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Document 62011CJ0180

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012.
    Bericap Záródástechnikai Bt. gegen Plastinnova 2000 Kft.
    Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság.
    Richtlinie 2004/48/EG – Vorschriften für die Beweiswürdigung im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem nationalen Gericht, das mit einem Antrag auf Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusters befasst ist – Befugnisse des nationalen Gerichts – Pariser Verbandsübereinkunft – TRIPS-Übereinkommen.
    Rechtssache C‑180/11.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:717

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

    15. November 2012 ( *1 )

    „Richtlinie 2004/48/EG — Vorschriften für die Beweiswürdigung im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem nationalen Gericht, das mit einem Antrag auf Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusters befasst ist — Befugnisse des nationalen Gerichts — Pariser Verbandsübereinkunft — TRIPS-Übereinkommen“

    In der Rechtssache C-180/11

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 29. September 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 18. April 2011, in dem Verfahren

    Bericap Záródástechnikai bt

    gegen

    Plastinnova 2000 kft,

    Beteiligte:

    Magyar Szabadalmi Hivatal,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, J. Malenovský (Berichterstatter) und D. Šváby,

    Generalanwältin: V. Trstenjak,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Bericap Záródástechnikai bt, vertreten durch Zs. Kacsuk, ügyvéd,

    der Plastinnova 2000 kft, vertreten durch J. Hergár, ügyvéd,

    der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Bulst und B. Béres als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45 und Berichtigungen ABl. 2004, L 195, S. 16, und ABl. 2007, L 204, S. 27) sowie des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) in Anhang 1 C des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), gebilligt mit Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) und der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 (United Nations Treaty Series, Band 828, Nr. 11851, S. 305, im Folgenden: Pariser Verbandsübereinkunft).

    2

    Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bericap Záródástechnikai bt (im Folgenden: Bericap) und der Plastinnova 2000 kft (im Folgenden: Plastinnova) über das angebliche Fehlen der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit bei einem Gebrauchsmuster.

    Rechtlicher Rahmen

    Völkerrecht

    Das TRIPS-Übereinkommen

    3

    Der erste Absatz der Präambel des TRIPS-Übereinkommens lautet:

    „Von dem Wunsch geleitet, Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels zu verringern, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen wirksamen und angemessenen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu fördern sowie sicherzustellen, dass die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden …“

    4

    In Art. 1 Abs. 1 und 2 von Teil I („Allgemeine Bestimmungen und Grundprinzipien“) des TRIPS-Übereinkommens heißt es:

    „(1)   Die Mitglieder wenden die Bestimmungen dieses Übereinkommens an. Die Mitglieder dürfen in ihr Recht einen umfassenderen Schutz als den durch dieses Übereinkommen geforderten aufnehmen, vorausgesetzt, dieser Schutz läuft diesem Übereinkommen nicht zuwider, sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Es steht den Mitgliedern frei, die für die Umsetzung dieses Übereinkommens in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen.

    (2)   Der Begriff ‚geistiges Eigentum‘ im Sinne dieses Übereinkommens umfasst alle Arten des geistigen Eigentums, die Gegenstand der Abschnitte 1 bis 7 des Teils II sind.“

    5

    Art. 2 („Übereinkünfte über geistiges Eigentum“) dieses Übereinkommens sieht vor:

    „(1)   In Bezug auf die Teile II, III und IV dieses Übereinkommens befolgen die Mitglieder die Artikel 1 bis 12 sowie Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft (1967).

    (2)   Die in den Teilen I bis IV dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen setzen die nach der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen und dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise bestehenden Verpflichtungen der Mitglieder untereinander nicht außer Kraft.“

    6

    Art. 41 Abs. 1 bis 3 des TRIPS-Übereinkommens, der in Teil III („Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“) dieses Übereinkommens enthalten ist, bestimmt:

    „(1)   Die Mitglieder stellen sicher, dass die in diesem Teil aufgeführten Durchsetzungsverfahren in ihrem Recht vorgesehen werden, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter dieses Übereinkommen fallenden Rechten des geistigen Eigentums einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen zu ermöglichen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

    (2)   Die Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums müssen fair und gerecht sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

    (3)   Sachentscheidungen sind vorzugsweise schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen. Sie müssen zumindest den Verfahrensparteien ohne ungebührliche Verzögerung zur Verfügung gestellt werden. Sachentscheidungen dürfen sich nur auf Beweise stützen, zu denen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.“

    Pariser Verbandsübereinkunft

    7

    Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind der Pariser Verbandsübereinkunft beigetreten.

