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Document 62011CJ0062

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Juli 2012.
    Land Hessen gegen Florence Feyerbacher.
    Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Landessozialgerichts.
    Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB – Art. 36 – Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften – Art. 13, 15 und 23 – Abkommen über den Sitz der EZB – Art. 15 – Anwendbarkeit der Bestimmungen des deutschen Sozialrechts über die Zahlung von Elterngeld auf die Bediensteten der EZB.
    Rechtssache C-62/11.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:486

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

    19. Juli 2012 ( *1 )

    „Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB — Art. 36 — Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften — Art. 13, 15 und 23 — Abkommen über den Sitz der EZB — Art. 15 — Anwendbarkeit der Bestimmung des deutschen Sozialrechts über die Zahlung von Elterngeld auf die Bediensteten der EZB“

    In der Rechtssache C-62/11

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hessischen Landessozialgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. Februar 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Februar 2011, in dem Verfahren

    Land Hessen

    gegen

    Florence Feyerbacher

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und J.-C. Bonichot, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), A. Ó Caoimh, L. Bay Larsen, T. von Danwitz, E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

    Generalanwalt: N. Jääskinen,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    von Frau Feyerbacher,

    der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze als Bevollmächtigten,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und B. Eggers als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Zentralbank (EZB), vertreten durch E. Carlini und M. López Torres als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Mai 2012

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Abkommens vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank (BGBl. 1998 II S. 2745, im Folgenden: Sitzstaatabkommen), insbesondere Art. 15 dieses Abkommens, in Verbindung mit Art. 36 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABl. 1992, C 191, S. 68) in seiner dem EG-Vertrag beigefügten Fassung (im Folgenden: Protokoll über die Satzung des ESZB und der EZB).

    2

    Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Feyerbacher und dem Land Hessen über die Ablehnung der Gewährung von Elterngeld.

    Rechtlicher Rahmen

    Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen

    3

    Art. 13 des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1967, Nr. 152, S. 13) in seiner dem EG-Vertrag und dem EAG-Vertrag beigefügten und auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen) lautete:

    „Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden.

    Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.“

    4

    Art. 15 dieses Protokolls bestimmte:

    „Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fest.“

    5

    Art. 23 Abs. 1 des Protokolls sah vor:

    „Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank [EZB], die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des [ESZB und der EZB] bleiben hiervon unberührt.“

    Das Protokoll über die Satzung des ESZB und der EZB

    6

    Art. 36 Abs. 1 und 2 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung lautete:

    „36.1.   Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.

    36.2   Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.“

    Das Sitzstaatabkommen

    7

    Das Sitzstaatabkommen hat nach dem fünften Absatz seiner Präambel zum Zweck, „die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Zentralbank in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften festzulegen“.

    8

    Nach dem sechsten Absatz seiner Präambel wurde dieses Abkommen geschlossen „mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, die Europäische Zentralbank in der Bundesrepublik Deutschland in die Lage zu versetzen, ihre Ziele und Aufgaben im vollen Umfang und wirkungsvoll zu erfüllen“.

    9

    Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) Nr. 9 des Abkommens sieht vor:

    „‚Bedienstete‘ sind Bedienstete der EZB im Sinne des Artikels 4c der Verordnung [Euratom, EGKS, EWG] Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften [ABl. L 74, S. 1] Anwendung finden, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 1198/98 des Rates vom 5. Juni 1998 [ABl. L 166, S. 3]“.

    10

    Art. 15 („Nichtanwendbarkeit des deutschen Arbeits- und Sozialrechts“) des Abkommens bestimmt:

    „Im Hinblick auf Artikel 36 der Satzung des ESZB unterliegen die Beschäftigungsbedingungen der Direktoriumsmitglieder und Bediensteten nicht dem materiellen und prozessualen Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland.“

    Die Beschäftigungsbedingungen der EZB

    11

    Gestützt insbesondere auf Art. 36.1 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB hat der EZB-Rat die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank („Conditions of Employment for Staff of the European Central Bank“) (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen der EZB) erlassen. In Art. 9 Buchst. a und c der Beschäftigungsbedingungen der EZB heißt es:

    „Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden durch im Rahmen der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geschlossene Beschäftigungsverträge geregelt. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser Beschäftigungsbedingungen werden in den vom Direktorium festgelegten Dienstvorschriften geregelt.

