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Document 62011CC0648

    Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón vom 21. Februar 2013.
    The Queen, auf Antrag von/der MA und andere gegen Secretary of State for the Home Department.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Vereinigtes Königreich.
    Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats - Unbegleiteter Minderjähriger - Nacheinander in zwei Mitgliedstaaten gestellte Asylanträge - Kein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anwesender Familienangehöriger - Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 - Überstellung des Minderjährigen in den Mitgliedstaat, in dem er seinen ersten Antrag gestellt hat - Vereinbarkeit - Wohl des Kindes - Art. 24 Abs. 2 der Charta.
    Rechtssache C-648/11.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:93

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    PEDRO CRUZ VILLALÓN

    vom 21. Februar 2013 ( 1 )

    Rechtssache C-648/11

    MA,

    BT,

    DA

    gegen

    Secretary of State for the Home Department

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich)

    „Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II) — Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von unbegleiteten Minderjährigen, die Drittstaatsangehörige sind, gestellten Asylantrags zuständig ist — Mehrere Anträge — Kindeswohl“

    1. 

    Im Kontext eines Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung der Asylanträge zuständig ist, die von drei Drittstaatsangehörigen gestellt wurden, die nicht nur minderjährig, sondern auch unbegleitet sind und keine sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Union aufhaltenden Angehörigen haben, legt der Court of Appeal dem Gerichtshof eine bislang noch nicht entschiedene Frage zur Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vor ( 2 ).

    2. 

    Die in der Verordnung Nr. 343/2003 zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats aufgestellten Kriterien können nämlich zu Konkurrenzen führen, die – wie der vorliegende Fall aufzeigt – anhand des Wortlauts der Bestimmungen der Verordnung selbst nicht einfach zu lösen sind, wobei sich fast sagen ließe, dass der Fall, der uns beschäftigt, nicht vorgesehen war.

    3. 

    Im Bewusstsein der Auslegungsschwierigkeiten der vorgelegten Frage, die in den gegensätzlichen Standpunkten der an diesem Verfahren Beteiligten klar herausgestellt worden sind, werde ich eine kohärente Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 vornehmen, die von der vorrangigen Erwägung des Kindeswohls (Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, im Folgenden: Charta) und den in der Verordnung für das Verfahren der Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats angestrebten Zielen der Klarheit und der Zügigkeit geleitet ist.

    I – Rechtlicher Rahmen

    A – Charta der Grundrechte der Europäischen Union

    4.

    Nach Art. 24 Abs. 2 der Charta muss „[b]ei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen … das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein“.

    B – Verordnung Nr. 343/2003

    5.

    In den Erwägungsgründen 3, 4 und 15 der Verordnung Nr. 343/2003 heißt es:

    „(3)

    Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere sollte [das] System auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen.

    (4)

    Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden.

    (15)

    Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union … anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 18 verankerten Rechts auf Asyl zu gewährleisten.“

    6.

    Gemäß ihrem Art. 1 legt die Verordnung „die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, zur Anwendung gelangen“.

    7.

    Art. 2 der Verordnung enthält die folgenden für dieses Verfahren relevanten Definitionen; danach bezeichnet im Sinne der Verordnung der Ausdruck

    „c)

    ‚Asylantrag‘ den von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden kann. …

    d)

    ‚Antragsteller‘ oder ‚Asylbewerber‘ den Drittstaatsangehörigen, der einen Asylantrag eingereicht hat, über den noch nicht endgültig entschieden worden ist;

    h)

    ‚unbegleiteter Minderjähriger‘ unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden“.

    8.

    Art. 3 dieser Verordnung bestimmt:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

    …“

    9.

    Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung wird „[d]as Verfahren zur Bestimmung des gemäß der Verordnung zuständigen Mitgliedstaats … eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde“.

    10.

    In Kapitel III („Rangfolge der Kriterien“) (Art. 5 bis 14) der Verordnung werden die für die Bestimmung des „zuständigen Mitgliedstaats“ im Sinne des vorstehend wiedergegebenen Art. 3 Abs. 1 relevanten Kriterien aufgezählt.

    „Artikel 5

    (1)   Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

    (2)   Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

    Artikel 6

    Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

    Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

    Artikel 13

    Lässt sich anhand der Kriterien in der vorliegenden Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.“

    11.

    Kapitel IV („Humanitäre Klausel“) der Verordnung enthält eine einzige Vorschrift, Art. 15, dessen Abs. 3 Folgendes vorschreibt:

    „Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.“

    C – Verordnung Nr. 1560/2003 (Durchführungsverordnung)

    12.

    Die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003 ( 3 ) bestimmt in ihrem Art. 12:

    „(1)   Könnte die Entscheidung, einen unbegleiteten Minderjährigen bei einem anderen Angehörigen als seinem Vater oder seiner Mutter oder seinem gesetzlichen Vormund in Obhut zu geben, besondere Schwierigkeiten aufwerfen, insbesondere, wenn der betreffende Erwachsene seinen Wohnsitz außerhalb der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats hat, in dem der Minderjährige um Asyl nachsucht, wird die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere den für Jugendschutz zuständigen Behörden bzw. den entsprechenden Gerichten erleichtert; es werden die notwendigen Maßnahmen getroffen, damit diese Behörden sich in voller Kenntnis der Sachlage dazu äußern können, ob der (die) Erwachsene(n) in der Lage ist (sind), den Minderjährigen seinem Interesse entsprechend in Obhut zu nehmen.

    Zu diesem Zweck werden die Möglichkeiten genutzt, die sich im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen bieten.

    (2)   Die Dauer der Verfahren im Zusammenhang mit der Unterbringung des Minderjährigen kann über die Fristen gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 hinausgehen. Dieser Umstand steht nicht zwangsläufig dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates oder der Durchführung der Überstellung entgegen.“

    II – Sachverhalt

    13.

    Die in diesem Verfahren verbundenen Rechtssachen beziehen sich auf drei Minderjährige, zwei mit eritreischer Staatsangehörigkeit (MA und BT) und einen mit irakischer Staatsangehörigkeit (kurdischer Herkunft, DA).

    14.

    Nachdem sie alle im Vereinigten Königreich Asyl beantragt hatten, wiesen die britischen Behörden darauf hin, dass sie jedenfalls bereits früher einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten gestellt hätten, und zwar in Italien (MA und BT) und in den Niederlanden (DA). Grundsätzlich und in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 wurde die Überstellung der Minderjährigen an die genannten jeweiligen Mitgliedstaaten angeordnet.

    15.

    Bevor jedoch die Überstellung durchgeführt wurde (MA und DA) bzw. nachdem sie durchgeführt worden war (BT), beschlossen die britischen Behörden gemäß der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 vorgesehenen Befugnis, die Asylanträge selbst zu prüfen. Dies bedeutete im Fall von BT, die nach Italien überstellt worden war, dass sie in das Vereinigte Königreich zurückkehren konnte.

    16.

    MA und BT wurden aufgefordert, ihre Klagen zurückzunehmen, die sie beim britischen Gericht gegen die ursprünglichen Überstellungsentscheidungen erhoben hatten; beide weigerten sich jedoch, dies zu tun. Dagegen steht nicht fest, dass eine ähnliche Aufforderung im Fall von DA ergangen ist.

    17.

    Mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 wies der Administrative Court die verschiedenen Klagen der Minderjährigen gegen die Überstellungsentscheidungen ab und entschied, dass Art. 6 der Verordnung Nr. 343/2003 auf den Fall anzuwenden sei.

    18.

    Nach Rechtsmitteleinlegung beim Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) beschloss dieser, dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

    III – Vorlagefrage

    19.

    Die Problemstellung wird in einer einzigen Frage mit folgendem Wortlaut formuliert:

    Wenn ein Asylbewerber, bei dem es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen ohne einen sich in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen handelt, in mehr als einem Mitgliedstaat Asyl beantragt hat, welcher Mitgliedstaat ist dann nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1) für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig?

    20.

    Im Wesentlichen bestehen die Zweifel des Court of Appeal darin, ob das „Interesse des Minderjährigen“ – das nach Art. 6 der Verordnung Nr. 343/2003 maßgeblich ist, um als zuständigen Mitgliedstaat denjenigen zu bezeichnen, in dem sich ein Familienangehöriger rechtmäßig aufhält – auch das Kriterium ist, das anzuwenden ist, wenn kein solcher Angehöriger vorhanden ist. Verhielte es sich so, wäre der zuständige Staat nicht zwangsläufig derjenige, in dem der Minderjährige seinen ersten Asylantrag gestellt hat. Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 könnte – nach Auffassung des Gerichts – jedoch die Vorstellung hervorrufen, dass das Interesse des Minderjährigen in diesen zweiten Fall nicht mit hineinspielt.

    21.

    Dessen ungeachtet stellte sich gleichwohl die Frage, ob dieses Interesse fakultativ herangezogen werden könnte, da Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 es ermöglicht, dass jeder Mitgliedstaat einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüft, auch wenn ihm diese Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht obliegt. Unter diesen Umständen könnte das Interesse des Minderjährigen durchaus das Kriterium sein, das von diesem Mitgliedstaat berücksichtigt wird, um den Antrag an sich zu ziehen.

    IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

    22.

    Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 19. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

    23.

    Mit Beschluss vom 7. Februar 2012 wurde der Antrag auf Behandlung im beschleunigten Verfahren zurückgewiesen.

    24.

    Schriftliche Erklärungen wurden eingereicht von den Klägern des Ausgangsverfahrens, von Advise on Individual Rights in Europe (AIRE Centre) als Beteiligtem an jenem Verfahren, von der belgischen, der britischen, der tschechischen, der griechischen, der ungarischen, der niederländischen, der schwedischen und der Schweizer Regierung sowie von der Kommission.

    25.

    In der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2012 haben die Kläger des Ausgangsverfahrens, AIRE Centre, die britische, die niederländische und die schwedische Regierung sowie die Kommission mündliche Ausführungen gemacht.

    V – Vorbringen

    26.

    Die belgische Regierung ist erstens der Ansicht, dass die Vorlagefrage für das Ausgangsverfahren nicht relevant sei, da das Vereinigte Königreich schließlich akzeptiert habe, die Asylanträge zu prüfen, so dass die vom Court of Appeal aufgeworfenen Zweifel lediglich akademischen und hypothetischen Wert hätten.

    27.

    Was sodann die Begründetheit der Frage betrifft, stimmen die Kläger des Ausgangsverfahrens, AIRE Centre, die griechische Regierung und die Kommission darin überein, dass Art. 6 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung dahin auszulegen sei, dass unter den Umständen des Falles der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat derjenige sei, in dem der letzte Antrag gestellt worden sei, also derjenige, in dem sich der Minderjährige aufhalte, da dies jedenfalls in seinem Interesse liege.

    28.

    Diese Auslegung wird mit mehr oder weniger Nachdruck je nach Fall auf verschiedene Gründe gestützt, die wie folgt zusammenzufassen sind.

    29.

    Erstens ist nach Ansicht der Kläger des Ausgangsverfahrens der Entstehungsgeschichte und der Systematik der Dublin-II-Verordnung zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Minderjährigen eine andere Behandlung als Erwachsenen habe zuteilwerden lassen wollen, ohne dass insoweit von Belang sei, dass der Grundsatz des Interesses des Minderjährigen lediglich in Art. 6 Abs. 1 erwähnt werde, da jedenfalls Art. 24 Abs. 2 der Charta die Mitgliedstaaten zur Wahrung dieses Grundsatzes verpflichte.