    8

    Art. 1 Abs. 2 dieser Übereinkunft bestimmt:

    „Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabrik- oder Handelsmarken, die Dienstleistungsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs.“

    9

    Art. 2 Abs. 1 der Übereinkunft sieht vor:

    „Die Angehörigen eines jeden der Verbandsländer genießen in allen übrigen Ländern des Verbandes in Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den eigenen Staatsangehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, und zwar unbeschadet der durch diese Übereinkunft besonders vorgesehenen Rechte. Demgemäß haben sie den gleichen Schutz wie diese und die gleichen Rechtsbehelfe gegen jeden Eingriff in ihre Rechte, vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.“

    Unionsrecht

    10

    Die Erwägungsgründe 4 bis 6 der Richtlinie 2004/48 lauten:

    „(4)

    Auf internationaler Ebene sind alle Mitgliedstaaten – wie auch die Gemeinschaft selbst in Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, – an das [TRIPS-Übereinkommen] gebunden.

    (5)

    Das TRIPS-Übereinkommen enthält vornehmlich Bestimmungen über die Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, die gemeinsame, international gültige Normen sind und in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. Diese Richtlinie sollte die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten einschließlich derjenigen aufgrund des TRIPS-Übereinkommens unberührt lassen.

    (6)

    Es bestehen weitere internationale Übereinkünfte, denen alle Mitgliedstaaten beigetreten sind und die ebenfalls Vorschriften über Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums enthalten. Dazu zählen in erster Linie die Pariser Verbandsübereinkunft …, die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und das Rom-Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen.“

    11

    Im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es:

    „Die Entscheidungen in Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums sollten veröffentlicht werden, um künftige Verletzer abzuschrecken und zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit beizutragen.“

    12

    Der 32. Erwägungsgrund der Richtlinie sieht vor:

    „Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. In besonderer Weise soll diese Richtlinie im Einklang mit Art. 17 Abs. 2 der Charta die uneingeschränkte Achtung geistigen Eigentums sicherstellen …“

    13

    Der Gegenstand der Richtlinie 2004/48 ist in deren Art. 1 wie folgt festgelegt:

    „Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff ‚Rechte des geistigen Eigentums‘ auch die gewerblichen Schutzrechte.“

    14

    Art. 2 dieser Richtlinie, der deren Anwendungsbereich betrifft, bestimmt in Abs. 1:

    „Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 3 auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.“

    15

    Gemäß Art. 2 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/48 berührt diese nicht „die sich aus internationalen Übereinkünften für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen, insbesondere solche aus dem TRIPS-Übereinkommen, einschließlich solcher betreffend strafrechtliche Verfahren und Strafen“.

    16

    Art. 3 der Richtlinie bestimmt:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.

    (2)   Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.“

    Ungarisches Recht

    Gesetz über den Gebrauchsmusterschutz

    17

    § 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. XXXVIII von 1991 über den Gebrauchsmusterschutz (A használati minták oltalmáról szóló 1991. évi XXXVIII. törvény) sieht vor:

    „Als Gebrauchsmuster wird jede technische Lösung im Hinblick auf die Gestaltung, Struktur oder Anordnung der Teile eines Gegenstands (im Folgenden: Muster) geschützt, sofern sie neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist.“

    18

    § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Gebrauchsmusterschutz bestimmt:

    „Der Stand der Technik umfasst alles, was vor dem Tag der Anmeldung durch Veröffentlichung oder durch praktische Anwendung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.“

    19

    § 3 Abs. 1 des Gesetzes bestimmt:

    „Ein Gebrauchsmuster impliziert eine erfinderische Tätigkeit, sofern es sich nicht für einen Sachkundigen offensichtlich aus dem Stand der Technik ergibt.“

    20

    § 5 des Gesetzes bestimmt:

    „1.   Der Anmelder kommt in den Genuss des Gebrauchsmusterschutzes, wenn das Muster

    a)

    die Voraussetzungen der §§ 1 bis 4 dieses Gesetzes erfüllt und nicht nach Absatz 2 oder nach § 1 Absatz 2 vom Schutz ausgeschlossen ist.“

    21

    § 24 des Gesetzes über den Gebrauchsmusterschutz sieht vor:

    „1.   Der Schutz eines Musters wird für ungültig erklärt, wenn

    a)

    der Gegenstand des Schutzes die in § 5 Abs. 1 Buchst. a geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt.