    Diese Beschäftigungsbedingungen unterliegen keinem spezifischen einzelstaatlichen Recht. …“

    12

    In den Art. 21, 24 und 36 der Beschäftigungsbedingungen der EZB ist festgelegt, dass alle dort genannten Leistungen die „von anderen Stellen gewährten Leistungen gleicher Art [ergänzen]. Die Mitarbeiter haben solche Leistungen in Anspruch zu nehmen und anzugeben; diese Leistungen werden auf die von der EZB zu gewährenden Leistungen angerechnet.“

    13

    Die Mitarbeiter der EZB haben gemäß Art. 29 der Beschäftigungsbedingungen der EZB Anspruch auf unbezahlten Elternurlaub. Außerdem kann nach Art. 5.11 der Dienstvorschriften der Europäischen Zentralbank („European Central Bank Staff Rules“) für jedes unterhaltsberechtigte Kind bis zu drei Jahre Elternurlaub genommen werden, insgesamt können einem Mitarbeiter jedoch nicht mehr als sechs Jahre Elternurlaub gewährt werden. Während des Elternurlaubs haben die Mitarbeiter weiter Anspruch auf Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder und Erziehungszulagen sowie auf Invaliditätsrente und auf Leistungen im Todesfall; sie bleiben angeschlossen an das Rentensystem der EZB, ohne dass insoweit Beiträge entrichtet werden. Außerdem besteht für sie gegen Zahlung des Beitrags weiterhin Schutz nach dem Kranken- und Unfallversicherungssystem der EZB.

    Deutsches Recht

    14

    § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 5. Dezember 2006 (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BGBl. 2006 I S. 2748, im Folgenden: BEEG) bestimmt:

    „Anspruch auf Elterngeld hat, wer

    1.

    einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

    2.

    mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

    3.

    dieses Kind selbst betreut und erzieht und

    4.

    keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.“

    15

    § 3 Abs. 3 Satz 1 BEEG lautet:

    „Dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Elterngeld angerechnet, soweit sie für denselben Zeitraum zustehen und die auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen nicht anzuwenden sind.“

    16

    Nach § 2 Abs. 1 BEEG ist für die Berechnung der Höhe des Elterngelds „die Summe der positiven Einkünfte … im Sinne … des Einkommensteuergesetzes … zu berücksichtigen“.

    17

    Die §§ 30 und 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil bestimmen:

    „§ 30 …

    (1)   Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

    (2)   Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

    § 31 …

    Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    18

    Frau Feyerbacher ist deutsche Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Deutschland, wo sie eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, für die sie dort einkommensteuer- und sozialversicherungspflichtig war.

    19

    Da sie zwischenzeitlich Mitarbeiterin der EZB geworden ist, bezieht sie als solche ein Gehalt, das der Gemeinschaftssteuer unterliegt, und es gelten für sie seit ihrem Dienstantritt die Beschäftigungsbedingungen der EZB, wobei ihr Gehalt nicht der deutschen Einkommensteuer- und der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegt.

    20

    Nach der Geburt ihres Kindes am 5. September 2008 beantragte Frau Feyerbacher bei den deutschen Behörden Elterngeld nach dem BEEG.

    21

    Sie machte geltend, dass Art. 15 des Sitzstaatabkommens, der auf die „Beschäftigungsbedingungen“ verweise, die Gewährung einer derartigen Leistung keineswegs ausschließe, denn das Elterngeld werde nicht durch gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge, von deren Entrichtung das Personal der EZB nach dem genannten Art. 15 freigestellt sei, sondern durch Steuereinnahmen finanziert. Auch liege hier keine Doppelleistung vor, da die EZB ihr keine derartige Leistung gewähre.

    22

    Mit Bescheiden vom 4. Dezember 2008 und 8. Januar 2009 lehnte das Land Hessen den Antrag von Frau Feyerbacher mit der Begründung ab, in Anwendung der Bestimmungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen und von Art. 15 des Sitzstaatabkommens gelte für die Bediensteten der EZB das Unionsrecht und nicht das deutsche Arbeits- und Sozialrecht, so dass Frau Feyerbacher, die mit ihren Einkünften in Deutschland auch nicht steuerpflichtig sei, keinen Anspruch auf Elterngeld habe.

    23

    Mit Urteil vom 30. September 2009 hob das Sozialgericht Frankfurt die Bescheide des Landes Hessen auf und verurteilt dieses, Frau Feyerbacher für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Kindes Elterngeld zu gewähren.

    24

    Das Hessische Landessozialgericht, bei dem gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wurde, geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG erfüllt seien, so dass Frau Feyerbacher Elterngeld erhalten müsse, sofern nicht dessen Gewährung im vorliegenden Fall aufgrund einer Spezialregelung ausgeschlossen sei.

    25

    Das vorlegende Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Art. 15 des Sitzstaatabkommens, ausgelegt im Licht von Art. 36 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB, auf den Art. 15 verweise, eine derartige Spezialregelung sein könnte.