    30.

    Zweitens machen sie geltend, dass das Ziel des effektiven Zugangs zu Verfahren und der Minderjährigenschutz dem Ziel der Verhinderung einer mehrfachen Antragstellung vorgehen müssten. Dies sei eine Schlussfolgerung, die durch die Tatsache erhärtet werde, dass unbegleitete Minderjährige an erster Stelle der Rangfolge der in den Art. 6 bis 13 der Verordnung festgelegten Kriterien stünden.

    31.

    Solle andererseits Art. 6 Abs. 2 nicht zu einer überflüssigen Vorschrift werden, müsse seine Auslegung im Verhältnis zur Auffangregel des Art. 13 einen Mehrwert bringen.

    32.

    Schließlich müssten sowohl der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 als auch die Systematik selbst der Verordnung dahin ausgelegt werden, dass der Ausdruck „gestellt hat“ als „zuletzt gestellt hat“ und nicht als „zum ersten Mal gestellt hat“ zu verstehen sei, wodurch der Umstand hervorgehoben werde, dass der Gesetzgeber, wenn er auf den ersten Antrag habe Bezug nehmen wollen, dies ausdrücklich getan habe, wie dies in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung der Fall sei.

    33.

    Die britische, die tschechische, die ungarische, die niederländische, die schwedische und die Schweizer Regierung sowie im Wege eines Hilfsvorbringens die belgische Regierung gehen davon aus, dass der zuständige Mitgliedstaat derjenige sei, in dem der erste Asylantrag gestellt worden sei.

    34.

    Die von diesen Staaten angeführten Argumente sind ebenfalls vielfältig und lassen sich wie folgt zusammenfassen.

    35.

    Zum einen heben sie hervor, dass der Gesetzgeber aufgrund der Bedeutung, die nach der Verordnung dem Mitgliedstaat zukomme, in dem der erste Antrag gestellt worden sei, jeden Fall spezifiziert habe, in dem der relevante Antrag der zuletzt gestellte sei.

    36.

    Zum anderen machen sie geltend, dass die kohärente Auslegung der Art. 5 und 6 der Verordnung bestätige, dass sich die beiden Vorschriften nur auf den ersten Asylantrag beziehen könnten. Da die Verordnung zudem vorschreibe, wie sich aus ihren Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 ergebe, dass ein einziger zuständiger Mitgliedstaat zu bestimmen sei, sei die Einleitung dieses Verfahrens, sobald ein Antrag erstmals gestellt worden sei, nicht damit zu vereinbaren, dass ein späterer, in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag dem ersten vorgehen solle.

    37.

    Schließlich erlaubt nach Ansicht dieser Staaten nichts in der Verordnung die Annahme, dass diese eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung für alle unbegleiteten Minderjährigen habe schaffen wollen statt allein der ausdrücklich in Art. 6 Abs. 1 ins Auge gefassten Ausnahme. Der den in Art. 6 Abs. 2 genannten Minderjährigen gewährte Schutz bestehe in der Einführung einer Ausnahme von dem Grundsatz, der den Art. 7 bis 14 der Verordnung zugrunde liege, denen zufolge der zuständige Mitgliedstaat derjenige sei, der die wichtigste Rolle dabei gespielt habe, dass der Antragsteller in das Gebiet der Union habe einreisen können.

    38.

    Abschließend stimmen die genannten Regierungen darin überein, dass die von ihnen vertretene Auslegung im Interesse sowohl der Minderjährigen als auch der Staaten das Ziel fördere, eine „klare und praktikable Formel für die Bestimmung des … zuständigen Mitgliedstaats“ vorzugeben und „eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats [zu] ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden“. Wäre dagegen das maßgebliche Kriterium der Ort der Einreichung des letzten Antrags, so wäre es unmöglich, in objektiver und einheitlicher Weise einen einzigen zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen, einer Form des „forum shopping“ würde Vorschub geleistet und ein Anreiz für unbegleitete Minderjährige geschaffen, sich von einem Mitgliedstaat zum anderen zu begeben und aufeinanderfolgende Anträge zu stellen.

    39.

    Schlussendlich weisen die belgische, die tschechische, die ungarische, die schwedische und die Schweizer Regierung darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, ohne den Sinn von Art. 6 der Verordnung verkehren zu müssen, von der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung enthaltenen Klausel Gebrauch machen könnten, deren Anwendung unter bestimmten Umständen obligatorisch sein könne.

    VI – Würdigung

    A – Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage

    40.

    Wie ich soeben ausgeführt habe, wendet sich die belgische Regierung gegen die Zulassung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens, weil es hypothetisch sei, denn das Vereinigte Königreich habe bereits die Stellung des zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 übernommen. Nunmehr festzustellen, ob es verpflichtet gewesen sei oder nicht, diese Stellung nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung zu übernehmen, ist für die belgische Regierung eine Frage von akademischem und hypothetischem Interesse, jedoch irrelevant für die Entscheidung des beim Court of Appeal anhängigen Falles, für dessen Ausgang allein von Belang sei, dass das Vereinigte Königreich die Stellung des zuständigen Mitgliedstaats übernommen habe, die es anfangs abgelehnt habe.

    41.

    Meiner Ansicht nach ist die Vorlagefrage zulässig.

    42.

    Zwar folgten auf die von der britischen Regierung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 erlassenen ursprünglichen Überstellungsentscheidungen einzelne auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung erlassene Entscheidungen, wodurch die ursprünglichen Anordnungen wirkungslos wurden. Die Folge war, dass schließlich das Vereinigte Königreich die Stellung des für die Zwecke der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaats übernommen und sich hierdurch die mit dieser Zuständigkeit verbundenen Verpflichtungen zu eigen gemacht hat.

    43.

    Das Vorstehende setzt voraus, dass materiell dasselbe Ergebnis erreicht wurde wie das, zu dem die Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003 geführt hätte, wenn ihr Art. 3 Abs. 1 in anderer als von der britischen Regierung in diesem Verfahren befürworteter Weise ausgelegt worden wäre, nach deren Richtigkeit nach Maßgabe des Unionsrechts der Gerichtshof nunmehr gefragt wird. Kurz gesagt geht das in dem Fall erreichte Ergebnis auf eine Entscheidung zurück, die im freien Ermessen steht, soweit sie auf der durch Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 eröffneten Möglichkeit beruht, jedoch zwingend gewesen wäre, wäre sie Folge der in Art. 6 der Verordnung vorgesehenen Regelung.

    44.

    Die in diesem Verfahren zu erörternde Frage ist gerade, ob das Unionsrecht eine Auslegung der Verordnung Nr. 343/2003 verlangt, aus der sich ergibt, dass die vom Vereinigten Königreich getroffene Entscheidung keine fakultative, sondern eine gebundene Entscheidung war. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die getroffene Entscheidung materiell dieselbe ist wie die, die erlassen worden wäre, wenn davon auszugehen wäre, dass das Vereinigte Königreich keine andere Entscheidung treffen konnte, nimmt der zu erörternden Frage der materiellen Begründung nicht ihr Interesse, denn ihr Gegenstand ist gerade – über ihre praktischen oder materiellen Konsequenzen hinaus – die rechtliche Richtigstellung der normativen Grundlage der Entscheidung der britischen Behörden.

    45.

    Jedenfalls und wie auch immer bedeutet der Umstand, dass das Vereinigte Königreich im Nachhinein der für die Zwecke der Verordnung Nr. 343/2003 zuständige Staat geworden ist, nicht, dass die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage nunmehr lediglich ein hypothetisches oder akademisches Interesse hat, denn vor dem Court of Appeal sind noch einzelne Klagen gegen Entscheidungen der Regierung anhängig, die grundsätzlich die Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs zur Prüfung der streitigen Asylanträge verneinen. Unabhängig davon, dass die Beurteilung dieser Klagen die später nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung erlassenen Entscheidungen sicher nicht in ihren Wirkungen beeinträchtigen könnte, ist die Prüfung, ob die ersten Entscheidungen richtig sind, unerlässlich, um den Schadensersatzantrag zu bescheiden, den einer der Minderjährigen – konkret derjenige, der nach Italien überstellt wurde (BT) – gestellt hat, um den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen.

    46.

    Soweit diese Schadensersatzforderung tatsächlich gegenwärtig noch fortbesteht, wie das der Court of Appeal versichert, sind wir nicht mit dem Fall einer eventuellen oder hypothetischen Frage konfrontiert, wie es sich in dem Fall verhielt, der dem Beschluss vom 10. Juni 2011, Mohamad Imran ( 4 ), zugrunde lag, sondern wir stehen vor einem „Ersuchen[, das] für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist“ ( 5 ).

    B – Zur Begründetheit

    47.

    Der Court of Appeal fragt den Gerichtshof, welches nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 bei aufeinanderfolgenden Asylanträgen ein und derselben Person der für deren Prüfung zuständige Mitgliedstaat ist, wenn Antragsteller ein unbegleiteter minderjähriger Drittstaatsangehöriger ist, der keinen sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat.

    48.

    In den beim nationalen Gericht anhängigen Fällen sind zwei Asylanträge jeweils nacheinander von jedem der drei betroffenen Minderjährigen gestellt worden: ein erster Antrag in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich, ein zweiter in eben diesem.

    49.

    Nachdem die Frage so gestellt ist, ist von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 auszugehen, in dem zwei wesentliche Aussagen enthalten sind. Zum einen bestimmt er, dass der Asylantrag „von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft“ wird. Zum anderen schreibt er vor, dass dieser Mitgliedstaat derjenige ist, „der nach den Kriterien des Kapitels III [dieser Verordnung] als zuständiger Staat bestimmt wird“. Das sich uns stellende Problem besteht demnach ganz spezifisch darin, in einer der Prüfung der Begründetheit des Antrags vorausgehenden Weise zu bestimmen, welcher der Mitgliedstaat ist, der den Asylantrag zu prüfen hat.

    50.

    Hierzu ist zu bemerken, dass Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 eine erhebliche Einschränkung der Bestimmungen von Abs. 1 einführt, mit der sich der Gerichtshof bereits zu befassen hatte und die, wie wir gesehen haben, in den Fällen des Ausgangsverfahrens angewandt wurde. Nach Art. 3 Abs. 2 finden die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, nicht von der sogenannten „Souveränitätsklausel“ Gebrauch macht, die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 enthalten ist und wonach „jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen [kann], auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist“ ( 6 ).

    51.

    Die Ausübung dieser Souveränitätsbefugnis macht ihn nach eben dieser Bestimmung „zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung“ und überträgt ihm die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen; und zwar auch, wenn es einen „zuvor zuständigen Mitgliedstaat“ oder einen Mitgliedstaat, „der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt“, oder schließlich einen Mitgliedstaat gibt, „an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde“. Gegenüber diesen Mitgliedstaaten hat derjenige, der beschließt, den Status des aufgrund der „Souveränitätsklausel“ zuständigen Mitgliedstaats zu übernehmen, keine andere Verpflichtung als die, sie von seiner – prima facie nach Ermessen – getroffenen Entscheidung zu unterrichten, obschon die im genannten Urteil N. S. ( 7 ) entwickelte Rechtsprechung bekanntlich einen Grundsatz der Beschränkung der Freiheit der Mitgliedstaaten eingeführt hat, wenn eine ernstzunehmende Gefahr eines systemischen Verstoßes gegen Grundrechte in Situationen besteht, die indessen nicht die des uns hier beschäftigenden Falles sind.