    …“

    22

    § 26 des Gesetzes bestimmt:

    „In die Zuständigkeit des ungarischen Patentamts fallen folgende Angelegenheiten:

    c)

    die Ungültigerklärung des Musterschutzes.“

    23

    § 27 des Gesetzes sieht vor:

    „…

    3.   Die Entscheidungen des ungarischen Patentamts in Musterschutzangelegenheiten unterliegen nach Maßgabe des § 37 der richterlichen Kontrolle.

    4.   Das ungarische Patentamt kann eine das Verfahren abschließende Entscheidung nur auf der Grundlage eines Antrags auf Abänderung und nur vor der Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs abändern oder widerrufen, sofern die Entscheidung folgenden Gegenstand hat:

    c)

    die Ungültigerklärung des Musterschutzes.“

    24

    § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Gebrauchsmusterschutz bestimmt:

    „Die Bestimmungen des Patentgesetzes sind auf die Ungültigerklärung … eines Musterschutzes entsprechend anwendbar.“

    25

    § 37 des Gesetzes sieht vor:

    „1.   Auf Antrag einer Partei kann das Gericht folgende Entscheidungen des ungarischen Patentamts abändern:

    a)

    Entscheidungen gemäß § 27 Abs. 4.

    13.

    Im Übrigen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen des ungarischen Patentamts im Bereich des Musterschutzes die Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen des ungarischen Patentamts im Bereich des Patentschutzes entsprechend anzuwenden.“

    Das Patentgesetz

    26

    § 42 des Gesetzes XXXIII von 1995 über die Patentierbarkeit von Erfindungen (im Folgenden: Patentgesetz) bestimmt:

    „…

    3.

    Die rechtskräftige Entscheidung über die Zurückweisung eines Ungültigkeitsantrags steht der Aufnahme eines neuen Verfahrens, das auf der Grundlage derselben Tatsachen auf die Ungültigerklärung desselben Patents gerichtet ist, entgegen.“

    27

    § 80 des Patentgesetzes sieht vor:

    „1.   Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann jedermann gemäß § 42 die Ungültigerklärung eines Patents gegenüber dessen Inhaber beantragen.

    2.   Die Ungültigerklärung eines Patents gemäß § 42 Absatz 1 Buchstabe d kann beantragen, wer sein rechtmäßiger Inhaber ist.“

    28

    § 81 dieses Gesetzes bestimmt:

    „…

    3.

    Im Fall der Rücknahme des Ungültigkeitsantrags kann das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden. …“

    29

    § 86 dieses Gesetzes lautet:

    „1.   Für Entscheidungen in Verfahren zur Abänderung von Entscheidungen des ungarischen Patentamts ist der Fővárosi Bíróság ausschließlich zuständig.

    …“

    30

    § 88 des Gesetzes sieht vor:

    „Unbeschadet der in diesem Gesetz vorgesehenen Besonderheiten entscheidet das Gericht über Klagen auf Abänderung von Entscheidungen des ungarischen Patentamts auf der Grundlage der Bestimmungen über das nichtstreitige Verfahren. Sofern dieses Gesetz oder das nichtstreitige Verfahren nicht etwas anderes vorsehen, sind auf das Verfahren die allgemeinen Bestimmungen des Polgári perrendtartásról szóló 1952. évi III. törvény (Gesetz III aus dem Jahr 1952 über den Zivilprozess) entsprechend anwendbar.“

    Das Zivilprozessgesetz

    31

    Die §§ 3 und 4 des Zivilprozessgesetzes stehen in Teil I („Allgemeine Bestimmungen“) in dem Kapitel mit der Überschrift „Grundsätze“ und dem Abschnitt mit der Überschrift „Aufgaben des Gerichts im Zivilprozess“.

    32

    § 3 Abs. 2 des Gesetzes bestimmt:

    „2.   Das Gericht ist, sofern nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, an die Anträge und sonstigen rechtserheblichen Erklärungen der Parteien gebunden. …“

    33

    § 4 Abs. 1 des Gesetzes sieht vor:

    „1.   Beim Erlass seiner Entscheidung ist das Gericht weder an die Entscheidungen anderer Behörden noch an Disziplinarentscheidungen oder an den in diesen Entscheidungen festgestellten Sachverhalt gebunden.“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    34

    Am 17. Mai 1991 stellte Plastinnova beim ungarischen Patentamt einen Antrag auf Schutz von gewerblichen Mustern oder Modellen unter der Nr. 2252-320/91 und reichte am 1. September 1992 einen Antrag auf Gebrauchsmusterschutz ein. Mit der Begründung, es handele sich um eine Änderung der Modalität, beanspruchte Plastinnova für den zweiten Antrag die Priorität des ursprünglichen Antrags. Das ungarische Patentamt gab dem Antrag auf Änderung der Modalität statt und gewährte den Schutz des Gebrauchsmusters mit der Priorität des Antrags auf Schutz des gewerblichen Musters oder Modells.

