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Document 62011CC0555

    Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 12. September 2013.
    Enosi Epangelmation Asfaliston Ellados (EEAE) und andere gegen Ypourgos Anaptyxis und Omospondia Asfalistikon Syllogon Ellados.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Symvoulio tis Epikrateias - Griechenland.
    Richtlinie 2002/92/EG - Versicherungsvermittlung - Ausschluss der von einem Versicherungsunternehmen oder einem unter seiner Verantwortung tätigen Angestellten ausgeübten Tätigkeiten - Möglichkeit für diesen Angestellten, gelegentlich Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung auszuüben - Berufliche Anforderungen.
    Rechtssache C-555/11.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:561

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    NIILO JÄÄSKINEN

    vom 12. September 2013 ( 1 )

    Rechtssache C‑555/11

    Enosi Epangelmation Asfaliston Ellados (EEAE),

    Syllogos Asfalistikon Praktoron N. Attikis (SPATE),

    Panellinios Syllogos Asfalistikon Symvoulon (PSAS),

    Syndesmos Ellinon Mesiton Asfaliseon (SEMA),

    Panellinios Syndesmos Syntoniston Asfalistikon Symvoulon (PSSAS)

    gegen

    Ypourgos Anaptyxis, Antagonistikotitas kai Naftilias,

    Omospondia Asfalistikon Syllogou Ellados

    (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias [Griechenland])

    „Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr — Richtlinie 2002/92/EG — Anwendungsbereich — Versicherungsvermittlung — Ausschluss der von einem Versicherungsunternehmen oder einem seiner Angestellten ausgeübten Tätigkeiten — Möglichkeit für diesen Angestellten, gelegentlich Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung auszuüben“

    1. 

    Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof zum ersten Mal mit der Auslegung der Richtlinie 2002/92/EG ( 2 ) befasst, die Bestimmungen betreffend die Aufnahme von Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung und ihre Ausübung durch natürliche und juristische Personen in der Europäischen Union enthält.

    2. 

    Die Vorlagefrage ist im Wesentlichen darauf gerichtet, den Begriff „Versicherungsvermittlung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie zu konkretisieren ( 3 ). Nach dieser Bestimmung gelten Vermittlungstätigkeiten nicht als Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden.

    3. 

    Der Rechtssache liegt ein Rechtsstreit zwischen der Enosi Epangelmation Asfaliston Ellados (EEAE) (Vereinigung der Versicherer Griechenlands) und anderen Berufsverbänden für den Bereich der Versicherungsvermittlung, nämlich Syllogos Asfalistikon Praktoron N. Attikis (SPATE), Panellinios Syllogos Asfalistikon Symvoulon (PSAS), Syndesmos Ellinon Mesiton Asfaliseon (SEMA) und Panellinios Syndesmos Syntoniston Asfalistikon Symvoulon (PSSAS) (im Folgenden zusammen: EEAE u. a.) einerseits und dem Ypourgos Anaptyxis, Antagonistikotitas kai Naftilias (im Folgenden: Minister für Entwicklung) sowie der Omospondia Asfalistikon Syllogou Ellados (Bund der Versicherungsvereine Griechenlands, im Folgenden: OASE) andererseits zugrunde.

    4. 

    Im Rahmen dieses Rechtsstreits machen EEAE u. a. geltend, die nationalen Umsetzungsmaßnahmen stünden mit der Richtlinie 2002/92 nicht in Einklang, da diese Maßnahmen die Ausübung des Berufs eines selbständigen Versicherungsvermittlers in Griechenland beeinträchtigten. Wie der Akte zu entnehmen ist, ist nach den in Rede stehenden nationalen Vorschriften jeder Angestellte eines Versicherungsunternehmens berechtigt, gelegentlich und unter dem Vorbehalt, dass die Höchstgrenze der Einkünfte beachtet wird, eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung auszuüben, ohne den Anforderungen zu unterliegen, die sich aus dieser Richtlinie ergeben.

    I – Rechtlicher Rahmen

    A – Richtlinie 2002/92

    5.

    In den Erwägungsgründen 9, 13 und 14 der Richtlinie 2002/92 heißt es:

    „(9)

    Versicherungsprodukte können von verschiedenen Kategorien von Personen oder Einrichtungen wie Versicherungsagenten, Versicherungsmaklern und ‚Allfinanzunternehmen‘ vertrieben werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung all dieser Akteure und des Kundenschutzes sollte sich diese Richtlinie auf all diese Personen oder Einrichtungen beziehen.

    (13)

    Diese Richtlinie sollte unter bestimmten, genau festgelegten Bedingungen nicht auf Personen Anwendung finden, die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit betreiben.

    (14)

    Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sollten bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihre Hauptverwaltung haben, eingetragen werden, sofern sie strengen beruflichen Anforderungen in Bezug auf Sachkompetenz, Leumund, Berufshaftpflichtschutz und finanzielle Leistungsfähigkeit genügen.“

    6.

    Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2002/92 sieht vor:

    „Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung durch natürliche oder juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederlassen möchten, festgelegt.“

    7.

    Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92 bestimmt:

    „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

    3.

    ‚Versicherungsvermittlung‘ das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall.

    Diese Tätigkeiten gelten nicht als Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden.

    Die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen, oder die berufsmäßige Verwaltung der Schadensfälle eines Versicherungsunternehmens oder die Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen gelten ebenfalls nicht als Versicherungsvermittlung“.

    8.

    Art. 3 („Eintragung“) Abs. 6 dieser Richtlinie sieht vor:

    „Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass die Versicherungsunternehmen nur die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienste der eingetragenen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Personen in Anspruch nehmen.“

    9.

    Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

    „Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler müssen über die vom Herkunftsmitgliedstaat des Vermittlers festgelegten angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

    Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderung nach Unterabsatz 1 nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die in einem Unternehmen arbeiten und die Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung ausüben. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein vertretbarer Anteil der dem Leitungsorgan eines solchen Unternehmens angehörigen Personen, die für die Vermittlung von Versicherungsprodukten verantwortlich sind, sowie alle anderen, direkt bei der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung mitwirkenden Personen nachweislich über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.“

    B – Griechisches Recht

    1. Das Präsidialdekret 190/2006

    10.