    52.

    Es ist jedoch bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass das zu Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 aufgeworfene Auslegungsproblem meiner Auffassung nach nicht in dem durch das genannte Urteil N. S. angelegten Sinne auf den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung zurückgeführt oder übertragen werden kann. Hier stehen wir nicht vor einer relativ sicheren Gefahr einer systemischen Beeinträchtigung von Grundrechten infolge der Zurückweisung der betroffenen Person, sondern viel allgemeiner vor einem zentralen Auslegungsproblem von Art. 6, d. h. der Regel, die auf die Bestimmung des Mitgliedstaats anwendbar ist, der den von einem Minderjährigen gestellten Asylantrag zu prüfen hat.

    53.

    Im Übrigen ist – aufgrund einer Schlussklausel – in dem Fall, dass sich der zuständige Mitgliedstaat „anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen [lässt,] … der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, zuständig“ (Art. 13 der Verordnung Nr. 343/2003).

    54.

    Man könnte sagen, dass sich das System der Verordnung so zwischen den Extremen einer „Souveränitätsklausel“ auf der einen und einer Auffangklausel auf der anderen Seite bewegt. Zwischen beiden erstreckt sich eine Reihe möglicher Lösungen, zwischen denen ausgehend von einigen spezifisch in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien für die Bestimmung zu wählen ist.

    55.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Kriterien nach der in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung getroffenen Anordnung in der in Kapitel III genannten Rangfolge anzuwenden sind, wie seine Überschrift („Rangfolge der Kriterien“) ausdrücklich ausweist.

    56.

    Außerdem ist bei der Anwendung dieser Kriterien „von der Situation aus[zugehen], die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal [ ( 8 ) ] in einem Mitgliedstaat stellt“ (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung). Der erste Asylantrag ist daher maßgeblich, um die Situation zu identifizieren, die für die Wirkungen der Anwendung der Kriterien der Verordnung relevant ist, und nicht, um auf den ersten Mitgliedstaat, in dem ein Antrag eingereicht wurde, als den Mitgliedstaat hinzuweisen, der als für dessen Prüfung zuständig anzusehen sei. In dieser Vorschrift geht es nur darum, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Kriterien des Kapitels III anzuwenden sind, nicht darum, das Ergebnis vorwegzunehmen, das sich aus der Anwendung dieser Kriterien ergeben soll.

    57.

    Das erste der in Kapitel III festgelegten „Kriterien“ ist das in Art. 6 ins Auge gefasste, das sich tatsächlich auf einen konkreten Fall bezieht, nämlich den, dass der Antragsteller, vereinfacht gesagt, ein unbegleiteter Minderjähriger ist. Das auf diesen Fall anwendbare Kriterium, mit dem ich mich sogleich befassen werde, muss, wie wir bereits gesehen haben, nach Art. 5 Abs. 1 das erste zur Anwendung kommende Kriterium sein.

    58.

    Zunächst gehe ich davon aus, dass sich in Art. 6, da es die einzige spezifisch auf unbegleitete Minderjährige bezogene Vorschrift ist, auch die einzigen Kriterien finden, die auf die Bestimmung des Mitgliedstaats anwendbar sind, der für die Prüfung eines von einem unbegleiteten Minderjährigen eingereichten Antrags zuständig ist. Denn die in den übrigen Artikeln des Kapitels III festgelegten Kriterien berücksichtigen immer tatsächliche oder rechtliche Situationen, in denen sich irgendein Asylbewerber befinden kann, also auch Minderjährige. Wenn für unbegleitete Minderjährige ein spezifisches Kriterium in Art. 6 enthalten ist, meine ich jedoch, dass unabhängig davon, dass sich diese Minderjährigen auch in den in den übrigen Vorschriften enthaltenen Situationen befinden können, die einzige Situation, die erheblich ist, insoweit gerade die ist, die sie als „unbegleitete Minderjährige“ definiert. Wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, stellt Art. 6 der Verordnung eine Art „speziellen Kodex“ für unbegleitete Minderjährige dar, in dem die Antworten auf alle Situationen, in denen sie sich befinden können, enthalten sein müssen.

    59.

    Ein erheblicher Teil der zwischen den in diesem Verfahren Beteiligten hat sich auf die Frage konzentriert, ob der im Art. 6 Abs. 2 erwähnte Antrag der erste oder der letzte der von einem unbegleiteten Minderjährigen eventuell eingereichten Anträge sei. Meiner Ansicht nach bezieht sich die Vorschrift auf den Antrag im Singular, ohne danach zu spezifizieren oder zu berücksichtigen, ob es sich um den Fall der Einreichung mehr als eines Antrags handelt. Dies lässt sich sowohl dem Wortlaut der Norm („… será responsable de examinar su solicitud el Estado miembro en el que el menor la haya presentado“) ( 9 ) als auch seiner Systematik selbst entnehmen.

    60.

    Art. 6 berücksichtigt nämlich zunächst die einfachste Situation: einen unbegleiteten Minderjährigen, der einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat stellt. Dieser Mitgliedstaat muss nach der Verordnung Nr. 343/2003 bestimmen, welches der für die Prüfung dieses Antrags zuständige Mitgliedstaat ist. Wird die mögliche Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung) beiseitegelassen, hat der Staat, in dem der Antrag eingereicht wurde, zu überprüfen, ob der Minderjährige einen sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat. Ist das der Fall, ist nach Art. 6 Abs. 1 der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat derjenige, in dem sich der Familienangehörige des Asyl begehenden Minderjährigen aufhält, wobei diese Bestimmung jedoch mit einer wichtigen Einschränkung versehen ist, wonach dies immer dann der Fall zu sein hat, „sofern dies i[n seinem] Interesse liegt“. Andernfalls, also wenn sich die Existenz eines Familienangehörigen, der diese Voraussetzungen erfüllt, nicht nachweisen lässt, ist der zuständige Mitgliedstaat derjenige, in dem der Minderjährige „[den Antrag] gestellt hat“, bzw. der Mitgliedstaat, der bestimmt, welches der zuständige Mitgliedstaat ist, dessen Tätigwerden demnach aufgrund dieser Schutzklausel festgelegt wird.

    61.

    Der Grundsatz ist daher, dass, sofern dem nicht das Interesse des Minderjährigen entgegensteht, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags dem Mitgliedstaat zufällt, in dem sich Familienangehörige des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhalten. Die Prüfung des Antrags durch den Mitgliedstaat, in dem er eingereicht wurde, hat Auffangcharakter, entweder weil der Minderjährige keine Familienangehörigen in anderen Mitgliedstaaten hat oder aber weil er solche zwar hat, es jedoch nicht in seinem Interesse liegt, dass der Mitgliedstaat, in dem sie sich aufhalten, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist.

    62.

    Nach diesem System besteht eine grundsätzliche Regel (Zuständigkeit des Mitgliedstaats des Aufenthalts der Familienangehörigen), von der eine (auf das Interesse des Minderjährigen gestützte) Ausnahme gemacht werden kann und bei deren Nichteingreifen eine subsidiäre Regel zur Anwendung kommt (Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde).

    63.

    Anders sieht es offensichtlich dann aus, wenn, wie im vorliegenden Fall, der unbegleitete Minderjährige aufeinanderfolgende Anträge in mehr als einem Mitgliedstaat gestellt hat. In diesem Fall kann die Tatsache, dass er Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat (oder anderen Mitgliedstaaten) hat, es ermöglichen, dass die möglichen Alternativen geklärt werden und die Zuständigkeit einem von ihnen nach Maßgabe des Interesses des Minderjährigen und sofern dieses Interesse nicht gerade diese Lösung ausschließt, zugewiesen wird. Sowohl in dem Fall, dass das Interesse des Minderjährigen es verbietet, dass die Zuständigkeit dem Mitgliedstaat zugewiesen wird, in dem sich seine Familienangehörigen aufhalten, als auch in dem Fall, dass er schlicht keine Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Union hat, stellt sich jedoch das uns beschäftigende Problem, nämlich zu bestimmen, welcher unter all den Mitgliedstaaten, in denen ein Asylantrag gestellt wurde, der Mitgliedstaat ist, der die Zuständigkeit für dessen Prüfung übernehmen muss. Die Frage ist letztlich, welcher Mitgliedstaat entscheidet, welcher Mitgliedstaat sich zu dem Asylantrag äußern muss.

    64.

    Insoweit führt mich eine systematische Auslegung der Verordnung, die durch eine mit den Postulaten der Charta in Einklang stehende Auslegung bestärkt wird, dazu, dass das Kriterium des Interesses des Minderjährigen nicht nur maßgeblich ist, um zu bestimmen, ob im Fall eines einzigen Asylantrags zuständiger Mitgliedstaat derjenige sein muss, in dem sich ein Familienangehöriger des Minderjährigen rechtmäßig aufhält, oder derjenige, der, da dieser Antrag bei ihm eingereicht wurde, bestimmt, welches der zuständige Mitgliedstaat ist. Aus den Gründen, die ich im Folgenden darstellen werde, muss das Interesse des Minderjährigen auch maßgeblich sein, um zu entscheiden, welcher unter den Mitgliedstaaten, in denen ein Asylantrag gestellt wurde, der zuständige Mitgliedstaat ist.

    65.

    Seinem Wortlaut nach behandelt Art. 6 der Verordnung Nr. 343/2003 nicht den in diesem Verfahren in Rede stehenden Fall. Wie ich bereits gesagt habe, geht die Vorschrift von der Hypothese aus, dass es nur einen einzigen Asylantrag gegeben hat. Ich meine, dass sich unter diesen Umständen die Diskussion darüber, ob die Vorschrift in ihrem Wortlaut selbst bereits klarstellt, ob es sich um den ersten oder den letzten der Anträge handelt, ad infinitum fortgesetzt werden kann.

    66.

    Daher müssen meiner Ansicht nach die Bemühungen dahin gehen, zu einer kohärenten Auslegung von Art. 6 zu gelangen, in der sich das System der Verordnung Nr. 343/2003 als solches in die insbesondere aus der Charta abgeleiteten Postulate einfügt und so ausdrücklich die Bezugnahme auf das Kindeswohl in Art. 24 Abs. 2 der Charta wieder aufnimmt.

    67.

    In diesem Sinne muss das Kindeswohl, das in anderer Weise in der Verordnung Nr. 343/2003 selbst präsent ist, die Grundlage ihrer Auslegung darstellen, so dass der Fall konkurrierender Asylanträge grundsätzlich dahin aufzulösen ist, dass dem zuletzt gestellten Antrag der Vorzug gegeben wird, indem davon ausgegangen wird, dass es sich dabei um den Ort handelt, an dem dieses Interesse am besten beurteilt werden kann.

    68.

    Vorab ist einem Fehlverständnis vorzubeugen. Aus dem laufenden Verfahren zur Reform der Verordnung Nr. 343/2003 ergibt sich, dass das Europäische Parlament im Augenblick eine ausdrückliche Bezugnahme auf den letzten Antrag nicht einführen wollte ( 10 ), wobei einige der im vorliegenden Verfahren Beteiligten zu verstehen gegeben haben, dass sich das System in diesem Punkt nicht ändern werde und dass es daher insoweit dem letzten Antrag keine Bedeutung beimesse. Ich glaube jedoch nicht, dass diesem Umstand größere Tragweite einzuräumen ist.

    69.