    35

    Bericap beantragte am 6. Mai 1998 die Ungültigerklärung des Schutzes des Gebrauchsmusters, da es weder neu sei noch auf einem erfinderischen Schritt beruhe.

    36

    Mit der Entscheidung Nr. U9200215/35 vom 1. Juni 2004 bestätigte das ungarische Patentamt die Wirksamkeit des Gebrauchsmusterschutzes, wobei es dessen Schutzumfang begrenzte.

    37

    Plastinnova beantragte als Inhaberin des Gebrauchsmusters beim Fővárosi Bíróság die Abänderung der Entscheidung des ungarischen Patentamts. Dieser wies den Antrag in erster Instanz zurück und erklärte unter Abänderung der Entscheidung Nr. U9200215/35 den Schutz des streitigen Gebrauchsmusters für ungültig.

    38

    Auf das Rechtsmittel von Plastinnova änderte der Fővárosi Ítélőtábla (Regionalgericht Budapest) durch Beschluss die erstinstanzliche Entscheidung ab und hob den die Ungültigerklärung des Gebrauchsmusterschutzes betreffenden Teil auf, während er die Entscheidung im Übrigen bestätigte.

    39

    Bericap legte beim Legfelsőbb Bíróság (Oberster Gerichtshof von Ungarn) ein Rechtsmittel ein, der den in der zweiten Instanz ergangenen Beschluss bestätigte.

    40

    Das vorliegende Verfahren (Verwaltungsverfahren) nahm seinen Ausgang am 31. Januar 2007, als Bericap erneut beim ungarischen Patentamt die Ungültigerklärung des streitigen Gebrauchsmusters beantragte. Als Ungültigkeitsgründe machte sie geltend, dass das Gebrauchsmuster weder neu sei noch auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Ihrem Antrag fügte sie neben anderen Dokumenten Patentbeschreibungen als Anlagen K4 bis K10, K19 bis K25, K29 und K30 bei.

    41

    Plastinnova beantragte, den neuen Ungültigkeitsantrag wegen des vorhergegangenen Ungültigkeitsverfahrens ohne Sachprüfung zurückzuweisen.

    42

    Mit seiner Entscheidung Nr. U9200215/58 wies das ungarische Patentamt den Antrag auf Ungültigerklärung unter Hinweis auf § 42 Abs. 3 des Patentgesetzes zurück. Es ließ unter Anwendung dieser Bestimmung in dem neuen Ungültigkeitsverfahren die Patentbeschreibungen K4 bis K8, K10, K19, K21 und K22, die sich unter den zuvor erwähnten Dokumenten befanden, unberücksichtigt. Es war nämlich der Auffassung, dass diese Dokumente „die Grundlage der in dem vorhergegangenen Ungültigkeitsverfahren ergangenen Entscheidung darstellten“. Es fügte hinzu, dass „[j]edes dieser Dokumente … unabhängig davon geprüft [wurde], welches von ihnen für das Gebrauchsmuster relevante Informationen enthielt“, und dass „[i]n Anbetracht dessen, dass die frühere Entscheidung auf sämtliche dieser geprüften Dokumente gestützt wurde, [diese] im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben [mussten]“. Das ungarische Patentamt führte ferner aus, dass „jedes einzelne Merkmal des Hauptgegenstands des Gebrauchsmusterschutzes anhand der Fotografien identifiziert werden kann, so dass dem Gebrauchsmusterschutz die Priorität zuzuerkennen ist.“ Zudem sei „in der in dem vorhergegangenen Verfahren ergangenen Entscheidung … ebenfalls zur Frage der Priorität Stellung genommen und gleichfalls festgestellt [worden], dass, da es um eine Änderung der Modalität ging, dem Gebrauchsmusterschutz die dem Schutz von gewerblichen Mustern und Modellen entsprechende Priorität zuzuerkennen ist“. Dabei wies das ungarische Patentamt darauf hin, dass die Patentbeschreibungen K20 und K23 nicht dem Stand der Technik entsprächen.

