden können, dass Fuji keine Kenntnis von der Übereinkunft gehabt habe, so dass sie auch nicht deren Vorliegen habe behaupten können.

357    Drittens sei in Bezug auf die Nichtoffenlegung der ebenfalls im November 2006 vorgelegten schriftlichen Erklärungen zweier Mitarbeiter von Hitachi zu beanstanden, dass das Gericht in ihnen kein Entlastungsmaterial gesehen habe.

358    Diese Erklärungen enthielten zusätzliche Informationen, mit denen Toshiba hätte nachweisen können, dass die Ablehnung des Vorschlags von Alstom durch Hitachi als Bestätigung dafür zu verstehen sei, dass die von der Kommission behauptete Existenz der Übereinkunft nicht erwiesen sei, und damit die von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgenommene Auslegung dieser Ablehnung nicht zutreffe.

359    Viertens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Randnrn. 62 und 63 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission zu dem Schluss gelangt sei, dass eine Übermittlung der von Areva vorgelegten Erklärungen von Herrn S. den Verfahrensablauf und den Inhalt der streitigen Entscheidung nicht hätte beeinflussen können.

360    Der Zugang zu diesen Erklärungen im Verwaltungsverfahren hätte es Toshiba nicht nur ermöglicht, ihr Vorbringen, dass sie ihre Teilnahme am GQ-Abkommen zwischen September 1999 und März 2002 eingestellt habe, zu untermauern, sondern auch, die Argumentation der Kommission zum Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zwischen April 1988 und Mai 2004 zu erschüttern, was zur Änderung des Inhalts der streitigen Entscheidung hätte führen können.

361    Die Kommission trägt zum einen vor, die Rüge betreffend die Unangemessenheit des vom Gericht in Randnr. 45 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission zur Klärung der Frage, ob bestimmte Umstände als entlastendes Material angesehen werden könnten, angewandten Kriteriums sei unzulässig, da sie nicht in der Rechtsmittelschrift von Toshiba, sondern erst in ihrer Erwiderung vorgebracht worden sei.

362    Zum anderen sei jedenfalls das Vorbringen, das sich speziell auf die schriftlichen Erklärungen der Mitarbeiter von Mitsubishi und Hitachi sowie auf die von Areva vorgelegten Erklärungen von Herrn S. beziehe, zurückzuweisen, weil Toshiba sich nicht gegen die Feststellung des Gerichts wende, dass diese Erklärungen kein entlastendes Material darstellten.

2.     Würdigung durch den Gerichtshof

363    Zu prüfen ist als Erstes die von Mitsubishi und Toshiba gerügte Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, soweit bestimmtes Entlastungsmaterial ihnen gegenüber nicht offengelegt worden sei.

364    In den Randnrn. 43 und 44 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission, denen die Randnrn. 44 und 45 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission entsprechen, hat das Gericht zunächst wie folgt zusammengefasst, was seines Erachtens unter dem Begriff „Entlastungsmaterial“ zu verstehen ist:

„43      … [E]ine Passage in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder eine Anlage zu dieser Antwort [stellt] ein entlastendes Beweismittel dar, wenn sie für die Verteidigung eines Unternehmens von Bedeutung sein kann, da sie es diesem Unternehmen ermöglicht, sich auf Beweisstücke zu berufen, die nicht im Einklang mit den Ergebnissen der Kommission in diesem Verfahrensstadium stehen. In diesem Fall muss dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben werden, die fragliche Passage oder das fragliche Dokument zu prüfen und sich zu ihm zu äußern.

44      Jedoch wird aufgrund der bloßen Tatsache, dass sich andere Unternehmen auf dasselbe Vorbringen wie das betroffene Unternehmen gestützt haben und gegebenenfalls ihre Verteidigung aufwendiger gestalteten, dieses Vorbringen noch nicht zu Entlastungsmaterial …“

365    Zu den Folgen eines Verstoßes gegen die Regeln für die Offenlegung von Entlastungsmaterial bei der Gewährung von Akteneinsicht hat das Gericht unter Hinweis auf die Randnrn. 74 und 75 des Urteils Aalborg Portland u. a./Kommission in Randnr. 46 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission, der Randnr. 47 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission entspricht, ausgeführt:

„Wurde ein entlastendes Schriftstück nicht übermittelt, so muss das betroffene Unternehmen nur nachweisen, dass seine Nichtoffenlegung den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission zu seinen Ungunsten beeinflussen konnte. Es genügt, dass das Unternehmen dartut, dass es die fraglichen entlastenden Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätte einsetzen können, und zwar in dem Sinne, dass es, wenn es sich im Verwaltungsverfahren auf diese Schriftstücke hätte berufen können, Gesichtspunkte hätte geltend machen können, die nicht mit den in diesem Stadium von der Kommission gezogenen Schlüssen übereinstimmten und daher, in welcher Weise auch immer, die von der Kommission in ihrer Entscheidung vorgenommenen Beurteilungen zumindest in Bezug auf die Schwere und die Dauer des ihm zur Last gelegten Verhaltens und damit die Höhe der Geldbuße hätten beeinflussen können …“