    Die Richtlinie 2002/92 wurde mit dem Präsidialdekret 190/2006 ( 4 ) in griechisches Recht umgesetzt; Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 dieses Präsidialdekrets bestimmt:

    „Als ‚Versicherungsvermittlung‘ wird das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, verstanden. Diese Tätigkeiten gelten nicht als Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens ausgeübt werden, der mit diesem durch ein Arbeitsverhältnis verbunden ist und der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird. …“

    2. Das Gesetz 3557/2007

    11.

    Das Präsidialdekret 190/2006 wurde durch das Gesetz 3557/2007 ( 5 ) geändert, das in Art. 15 Abs. 2 einen neuen Unterabsatz in Art. 2 Abs. 3 des genannten Dekrets eingeführt hat, der wie folgt lautet:

    „Ausnahmsweise kann ein Angestellter eines Versicherungsunternehmens im Sinne des vorhergehenden Unterabsatzes Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung ausüben, ohne dass er unter die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes fällt, sofern seine jährlichen Bruttoeinnahmen aus diesen Tätigkeiten insgesamt den Betrag von fünftausend (5000) Euro nicht übersteigen.“

    12.

    Gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. b des Gesetzes 3557/2007 werden mit Erlass des Ministers für Entwicklung, der innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung dieses Gesetzes ergeht, die Dokumente festgelegt, die die angemessenen Kenntnisse der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlerbewerber, der vertraglich gebundenen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, der Angestellten von Versicherungsunternehmen und der Angestellten von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsunternehmen belegen, sowie die Fälle genannt, in denen die Verpflichtung zu einer weiteren Ausbildung dieser Personen besteht.

    3. Der Erlass K3‑8010

    13.

    Der Erlass K3‑8010 des Staatssekretärs für Entwicklung vom 8. August 2007 ( 6 ) wurde auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 3 Buchst. b des Gesetzes 3557/2007 erlassen. Absatz XX dieses Erlasses sieht vor:

    „Ein Angestellter eines Versicherungsunternehmens kann Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung ausüben, ohne zur Eintragung bei der zuständigen berufsständischen Kammer verpflichtet zu sein, sofern seine jährlichen Bruttoeinnahmen aus den Provisionen für diese Tätigkeiten insgesamt den Betrag von fünftausend (5000) Euro nicht übersteigen. Übersteigen seine jährlichen Bruttoeinnahmen aus diesen Tätigkeiten diesen Betrag, ist er unter den Voraussetzungen, die für die von ihm gewählte Kategorie der Versicherungsvermittlung gelten, zur Eintragung bei der zuständigen Kammer verpflichtet. Die Eigenschaft des Versicherungsangestellten ist mit der des Versicherungsberaters unvereinbar.“

    II – Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

    14.

    EEAE u. a. vertreten Berufsverbände, deren Ziel die Wahrnehmung der beruflichen und finanziellen Interessen ihrer Mitglieder ist, die als Selbständige im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig sind. Am 29. Oktober 2007 erhoben EEAE u. a. beim vorlegenden Gericht eine Nichtigkeitsklage u. a. gegen Abs. XX des Erlasses K3‑8010. Mit dieser Klage rügten sie die Unvereinbarkeit dieses Absatzes mit der Richtlinie 2002/92, soweit er unter bestimmten Voraussetzungen ihre Anwendung auf Angestellte von Versicherungsunternehmen ausschließt, die Versicherungsvermittlungstätigkeiten ausüben, ohne die nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie erforderlichen Qualifikationen zu besitzen.

    15.

    Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass das vorlegende Gericht Zweifel an der Begründetheit der Klage auf Nichtigerklärung von Abs. XX des Erlasses K3-8010 hat. Das Gericht ist nämlich der Ansicht, dass, sofern im Rahmen des in Einklang mit der Richtlinie 2002/92 ausgelegten griechischen Rechts sichergestellt werden könne, dass der Angestellte eines Versicherungsunternehmens, der gelegentlich Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung ausübe, dies stets unter der Verantwortung und Aufsicht des Unternehmens tue, das ihm auch die entsprechende Fortbildung zukommen lasse, die Anforderungen der Richtlinie als erfüllt angesehen werden müssten, wobei es unerheblich sei, in welchem Verhältnis der konkrete Angestellte zu der Gesellschaft stehe, wenn er diese Tätigkeiten ausübe.

    16.

    Da jedoch eine andere Kammer dieses Gerichts diese Ansicht offenbar nicht teilt, hat der Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    Ist Art. 2 Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2002/92, wonach „[d]iese [im ersten Absatz dieser Bestimmung angeführten] Tätigkeiten … nicht als Versicherungsvermittlung [gelten], wenn sie von einem Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden“, dahin auszulegen, dass einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der die Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie nicht erfüllt, die gelegentliche und nicht hauptberufliche Ausübung von Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung erlaubt ist, auch wenn dieser Angestellte nicht im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Unternehmen tätig wird, das jedoch sein Handeln beaufsichtigt, oder erlaubt die Richtlinie diese Tätigkeit nur, wenn sie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird?

    17.

    Das vorliegende Ersuchen um Vorabentscheidung ist am 3. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden. Schriftliche Erklärungen wurden von EEAE u. a., OASE, der griechischen, der belgischen, der zyprischen und der österreichischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission abgegeben. OASE, die griechische Regierung und die Kommission haben an der mündlichen Verhandlung, die am 20. Juni 2013 stattgefunden hat, teilgenommen.

    III – Würdigung

    A – Zur Richtlinie 2002/92

    1. Zu den Zielen und dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/92

    18.