    43

    Schließlich prüfte das ungarische Patentamt das Fehlen der Neuheit und des erfinderischen Schritts lediglich auf der Grundlage der Patentbeschreibungen K9, K24, K25, K29 und K30 und stellte fest, dass die geltend gemachten Ungültigkeitsgründe nicht nachgewiesen worden seien.

    44

    Bericap beantragte bei dem vorlegenden Gericht die Abänderung der Entscheidung Nr. U9200215/58 und die Ungültigerklärung des Gebrauchsmusters. Sie beantragte, sämtliche vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen, und machte geltend, ähnlich wie bei den Patenten begründe der Gebrauchsmusterschutz ausschließliche Rechte für seinen Inhaber. Folglich liege es im öffentlichen Interesse, zu gewährleisten, dass nur der den gesetzlichen Anforderungen genügende Gebrauchsmusterschutz ausschließliche Rechte begründe. Der Gesetzgeber gewährleiste die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses durch das Rechtsinstitut der Ungültigkeit. § 80 Abs. 1 des Patentgesetzes zeige, dass – vorbehaltlich § 80 Abs. 2 – das Ungültigkeitsverfahren im Allgemeininteresse liege, da es vorsehe, dass jede Person nach Maßgabe von § 42 dieses Gesetzes gegenüber dem Inhaber eines Patents dessen Ungültigkeit geltend machen könne. Das Allgemeininteresse komme auch in § 81 Abs. 3 des Patentgesetzes zum Ausdruck, wonach im Fall der Rücknahme des Antrags auf Ungültigerklärung das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden könne.

    45

    Plastinnova beantragte, die Entscheidung Nr. U9200215/58 aufrechtzuerhalten, da sie sachlich begründet sei.

    46

    Das vorlegende Gericht hob die Entscheidung Nr. U9200215/58 des ungarischen Patentamts auf und verpflichtete es zur Durchführung eines neuen Verfahrens. Es wies darauf hin, dass bei der Entscheidung über den neuen Ungültigkeitsantrag neue Beweismittel nicht allein deshalb, weil sie bereits im Ungültigkeitsverfahren vorgelegt worden seien, unberücksichtigt bleiben dürften.

    47

    Der Fővárosi Ítélőtábla hob den in erster Instanz ergangenen Beschluss auf und verwies die Rechtssache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an den Fővárosi Bíróság zurück, nachdem er festgestellt hatte, dass das ungarische Patentamt bei der Entscheidung über den neuen Ungültigkeitsantrag den zu prüfenden Sachverhalt zutreffend eingegrenzt habe.

    48

    In der Vorlageentscheidung führt der Fővárosi Bíróság aus, dass sich für ihn im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48, insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2, die Frage stelle, wie die Vorschriften des nationalen Rechts in Bezug auf Verfahren zur Ungültigerklärung von Gebrauchsmustern anzuwenden seien.

    49

    Er führt ferner aus, dass die Fragen, um deren Beantwortung der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren ersucht wird, auf einem Vergleich der Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft und des TRIPS-Übereinkommens mit der Art und Weise beruhten, in der die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts angewandt würden. Er stellt insoweit fest, dass die Pariser Verbandsübereinkunft in Ungarn durch das Gesetzesdekret Nr. 18 aus dem Jahr 1970 und das TRIPS-Übereinkommen durch das Gesetz Nr. IX aus dem Jahr 1998 verkündet wurde.

    50

    Unter diesen Umständen hat der Fővárosi Bíróság entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Steht es mit dem Recht der Europäischen Union im Einklang, wenn in einem Abänderungsverfahren, das einen Antrag auf Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusterschutzes betrifft, die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe derart ausgestaltet sind, dass das nationale Gericht nicht an die Anträge und sonstigen rechtserheblichen Erklärungen der Parteien gebunden ist, konkret, dass es von Amts wegen die seiner Ansicht nach erforderlichen Beweiserhebungen vornehmen kann?

    2.

    Steht es mit dem Recht der Europäischen Union im Einklang, wenn in einem Abänderungsverfahren, das einen Antrag auf Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusterschutzes betrifft, die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe derart ausgestaltet sind, dass das nationale Gericht beim Erlass einer Entscheidung weder an die Verwaltungsentscheidung über einen Antrag auf Ungültigerklärung noch an den in der Verwaltungsentscheidung festgestellten Sachverhalt, noch – konkret – an die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemachten Ungültigkeitsgründe oder die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erfolgten Erklärungen, Beurteilungen und Beweiserhebungen gebunden ist?