366    Das damit vom Gericht zur Beurteilung der Folgen einer unterbliebenen Offenlegung von Entlastungsmaterial angewandte Kriterium ist im Wesentlichen das gleiche wie das vom Gerichtshof in Randnr. 52 des Urteils Solvay/Kommission in Verbindung u. a. mit Randnr. 131 des Urteils Aalborg Portland u. a./Kommission herangezogene. Nach diesem Kriterium braucht das betroffene Unternehmen nicht zu beweisen, dass die Entscheidung der Kommission, wenn es die nicht übermittelten Unterlagen hätte einsehen können, anders ausgefallen wäre, sondern nur, dass die fraglichen Unterlagen seiner Verteidigung hätten dienlich sein können.

367    Wird also ein Aktenstück, das als Entlastungsmaterial eingestuft werden kann, weil es geeignet ist, ein Unternehmen, dem die Beteiligung an einem Kartell vorgeworfen wird, zu exkulpieren, diesem Unternehmen nicht übermittelt, sind dessen Verteidigungsrechte verletzt, sofern es nachweist, dass das betreffende Aktenstück seiner Verteidigung hätte dienlich sein können.

368    Ein solcher Beweis kann dadurch erbracht werden, dass dargetan wird, dass die Nichtoffenlegung den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung der Kommission zum Nachteil des betroffenen Unternehmens beeinflussen konnte oder dass sie der Wahrung der Interessen dieses Unternehmens im Verwaltungsverfahren schaden oder diese Interessenwahrung erschweren konnte.

369    Entgegen der Auffassung von Toshiba hat das Gericht somit bei der Beurteilung der Auswirkung der unterbliebenen Offenlegung von Entlastungsmaterial auf ihre Verteidigungsrechte kein unzutreffendes rechtliches Kriterium angewandt.

370    Zu dem Argument von Toshiba, mit dem sie das vom Gericht in Randnr. 45 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission herangezogene Kriterium zur Prüfung der Frage beanstandet, ob die von anderen Unternehmen vorgetragenen Argumente Entlastungsmaterial darstellen, ist festzustellen, dass Toshiba es erstmals im Stadium der Erwiderung geltend gemacht hat.

371    Dieses Argument stellt daher einen im Lauf des Verfahrens entwickelten neuen Rechtsmittel- und Verteidigungsgrund im Sinne der Art. 127 und 190 der Verfahrensordnung dar, der als unzulässig zurückzuweisen ist, da er sich nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte stützt, die erst während des Verfahrens vor dem Gerichtshof zutage getreten sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C‑104/97 P, Slg. 1999, I‑6983, Randnr. 22, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, Randnr. 54).

372    Toshiba hat nämlich in ihrer Rechtsmittelschrift lediglich das Kriterium beanstandet, das vom Gericht in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission zur Prüfung der Frage herangezogen worden ist, ob die Nichtoffenlegung von als entlastend anzusehendem Beweismaterial zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens geführt hat.

373    Mitsubishi trägt darüber hinaus vor, das Gericht habe das die Folgen einer Nichtoffenlegung entlastenden Materials betreffende Kriterium verkannt, indem es in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission von ihr verlangt habe, darzutun, in welchem Maß ihre Verteidigung dadurch erschwert worden sei, dass sie keinen Zugang zu den betreffenden Beweisen, im vorliegenden Fall den von VA Tech vorgelegten Erklärungen, erhalten habe.

374    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission lediglich auf das in Randnr. 46 dieses Urteils genannte Kriterium verwiesen hat, wobei es kurz auf dessen Tragweite hingewiesen hat. Wie jedoch in den Randnrn. 366 bis 368 des vorliegenden Urteils klargestellt worden ist, hat das Gericht in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission ein zutreffendes rechtliches Kriterium angewandt.

375    Zum anderen geht dieses Vorbringen jedenfalls ins Leere, da aus den Randnrn. 56 und 57 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission, die von Mitsubishi nicht beanstandet worden sind, folgt, dass die fraglichen Erklärungen nicht als Entlastungsmaterial angesehen werden können.

376    Gleiches gilt für das Vorbringen von Toshiba, das Gericht hätte anerkennen müssen, dass sie Zugang zu den schriftlichen Erklärungen der Mitarbeiter von Mitsubishi und Hitachi sowie zu den von Areva vorgelegten Erklärungen von Herrn S. hätte erhalten müssen, da diese für ihre Verteidigung hätten dienlich sein können.