    Einleitend bemerke ich, dass sich der Akte offenbar entnehmen lässt, dass eine wörtliche Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/92 nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, das dem vorlegenden Gericht ermöglicht, den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, zu entscheiden. Somit ist auf eine gefestigte Rechtsprechung zu verweisen, nach der für die Ermittlung der Tragweite einer Vorschrift des Unionsrechts zugleich ihre Ziele, ihr Zusammenhang und ihr Wortlaut zu berücksichtigen sind ( 7 ).

    19.

    Insoweit ist es offenkundig, dass Versicherungsvermittler die Hauptakteure des Vertriebs von Versicherungsprodukten in der Europäischen Union sind. Wie sich aus den Erwägungsgründen 6 und 7 der Richtlinie 2002/92 ergibt, ist es ihr Ziel, die Hindernisse zu beseitigen, auf die diese Vermittler bei der Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs stoßen könnten. Die Versicherungsvermittler spielen auch eine wichtige Rolle beim Schutz der Interessen der Versicherungsnehmer, nicht nur durch den Vertrieb von Versicherungsprodukten, die von verschiedenen Versicherungsunternehmen angeboten werden, sondern vor allem durch die Beratung und Unterstützung der Versicherungsnehmer mittels einer Analyse ihrer spezifischen Bedürfnisse ( 8 ).

    20.

    Die Richtlinie 2002/92 ist wie eine Harmonisierungsregelung gestaltet und bringt ein neues Konzept zum Ausdruck, das darin besteht, Vorschriften in Bezug auf die Tätigkeit und nicht in Bezug auf das betroffene Subjekt zu erlassen ( 9 ); dementsprechend hat sie Regeln betreffend den Zugang zu den Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung und zu deren Ausübung aufgestellt und dabei insbesondere den Versicherungsvermittlern Pflichten auferlegt wie z. B. die Eintragung und die Einhaltung der beruflichen Mindestanforderungen ( 10 ). Diese Richtlinie ist auch ein Instrument des Schutzes der Versicherungsnehmer und verfolgt das Ziel, das Angebot an Versicherungsprodukten für die Verbraucher zu vereinfachen.

    21.

    Hierzu führt die Richtlinie 2002/92 ein System der gegenseitigen Anerkennung auf der Grundlage einer Harmonisierung der Qualifikationen und einer Beschränkung der Inanspruchnahme auf die Vermittler ein ( 11 ), die durch eine den Versicherungsunternehmen auferlegte Verpflichtung zum Ausdruck kommt, nur Versicherungsvermittlungsdienste von eingetragenen Versicherungsvermittlern ( 12 ) in Anspruch zu nehmen.

    22.

    Das neue funktionale Konzept der Richtlinie 2002/92 hat zur Folge, dass bei der Feststellung ihres Anwendungsbereichs entweder der Begriff der Vermittlungstätigkeit begrenzt wird ( 13 ) oder Personen, die bestimmte Arten von Vermittlungsdiensten anbieten, von diesem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden ( 14 ).

    2. Zu den Definitionen der Vermittlung und des Vermittlers

    23.

    Gemäß der Definition der Tätigkeiten der „Versicherungsvermittlung“ in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92 umfasst der fragliche Begriff das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall.

    24.

    Gemäß Art. 2 Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2002/92 gelten diese Tätigkeiten jedoch nicht als Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens ausgeübt werden, der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird. Daraus folgt, dass diese Personengruppen nicht den Anforderungen dieser Richtlinie unterliegen, obwohl sie zur Ausübung von Tätigkeiten wie dem Vorschlagen von Versicherungsverträgen, deren Abschluss und der Mitwirkung bei ihrer Verwaltung berechtigt sind. Außerdem ist meines Erachtens die in der Richtlinie vorgenommene Unterscheidung zwischen Handlungen des Unternehmens und Handlungen seiner Angestellten außer in Fällen, in denen Verträge ohne persönlichen Kontakt zu einem Vertreter eines Unternehmens geschlossen werden ( 15 ), überflüssig.

    25.

    Dagegen schließt die Richtlinie 2002/92 in Art. 2 Nr. 3 Abs. 3 die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit vom Begriff der Vermittlung aus ( 16 ).

    26.

    Überdies sind bestimmte Tätigkeiten, obwohl sie unter den Begriff der Versicherungsvermittlung fallen, nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/92 von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen. Dies ist der Fall bei der Personengruppe, die Versicherungsverträge anbietet, die kumulativ alle genannten Voraussetzungen erfüllen, einschließlich der De-minimis-Regel betreffend die Höchstgrenze der Jahresprämie, die 500 Euro nicht übersteigen darf, sowie der Vertragsdauer, die fünf Jahre nicht überschreiten darf.

    27.

    Somit enthält die Richtlinie 2002/92 eine funktionale Definition des Begriffs Vermittlung, um die verschiedenen Kategorien von Vermittlern (Makler, Vertreter, Gelegenheitsvermittler) und gleichzeitig andere Vertriebswege wie „Allfinanzunternehmen“ zu erfassen ( 17 ). Wie sich nämlich ihrem neunten Erwägungsgrund entnehmen lässt, können Versicherungsprodukte von einem breiten Spektrum von Personen und Unternehmen angeboten werden ( 18 ).

    28.

    Der Begriff des Versicherungsvermittlers in Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/92 umfasst jede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Dies bedeutet zum einen, dass es sich um eine berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit handelt, und zum anderen, dass Personen, die eine Vermittlungstätigkeit ohne jegliche Gegenleistung finanzieller und wirtschaftlicher Art ausüben, nicht als Vermittler im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden.

    29.

    Insoweit weise ich darauf hin, dass der Beruf des Versicherungsvermittlers auch nach dem Modell der vertraglich gebundenen Vermittlung ausgeübt werden kann. Gemäß Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2002/92 handelt die Person, die eine solche Tätigkeit ausübt, im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens oder mehrerer Versicherungsunternehmen.

    30.