    3.

    Steht es mit dem Recht der Europäischen Union im Einklang, wenn in einem Abänderungsverfahren, das einen neuen Antrag auf Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusterschutzes betrifft, die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe derart ausgestaltet sind, dass das nationale Gericht von der Erhebung der sich auf den neuen Antrag beziehenden Beweismittel – einschließlich der Beweismittel zum Stand der Technik – diejenigen ausnimmt, die bereits im Rahmen eines früheren Antrags auf Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusterschutzes vorgelegt wurden?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur Zulässigkeit

    51

    Plastinnova und die ungarische Regierung halten das Vorabentscheidungsersuchen unter verschiedenen Gesichtspunkten für unzulässig.

    52

    Erstens beantragt Plastinnova, das Ersuchen ohne Sachprüfung zurückzuweisen, weil der Fővárosi Bíróság nach der Zivilprozessordnung nicht zu einer solchen Vorlage befugt gewesen sei; außerdem sei, da gegen die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung die Kassationsbeschwerde gegeben sei, nur der Oberste Gerichtshof zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens befugt.

    53

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die nationalen Gerichte gemäß Art. 267 AEUV ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft und sie eine Entscheidung darüber zur Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits für erforderlich halten. Den nationalen Gerichten steht es zudem frei, diese Möglichkeit in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, wahrzunehmen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, Slg. 2010, I-8889, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    54

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass eine nationale Verfahrensvorschrift nicht die Befugnis der nicht in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichte in Frage stellen kann, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn sie, wie im Ausgangsverfahren, Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts haben (Urteile Elchinov, Randnr. 25, und vom 20. Oktober 2011, Interedil, C-396/09, Slg. 2011, I-9915, Randnr. 35).

    55

    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass es einem Gericht, das nicht in letzter Instanz entscheidet, freistehen muss, dem Gerichtshof die Fragen vorzulegen, bei denen es Zweifel hat, wenn es der Ansicht ist, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung des übergeordneten Gerichts zu einem unionsrechtswidrigen Urteil gelangen könnte (vgl. Urteil Elchinov, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    56

    Unter diesen Umständen ist die von Plastinnova erhobene Unzulässigkeitseinrede in diesem Punkt zurückzuweisen.

    57

    Zweitens macht die ungarische Regierung geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei als unzulässig zurückzuweisen, weil das vorlegende Gericht nicht die Gründe darlege, aus denen es eine Auslegung der Richtlinie 2004/48 für unerlässlich halte.

    58

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 48, und vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25).

    59

    Es ist jedoch festzustellen, dass weder die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich jedes Zusammenhangs mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits entbehrt noch die Fragen nach der Auslegung dieser Vorschriften offensichtlich hypothetisch sind. Auch wenn die vorgelegten Fragen sehr allgemein auf das Unionsrecht Bezug nehmen, ergibt sich doch aus der Vorlageentscheidung, dass das mit dem Ausgangsrechtsstreit befasste Gericht tatsächlich um die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 sowie von Art. 2 Abs. 1 der Pariser Verbandsübereinkunft und Art. 41 Abs. 1 und 2 des TRIPS-Übereinkommens bittet, um ihm die Beurteilung der Frage zu ermöglichen, ob die bei einem Antrag auf Ungültigerklärung des Schutzes eines Gebrauchsmusters anzuwendenden nationalen Verfahrensvorschriften mit diesen Bestimmungen vereinbar sind.

    60

    Damit ist die für Vorlagefragen geltende Vermutung der Entscheidungserheblichkeit nicht widerlegt.

    61

    Demnach ist auch diese zweite Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen.

    62

    Drittens zieht die ungarische Regierung die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in Zweifel, indem sie geltend macht, dass die Richtlinie 2004/48 für die Lösung des vorliegenden Rechtsstreits offensichtlich irrelevant sei, da sie lediglich darauf abziele, die im Fall von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums anwendbaren zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu harmonisieren. Gegenstand des laufenden Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache sei jedoch die Gültigkeit eines Gebrauchsmusters und kein Verstoß gegen Rechte des geistigen Eigentums.

    63

    Hierzu genügt die Feststellung, dass die Frage, ob ein Verfahren zur Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusters ein Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung von Rechten des geistigen Eigentums darstellt, nicht die Zulässigkeit der Vorlagefragen betrifft, sondern deren Kern (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 30, und vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, Slg. 2010, I-10055, Randnr. 27). Folglich kann eine solche Feststellung nicht zur Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens bereits im Stadium der Zulässigkeitsprüfung führen.