377    Toshiba hat nämlich nicht die Randnrn. 59, 60 und 62 des angefochtenen Urteils Toshiba/Kommission beanstandet, aus denen hervorgeht, dass die fraglichen Erklärungen zumindest hinsichtlich der darin angeschnittenen Themen, in Bezug auf die Toshiba vorträgt, dass sie ihrer Verteidigung hätten dienlich sein können, insbesondere deshalb kein Entlastungsmaterial darstellen, weil ihr Inhalt dieser Rechtsmittelführerin bereits aufgrund anderer Beweise, zu denen sie Zugang hatte, bekannt war oder weil das betreffende Vorbringen im Wesentlichen mit demjenigen von Toshiba selbst übereinstimmte, namentlich soweit andere am Kartell beteiligte Unternehmen oder deren Mitarbeiter sich in ihren Erklärungen darauf beschränkten, das Vorliegen der Übereinkunft zu bestreiten.

378    Als Zweites ist das Argument von Mitsubishi zu prüfen, das die Schlüsse betrifft, die das Gericht in Randnr. 51 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission aus der unterbliebenen Offenlegung von bestimmtem Belastungsmaterial gezogen hat.

379    Dieses Argument ist zurückzuweisen, da es auf einem Fehlverständnis dieser Randnummer beruht.

380    Entgegen der Auffassung von Mitsubishi kann diese Randnummer nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass die einzige Art und Weise, in der diese Rechtsmittelführerin einen Anspruch auf Zugang zu einem belastenden Schriftstück dartun konnte, darin bestand, dass sie zuvor das Fehlen eigener Verantwortlichkeit nachweist.

381    Vielmehr ist das Gericht dort lediglich zu dem Schluss gelangt, dass dem Vorbringen von Mitsubishi zu folgen und demgemäß die streitige Entscheidung, soweit sie sie betreffe, für nichtig zu erklären wäre, sofern sich am Ende der Prüfung des den Nachweis der Übereinkunft betreffenden Klagegrundes herausstellen sollte, dass das betreffende nicht offengelegte Belastungsmaterial in diesem Punkt eine notwendige Grundlage für die streitige Entscheidung bilde.

382    Des Weiteren ist das Gericht in Randnr. 224 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission im Rahmen der Gesamtwürdigung aller von der Kommission zum Nachweis des Vorliegens der Übereinkunft angeführten Beweise zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission das Vorliegen der Übereinkunft habe feststellen können, ohne das betreffende Belastungsmaterial zu berücksichtigen, so dass der Klagegrund einer Verletzung des Rechts auf Aktenzugang im Einklang mit den Ausführungen in Randnr. 51 dieses Urteils letztlich zurückzuweisen sei.

383    Somit sind die Rügen von Mitsubishi und Toshiba zurückzuweisen, mit denen sie eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend machen, soweit bestimmtes be‑ und entlastendes Material ihnen gegenüber nicht offengelegt worden sei.

384    Schließlich ist das Argument von Mitsubishi zu prüfen, das Gericht habe ihre Verteidigungsrechte und insbesondere den Grundsatz der Unschuldsvermutung dadurch verletzt, dass es ihr in den Randnrn. 116, 158, 186 und 231 des angefochtenen Urteils Mitsubishi Electric/Kommission eine nicht zu erfüllende Beweislast in Form der Erbringung des Nachweises der negativen Tatsache, keine Zuwiderhandlung begangen zu haben, auferlegt habe. Dazu ist festzustellen, dass Mitsubishi mit diesem Argument erneut die vom Gericht vorgenommene Würdigung von Beweisen für das Vorliegen der Übereinkunft in Frage zu stellen versucht, obwohl die von ihr bereits in diesem Sinne vorgetragenen Argumente im vorliegenden Urteil zurückgewiesen worden sind.

385    Dieses Argument ist jedenfalls offensichtlich unbegründet, da die beanstandeten Randnummern nicht so verstanden werden können, dass das Gericht dort die Beweislast umgekehrt und von Mitsubishi verlangt hätte, die negative Tatsache zu beweisen, dass sie keine Zuwiderhandlung begangen habe. Die genannten Randnummern weisen überhaupt keinen Bezug zur Beweislast für die Zuwiderhandlung auf, sondern sind Teil der Würdigung und Gewichtung der einzelnen Beweise durch das Gericht, an deren Ende es entschieden hat, dass die Zuwiderhandlung von der Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen worden sei.

386    Nach alledem sind die von Mitsubishi und Toshiba auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte gestützten Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.

D –  Zum Rechtsmittelgrund einer Verletzung der Begründungspflicht

1.     Vorbringen der Parteien

387    Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund trägt Siemens vor, das Gericht habe die in Art. 296 AEUV verankerte Begründungspflicht verletzt, indem es in den Randnrn. 310 bis 318 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission dadurch ungerechtfertigte Milde habe walten lassen, dass es die unterbliebene Erläuterung der Methode zur Berechnung der Abschreckungsmultiplikatoren durch die Kommission nicht gerügt habe.