    Wenn ich darüber hinaus die Ziele einer klaren und zügigen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats berücksichtige, meine ich konkret, dass die fragliche Zuständigkeit dem Mitgliedstaat zuzuweisen sei, der am besten in der Lage ist, zu beurteilen, welches das Interesse des Minderjährigen ist, und damit wird, wie ich im Weiteren erläutern werde, dieser Mitgliedstaat normalerweise derjenige sein, in dem der Minderjährige sich aufhält und der gewöhnlich der Mitgliedstaat sein wird, in dem der letzte Asylantrag gestellt wurde. Da diese Zuständigkeitszuweisung nicht unmittelbar auf das Kriterium des letzten Antrags, sondern auf das Interesse des Minderjährigen gestützt wird (das mittelbar, obschon nicht unausweichlich, zum letzten Antrag führen muss), lässt sich mein Vorschlag problemlos mit der Vorstellung in Einklang bringen, dass es nicht zweckmäßig ist, in Art. 6 eine unbedingte Verweisung auf den Mitgliedstaat vorzusehen, in dem der letzte Asylantrag gestellt wurde.

    70.

    In meinen weiteren Erwägungen muss ich zunächst darauf hinweisen, dass die Verordnung Nr. 343/2003 ausdrücklich die Wahrung der Grundrechte und der mit der Charta anerkannten Grundsätze unter besonderer Nennung des Asylrechts zu ihrem Anliegen erklärt (15. Erwägungsgrund) ( 11 ). Über diese Erklärung hinaus ist sicher, dass die Charta mit dem qualifizierten rechtlichen Wert, den ihr Art. 6 Abs. 1 EUV verleiht, vorschreibt, dass „[b]ei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen … das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein [muss]“ (Art. 24 Abs. 2 der Charta) ( 12 ).

    71.

    Diese Vorschriften verpflichten andererseits – nach Art. 51 Abs. 1 der Charta selbst – die Mitgliedstaaten, wenn sie das Unionsrecht durchführen. Dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die nationalen Behörden das Unionsrecht anwenden, ist etwas, dass im angeführten Urteil N. S. des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 ganz außer Zweifel steht, in dem bekräftigt wurde, dass Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003, soweit er „Teil der von dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren zur Bestimmung des für einen Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats ist … nur ein Element des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems darstellt[, so dass ein Mitgliedstaat, ü]bt [er das von dieser Vorschrift eingeräumte] Ermessen aus, … damit das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durch[führt]“ (Randnr. 68). Dies gilt aus den gleichen Gründen auch für Art. 6 der Verordnung Nr. 343/2003.

    72.

    Das Interesse des Minderjährigen muss also nach dem primären Unionsrecht zu einer vorrangigen Erwägung für die Anwender des Unionsrechts und in dem uns jetzt beschäftigenden Kontext der Verordnung Nr. 343/2003 insgesamt für die nationalen Behörden werden, die berufen sind, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für einen von einem unbegleiteten Minderjährigen ohne sich im Hoheitsgebiet der Union rechtmäßig aufhaltende Familienangehörige gestellten Asylantrag zuständig ist.

    73.

    Unabhängig vom Wortlaut der Verordnung Nr. 343/2003 schreibt das Unionsrecht demnach in Fällen, in denen die nationale Behörde unter verschiedenen möglicherweise konkurrierend zuständigen Mitgliedstaaten nach den Kriterien dieser Verordnung entscheiden muss, um den von einem unbegleiteten Minderjährigen gestellten Asylantrag zu prüfen, vor, dass die Wahl des einen oder des anderen dieser Mitgliedstaaten immer nach Maßgabe des Interesses des Minderjährigen getroffen wird.

    74.

    An diesem Punkt angelangt ist jedoch eine weitere Überlegung einzubeziehen. Um zu bestimmen, welches unter den Umständen jedes Einzelfalls das Interesse des Minderjährigen ist, und um abzuwägen, welche Entscheidung die ist, die sich am besten mit der Erfüllung dieses Interesses vereinbaren lässt, bedarf es der Mitwirkung des Minderjährigen ( 13 ). In diesem Sinne gebührt der Angabe des Aufenthaltsorts des Minderjährigen zum Zeitpunkt der Entscheidung, welcher der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat ist, besonderes Augenmerk, denn grundsätzlich muss für die angemessene Verteidigung der Interessen des Minderjährigen jede ihn berührende Entscheidung durch die Behörde getroffen werden, die in der Lage ist, die ihn begleitenden Umstände unmittelbar zu prüfen.

    75.

    Gewiss könnte der minderjährige Antragsteller immer an den Mitgliedstaat verwiesen werden, in dem er seinen ersten Antrag gestellt hat. Ich meine aber, dass diesen Asylbewerbern aus zeitlichen Gründen und unter Berücksichtigung der besten Behandlung, die Minderjährigen gewährt werden muss, keine Ortswechsel zugemutet werden dürfen, die nicht unvermeidlich sind. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass der vierte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 343/2003 die Notwendigkeit unterstreicht, dass das Verfahren der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats „insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen [sollte], um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden“.

    76.

    Einzuräumen ist natürlich, dass die vorgeschlagene Lösung die unerwünschte Wirkung einer Art „forum shopping“ erzeugen kann, wie verschiedene an diesem Verfahren Beteiligte hervorgehoben haben. Diese eventuelle Gefahr, die im Augenblick weder zu quantifizieren ist noch quantifiziert zu werden braucht, begegnet jedoch darin einer hinreichenden Rechtfertigung, dass dem Interesse des Minderjährigen, dem, wie ich in diesen Ausführungen wiederholt habe, nach Art. 24 Abs. 2 der Charta „vorrangige Erwägung“ zukommen muss, nur auf diese Art und Weise die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden kann.

    77.

    Über die Möglichkeit, den Minderjährigen anzuhören und dessen Wahrnehmung zu berücksichtigen, was seine Interessen sind, verfügt allein die Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Minderjährige zu dem Zeitpunkt aufhält, in dem über seinen Asylantrag entschieden wird ( 14 ). Normalerweise wird dieser Mitgliedstaat derjenige sein, in dem er den letzten Asylantrag gestellt hat, auch wenn andere Fälle nicht auszuschließen sind; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen, über den in voller Kenntnis nur das jeweilige nationale Gericht entscheiden kann.

    78.

    Jedenfalls muss von dieser Anwendung der Regel, die nach meinem Vorschlag die Zuständigkeit dem Mitgliedstaat zuweist, in dem der letzte Antrag gestellt wurde, eine Ausnahme gemacht werden können, wenn dies abermals das Interesse des Minderjährigen verlangt. Wenn Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 bestimmt, dass von der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem sich die Familienangehörigen des Minderjährigen aufhalten, abgewichen werden kann, wenn dessen Interesse dies erfordert, ist davon auszugehen, dass im Fall mehrerer Anträge von der Zuständigkeit des Mitgliedstaats des letzten Antrags ebenfalls dann abzuweichen ist, wenn dieses Interesse es erfordert. Mit anderen Worten ist das Kriterium des letzten Antrags nur dadurch gerechtfertigt, dass es sich grundsätzlich am besten eignet, das Interesse des Minderjährigen zu berücksichtigen, so dass, wenn sich in einem bestimmten Fall diese prinzipielle Erwägung als unzweckmäßig erweist, das Interesse des Minderjährigen selbst eine Ausnahme hiervon verlangt.

    79.

    Abschließend schlage ich als Grundsatzregel, die aus einer kohärenten Auslegung von Art. 6 der Verordnung Nr. 343/2003 und Art. 24 Abs. 2 der Charta abzuleiten ist, dem Gerichtshof vor, dass, um der vorrangigen Erwägung, die in jedem Fall das Interesse des Minderjährigen verdient, besser zu dienen, der für die Prüfung eines Asylbegehrens, das Gegenstand verschiedener Anträge in unterschiedlichen Mitgliedstaaten war, zuständige Mitgliedstaat grundsätzlich derjenige ist, in dem der letzte dieser Anträge gestellt wurde.

    VII – Ergebnis

    80.

    Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefrage zu antworten:

    Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat, wenn ein Asylbewerber, der ein unbegleiteter Minderjähriger ohne einen sich in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen ist, in mehr als einem Mitgliedstaat Asylanträge gestellt hat, gemäß Art. 6 Abs. 2 unter Berücksichtigung des Interesses des Minderjährigen und sofern dieses Interesse als solches keine andere Entscheidung verlangt, grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem der letzte Antrag gestellt wurde.


    ( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

    ( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1). Gemäß Art. 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

    ( 3 ) ABl. L 222, S. 3.

    ( 4 ) Rechtssache C-155/11 PPU, Slg. 2011, I-5095.

    ( 5 ) Ebd. Randnr. 21.

    ( 6 ) Der Gerichtshof hat sich im Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. (verbundene Rechtssachen C-411/10 und C-493/10, Slg. 2011, I-13905, Randnrn. 65 bis 68), mit der Klausel des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2011 befasst. Zu der in Art. 15 der Verordnung enthaltenen sogenannten „humanitären Klausel“, die eine Variante der Klausel gemäß Art. 3 Abs. 2 darstellt, hat er sich im Urteil vom 6. November 2012, K (C-245/11, Randnrn. 24 bis 57), geäußert.

    ( 7 ) Randnrn. 75 bis 86 und 95 bis 108.

    ( 8 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 9 ) Unmissverständliche Formulierung auch in anderen Sprachfassungen von Art. 6 der Verordnung Nr. 343/2003: „… ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig“; „… celui dans lequel le mineur a introduit sa demande d'asile“; „… that where the minor has lodged his or her application for asylum“; „… in cui il minore ha presentato la domanda d'asilo“; „em que o menor apresentou o seu pedido de asilo“.

    ( 10 ) Änderungsvorschlag der Kommission (KOM[2008] 820) und legislative Entschließung des Europäischen Parlaments (A6-0284/2009).

    ( 11 ) Auch wenn sie sich nicht ausdrücklich auf die Grundrechte des Minderjährigen aus Art. 24 der Charta bezieht, wie dies die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) tut, lässt sich in Bezug auf die Verordnung Nr. 343/2003, wie hierzu im Urteil MCB vom 5. Oktober 2010 (C-400/10 PPU, Slg. 2010, I-8965, Randnr. 60) festgestellt, sagen, dass ihre Bestimmungen „nicht so ausgelegt werden [können], dass sie dem genannten Grundrecht, dessen Wahrung unbestreitbar dem Kindeswohl entspricht, zuwiderliefen“. Die generelle Erklärung der Wahrung der in der Charta anerkannten Rechte steht insoweit einer speziellen Bezugnahme auf ein konkretes Recht gleich.

    ( 12 ) Wie in den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) ausgeführt wird, stützt sich Art. 24 der Charta auf das am 20. November 1989 unterzeichnete und von allen Mitgliedstaaten ratifizierte Übereinkommen von New York über die Rechte des Kindes; Art. 3 dieses Übereinkommens bestimmt: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“

    ( 13 ) Art. 24 der Charta schreibt in seinem Abs. 1 vor, dass die frei geäußerte Meinung von Kindern „in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt [wird]“. Hiermit habe ich mich in den Schlussanträgen betreffend das Strafverfahren gegen X (C-507/10, Slg. 2011, I-14241, Nrn. 46 bis 49) beschäftigt und mich dabei auf das Urteil vom 22. Dezember 2010, Aguirre Zarraga (C-491/10 PPU, Slg. 2010, I-14247, Randnrn. 64 bis 67), gestützt.