    64

    Da auch diese dritte Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen ist, ist nach alledem das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig zu erklären.

    Zur Begründetheit

    65

    Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, dass das Gericht in einem gerichtlichen Verfahren, das einen Antrag auf Ungültigerklärung des Schutzes eines Gebrauchmusters betrifft,

    nicht an die Anträge und sonstigen Erklärungen der Parteien gebunden ist und von Amts wegen die seiner Ansicht nach erforderlichen Beweiserhebungen vornehmen kann,

    weder an eine Verwaltungsentscheidung über einen Antrag auf Ungültigerklärung noch an den in dieser Entscheidung festgestellten Sachverhalt gebunden ist und

    Beweise, die bereits im Rahmen eines früheren Antrags auf Ungültigerklärung vorgelegt worden sind, nicht erneut prüfen kann.

    66

    Insbesondere geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die Richtlinie 2004/48 auf das im Ausgangsrechtsstreit durchgeführte Verfahren anwendbar ist und das Gericht Zweifel in Bezug auf die Auslegung dieser Richtlinie, und zwar der Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2, im Licht der in Randnr. 59 des vorliegenden Urteils genannten Artikel der Pariser Verbandsübereinkunft und des TRIPS-Übereinkommens hat.

    67

    Hierzu ist vorab festzustellen, dass das Übereinkommen zur Errichtung der WTO, zu dem das TRIPS-Übereinkommen gehört, von der Union unterzeichnet und sodann mit dem Beschluss 94/800 gebilligt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind deshalb die Vorschriften des TRIPS-Übereinkommens fortan integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung, und in deren Rahmen ist der Gerichtshof zuständig, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens zu befinden (vgl. Urteil vom 11. September 2007, Merck Genéricos – Produtos Farmacêuticos, C-431/05, Slg. 2007, I-7001, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    68

    Insbesondere geht aus den Bestimmungen von Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des TRIPS-Übereinkommens hervor, dass die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sicherstellen, dass Durchsetzungsverfahren mit genau bestimmten Merkmalen in ihrem Recht vorgesehen werden, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter dieses Übereinkommen fallenden Rechten des geistigen Eigentums zu ermöglichen.

    69

    Gemäß diesen Bestimmungen sind die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, darunter die Union, somit verpflichtet, im Wege der Rechtsetzung Maßnahmen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, die mit dem in diesen Bestimmungen näher Dargelegten in Einklang stehen, in ihr innerstaatliches Recht aufzunehmen.

    70

    Außerdem müssen, da das TRIPS-Übereinkommen in seinem Art. 2 Abs. 1 vorsieht, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf die Teile II, III und IV dieses Übereinkommens die Art. 1 bis 12 sowie 19 der Pariser Verbandsübereinkunft befolgen, die nach Art. 41 Abs. 1 und 2 des TRIPS-Übereinkommens erforderlichen Rechtsvorschriften u. a. mit Art. 2 Abs. 1 dieser Übereinkunft vereinbar sein.

    71

    Nach Art. 2 Abs. 1 der Pariser Verbandsübereinkunft genießen die Angehörigen eines jeden der Länder, in denen diese Übereinkunft gilt, in allen übrigen Ländern, in denen diese Übereinkunft gilt, in Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile, die die betreffenden Gesetze den eigenen Staatsangehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, und zwar unbeschadet der in dieser Übereinkunft besonders vorgesehenen Rechte. Demgemäß haben sie denselben Schutz wie diese und dieselben Rechtsbehelfe gegen jeden Eingriff in ihre Rechte, vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.

    72

    Das wesentliche Element, das allen genannten Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens und der Pariser Verbandsübereinkunft gemein ist, stellt also die Verpflichtung der Parteien dieser Übereinkünfte dar, mit ihrem innerstaatlichen Recht die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen, indem sie wirksame Rechtsschutzmöglichkeiten gegen jede Handlung, die diese Rechte verletzen könnte, vorsehen.

    73

    Die Union ist dieser Rechtsetzungspflicht durch den Erlass der Richtlinie 2004/48 nachgekommen, die, wie aus ihrem Art. 1 hervorgeht, gerade die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch Einführung verschiedener Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe in den Mitgliedstaaten sicherstellen soll.

    74

    Insbesondere finden, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 ergibt, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Art. 3 dieser Richtlinie auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Unionsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.