388    Im vorliegenden Fall bestehe wegen der außergewöhnlichen Höhe der gegen Siemens verhängten Geldbuße, wegen der immer höheren Beträge der von der Kommission verhängten Geldbußen, aus allgemeinen rechtsstaatlichen Erwägungen und Erwägungen mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes sowie wegen des Umstands, dass das Gericht den weiten Ermessensspielraum, über den die Kommission bei der Bemessung von Geldbußen verfüge, mit einer den Unionsgerichten in Bezug auf diese Beurteilung zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gerechtfertigt habe, eine gesteigerte Begründungspflicht.

389    Angesichts dieser der Kommission im vorliegenden Fall obliegenden gesteigerten Begründungspflicht hätte das Gericht feststellen müssen, dass die Methode zur Berechnung der Abschreckungsmultiplikatoren in der streitigen Entscheidung zumindest hätte dargestellt werden müssen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission ihre Methode jedoch erst auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung offengelegt.

390    Die Kommission vertritt die Auffassung, aufgrund der in der streitigen Entscheidung gegebenen Erläuterungen sei Siemens in der Lage gewesen, ihr Vorbringen hinsichtlich eines in der Tatsache, dass die Kommission keine unmittelbar zum Umsatz proportionale Methode angewandt habe, bestehenden Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in ihrer Klageschrift darzulegen. Daraus folge, dass die streitige Entscheidung hinsichtlich des Abschreckungsmultiplikators rechtlich hinreichend begründet gewesen sei.

391    Nach Ansicht der Überwachungsbehörde hat das Gericht in den Randnrn. 311 und 312 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission korrekt auf die anwendbaren Grundsätze für die von der Kommission zu beachtende Begründungspflicht hingewiesen.

2.     Würdigung durch den Gerichtshof

392    Die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteil Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International, Randnr. 72).

393    So ergibt sich im Zusammenhang mit Einzelentscheidungen aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck hat, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. u. a. Urteil Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International, Randnr. 73).

394    Die Begründungspflicht stellt ein wesentliches Formerfordernis dar, dem Genüge getan ist, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 463).

395    Diese Verpflichtung zwingt die Kommission jedoch nicht dazu, in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen zu machen; sie darf jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 464).

396    Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass das Gericht in den Randnrn. 310 und 311 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission u. a. auf diese Grundsätze hingewiesen hat. Sie unterliegen entgegen der Auffassung von Siemens keinen Abstufungen nach der absoluten oder relativen Höhe der verhängten Geldbuße. Sie sind in gleicher Weise bei allen Entscheidungen zu beachten, mit denen eine Geldbuße wegen Zuwiderhandlung gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der Union verhängt wird.

397    Zum anderen ist festzustellen, dass das Gericht diese Grundsätze ordnungsgemäß angewandt hat.

398    Es hat nämlich in Randnr. 315 des angefochtenen Urteils Siemens/Kommission ausgeführt, aus Randnr. 491 der streitigen Entscheidung gehe im Wesentlichen hervor, dass die Kommission eine Erhöhung des für Siemens festgesetzten Ausgangsbetrags als notwendig angesehen habe, um in Anbetracht der Größe und der Gesamtressourcen dieses Unternehmens eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße zu gewährleisten, und dass sich die Kommission dabei auf den Gesamtumsatz von Siemens im Jahr 2005 gestützt habe.

399    In Randnr. 317 dieses Urteils ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission somit in der angefochtenen Entscheidung die von ihr für die Erhöhung der Ausgangsbeträge der Geldbußen zum Zweck der Abschreckung berücksichtigten Gesichtspunkte rechtlich hinreichend dargelegt und es Siemens dadurch ermöglicht habe, die Gründe für diese Erhöhung des Ausgangsbetrags der gegen sie verhängten Geldbuße zu erkennen und ihre Rechte geltend zu machen, und zugleich den Richter in die Lage versetzt habe, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

400    Unter diesen Umständen hat das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Kommission nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die in den Randnrn. 394 und 395 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, nicht verpflichtet war, ihre in der mündlichen Verhandlung gegebenen, mit Zahlenangaben versehenen Erläuterungen in der streitigen Entscheidung anzuführen.

401    Infolgedessen ist der auf einen Begründungsmangel gestützte siebte Rechtsmittelgrund von Siemens zurückzuweisen.

402    Nach alledem ist festzustellen, dass keiner der von Siemens, Mitsubishi und Toshiba geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, so dass ihre Rechtsmittel zurückzuweisen sind.

X –  Kosten

403    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Siemens, Mitsubishi und Toshiba mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.      Die Siemens AG, die Mitsubishi Electric Corp. und die Toshiba Corp. tragen die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprachen: Deutsch und Englisch.

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