    Im Übrigen unterscheidet die Richtlinie 2002/92 gemäß einem neuen Konzept nicht wie auf nationaler Ebene zwischen den verschiedenen Arten der Vermittlung. Schon im Stadium der Vorarbeiten konnte die Unterscheidung zwischen Vertretern und Maklern ( 19 ) nicht in allen Mitgliedstaaten festgestellt werden. Somit entspricht der Beruf des Versicherungsvermittlers im Sinne dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten mehreren Berufsuntergruppen ( 20 ). Da diese Richtlinie jedoch Mindestanforderungen hinsichtlich der Modalitäten und des Inhalts der Informationen vorsieht, die Versicherungsvermittler ihren potenziellen Kunden geben müssen, müssten diese in der Lage sein, festzustellen, mit welcher Art von Vermittler sie es zu tun haben ( 21 ).

    3. Zu den Beispielen der Umsetzung der Richtlinie 2002/92

    31.

    Es sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Besonderheiten hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/92 und der in ihr aufgeführten Definitionen verschiedene Wege zur Umsetzung dieser Richtlinie gewählt haben. So sind nach französischem Recht zum einen die Tätigkeiten zu unterscheiden, die sich außerhalb des Bereichs der Vermittlung befinden, und zum anderen die Tätigkeiten, die der Definition der Versicherungsvermittlung entsprechen, aber von damit verbundenen Pflichten befreit sind ( 22 ). Das finnische Recht sieht eine allgemeine Definition der Vermittlung vor und bestimmt daneben parallel die Tätigkeiten, die als „Nichtvermittlung“ angesehen werden; diese betreffen Handlungen der Versicherungsunternehmen und ihrer Angestellten ( 23 ).

    32.

    Die Mitgliedstaaten haben auch Ausnahmen von der Pflicht zur Eintragung in das nationale Register der Versicherungsvermittler vorgesehen, wie im belgischen Recht hinsichtlich der Versicherung der eigenen Unternehmensrisiken des Vermittlers oder im Fall der Vermittlung von Versicherungsverträgen, die alle Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/92 erfüllen ( 24 ). Dies ist auch im Recht des Vereinigten Königreichs der Fall bei der gelegentlichen Lieferung von Informationen im Versicherungsbereich oder bei Angeboten für Versicherungsverträge, die zusätzlich zur Haupttätigkeit erfolgen, sofern die Dauer befristet ist und für die Vergütung eine Höchstgrenze besteht ( 25 ).

    33.

    Die vorgelegte Frage ist im Licht dieser Erwägungen zu beantworten.

    B – Zur Eingrenzung des Begriffs „Versicherungsvermittlung“

    1. Zu dem im Ausgangsverfahren einschlägigen nationalen Recht

    34.

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Begrenzung des Begriffs „Vermittlung“ in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92 die Situation erfasst, in der ein Angestellter ( 26 ) eines Versicherungsunternehmens, der die Voraussetzungen, die nach dieser Richtlinie für Versicherungsvermittler gelten, nicht erfüllt und der nicht im Rahmen des Unterordnungsverhältnisses handelt, dessen Tätigkeiten aber unter Aufsicht stehen, berechtigt ist, gelegentlich Versicherungsvermittlungen durchzuführen.

    35.

    Zunächst ist klarzustellen, dass die Versicherungsvermittlung im griechischen Recht durch mehrere Rechtsakte unterschiedlichen Rangs geregelt ist, deren Wortlaut einige Fragen aufwirft. Die Definition der Versicherungsvermittlung ist im Präsidialdekret 190/2006, das später durch das Gesetz 3557/2007 geändert wurde, enthalten. Dieses Gesetz hat eine Ausnahme von der oben genannten Definition eingeführt, die auf eine Höchstgrenze der Vergütung gestützt ist, die für alle Angestellten eines Versicherungsunternehmens gilt. Diese Vorschrift nimmt somit offenbar die Angestellten eines Versicherungsunternehmens von den Formalitäten der Ausübung der Versicherungsvermittlung aus, ohne jedoch klarzustellen, wer die Pflichten im Zusammenhang mit den hier ausgeschlossenen Tätigkeiten zu erfüllen hat. Schließlich ist auf der Ermächtigungsgrundlage im Gesetz 3557/2007 der Erlass K3‑8010 ergangen, der relativ ungenaue Modalitäten für die Durchführung dieser Ausnahme nennt.

    36.

    Da jedoch die Klage, die beim vorlegenden Gericht eingereicht wurde, nur auf die Nichtigerklärung der Bestimmungen des Erlasses K3‑8010 gerichtet ist, beschränkt sich die vorliegende Würdigung allein auf den Erlass, insbesondere seinen Abs. XX.

    37.

    Den Akten ist nämlich zu entnehmen, dass die nationalen Vorschriften, die vor dem vorlegenden Gericht in Frage gestellt werden, eine Ausnahme einführen, die in ihrem Anwendungsbereich von demjenigen der Ausnahme in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92 abweicht, da sie jedem Beschäftigten eines Versicherungsunternehmens die Möglichkeit eröffnet, gelegentlich, gegen eine Vergütung, deren Höhe auf maximal 5000 Euro begrenzt ist, Versicherungsvermittlungstätigkeiten auszuüben, ohne die spezifischen Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie erfüllen zu müssen. Im Übrigen ist der Akte zu entnehmen, dass ein Angestellter des Versicherungssektors nicht als Versicherungsberater tätig sein darf, während er berechtigt ist, Vermittlungstätigkeiten auszuüben.

    38.

    Die Verfahrensbeteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache schriftliche Erklärungen abgegeben haben, vertreten unterschiedliche Standpunkte. So steht Abs. XX des Erlasses K3-8010 nach Ansicht von EEAE u. a. nicht im Einklang mit der Richtlinie 2002/92, soweit er den Angestellten eines Versicherungsunternehmens einem Versicherungsvermittler gleichsetze. Die belgische und die österreichische Regierung sind der Ansicht, Art. 2 Nr. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie sei dahin auszulegen, dass ein Angestellter eines Versicherungsunternehmens, der nicht über die in Art. 4 Abs. 1 der genannten Richtlinie vorgesehenen Qualifikationen verfüge, keine gelegentlichen Versicherungsvermittlungstätigkeiten ausüben dürfe.