    26

    Das könne jedoch nur dann der Fall sein, wenn erstens diesen Vorschriften Anwendungsvorrang vor den kollisionsrechtlichen Regelungen des deutschen Sozialrechts zukomme. Daher sei insoweit zu bestimmen, ob das Sitzstaatabkommen Bestandteil des Unionsrechts sei und demzufolge Vorrang vor dem nationalen Recht habe oder ob es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag ohne supranationale Bedeutung handele, dem durch das nationale Transformationsgesetz der gleiche Rang wie den übrigen formellen deutschen Gesetzen zukomme.

    27

    Zweitens könne Frau Feyerbacher durch Art. 15 des Sitzstaatabkommens, falls dieser Vorrang vor dem deutschen Recht habe, nur dann vom Bezug des Elterngelds ausgeschlossen sein, wenn der in dieser Vorschrift und in der deutschen Fassung von Art. 36 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB enthaltene Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ so zu verstehen sei, dass für die Bediensteten der EZB das deutsche Sozialleistungsrecht ausgeschlossen sei, ob es sich um sozialversicherungsrechtliche oder, wie im Fall des Elterngelds, um steuerfinanzierte Sozialleistungen handele.

    28

    Das Hessische Landessozialgericht hat insoweit Zweifel, da dieser Begriff ausgehend vom Wortlaut so verstanden werden könnte, dass lediglich die Bedingungen gemeint seien, unter denen das Beschäftigungsverhältnis zustande komme, oder dass darunter die arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen zu verstehen seien, unter die in diesem Fall zwar die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses fallen könnten, nicht unbedingt jedoch auch steuerfinanzierte und an das Territorialitätsprinzip anknüpfende Sozialleistungen.

    29

    Drittens stelle sich die Frage, ob Art. 15 des Sitzstaatabkommens eine Kollisionsnorm sei, nach der ausschließlich die Beschäftigungsbedingungen der EZB und nicht das Recht des Wohnsitzstaats von Frau Feyerbacher anzuwenden seien, und ob in einem solchen Fall nicht dem Urteil vom 20. Mai 2008, Bosmann (C-352/06, Slg. 2008, I-3827), zu entnehmen sei, dass es der Bundesrepublik Deutschland gleichwohl unbenommen bleibe, ihre Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit sie der Betroffenen nur zusätzliche Vorteile und keine Nachteile bringe.

    30

    Insoweit stelle sich insbesondere die Frage, ob die Urteile vom 16. Dezember 2004, My (C-293/03, Slg. 2004, I-12013), und vom 16. Februar 2006, Öberg (C-185/04, Slg. 2006, I-1453), nicht dazu angetan seien, dies vorzugeben, insbesondere da im Urteil My hervorgehoben werde, dass im Hinblick auf Art. 10 EG nicht hingenommen werden könne, dass eine nationale Regelung dadurch eine Berufstätigkeit bei einem Organ der Europäischen Union behindern und von dieser Berufstätigkeit abschrecken könne, dass ein Beschäftigter Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen könne, die er hätte in Anspruch nehmen können, wenn er eine solche Tätigkeit nicht aufgenommen hätte. Es komme allerdings darauf an, ob der Umstand, dass die Mitarbeiter der EZB von der deutschen Lohn- und Einkommensteuer befreit seien und das Elterngeld aus Steuern finanziert werde, der Übertragung dieses Rechtsgedankens auf eine Konstellation wie die des Ausgangsverfahrens entgegenstehe.

    31

    Unter diesen Umständen hat das Hessische Landessozialgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Ist das Sitzstaatabkommen Teil des Unionsrechts, dem Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht zukommt, oder handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag?

    2.

    Ist Art. 15 des Sitzstaatabkommens in Verbindung mit Art. 36 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB einschränkend so auszulegen, dass die Anwendbarkeit des leistungsbegründenden deutschen Sozialrechts auf die Bediensteten der EZB lediglich dann ausgeschlossen ist, wenn den Bediensteten nach den „Beschäftigungsbedingungen“ eine vergleichbare Sozialleistung durch die EZB erbracht wird?

    3.

    Falls Frage 2 verneint wird:

    a)

    Sind die genannten Vorschriften so auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die für die Gewährung von Familienleistungen allein dem Territorialitätsprinzip folgt?

    b)

    Sind die Erwägungen des Gerichtshofs in den Randnrn. 31 bis 33 des Urteils Bosmann auf die Anwendung der genannten Vorschriften übertragbar? Spricht Art. 15 des Sitzstaatabkommens in Verbindung mit Art. 36 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB der Bundesrepublik Deutschland nicht die Befugnis ab, den in ihrem Gebiet wohnhaften Beschäftigten der EZB Familienbeihilfen zu gewähren?

    Zu den Vorlagefragen

    32

    Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 des Sitzstaatabkommens in Verbindung mit Art. 36 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB es ausschließt, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gewährt.