    ( 14 ) Dieser Idee entspricht meiner Ansicht nach auch Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1560/2003, wenn er ausführt, dass der Entscheidung, einen unbegleiteten Minderjährigen bei einem sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhaltenden anderen Angehörigen als seinem Vater oder seiner Mutter oder seinem gesetzlichen Vormund in Obhut zu geben, der Erlass von Maßnahmen vorausgehen muss, die erforderlich sind, damit die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich der Familienangehörige aufhält, „sich in voller Kenntnis der Sachlage dazu äußern können, ob der (die) Erwachsene(n) in der Lage ist (sind), den Minderjährigen seinem Interesse entsprechend in Obhut zu nehmen“.

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    Schlußanträge des Generalanwalts

    Schlußanträge des Generalanwalts

    1. Im Kontext eines Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung der Asylanträge zuständig ist, die von drei Drittstaatsangehörigen gestellt wurden, die nicht nur minderjährig, sondern auch unbegleitet sind und keine sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Union aufhaltenden Angehörigen haben, legt der Court of Appeal dem Gerichtshof eine bislang noch nicht entschiedene Frage zur Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vor(2) .

    2. Die in der Verordnung Nr. 343/2003 zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats aufgestellten Kriterien können nämlich zu Konkurrenzen führen, die – wie der vorliegende Fall aufzeigt – anhand des Wortlauts der Bestimmungen der Verordnung selbst nicht einfach zu lösen sind, wobei sich fast sagen ließe, dass der Fall, der uns beschäftigt, nicht vorgesehen war.

    3. Im Bewusstsein der Auslegungsschwierigkeiten der vorgelegten Frage, die in den gegensätzlichen Standpunkten der an diesem Verfahren Beteiligten klar herausgestellt worden sind, werde ich eine kohärente Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 vornehmen, die von der vorrangigen Erwägung des Kindeswohls (Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, im Folgenden: Charta) und den in der Verordnung für das Verfahren der Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats angestrebten Zielen der Klarheit und der Zügigkeit geleitet ist.

    I – Rechtlicher Rahmen

    A – Charta der Grundrechte der Europäischen Union

    4. Nach Art. 24 Abs. 2 der Charta muss „[b]ei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen … das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein“.

    B – Verordnung Nr. 343/2003

    5. In den Erwägungsgründen 3, 4 und 15 der Verordnung Nr. 343/2003 heißt es:

    „(3) Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere sollte [das] System auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen.

    (4) Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden.

    (15) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union … anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 18 verankerten Rechts auf Asyl zu gewährleisten.“

    6. Gemäß ihrem Art. 1 legt die Verordnung „die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, zur Anwendung gelangen“.

    7. Art. 2 der Verordnung enthält die folgenden für dieses Verfahren relevanten Definitionen; danach bezeichnet im Sinne der Verordnung der Ausdruck

    „c) ‚Asylantrag‘ den von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden kann. …

    d) ‚Antragsteller‘ oder ‚Asylbewerber‘ den Drittstaatsangehörigen, der einen Asylantrag eingereicht hat, über den noch nicht endgültig entschieden worden ist;

    h) ‚unbegleiteter Minderjähriger‘ unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden“.

    8. Art. 3 dieser Verordnung bestimmt:

    „(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

    (2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

    …“

    9. Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung wird „[d]as Verfahren zur Bestimmung des gemäß der Verordnung zuständigen Mitgliedstaats … eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde“.

    10. In Kapitel III („Rangfolge der Kriterien“) (Art. 5 bis 14) der Verordnung werden die für die Bestimmung des „zuständigen Mitgliedstaats“ im Sinne des vorstehend wiedergegebenen Art. 3 Abs. 1 relevanten Kriterien aufgezählt.

    „Artikel 5

    (1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

    (2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

    Artikel 6

    Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

    Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

    Artikel 13

    Lässt sich anhand der Kriterien in der vorliegenden Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.“

    11. Kapitel IV („Humanitäre Klausel“) der Verordnung enthält eine einzige Vorschrift, Art. 15, dessen Abs. 3 Folgendes vorschreibt:

    „Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.“

    C – Verordnung Nr. 1560/2003 (Durchführungsverordnung)

    12. Die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003(3) bestimmt in ihrem Art. 12:

    „(1) Könnte die Entscheidung, einen unbegleiteten Minderjährigen bei einem anderen Angehörigen als seinem Vater oder seiner Mutter oder seinem gesetzlichen Vormund in Obhut zu geben, besondere Schwierigkeiten aufwerfen, insbesondere, wenn der betreffende Erwachsene seinen Wohnsitz außerhalb der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats hat, in dem der Minderjährige um Asyl nachsucht, wird die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere den für Jugendschutz zuständigen Behörden bzw. den entsprechenden Gerichten erleichtert; es werden die notwendigen Maßnahmen getroffen, damit diese Behörden sich in voller Kenntnis der Sachlage dazu äußern können, ob der (die) Erwachsene(n) in der Lage ist (sind), den Minderjährigen seinem Interesse entsprechend in Obhut zu nehmen.

    Zu diesem Zweck werden die Möglichkeiten genutzt, die sich im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen bieten.

    (2) Die Dauer der Verfahren im Zusammenhang mit der Unterbringung des Minderjährigen kann über die Fristen gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 hinausgehen. Dieser Umstand steht nicht zwangsläufig dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates oder der Durchführung der Überstellung entgegen.“

    II – Sachverhalt

    13. Die in diesem Verfahren verbundenen Rechtssachen beziehen sich auf drei Minderjährige, zwei mit eritreischer Staatsangehörigkeit (MA und BT) und einen mit irakischer Staatsangehörigkeit (kurdischer Herkunft, DA).

    14. Nachdem sie alle im Vereinigten Königreich Asyl beantragt hatten, wiesen die britischen Behörden darauf hin, dass sie jedenfalls bereits früher einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten gestellt hätten, und zwar in Italien (MA und BT) und in den Niederlanden (DA). Grundsätzlich und in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 wurde die Überstellung der Minderjährigen an die genannten jeweiligen Mitgliedstaaten angeordnet.

    15. Bevor jedoch die Überstellung durchgeführt wurde (MA und DA) bzw. nachdem sie durchgeführt worden war (BT), beschlossen die britischen Behörden gemäß der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 vorgesehenen Befugnis, die Asylanträge selbst zu prüfen. Dies bedeutete im Fall von BT, die nach Italien überstellt worden war, dass sie in das Vereinigte Königreich zurückkehren konnte.

    16. MA und BT wurden aufgefordert, ihre Klagen zurückzunehmen, die sie beim britischen Gericht gegen die ursprünglichen Überstellungsentscheidungen erhoben hatten; beide weigerten sich jedoch, dies zu tun. Dagegen steht nicht fest, dass eine ähnliche Aufforderung im Fall von DA ergangen ist.

    17. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 wies der Administrative Court die verschiedenen Klagen der Minderjährigen gegen die Überstellungsentscheidungen ab und entschied, dass Art. 6 der Verordnung Nr. 343/2003 auf den Fall anzuwenden sei.

    18. Nach Rechtsmitteleinlegung beim Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) beschloss dieser, dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

    III – Vorlagefrage

    19. Die Problemstellung wird in einer einzigen Frage mit folgendem Wortlaut formuliert:

    Wenn ein Asylbewerber, bei dem es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen ohne einen sich in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen handelt, in mehr als einem Mitgliedstaat Asyl beantragt hat, welcher Mitgliedstaat ist dann nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1) für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig?

    20. Im Wesentlichen bestehen die Zweifel des Court of Appeal darin, ob das „Interesse des Minderjährigen“ – das nach Art. 6 der Verordnung Nr. 343/2003 maßgeblich ist, um als zuständigen Mitgliedstaat denjenigen zu bezeichnen, in dem sich ein Familienangehöriger rechtmäßig aufhält – auch das Kriterium ist, das anzuwenden ist, wenn kein solcher Angehöriger vorhanden ist. Verhielte es sich so, wäre der zuständige Staat nicht zwangsläufig derjenige, in dem der Minderjährige seinen ersten Asylantrag gestellt hat. Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 könnte – nach Auffassung des Gerichts – jedoch die Vorstellung hervorrufen, dass das Interesse des Minderjährigen in diesen zweiten Fall nicht mit hineinspielt.

    21. Dessen ungeachtet stellte sich gleichwohl die Frage, ob dieses Interesse fakultativ herangezogen werden könnte, da Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 es ermöglicht, dass jeder Mitgliedstaat einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüft, auch wenn ihm diese Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht obliegt. Unter diesen Umständen könnte das Interesse des Minderjährigen durchaus das Kriterium sein, das von diesem Mitgliedstaat berücksichtigt wird, um den Antrag an sich zu ziehen.

    IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

    22. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 19. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

    23. Mit Beschluss vom 7. Februar 2012 wurde der Antrag auf Behandlung im beschleunigten Verfahren zurückgewiesen.

    24. Schriftliche Erklärungen wurden eingereicht von den Klägern des Ausgangsverfahrens, von Advise on Individual Rights in Europe (AIRE Centre) als Beteiligtem an jenem Verfahren, von der belgischen, der britischen, der tschechischen, der griechischen, der ungarischen, der niederländischen, der schwedischen und der Schweizer Regierung sowie von der Kommission.

    25. In der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2012 haben die Kläger des Ausgangsverfahrens, AIRE Centre, die britische, die niederländische und die schwedische Regierung sowie die Kommission mündliche Ausführungen gemacht.

    V – Vorbringen

    26. Die belgische Regierung ist erstens der Ansicht, dass die Vorlagefrage für das Ausgangsverfahren nicht relevant sei, da das Vereinigte Königreich schließlich akzeptiert habe, die Asylanträge zu prüfen, so dass die vom Court of Appeal aufgeworfenen Zweifel lediglich akademischen und hypothetischen Wert hätten.

    27. Was sodann die Begründetheit der Frage betrifft, stimmen die Kläger des Ausgangsverfahrens, AIRE Centre, die griechische Regierung und die Kommission darin überein, dass Art. 6 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung dahin auszulegen sei, dass unter den Umständen des Falles der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat derjenige sei, in dem der letzte Antrag gestellt worden sei, also derjenige, in dem sich der Minderjährige aufhalte, da dies jedenfalls in seinem Interesse liege.

    28. Diese Auslegung wird mit mehr oder weniger Nachdruck je nach Fall auf verschiedene Gründe gestützt, die wie folgt zusammenzufassen sind.

    29. Erstens ist nach Ansicht der Kläger des Ausgangsverfahrens der Entstehungsgeschichte und der Systematik der Dublin-II-Verordnung zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Minderjährigen eine andere Behandlung als Erwachsenen habe zuteilwerden lassen wollen, ohne dass insoweit von Belang sei, dass der Grundsatz des Interesses des Minderjährigen lediglich in Art. 6 Abs. 1 erwähnt werde, da jedenfalls Art. 24 Abs. 2 der Charta die Mitgliedstaaten zur Wahrung dieses Grundsatzes verpflichte.

    30. Zweitens machen sie geltend, dass das Ziel des effektiven Zugangs zu Verfahren und der Minderjährigenschutz dem Ziel der Verhinderung einer mehrfachen Antragstellung vorgehen müssten. Dies sei eine Schlussfolgerung, die durch die Tatsache erhärtet werde, dass unbegleitete Minderjährige an erster Stelle der Rangfolge der in den Art. 6 bis 13 der Verordnung festgelegten Kriterien stünden.