    39.

    OASE sowie die griechische und die zyprische Regierung schlagen vor, dass im Licht von Art. 2 Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2002/92 ein Angestellter eines Versicherungsunternehmens, der nicht über die in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Qualifikationen verfüge, gelegentlich, nicht aber im Rahmen seiner hauptberuflichen Tätigkeit, Versicherungsvermittlungstätigkeiten ausüben dürfe.

    40.

    Die Kommission schließlich trägt vor, die Ausnahme in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92 gelte für Tätigkeiten, die von Angestellten von Versicherungsunternehmen unter der Verantwortung ihres Arbeitgebers ausgeübt würden, selbst wenn sie nicht ausschließlich in den Rahmen ihres „Angestellten-Arbeitsvertrags“ fielen.

    2. Zu den in der Richtlinie 2002/92 vorgesehenen Modalitäten der Ausübung der Vermittlung

    41.

    Meines Erachtens sind im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/92 drei Fallgruppen in Bezug auf die Ausübung einer Vermittlungstätigkeit zu unterscheiden.

    42.

    Als Erstes ist der hier in Rede stehende Fall zu betrachten, d. h. der Fall eines Angestellten einer Versicherungsgesellschaft. Obwohl in diesem Fall die Tätigkeiten eines Angestellten unter die generische Definition der Versicherungsvermittlung fallen können, ist der Richtlinie 2002/92 zu entnehmen, dass sie nicht als solche angesehen werden.

    43.

    Wie die österreichische Regierung vorträgt, ist einer der Gründe für die Ausnahme dieser Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/92 und damit die Ausnahme der Personen, die sie ausüben, von den Anforderungen dieser Richtlinie, darin zu sehen, dass bei Versicherungsunternehmen und ihren Angestellten davon ausgegangen wird, dass sie die beruflichen Anforderungen erfüllen, die den Schutz der Versicherungsnehmer gewährleisten, insbesondere weil die Versicherungsunternehmen nach der Richtlinie 2002/92 als solche angesehen werden, nachdem sie zuvor die in Art. 6 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. L 63, S. 1) genannte behördliche Zulassung erhalten haben.

    44.

    Meines Erachtens ist der Hauptzweck einer solchen Begrenzung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/92, es den Versicherungsunternehmen zum einen zu ermöglichen, ihre eigenen Versicherungsprodukte zu vermarkten und zum anderen als Vermittler für die Vermarktung von Produkten anderer Versicherungsunternehmen tätig werden zu können, z. B. Mitglieder desselben Konzerns oder solche, die mit ihnen Handels- oder andere Vereinbarungen getroffen haben. Diese Überlegungen gelten selbstverständlich für die Angestellten dieser Unternehmen.

    45.

    Da nämlich das Unternehmen nur über seine Mitarbeiter tätig werden kann, müssen diese, wenn sie im Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers handeln, dem Unternehmen gleichgesetzt werden, und somit sind ihre Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/92 ausgenommen. In diesem Fall entsteht also bei einem Verkauf im Rahmen der Versicherungsvermittlung die vertragliche Bindung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer, wobei der Angestellte nur als Bevollmächtigter des Versicherungsunternehmens tätig ist.

    46.

    Was im Übrigen das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Angestellten betrifft, bemerkt die Kommission zutreffend, dass Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92 dahin auszulegen ist, dass darin die Tätigkeiten, die von den Angestellten des Versicherungsunternehmens unter der Verantwortung ihres Arbeitgebers ausgeübt werden, erfasst werden, selbst wenn sie nicht ausschließlich unter ihren „Angestellten-Arbeitsvertrags“ im Sinne des nationalen Arbeitsrechts fallen. Würde man nämlich die Vielfalt der vertraglichen Beziehungen, die einen Angestellten in den verschiedenen Mitgliedstaaten an seinen Arbeitgeber binden können, berücksichtigen, würde dies jede einheitliche Auslegung der in Rede stehenden Ausnahme ausschließen ( 27 ). Außerdem sind meines Erachtens die Modalitäten für die Bezahlung eines Angestellten im Hinblick auf die Definitionen, die die Richtlinie gibt, unerheblich.

    47.

    Dagegen schließt meines Erachtens die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2002/92 aus, dass die Angestellten eines Versicherungsunternehmens im eigenen Namen Vermittlungstätigkeiten ausüben, ohne die in dieser Richtlinie genannten Bedingungen zu erfüllen. Wie die belgische Regierung betont, überschreitet die in Rede stehende nationale Regelung den Rahmen von Art. 2 Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie, indem sie die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung, die gelegentlich und zusätzlich außerhalb des Rahmens des zwischen dem Angestellten und dem Versicherungsunternehmen bestehenden Arbeitsvertrags ausgeübt wird, nennt. Es handelt sich nämlich nicht mehr um einen Direktverkauf von Versicherungsprodukten, sondern um Versicherungsvermittlung im eigentlichen Sinne.

    48.

    Den Akten ist zu entnehmen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung dem Angestellten eines Versicherungsunternehmens eine doppelte Funktion zuweist, da er parallel zum einen als Angestellter, der seinem Arbeitgeber gleichgesetzt wird, und zum anderen als nicht qualifizierter selbständiger Vertreter handeln kann, sofern seine Vergütung eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreitet ( 28 ). Die genannte Regelung erlaubt eine vertragliche Dreiecksbeziehung, deren Struktur an erster Stelle den Angestellten und den Versicherungsnehmer, an zweiter Stelle den genannten Versicherungsnehmer und das Versicherungsunternehmen und an dritter Stelle den Angestellten und das Versicherungsunternehmen umfasst. Im Übrigen schafft diese Regelung Verwirrung, die sich auf die Regeln über die Verteilung der Verantwortung hinsichtlich der charakteristischen Pflichten des Vermittlers gegenüber dem Versicherungsnehmer auswirkt.

    49.