    33

    Zunächst ist das Vorbringen der deutschen Regierung zu prüfen, wonach der Umstand, dass die Union nicht am Sitzstaatabkommen als Partei beteiligt sei, zur Unzulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens führe.

    34

    Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass das Sitzstaatabkommen nach seinem fünften Erwägungsgrund geschlossen wurde, um die Vorrechte und Befreiungen der EZB in Deutschland entsprechend dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen festzulegen. In diesem Kontext führt Art. 15 des Sitzstaatabkommens, wie die Kommission und die EZB geltend machen, lediglich die Grundsätze durch, die im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen, insbesondere in den Art. 13, 15 und 23, sowie im Protokoll über die Satzung des ESZB und der EZB, insbesondere in Art. 36, festgelegt sind.

    35

    Die Vorlagefragen beziehen sich nicht auf einen etwaigen Anspruch der Bediensteten der EZB auf von den Mitgliedstaaten gebotene Sozialleistungen, sondern auf die Befugnis der Mitgliedstaaten, derartige Leistungen zu gewähren.

    36

    Gemäß Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen sind die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge, die die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, von innerstaatlichen Steuern befreit und unterliegen einer Steuer zugunsten der Gemeinschaften.

    37

    Nach Art. 15 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen legt der Rat auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fest.

    38

    Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen gilt nach seinem Art. 23 Abs. 1 – unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB – für die EZB, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten.

    39

    Art. 36 Abs. 1 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB bestimmt, dass der EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB festlegt.

    40

    Die EZB hat gestützt auf die genannten Vorschriften ihre Beschäftigungsbedingungen erlassen, nach denen die Gehälter, Löhne und anderen Bezüge, die die EZB ihren Bediensteten zahlt, einer Steuer zugunsten der Gemeinschaften unterliegen.

    41

    Die Beschäftigungsbedingungen der EZB sehen zugunsten des Personals der EZB auch eine Reihe von Sozialleistungen vor, die mit den von den Mitgliedstaaten üblicherweise vorgesehenen vergleichbar sind, darunter u. a. eine Kranken- und Unfallversicherung, eine Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Altersrentenregelung sowie verschiedene Familienzulagen.

    42

    Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht insbesondere hervor, dass die in den Beschäftigungsbedingungen der EZB vorgesehenen Familienzulagen eine Haushaltszulage, Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder, eine Erziehungszulage, eine Vorschulzulage und einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 20 Wochen umfassen.

    43

    Wie sich aus Randnr. 12 des vorliegenden Urteils ergibt, ist in den Beschäftigungsbedingungen der EZB bestimmt, dass diese Leistungen nicht völlig unabhängig von den Leistungen sind, die von anderen Stellen gewährt werden.

    44

    Vor diesem Hintergrund sind die Fragen des vorlegenden Gerichts zu prüfen.

    45

    Auch wenn es zutrifft, dass Art. 15 des Sitzstaatabkommens es dem Sitzstaat verwehrt, den Bediensteten der EZB für den Bezug von Leistungen, die nach den Beschäftigungsbedingungen der EZB vorgesehen sind, materielle oder prozessuale Verpflichtungen aufzuerlegen, schreibt dieser Artikel der Bundesrepublik Deutschland als Sitzstaat in keiner Weise vor, diesen Bediensteten das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Elterngeld zu gewähren (vgl. entsprechend Urteile Bosmann, Randnr. 27, sowie vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, Randnr. 45).

    46

    Ebenso wenig spricht dieser Artikel der Bundesrepublik Deutschland, die den Anspruch auf eine derartige Leistung nicht an eine Beschäftigung oder Versicherung bindet, die Befugnis ab, den in ihrem Gebiet wohnhaften Bediensteten der EZB diese Leistung zu gewähren, sofern dies nach ihren Rechtsvorschriften tatsächlich möglich ist und die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts dies nicht ausschließen (vgl. entsprechend Urteile Bosmann, Randnrn. 28, 31 und 32, sowie Hudzinski und Wawrzyniak, Randnrn. 48 und 49).

    47

    Was das Vorbringen der EZB und der Kommission angeht, wonach es der Autonomie, über die die EZB im Hinblick auf die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen verfügt, zuwiderlaufen soll, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung den Mitarbeitern der EZB gewährt werde, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies die EZB bei der autonomen Festlegung der für ihr Personal geltenden Regelung beeinträchtigen sollte.

    48

    Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 15 des Sitzstaatabkommens in Verbindung mit Art. 36 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB es nicht ausschließt, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gewährt.

    Kosten

    49

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

     

    Art. 15 des Abkommens vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank in Verbindung mit Art. 36 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in seiner dem EG-Vertrag beigefügten Fassung schließt es nicht aus, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gewährt.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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