    31. Solle andererseits Art. 6 Abs. 2 nicht zu einer überflüssigen Vorschrift werden, müsse seine Auslegung im Verhältnis zur Auffangregel des Art. 13 einen Mehrwert bringen.

    32. Schließlich müssten sowohl der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 als auch die Systematik selbst der Verordnung dahin ausgelegt werden, dass der Ausdruck „gestellt hat“ als „zuletzt gestellt hat“ und nicht als „zum ersten Mal gestellt hat“ zu verstehen sei, wodurch der Umstand hervorgehoben werde, dass der Gesetzgeber, wenn er auf den ersten Antrag habe Bezug nehmen wollen, dies ausdrücklich getan habe, wie dies in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung der Fall sei.

    33. Die britische, die tschechische, die ungarische, die niederländische, die schwedische und die Schweizer Regierung sowie im Wege eines Hilfsvorbringens die belgische Regierung gehen davon aus, dass der zuständige Mitgliedstaat derjenige sei, in dem der erste Asylantrag gestellt worden sei.

    34. Die von diesen Staaten angeführten Argumente sind ebenfalls vielfältig und lassen sich wie folgt zusammenfassen.

    35. Zum einen heben sie hervor, dass der Gesetzgeber aufgrund der Bedeutung, die nach der Verordnung dem Mitgliedstaat zukomme, in dem der erste Antrag gestellt worden sei, jeden Fall spezifiziert habe, in dem der relevante Antrag der zuletzt gestellte sei.

    36. Zum anderen machen sie geltend, dass die kohärente Auslegung der Art. 5 und 6 der Verordnung bestätige, dass sich die beiden Vorschriften nur auf den ersten Asylantrag beziehen könnten. Da die Verordnung zudem vorschreibe, wie sich aus ihren Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 ergebe, dass ein einziger zuständiger Mitgliedstaat zu bestimmen sei, sei die Einleitung dieses Verfahrens, sobald ein Antrag erstmals gestellt worden sei, nicht damit zu vereinbaren, dass ein späterer, in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag dem ersten vorgehen solle.

    37. Schließlich erlaubt nach Ansicht dieser Staaten nichts in der Verordnung die Annahme, dass diese eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung für alle unbegleiteten Minderjährigen habe schaffen wollen statt allein der ausdrücklich in Art. 6 Abs. 1 ins Auge gefassten Ausnahme. Der den in Art. 6 Abs. 2 genannten Minderjährigen gewährte Schutz bestehe in der Einführung einer Ausnahme von dem Grundsatz, der den Art. 7 bis 14 der Verordnung zugrunde liege, denen zufolge der zuständige Mitgliedstaat derjenige sei, der die wichtigste Rolle dabei gespielt habe, dass der Antragsteller in das Gebiet der Union habe einreisen können.

    38. Abschließend stimmen die genannten Regierungen darin überein, dass die von ihnen vertretene Auslegung im Interesse sowohl der Minderjährigen als auch der Staaten das Ziel fördere, eine „klare und praktikable Formel für die Bestimmung des … zuständigen Mitgliedstaats“ vorzugeben und „eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats [zu] ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden“. Wäre dagegen das maßgebliche Kriterium der Ort der Einreichung des letzten Antrags, so wäre es unmöglich, in objektiver und einheitlicher Weise einen einzigen zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen, einer Form des „forum shopping“ würde Vorschub geleistet und ein Anreiz für unbegleitete Minderjährige geschaffen, sich von einem Mitgliedstaat zum anderen zu begeben und aufeinanderfolgende Anträge zu stellen.

    39. Schlussendlich weisen die belgische, die tschechische, die ungarische, die schwedische und die Schweizer Regierung darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, ohne den Sinn von Art. 6 der Verordnung verkehren zu müssen, von der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung enthaltenen Klausel Gebrauch machen könnten, deren Anwendung unter bestimmten Umständen obligatorisch sein könne.

    VI – Würdigung

    A – Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage

    40. Wie ich soeben ausgeführt habe, wendet sich die belgische Regierung gegen die Zulassung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens, weil es hypothetisch sei, denn das Vereinigte Königreich habe bereits die Stellung des zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 übernommen. Nunmehr festzustellen, ob es verpflichtet gewesen sei oder nicht, diese Stellung nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung zu übernehmen, ist für die belgische Regierung eine Frage von akademischem und hypothetischem Interesse, jedoch irrelevant für die Entscheidung des beim Court of Appeal anhängigen Falles, für dessen Ausgang allein von Belang sei, dass das Vereinigte Königreich die Stellung des zuständigen Mitgliedstaats übernommen habe, die es anfangs abgelehnt habe.

    41. Meiner Ansicht nach ist die Vorlagefrage zulässig.

    42. Zwar folgten auf die von der britischen Regierung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 erlassenen ursprünglichen Überstellungsentscheidungen einzelne auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung erlassene Entscheidungen, wodurch die ursprünglichen Anordnungen wirkungslos wurden. Die Folge war, dass schließlich das Vereinigte Königreich die Stellung des für die Zwecke der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaats übernommen und sich hierdurch die mit dieser Zuständigkeit verbundenen Verpflichtungen zu eigen gemacht hat.

    43. Das Vorstehende setzt voraus, dass materiell dasselbe Ergebnis erreicht wurde wie das, zu dem die Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003 geführt hätte, wenn ihr Art. 3 Abs. 1 in anderer als von der britischen Regierung in diesem Verfahren befürworteter Weise ausgelegt worden wäre, nach deren Richtigkeit nach Maßgabe des Unionsrechts der Gerichtshof nunmehr gefragt wird. Kurz gesagt geht das in dem Fall erreichte Ergebnis auf eine Entscheidung zurück, die im freien Ermessen steht, soweit sie auf der durch Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 eröffneten Möglichkeit beruht, jedoch zwingend gewesen wäre, wäre sie Folge der in Art. 6 der Verordnung vorgesehenen Regelung.

    44. Die in diesem Verfahren zu erörternde Frage ist gerade, ob das Unionsrecht eine Auslegung der Verordnung Nr. 343/2003 verlangt, aus der sich ergibt, dass die vom Vereinigten Königreich getroffene Entscheidung keine fakultative, sondern eine gebundene Entscheidung war. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die getroffene Entscheidung materiell dieselbe ist wie die, die erlassen worden wäre, wenn davon auszugehen wäre, dass das Vereinigte Königreich keine andere Entscheidung treffen konnte, nimmt der zu erörternden Frage der materiellen Begründung nicht ihr Interesse, denn ihr Gegenstand ist gerade – über ihre praktischen oder materiellen Konsequenzen hinaus – die rechtliche Richtigstellung der normativen Grundlage der Entscheidung der britischen Behörden.

    45. Jedenfalls und wie auch immer bedeutet der Umstand, dass das Vereinigte Königreich im Nachhinein der für die Zwecke der Verordnung Nr. 343/2003 zuständige Staat geworden ist, nicht, dass die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage nunmehr lediglich ein hypothetisches oder akademisches Interesse hat, denn vor dem Court of Appeal sind noch einzelne Klagen gegen Entscheidungen der Regierung anhängig, die grundsätzlich die Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs zur Prüfung der streitigen Asylanträge verneinen. Unabhängig davon, dass die Beurteilung dieser Klagen die später nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung erlassenen Entscheidungen sicher nicht in ihren Wirkungen beeinträchtigen könnte, ist die Prüfung, ob die ersten Entscheidungen richtig sind, unerlässlich, um den Schadensersatzantrag zu bescheiden, den einer der Minderjährigen – konkret derjenige, der nach Italien überstellt wurde (BT) – gestellt hat, um den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen.

    46. Soweit diese Schadensersatzforderung tatsächlich gegenwärtig noch fortbesteht, wie das der Court of Appeal versichert, sind wir nicht mit dem Fall einer eventuellen oder hypothetischen Frage konfrontiert, wie es sich in dem Fall verhielt, der dem Beschluss vom 10. Juni 2011, Mohamad Imran(4), zugrunde lag, sondern wir stehen vor einem „Ersuchen[, das] für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist“(5) .

    B – Zur Begründetheit

    47. Der Court of Appeal fragt den Gerichtshof, welches nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 bei aufeinanderfolgenden Asylanträgen ein und derselben Person der für deren Prüfung zuständige Mitgliedstaat ist, wenn Antragsteller ein unbegleiteter minderjähriger Drittstaatsangehöriger ist, der keinen sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat.

    48. In den beim nationalen Gericht anhängigen Fällen sind zwei Asylanträge jeweils nacheinander von jedem der drei betroffenen Minderjährigen gestellt worden: ein erster Antrag in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich, ein zweiter in eben diesem.

    49. Nachdem die Frage so gestellt ist, ist von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 auszugehen, in dem zwei wesentliche Aussagen enthalten sind. Zum einen bestimmt er, dass der Asylantrag „von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft“ wird. Zum anderen schreibt er vor, dass dieser Mitgliedstaat derjenige ist, „der nach den Kriterien des Kapitels III [dieser Verordnung] als zuständiger Staat bestimmt wird“. Das sich uns stellende Problem besteht demnach ganz spezifisch darin, in einer der Prüfung der Begründetheit des Antrags vorausgehenden Weise zu bestimmen, welcher der Mitgliedstaat ist, der den Asylantrag zu prüfen hat.

    50. Hierzu ist zu bemerken, dass Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 eine erhebliche Einschränkung der Bestimmungen von Abs. 1 einführt, mit der sich der Gerichtshof bereits zu befassen hatte und die, wie wir gesehen haben, in den Fällen des Ausgangsverfahrens angewandt wurde. Nach Art. 3 Abs. 2 finden die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, nicht von der sogenannten „Souveränitätsklausel“ Gebrauch macht, die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 enthalten ist und wonach „jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen [kann], auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist“(6) .

    51. Die Ausübung dieser Souveränitätsbefugnis macht ihn nach eben dieser Bestimmung „zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung“ und überträgt ihm die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen; und zwar auch, wenn es einen „zuvor zuständigen Mitgliedstaat“ oder einen Mitgliedstaat, „der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt“, oder schließlich einen Mitgliedstaat gibt, „an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde“. Gegenüber diesen Mitgliedstaaten hat derjenige, der beschließt, den Status des aufgrund der „Souveränitätsklausel“ zuständigen Mitgliedstaats zu übernehmen, keine andere Verpflichtung als die, sie von seiner – prima facie nach Ermessen – getroffenen Entscheidung zu unterrichten, obschon die im genannten Urteil N. S.(7) entwickelte Rechtsprechung bekanntlich einen Grundsatz der Beschränkung der Freiheit der Mitgliedstaaten eingeführt hat, wenn eine ernstzunehmende Gefahr eines systemischen Verstoßes gegen Grundrechte in Situationen besteht, die indessen nicht die des uns hier beschäftigenden Falles sind.

    52. Es ist jedoch bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass das zu Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 aufgeworfene Auslegungsproblem meiner Auffassung nach nicht in dem durch das genannte Urteil N. S. angelegten Sinne auf den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung zurückgeführt oder übertragen werden kann. Hier stehen wir nicht vor einer relativ sicheren Gefahr einer systemischen Beeinträchtigung von Grundrechten infolge der Zurückweisung der betroffenen Person, sondern viel allgemeiner vor einem zentralen Auslegungsproblem von Art. 6, d. h. der Regel, die auf die Bestimmung des Mitgliedstaats anwendbar ist, der den von einem Minderjährigen gestellten Asylantrag zu prüfen hat.