    Eine solche Möglichkeit zuzulassen, käme meines Erachtens einer Umgehung der Ziele der Richtlinie 2002/92 gleich, vor allem im Hinblick auf ihren Anwendungsbereich in Verbindung mit dem Begriff der Versicherungsvermittlung, auf die Anforderungen in Bezug auf die beruflichen Qualifikationen der Vermittler sowie auf das Gebot des Schutzes der Versicherungsnehmer.

    50.

    In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Unterschied zwischen einem Angestellten eines Unternehmens, der dem Erfordernis der Loyalität gegenüber seinem Arbeitgeber unterliegt, und einem Versicherungsvermittler u. a. im Grad der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit liegt, da der Vermittler eigentlich auf der Grundlage einer objektiven Analyse eine Beratung vornehmen sollte, was bei einem Angestellten, der im Namen und im Interesse des Unternehmens handelt, nicht der Fall ist. Die vorgeschlagene Auslegung wird durch das von der Richtlinie 2002/92 verfolgte Ziel untermauert, nämlich den Vermittlern die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu erleichtern. Der Status des Angestellten eines Unternehmens schließt aber als solcher eine derartige Inanspruchnahme aus.

    51.

    Die griechische Regierung führt zwar zutreffend aus, dass die Richtlinie 2002/92 keine vollständige Harmonisierung vornimmt. Das wirkt sich jedoch in keiner Weise auf den von ihr verfolgten Zweck aus, Mindestanforderungen in Bezug auf die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Vermittler aufzustellen, um einen wirklichen europäischen Markt der Versicherungsvermittlung durchzuführen. Diese Richtlinie lässt also in dem Fall, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um solche der Versicherungsvermittlung handelt, einen Spielraum hinsichtlich der Modalitäten, nicht aber hinsichtlich des Grundsatzes der Mindestanforderungen als solchem.

    52.

    Auf jeden Fall stellt Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 2002/92, nach dem es den Mitgliedstaaten freisteht, die Anforderungen hinsichtlich der angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht auf alle Personen anzuwenden, die in einem Unternehmen arbeiten, ganz offensichtlich eine Anpassung der Anforderungen entsprechend derjenigen dar, die im Fall der reglementierten Berufe erfolgt. Somit ist es offensichtlich, dass – ebenso wie eine Rechtsanwaltskanzlei Juristen beschäftigt, die nicht als Rechtsanwälte zugelassen sind, und Personal, das keine vollständige juristische Ausbildung besitzt ‐ nicht alle Angestellten eines Versicherungsunternehmens die Anforderungen an die berufliche Qualifikation erfüllen müssen.

    53.

    Als Zweites ist der Fall eines vertraglich gebundenen Versicherungsvermittlers im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2002/92 zu betrachten, der unter der uneingeschränkten Verantwortung eines Versicherungsunternehmens oder eines anderen Vermittlers handelt ( 29 ).

    54.

    Aus rechtlicher Sicht handelt es sich um einen Vertreter einer solchen Gesellschaft oder um einen anderen Vermittler, der diesen Letzteren nicht gleichgesetzt wird, da er selbständig ist ( 30 ). Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2002/92 haben Versicherungsvermittler jedoch den Kunden über die Umstände zu informieren, die ihre Unparteilichkeit beeinflussen könnten, insbesondere, wenn sie ihren Rat auf die Pflicht zu einer unparteilichen Analyse stützen. Die vertraglich gebundenen Vermittler sind gehalten, ihre fehlende Unparteilichkeit offenzulegen, was bei Versicherungsgesellschaften und ihren Angestellten nicht der Fall ist.

    55.

    Jedoch hat der vertraglich gebundene Versicherungsvermittler als Vermittler im Namen und für Rechnung des Versicherungsunternehmens zu handeln. Dadurch ist es meines Erachtens ausgeschlossen, dass ein Angestellter gleichzeitig als solcher und als vertraglich gebundener Versicherungsvermittler seines Arbeitgebers handelt.

    56.

    Die Funktion der vertraglich gebundenen Vermittlung erfordert nämlich notwendigerweise, dass die Vermittlung zusätzlich zu einer anderen Tätigkeit erfolgt. Würde zugelassen, dass diese „andere Tätigkeit“ ein Arbeitsverhältnis mit einem Versicherungsunternehmen sein kann, stellte sich die Frage, welche Konsequenzen daraus zu ziehen wären, um den Schutz der Versicherungsnehmer zu wahren und die Verwechslung dieser beiden unterschiedlichen Rollen zu verhindern.

    57.

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften ermöglichen jedem bei einem Versicherungsunternehmen Beschäftigten, d. h. nach einer wörtlichen Auslegung auch dem technischen Personal, dem Wachdienst oder den Reinigungskräften, als Geschäftsvermittler gleich einem Makler im Sinne des Schuldrechts bezahlt zu werden ( 31 ). Im Übrigen hat der Vertreter der griechischen Regierung in der mündlichen Verhandlung diese Auslegung der nationalen Vorschriften bestritten, ohne jedoch nachzuweisen, dass es im nationalen Recht Vorschriften gibt, die diese Möglichkeit auf die fachlich spezialisierten Angestellten von Versicherungsunternehmen beschränken.

    58.

    Als Drittes ist schließlich der Fall eines selbständigen Versicherungsvermittlers zu betrachten, der als Vertreter eines Kunden gegenüber der Versicherung tätig wird. Die Richtlinie 2002/92 ist auf einen solchen Fall uneingeschränkt anwendbar, und die Mitgliedstaaten haben die Anforderungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten, die die Vermittler besitzen müssen, festzulegen.

    59.

    In dieser Hinsicht weise ich darauf hin, dass im Rahmen der Neufassung der Richtlinie 2002/92 vorgesehen ist, ihren Anwendungsbereich dergestalt auszudehnen, dass der Vertrieb von Versicherungsverträgen durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ohne Intervention eines Versicherungsvermittlers eingeschlossen wird. Der Vorschlag für die überarbeitete Richtlinie soll auch für alle Vertriebswege gelten (z. B. Erstversicherer, Autovermietungen) ( 32 ). Es ist zu betonen, dass nach der Neufassung dieser Richtlinie die neben dem Verkauf von Waren vertriebenen Versicherungspolicen in den Anwendungsbereich der überarbeiteten Richtlinie fallen sollen ( 33 ).

