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Document 62011CJ0192

Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 26. Januar 2012.
Europäische Kommission gegen Republik Polen.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Geltungsbereich der Schutzregelung - Ausnahmen von den in der Richtlinie vorgesehenen Verboten.
Rechtssache C-192/11.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:44





Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. Januar 2012 – Kommission/Polen

(Rechtssache C‑192/11)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2009/147/EG – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Geltungsbereich der Schutzregelung – Ausnahmen von den in der Richtlinie vorgesehenen Verboten“

1.                     Umwelt – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Richtlinie 2009/147 – Geltungsbereich – Im europäischen Gebiet der Union heimische wildlebende Arten – Erfordernis eines umfassenden und wirksamen Schutzes (Richtlinie 2009/147 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1) (vgl. Randnrn. 23‑25)

2.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Randnrn. 27, 42)

3.                     Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Durchführung auf dem Wege der Verwaltungspraxis – Unzulänglichkeit (Art. 288 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 2009/147 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnr. 48)

4.                     Umwelt – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Richtlinie 2009/147 – Umsetzung ohne Tätigwerden des Gesetzgebers – Grenzen – Verwaltung eines gemeinsamen Erbes – Notwendigkeit einer genauen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Richtlinie 2009/147 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 56-58)

5.                     Umwelt – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Richtlinie 2009/147 – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Voraussetzungen für die Gewährung von Ausnahmen von den Verboten der Richtlinie (Richtlinie 2009/147 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 9) (vgl. Randnrn. 72-73, 75, 78)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 1, 5 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20, S. 7) – Geltungsbereich – Beschränkung des Schutzes auf die im nationalen Hoheitsgebiet lebenden Vogelarten – Fehlerhafte Definition der Bedingungen für Ausnahmen von den in der Richtlinie vorgesehenen Verboten

Tenor

1.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 1, 5 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstoßen, dass sie die nationalen Erhaltungsmaßnahmen nicht auf alle im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimischen wildlebenden Vogelarten, die nach dieser Richtlinie geschützt sind, erstreckt und die Bedingungen, unter denen von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verboten abgewichen werden kann, nicht ordnungsgemäß definiert hat.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.

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