    53. Im Übrigen ist – aufgrund einer Schlussklausel – in dem Fall, dass sich der zuständige Mitgliedstaat „anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen [lässt,] … der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, zuständig“ (Art. 13 der Verordnung Nr. 343/2003).

    54. Man könnte sagen, dass sich das System der Verordnung so zwischen den Extremen einer „Souveränitätsklausel“ auf der einen und einer Auffangklausel auf der anderen Seite bewegt. Zwischen beiden erstreckt sich eine Reihe möglicher Lösungen, zwischen denen ausgehend von einigen spezifisch in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien für die Bestimmung zu wählen ist.

    55. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Kriterien nach der in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung getroffenen Anordnung in der in Kapitel III genannten Rangfolge anzuwenden sind, wie seine Überschrift („Rangfolge der Kriterien“) ausdrücklich ausweist.

    56. Außerdem ist bei der Anwendung dieser Kriterien „von der Situation aus[zugehen], die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal [ (8) ] in einem Mitgliedstaat stellt“ (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung). Der erste Asylantrag ist daher maßgeblich, um die Situation zu identifizieren, die für die Wirkungen der Anwendung der Kriterien der Verordnung relevant ist, und nicht, um auf den ersten Mitgliedstaat, in dem ein Antrag eingereicht wurde, als den Mitgliedstaat hinzuweisen, der als für dessen Prüfung zuständig anzusehen sei. In dieser Vorschrift geht es nur darum, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Kriterien des Kapitels III anzuwenden sind, nicht darum, das Ergebnis vorwegzunehmen, das sich aus der Anwendung dieser Kriterien ergeben soll.

    57. Das erste der in Kapitel III festgelegten „Kriterien“ ist das in Art. 6 ins Auge gefasste, das sich tatsächlich auf einen konkreten Fall bezieht, nämlich den, dass der Antragsteller, vereinfacht gesagt, ein unbegleiteter Minderjähriger ist. Das auf diesen Fall anwendbare Kriterium, mit dem ich mich sogleich befassen werde, muss, wie wir bereits gesehen haben, nach Art. 5 Abs. 1 das erste zur Anwendung kommende Kriterium sein.

    58. Zunächst gehe ich davon aus, dass sich in Art. 6, da es die einzige spezifisch auf unbegleitete Minderjährige bezogene Vorschrift ist, auch die einzigen Kriterien finden, die auf die Bestimmung des Mitgliedstaats anwendbar sind, der für die Prüfung eines von einem unbegleiteten Minderjährigen eingereichten Antrags zuständig ist. Denn die in den übrigen Artikeln des Kapitels III festgelegten Kriterien berücksichtigen immer tatsächliche oder rechtliche Situationen, in denen sich irgendein Asylbewerber befinden kann, also auch Minderjährige. Wenn für unbegleitete Minderjährige ein spezifisches Kriterium in Art. 6 enthalten ist, meine ich jedoch, dass unabhängig davon, dass sich diese Minderjährigen auch in den in den übrigen Vorschriften enthaltenen Situationen befinden können, die einzige Situation, die erheblich ist, insoweit gerade die ist, die sie als „unbegleitete Minderjährige“ definiert. Wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, stellt Art. 6 der Verordnung eine Art „speziellen Kodex“ für unbegleitete Minderjährige dar, in dem die Antworten auf alle Situationen, in denen sie sich befinden können, enthalten sein müssen.

    59. Ein erheblicher Teil der zwischen den in diesem Verfahren Beteiligten hat sich auf die Frage konzentriert, ob der im Art. 6 Abs. 2 erwähnte Antrag der erste oder der letzte der von einem unbegleiteten Minderjährigen eventuell eingereichten Anträge sei. Meiner Ansicht nach bezieht sich die Vorschrift auf den Antrag im Singular, ohne danac h zu spezifizieren oder zu berücksichtigen, ob es sich um den Fall der Einreichung mehr als eines Antrags handelt. Dies lässt sich sowohl dem Wortlaut der Norm („… será responsable de examinar su solicitud el Estado miembro en el que el menor la haya presentado“)(9) als auch seiner Systematik selbst entnehmen.

    60. Art. 6 berücksichtigt nämlich zunächst die einfachste Situation: einen unbegleiteten Minderjährigen, der einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat stellt. Dieser Mitgliedstaat muss nach der Verordnung Nr. 343/2003 bestimmen, welches der für die Prüfung dieses Antrags zuständige Mitgliedstaat ist. Wird die mögliche Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung) beiseitegelassen, hat der Staat, in dem der Antrag eingereicht wurde, zu überprüfen, ob der Minderjährige einen sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat. Ist das der Fall, ist nach Art. 6 Abs. 1 der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat derjenige, in dem sich der Familienangehörige des Asyl begehenden Minderjährigen aufhält, wobei diese Bestimmung jedoch mit einer wichtigen Einschränkung versehen ist, wonach dies immer dann der Fall zu sein hat, „sofern dies i[n seinem] Interesse liegt“. Andernfalls, also wenn sich die Existenz eines Familienangehörigen, der diese Voraussetzungen erfüllt, nicht nachweisen lässt, ist der zuständige Mitgliedstaat derjenige, in dem der Minderjährige „[den Antrag] gestellt hat“, bzw. der Mitgliedstaat, der bestimmt, welches der zuständige Mitgliedstaat ist, dessen Tätigwerden demnach aufgrund dieser Schutzklausel festgelegt wird.

    61. Der Grundsatz ist daher, dass, sofern dem nicht das Interesse des Minderjährigen entgegensteht, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags dem Mitgliedstaat zufällt, in dem sich Familienangehörige des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhalten. Die Prüfung des Antrags durch den Mitgliedstaat, in dem er eingereicht wurde, hat Auffangcharakter, entweder weil der Minderjährige keine Familienangehörigen in anderen Mitgliedstaaten hat oder aber weil er solche zwar hat, es jedoch nicht in seinem Interesse liegt, dass der Mitgliedstaat, in dem sie sich aufhalten, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist.

    62. Nach diesem System besteht eine grundsätzliche Regel (Zuständigkeit des Mitgliedstaats des Aufenthalts der Familienangehörigen), von der eine (auf das Interesse des Minderjährigen gestützte) Ausnahme gemacht werden kann und bei deren Nichteingreifen eine subsidiäre Regel zur Anwendung kommt (Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde).

    63. Anders sieht es offensichtlich dann aus, wenn, wie im vorliegenden Fall, der unbegleitete Minderjährige aufeinanderfolgende Anträge in mehr als einem Mitgliedstaat gestellt hat. In diesem Fall kann die Tatsache, dass er Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat (oder anderen Mitgliedstaaten) hat, es ermöglichen, dass die möglichen Alternativen geklärt werden und die Zuständigkeit einem von ihnen nach Maßgabe des Interesses des Minderjährigen und sofern dieses Interesse nicht gerade diese Lösung ausschließt, zugewiesen wird. Sowohl in dem Fall, dass das Interesse des Minderjährigen es verbietet, dass die Zuständigkeit dem Mitgliedstaat zugewiesen wird, in dem sich seine Familienangehörigen aufhalten, als auch in dem Fall, dass er schlicht keine Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Union hat, stellt sich jedoch das uns beschäftigende Problem, nämlich zu bestimmen, welcher unter all den Mitgliedstaaten, in denen ein Asylantrag gestellt wurde, der Mitgliedstaat ist, der die Zuständigkeit für dessen Prüfung übernehmen muss. Die Frage ist letztlich, welcher Mitgliedstaat entscheidet, welcher Mitgliedstaat sich zu dem Asylantrag äußern muss.

    64. Insoweit führt mich eine systematische Auslegung der Verordnung, die durch eine mit den Postulaten der Charta in Einklang stehende Auslegung bestärkt wird, dazu, dass das Kriterium des Interesses des Minderjährigen nicht nur maßgeblich ist, um zu bestimmen, ob im Fall eines einzigen Asylantrags zuständiger Mitgliedstaat derjenige sein muss, in dem sich ein Familienangehöriger des Minderjährigen rechtmäßig aufhält, oder derjenige, der, da dieser Antrag bei ihm eingereicht wurde, bestimmt, welches der zuständige Mitgliedstaat ist. Aus den Gründen, die ich im Folgenden darstellen werde, muss das Interesse des Minderjährigen auch maßgeblich sein, um zu entscheiden, welcher unter den Mitgliedstaaten, in denen ein Asylantrag gestellt wurde, der zuständige Mitgliedstaat ist.

    65. Seinem Wortlaut nach behandelt Art. 6 der Verordnung Nr. 343/2003 nicht den in diesem Verfahren in Rede stehenden Fall. Wie ich bereits gesagt habe, geht die Vorschrift von der Hypothese aus, dass es nur einen einzigen Asylantrag gegeben hat. Ich meine, dass sich unter diesen Umständen die Diskussion darüber, ob die Vorschrift in ihrem Wortlaut selbst bereits klarstellt, ob es sich um den ersten oder den letzten der Anträge handelt, ad infinitum fortgesetzt werden kann.

    66. Daher müssen meiner Ansicht nach die Bemühungen dahin gehen, zu einer kohärenten Auslegung von Art. 6 zu gelangen, in der sich das System der Verordnung Nr. 343/2003 als solches in die insbesondere aus der Charta abgeleiteten Postulate einfügt und so ausdrücklich die Bezugnahme auf das Kindeswohl in Art. 24 Abs. 2 der Charta wieder aufnimmt.

    67. In diesem Sinne muss das Kindeswohl, das in anderer Weise in der Verordnung Nr. 343/2003 selbst präsent ist, die Grundlage ihrer Auslegung darstellen, so dass der Fall konkurrierender Asylanträge grundsätzlich dahin aufzulösen ist, dass dem zuletzt gestellten Antrag der Vorzug gegeben wird, indem davon ausgegangen wird, dass es sich dabei um den Ort handelt, an dem dieses Interesse am besten beurteilt werden kann.

    68. Vorab ist einem Fehlverständnis vorzubeugen. Aus dem laufenden Verfahren zur Reform der Verordnung Nr. 343/2003 ergibt sich, dass das Europäische Parlament im Augenblick eine ausdrückliche Bezugnahme auf den letzten Antrag nicht einführen wollte(10), wobei einige der im vorliegenden Verfahren Beteiligten zu verstehen gegeben haben, dass sich das System in diesem Punkt nicht ändern werde und dass es daher insoweit dem letzten Antrag keine Bedeutung beimesse. Ich glaube jedoch nicht, dass diesem Umstand größere Tragweite einzuräumen ist.

    69. Wenn ich darüber hinaus die Ziele einer klaren und zügigen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats berücksichtige, meine ich konkret, dass die fragliche Zuständigkeit dem Mitgliedstaat zuzuweisen sei, der am besten in der Lage ist, zu beurteilen, welches das Interesse des Minderjährigen ist, und damit wird, wie ich im Weiteren erläutern werde, dieser Mitgliedstaat normalerweise derjenige sein, in dem der Minderjährige sich aufhält und der gewöhnlich der Mitgliedstaat sein wird, in dem der letzte Asylantrag gestellt wurde. Da diese Zuständigkeitszuweisung nicht unmittelbar auf das Kriterium des letzten Antrags, sondern auf das Interesse des Minderjährigen gestützt wird (das mittelbar, obschon nicht unausweichlich, zum letzten Antrag führen muss), lässt sich mein Vorschlag problemlos mit der Vorstellung in Einklang bringen, dass es nicht zweckmäßig ist, in Art. 6 eine unbedingte Verweisung auf den Mitgliedstaat vorzusehen, in dem der letzte Asylantrag gestellt wurde.