    IV – Ergebnis

    60.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Symvoulio tis Epikrateias wie folgt zu antworten:

    Art. 2 Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung ist dahin auszulegen, dass ein Angestellter eines Versicherungsunternehmens, der nicht über die in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Qualifikationen verfügt, nicht gelegentlich Versicherungsvermittlungstätigkeiten außerhalb des Rahmens des Unterordnungsverhältnisses, das sich aus einer Vertragsbeziehung ergibt, die ihn an dieses Unternehmen bindet, und unter Beachtung einer jährlichen Höchstgrenze der Einnahmen ausüben darf. Dagegen sind die Tätigkeiten eines Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers handelt, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.


    ( 1 ) Originalsprache: Französisch.

    ( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. 2003, L 9, S. 3).

    ( 3 ) Es ist anzumerken, dass das vorlegende Gericht „Art. 3 Nr. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2002/92“ nennt. Da bekannt ist, dass der Begriff „Versicherungsvermittlung“, der Gegenstand der Frage ist, in Art. 2 Nr. 3 und nicht in Art. 3 dieser Richtlinie definiert ist, ist dieser Schreibfehler meines Erachtens zu korrigieren.

    ( 4 ) FEK A’ 196.

    ( 5 ) FEK A’ 100/ 14.5.2007.

    ( 6 ) FEK B’ 1600/17.8.2007, im Folgenden: Erlass K3‑8010.

    ( 7 ) Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, A (C‑33/11, Randnr. 27).

    ( 8 ) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung (KOM[2000] 511 endg.).

    ( 9 ) Im Gegensatz zur Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC‑Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten (ABl. 1977, L 26, S. 14) knüpft bei der Richtlinie 2002/92 die Harmonisierung nicht an die bestehenden Kategorien von Vermittlern an, sondern global an die Tätigkeiten des Versicherungsvermittlers.

    ( 10 ) Gemäß den Art. 3 und 4 der Richtlinie 2002/92 beziehen sich die wesentlichen Anforderungen auf die Eintragung, die beruflichen Qualifikationen, den Leumund und den Berufshaftpflichtschutz sowie auf Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder.

    ( 11 ) Richtlinienvorschlag KOM(2000) 511 endg.

    ( 12 ) Und den in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Personen. Die Vermittler, die in einem bestimmten Mitgliedstaat eingetragen sind, können in anderen Mitgliedstaaten nach der Regelung des freien Dienstleistungsverkehrs oder über die Errichtung einer Zweigniederlassung tätig werden. Die Mitgliedstaaten können die in der Richtlinie vorgesehenen beruflichen Anforderungen ergänzen, jedoch nur für die Vermittler, die sie eintragen.

    ( 13 ) Art. 2 Nrn. 3 und 4 dieser Richtlinie.

    ( 14 ) Art. 1 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie.

    ( 15 ) Wie z. B. beim Abschluss eines Vertrags über das Internet.

    ( 16 ) Dies kann z. B. bei einem Rechtsanwalt, einem Notar, einem Sachverständigen oder einem Berater der Fall sein, der beiläufig Informationen liefert, ohne jedoch einen Versicherungsvertrag vorzuschlagen.

    ( 17 ) Vgl. Vorarbeiten zu dieser Richtlinie (KOM[2000] 511 endg.).

    ( 18 ) Wie jedoch dem Entwurf ihrer Neufassung zu entnehmen ist, ist die Richtlinie 2002/92 nicht auf alle Verkäufer von Versicherungen anwendbar, wie die Versicherungsunternehmen selbst. Im Rahmen der Neufassung wurde daher vorgeschlagen, ihren Anwendungsbereich in dieser Hinsicht zu erweitern. Vgl. Nr. 59 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 19 ) In der Richtlinie 77/92, die durch die Richtlinie 2002/92 aufgehoben wurde, wurde zwischen diesen Begriffen unterschieden, und sie entsprachen den verschiedenen Tätigkeiten des Vertriebs von Versicherungen in den Mitgliedstaaten.

    ( 20 ) Der Akte ist zu entnehmen, dass die griechischen Rechtsvorschriften fünf Gruppen von Versicherungsvermittlern vorsehen, nämlich die Versicherungsvertreter, die Versicherungsmakler, die Versicherungsberater, die Koordinatoren der Versicherungsberater und die streitige Gruppe der Angestellten von Versicherungsunternehmen. Das finnische Recht unterscheidet im Bereich der Versicherungsvermittlung zwischen dem Vertreter, der eine natürliche oder juristische Person ist, die im Namen und unter der Verantwortung des Versicherers handelt, und dem Makler, der auf der Grundlage eines Vertrags mit einer anderen Person als der des Versicherers Vermittlungen vornimmt (vgl. Laki vakuutusedustuksesta [Gesetz über die Versicherungsvermittlung] Nr. 570 vom 15. Juli 2005). Im belgischen Recht sind drei Gruppen von Vermittlern vorgesehen, nämlich zunächst einmal der Makler, der der Vermittler ist, der die Verbindung zwischen den Versicherungsnehmern und den Versicherungsunternehmen herstellt, ohne durch deren Wahl gebunden zu sein; sodann der Vertreter, der definiert wird als Vermittler, der aufgrund einer oder mehrerer Vereinbarungen oder Vollmachten im Namen und für Rechnung eines einzigen oder mehrerer Versicherungsunternehmen Vermittlungen vornimmt, und schließlich der Gelegenheitsvermittler als Vermittler, der unter der Verantwortung eines Maklers oder eines Vertreters tätig wird (siehe die Internetseite www.fsma.be.). Dagegen unterteilt im französischen Recht der Code des assurances (Versicherungsgesetz) (Art. R511‑2) unter Berücksichtigung dessen, dass der Vermittler berechtigt ist, in mehreren Kategorien tätig zu werden, diese in sechs Kategorien, nämlich die Versicherungsmakler; die Versicherungsgeneralvertreter; die Versicherungsbevollmächtigten, d. h. von einem Versicherungsunternehmen beauftragte natürliche Personen, die selbständig tätig sind, und juristische Personen; die zur Versicherungsvermittlung Bevollmächtigten, d. h. von Maklern, Generalvertretern, Versicherungsbevollmächtigten und Versicherungsvermittlungsbevollmächtigten beauftragte natürliche Personen, die selbständig tätig sind, und juristische Personen sowie die ausländischen Vermittler. (Vgl. Bigot, J., „L’intermédiation en assurance: les nouvelles règles du jeu“, La semaine juridique, Édition générale, November 2006, Nr. 47, I‑189).