    75

    Somit zielen alle diese Bestimmungen der genannten Übereinkünfte und der Richtlinie 2004/48 (im Folgenden: betreffende Bestimmungen) nicht darauf ab, alle Aspekte im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums zu regeln, sondern nur diejenigen, die zum einen eng mit der Durchsetzung dieser Rechte verbunden sind und zum anderen Verletzungen dieser Rechte betreffen, indem sie das Vorhandensein wirksamer Rechtsbehelfe vorschreiben, die dazu bestimmt sind, jede Verletzung eines bestehenden Rechts des geistigen Eigentums zu verhüten, abzustellen oder zu beheben.

    76

    Wie aus Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hervorgeht, setzt ein Verfahren, das die Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums sicherstellen soll, voraus, dass dieses Recht rechtmäßig erworben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, Slg. 2005, I-6451, Randnr. 128).

    77

    Hieraus folgt, dass, wie sich im Übrigen auch aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 ergibt, die betreffenden Bestimmungen nur die Durchsetzung der verschiedenen Rechte sicherstellen, die Personen gehören, die Rechte des geistigen Eigentums erworben haben, d. h. den Inhabern solcher Rechte, und nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie die verschiedenen Maßnahmen und Verfahren regeln sollen, die Personen zur Verfügung gestellt werden, die, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die von anderen erworbenen Rechte des geistigen Eigentums anfechten, ohne selbst Inhaber solcher Rechte zu sein.

    78

    Ein Verfahren zur Ungültigerklärung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende wird aber gerade einer Person zur Verfügung gestellt, die, ohne Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums zu sein, den dem Inhaber der entsprechenden Rechte gewährten Schutz eines Gebrauchsmusters anfechten.

    79

    Daher zielt ein solches Verfahren nicht auf die Sicherstellung des Schutzes von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Sinne der betreffenden Bestimmungen ab.

    80

    Dieses Verfahren schließt nämlich keine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums mit ein, sei es bei der dieses Verfahren einleitenden Person, da diese kein Inhaber eines solchen Rechts ist und daher definitionsgemäß keine Verletzung dieses Rechts erleiden kann, sei es bei dem Inhaber eines Rechts, auf das dieses Verfahren abzielt, da ein gegen ihn eingelegter rechtmäßiger Rechtsbehelf, mit dem das Bestehen seines Rechts des geistigen Eigentums rechtlich angefochten wird, definitionsgemäß nicht als Verletzung qualifiziert werden kann.

    81

    Aus alledem ergibt sich, dass die betreffenden Bestimmungen nicht darauf abzielen, die verschiedenen Aspekte eines Verfahrens zur Ungültigerklärung wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu regeln.

    82

    Infolgedessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass die Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48, ausgelegt im Licht von Art. 2 Abs. 1 der Pariser Verbandsübereinkunft und Art. 41 Abs. 1 und 2 des TRIPS-Übereinkommens, da sie nicht auf ein Verfahren zur Ungültigerklärung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar sind, es nicht verbieten, dass das Gericht in einem solchen gerichtlichen Verfahren

    nicht an die Anträge und sonstigen Erklärungen der Parteien gebunden ist und von Amts wegen die seiner Ansicht nach erforderlichen Beweiserhebungen vornehmen kann,

    weder an eine Verwaltungsentscheidung über einen Antrag auf Ungültigerklärung noch an den in dieser Entscheidung festgestellten Sachverhalt gebunden ist und

    Beweise, die bereits im Rahmen eines früheren Antrags auf Ungültigerklärung vorgelegt worden sind, nicht erneut prüfen kann.

    Kosten

    83

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

     

    Da die Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ausgelegt im Licht von Art. 2 Abs. 1 der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979, und von Art. 41 Abs. 1 und 2 des Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1 C des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), gebilligt mit Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche, nicht auf ein Verfahren zur Ungültigerklärung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar sind, verbieten sie es nicht, dass das Gericht in einem solchen gerichtlichen Verfahren

     

    nicht an die Anträge und sonstigen Erklärungen der Parteien gebunden ist und von Amts wegen die seiner Ansicht nach erforderlichen Beweiserhebungen vornehmen kann,

     

    weder an eine Verwaltungsentscheidung über einen Antrag auf Ungültigerklärung noch an den in dieser Entscheidung festgestellten Sachverhalt gebunden ist und

     

    Beweise, die bereits im Rahmen eines früheren Antrags auf Ungültigerklärung vorgelegt worden sind, nicht erneut prüfen kann.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.

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