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Document 62011CB0587

Rechtssache C-587/11 P: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. September 2012 — Omnicare Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Astellas Pharma GmbH (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Anmeldung des Wortzeichens „OMNICARE CLINICAL RESEARCH“ — Widerspruch — Entscheidung der Beschwerdekammer, mit der die Anmeldung zurückgewiesen wird — Klage — Urteil des Gerichts, mit dem diese Klage abgewiesen wird — Rücknahme des Widerspruchs — Rechtsmittel — Erledigung)

ABl. C 9 vom 12.1.2013, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/24


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. September 2012 — Omnicare Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Astellas Pharma GmbH

(Rechtssache C-587/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung des Wortzeichens „OMNICARE CLINICAL RESEARCH“ - Widerspruch - Entscheidung der Beschwerdekammer, mit der die Anmeldung zurückgewiesen wird - Klage - Urteil des Gerichts, mit dem diese Klage abgewiesen wird - Rücknahme des Widerspruchs - Rechtsmittel - Erledigung)

2013/C 9/40

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Omnicare Inc. (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, QC)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carillo), Astellas Pharma GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Polo Carreño)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. September 2011, Omnicare/HABM — Astellas Pharma (OMNICARE) (T-289/09), mit dem das Gericht eine Klage der Anmelderin der Wortmarke „OMNICARE CLINICAL RESEARCH“ für Dienstleistungen der Klasse 42 gegen die Entscheidung R 401/2008-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 14. Mai 2009 über die Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch der Inhaberin der nationalen Marke „OMNICARE“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 zurückzuweisen, abgewiesen hat — Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 — Begriff der ernsthaften Benutzung einer älteren Marke — Marke, die für kostenlos erbrachte Dienstleistungen benutzt wird

Tenor

1.

Das von der Omnicare Inc. eingelegte Rechtsmittel ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Omnicare Inc. trägt die Kosten, die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) ihm Rahmen des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes entstanden sind.

3.

Die Omnicare Inc. und die Astellas Pharma GmbH tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 25 vom 28.01.2012.


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