    ( 21 ) Siehe den erwähnten Richtlinienvorschlag KOM(2000) 511 endg. und Kapitel III der Richtlinie.

    ( 22 ) Langé, D., „Les intermédiaires d’assurance à l’heure du marché unique: la réforme de l’intermédiation en assurance“, Revue générale du droit des assurances, Nr. 2006‑4, S. 857. Nach französischem Recht fallen unter diese Ausnahme die Versicherungsunternehmen, die als Unternehmen „ohne Vermittler“ bezeichnet werden, die Versicherungsprodukte über ihre dezentralen Büros vertreiben, in denen Angestellte tätig sind, die die Kunden empfangen. Die Angestellten dieser Unternehmen sind von der Berufsgruppe der Versicherungsvermittler ausgenommen und unterliegen nicht der Eintragungspflicht.

    ( 23 ) Vgl. Gesetz Nr. 570 vom 15. Juli 2005.

    ( 24 ) Für die Beschreibung der im belgischen Recht geltenden Ausnahmen siehe die Internetseite http://www.fsma.be.

    ( 25 ) Für die im Vereinigten Königreich geltende Regelung siehe die Internetseite http://www.fsa.gov.uk/pubs/other/ins_reg.pdf.

    ( 26 ) Ich stelle fest, dass der Begriff des Angestellten in den verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie 2002/92 ausgedrückt ist als „υπάλληλος“ (auf Griechisch), „empleado“ (auf Spanisch), „Angestellter“ (auf Deutsch), „employee“ (auf Englisch), „impiegato“ (auf Italienisch), „pracownik“ (auf Polnisch), „työntekijä“ (auf Finnisch), „anställd“ (auf Schwedisch), was die Verwendung des weiter gefassten Begriffs des „Beschäftigten“ rechtfertigt.

    ( 27 ) Ich stelle insoweit fest, dass es ‐ da das Arbeitsrecht auf Unionsebene nicht harmonisiert ist ‐ im nationalen Recht eine der Vertragsfreiheit innewohnende Vielfalt von Lösungen gibt. Die hauptsächliche Bindung kann entweder im Arbeitsverhältnis im weiten Sinne oder im Arbeitsvertrag liegen. Allerdings muss der Ausschluss der „Angestellten“ von Versicherungsunternehmen aus dem Begriff der Vermittlung im Sinne des Unionsrechts vernünftigerweise so ausgelegt werden, dass damit die Vertragsbeziehungen zwischen einem Angestellten und einem Versicherungsunternehmen gemeint sind, für die ein Unterordnungsverhältnis charakteristisch ist. In einem Vertragsverhältnis, in dem sich die Parteien in einer gleichen Position befinden, kann keiner von ihnen als Angestellter angesehen werden.

    ( 28 ) Was die Festsetzung einer Höchstgrenze der Vergütung betrifft, wurde schon bei den Vorarbeiten für die Richtlinie 2002/92 ausgeschlossen, dass die Richtlinie ausschließlich für Vermittler mit einem bestimmten Geschäftsvolumen gilt (z. B. ab einem bestimmten jährlichen Prämienaufkommen), um „kleine“ Vermittler, von denen angenommen wird, dass sie kein angemessenes Schutzniveau für Versicherungsnehmer gewährleisten, nicht von ihrem Anwendungsbereich auszunehmen. Vgl. den angeführten Richtlinienvorschlag KOM(2000) 0511 endg.

    ( 29 ) Die Erweiterung der Definition eines vertraglich gebundenen Versicherungsvermittlers auf Vermittler, die unter der Verantwortung eines anderen Versicherungsvermittlers handeln, ist im geänderten Art. 2 der überarbeiteten Richtlinie 2002/92 vorgesehen (vgl. den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung, KOM[2012] 360 final).

    ( 30 ) Der Beruf des Bevollmächtigten ist in anderen Richtlinien betreffend die Finanzmärkte enthalten, wie in der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141, S. 27) und der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145, S. 1).

    ( 31 ) Den Akten ist zu entnehmen, dass Angestellte, die ihrem Arbeitgeber, der ein Versicherungsunternehmen ist, Versicherungspolicen vermitteln, Anspruch auf eine Provision haben, unabhängig von dem Gehalt, das sie aufgrund ihres Arbeitsvertrags erhalten.

    ( 32 ) Somit beabsichtigt die vorgeschlagene Neufassung, den zweiten Absatz von Art. 2 Nr. 3 dieser Richtlinie zu streichen und durch einen Satz in Abs. 1 zu ersetzen, nach dem u. a. als „Versicherungs-/Rückversicherungsvermittlung“ die Tätigkeiten gelten, die „von einem Versicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Versicherungsvermittlers ausgeübt werden“. Vgl. den angeführten Richtlinienvorschlag KOM(2012) 360 final.

    ( 33 ) Dies gilt z. B. für von Reisebüros vertriebene Reiseversicherungen und von Autovermietungs- oder Leasinggesellschaften vertriebene Multirisk-Versicherungen. Vgl. den angeführten Richtlinienvorschlag KOM(2012) 360 final.

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