    70. In meinen weiteren Erwägungen muss ich zunächst darauf hinweisen, dass die Verordnung Nr. 343/2003 ausdrücklich die Wahrung der Grundrechte und der mit der Charta anerkannten Grundsätze unter besonderer Nennung des Asylrechts zu ihrem Anliegen erklärt (15. Erwägungsgrund)(11) . Über diese Erklärung hinaus ist sicher, dass die Charta mit dem qualifizierten rechtlichen Wert, den ihr Art. 6 Abs. 1 EUV verleiht, vorschreibt, dass „[b]ei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen … das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein [muss]“ (Art. 24 Abs. 2 der Charta)(12) .

    71. Diese Vorschriften verpflichten andererseits – nach Art. 51 Abs. 1 der Charta selbst – die Mitgliedstaaten, wenn sie das Unionsrecht durchführen. Dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die nationalen Behörden das Unionsrecht anwenden, ist etwas, dass im angeführten Urteil N. S. des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 ganz außer Zweifel steht, in dem bekräftigt wurde, dass Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003, soweit er „Teil der von dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren zur Bestimmung des für einen Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats ist … nur ein Element des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems darstellt[, so dass ein Mitgliedstaat, ü]bt [er das von dieser Vorschrift eingeräumte] Ermessen aus, … damit das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durch[führt]“ (Randnr. 68). Dies gilt aus den gleichen Gründen auch für Art. 6 der Verordnung Nr. 343/2003.

    72. Das Interesse des Minderjährigen muss also nach dem primären Unionsrecht zu einer vorrangigen Erwägung für die Anwender des Unionsrechts und in dem uns jetzt beschäftigenden Kontext der Verordnung Nr. 343/2003 insgesamt für die nationalen Behörden werden, die berufen sind, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für einen von einem unbegleiteten Minderjährigen ohne sich im Hoheitsgebiet der Union rechtmäßig aufhaltende Familienangehörige gestellten Asylantrag zuständig ist.

    73. Unabhängig vom Wortlaut der Verordnung Nr. 343/2003 schreibt das Unionsrecht demnach in Fällen, in denen die nationale Behörde unter verschiedenen möglicherweise konkurrierend zuständigen Mitgliedstaaten nach den Kriterien dieser Verordnung entscheiden muss, um den von einem unbegleiteten Minderjährigen gestellten Asylantrag zu prüfen, vor, dass die Wahl des einen oder des anderen dieser Mitgliedstaaten immer nach Maßgabe des Interesses des Minderjährigen getroffen wird.

    74. An diesem Punkt angelangt ist jedoch eine weitere Überlegung einzubeziehen. Um zu bestimmen, welches unter den Umständen jedes Einzelfalls das Interesse des Minderjährigen ist, und um abzuwägen, welche Entscheidung die ist, die sich am besten mit der Erfüllung dieses Interesses vereinbaren lässt, bedarf es der Mitwirkung des Minderjährigen(13) . In diesem Sinne gebührt der Angabe des Aufenthaltsorts des Minderjährigen zum Zeitpunkt der Entscheidung, welcher der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat ist, besonderes Augenmerk, denn grundsätzlich muss für die angemessene Verteidigung der Interessen des Minderjährigen jede ihn berührende Entscheidung durch die Behörde getroffen werden, die in der Lage ist, die ihn begleitenden Umstände unmittelbar zu prüfen.

    75. Gewiss könnte der minderjährige Antragsteller immer an den Mitgliedstaat verwiesen werden, in dem er seinen ersten Antrag gestellt hat. Ich meine aber, dass diesen Asylbewerbern aus zeitlichen Gründen und unter Berücksichtigung der besten Behandlung, die Minderjährigen gewährt werden muss, keine Ortswechsel zugemutet werden dürfen, die nicht unvermeidlich sind. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass der vierte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 343/2003 die Notwendigkeit unterstreicht, dass das Verfahren der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats „insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen [sollte], um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden“.

    76. Einzuräumen ist natürlich, dass die vorgeschlagene Lösung die unerwünschte Wirkung einer Art „forum shopping“ erzeugen kann, wie verschiedene an diesem Verfahren Beteiligte hervorgehoben haben. Diese eventuelle Gefahr, die im Augenblick weder zu quantifizieren ist noch quantifiziert zu werden braucht, begegnet jedoch darin einer hinreichenden Rechtfertigung, dass dem Interesse des Minderjährigen, dem, wie ich in diesen Ausführungen wiederholt habe, nach Art. 24 Abs. 2 der Charta „vorrangige Erwägung“ zukommen muss, nur auf diese Art und Weise die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden kann.

    77. Über die Möglichkeit, den Minderjährigen anzuhören und dessen Wahrnehmung zu berücksichtigen, was seine Interessen sind, verfügt allein die Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Minderjährige zu dem Zeitpunkt aufhält, in dem über seinen Asylantrag entschieden wird(14) . Normalerweise wird dieser Mitgliedstaat derjenige sein, in dem er den letzten Asylantrag gestellt hat, auch wenn andere Fälle nicht auszuschließen sind; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen, über den in voller Kenntnis nur das jeweilige nationale Gericht entscheiden kann.

    78. Jedenfalls muss von dieser Anwendung der Regel, die nach meinem Vorschlag die Zuständigkeit dem Mitgliedstaat zuweist, in dem der letzte Antrag gestellt wurde, eine Ausnahme gemacht werden können, wenn dies abermals das Interesse des Minderjährigen verlangt. Wenn Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 bestimmt, dass von der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem sich die Familienangehörigen des Minderjährigen aufhalten, abgewichen werden kann, wenn dessen Interesse dies erfordert, ist davon auszugehen, dass im Fall mehrerer Anträge von der Zuständigkeit des Mitgliedstaats des letzten Antrags ebenfalls dann abzuweichen ist, wenn dieses Interesse es erfordert. Mit anderen Worten ist das Kriterium des letzten Antrags nur dadurch gerechtfertigt, dass es sich grundsätzlich am besten eignet, das Interesse des Minderjährigen zu berücksichtigen, so dass, wenn sich in einem bestimmten Fall diese prinzipielle Erwägung als unzweckmäßig erweist, das Interesse des Minderjährigen selbst eine Ausnahme hiervon verlangt.

    79. Abschließend schlage ich als Grundsatzregel, die aus einer kohärenten Auslegung von Art. 6 der Verordnung Nr. 343/2003 und Art. 24 Abs. 2 der Charta abzuleiten ist, dem Gerichtshof vor, dass, um der vorrangigen Erwägung, die in jedem Fall das Interesse des Minderjährigen verdient, besser zu dienen, der für die Prüfung eines Asylbegehrens, das Gegenstand verschiedener Anträge in unterschiedlichen Mitgliedstaaten war, zuständige Mitgliedstaat grundsätzlich derjenige ist, in dem der letzte dieser Anträge gestellt wurde.

    VII – Ergebnis

    80. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefrage zu antworten:

    Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat, wenn ein Asylbewerber, der ein unbegleiteter Minderjähriger ohne einen sich in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen ist, in mehr als einem Mitgliedstaat Asylanträge gestellt hat, gemäß Art. 6 Abs. 2 unter Berücksichtigung des Interesses des Minderjährigen und sofern dieses Interesse als solches keine andere Entscheidung verlangt, grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem der letzte Antrag gestellt wurde.

    (1) .

    (2) – Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1). Gemäß Art. 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

    (3) – ABl. L 222, S. 3.

    (4) – Rechtssache C-155/11 PPU, Slg. 2011, I-5095.

    (5) – Ebd. Randnr. 21.

    (6)  – Der Gerichtshof hat sich im Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. (verbundene Rechtssachen C-411/10 und C-493/10, Slg. 2011, I-13905, Randnrn. 65 bis 68), mit der Klausel des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2011 befasst. Zu der in Art. 15 der Verordnung enthaltenen sogenannten „humanitären Klausel“, die eine Variante der Klausel gemäß Art. 3 Abs. 2 darstellt, hat er sich im Urteil vom 6. November 2012, K (C-245/11, Randnrn. 24 bis 57), geäußert.

    (7)  – Randnrn. 75 bis 86 und 95 bis 108.

    (8) – Hervorhebung nur hier.

    (9)  – Unmissverständliche Formulierung auch in anderen Sprachfassungen von Art. 6 der Verordnung Nr. 343/2003: „… ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig“; „… celui dans lequel le mineur a introduit sa demande d'asile“; „… that where the minor has lodged his or her application for asylum“; „… in cui il minore ha presentato la domanda d'asilo“; „em que o menor apresentou o seu pedido de asilo“.

    (10)  – Änderungsvorschlag der Kommission (KOM[2008] 820) und legislative Entschließung des Europäischen Parlaments (A6-0284/2009).

    (11)  – Auch wenn sie sich nicht ausdrücklich auf die Grundrechte des Minderjährigen aus Art. 24 der Charta bezieht, wie dies die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) tut, lässt sich in Bezug auf die Verordnung Nr. 343/2003, wie hierzu im Urteil MCB vom 5. Oktober 2010 (C-400/10 PPU, Slg. 2010, I-8965, Randnr. 60) festgestellt, sagen, dass ihre Bestimmungen „nicht so ausgelegt werden [können], dass sie dem genannten Grundrecht, dessen Wahrung unbestreitbar dem Kindeswohl entspricht, zuwiderliefen“. Die generelle Erklärung der Wahrung der in der Charta anerkannten Rechte steht insoweit einer speziellen Bezugnahme auf ein konkretes Recht gleich.

    (12)  – Wie in den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) ausgeführt wird, stützt sich Art. 24 der Charta auf das am 20. November 1989 unterzeichnete und von allen Mitgliedstaaten ratifizierte Übereinkommen von New York über die Rechte des Kindes; Art. 3 dieses Übereinkommens bestimmt: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“

    (13)  – Art. 24 der Charta schreibt in seinem Abs. 1 vor, dass die frei geäußerte Meinung von Kindern „in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt [wird]“. Hiermit habe ich mich in den Schlussanträgen betreffend das Strafverfahren gegen X (C-507/10, Slg. 2011, I-14241, Nrn. 46 bis 49) beschäftigt und mich dabei auf das Urteil vom 22. Dezember 2010, Aguirre Zarraga (C-491/10 PPU, Slg. 2010, I-14247, Randnrn. 64 bis 67), gestützt.

    (14)  – Dieser Idee entspricht meiner Ansicht nach auch Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1560/2003, wenn er ausführt, dass der Entscheidung, einen unbegleiteten Minderjährigen bei einem sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhaltenden anderen Angehörigen als seinem Vater oder seiner Mutter oder seinem gesetzlichen Vormund in Obhut zu geben, der Erlass von Maßnahmen vorausgehen muss, die erforderlich sind, damit die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich der Familienangehörige aufhält, „sich in voller Kenntnis der Sachlage dazu äußern können, ob der (die) Erwachsene(n) in der Lage ist (sind), den Minderjährigen seinem Interesse entsprechend in Obhut zu nehmen“.

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