Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011CB0554

    Rechtssache C-554/11: Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2012 — Internationaler Hilfsfonds eV/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Zugang zu Dokumenten — Verweigerung des vollständigen Zugangs zu Dokumenten zum Vertrag LIEN 97-2011 — Nichtigkeitsklage — Neue Prüfung im Laufe des Verfahrens — Einreichung einer getrennten Nichtigkeitsklage)

    ABl. C 9 vom 12.1.2013, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.1.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 9/23


    Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2012 — Internationaler Hilfsfonds eV/Europäische Kommission

    (Rechtssache C-554/11) (1)

    (Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - Verweigerung des vollständigen Zugangs zu Dokumenten zum Vertrag LIEN 97-2011 - Nichtigkeitsklage - Neue Prüfung im Laufe des Verfahrens - Einreichung einer getrennten Nichtigkeitsklage)

    2013/C 9/37

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Internationaler Hilfsfonds e. V. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Kaltenecker)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und T. Scharf)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (vierte Kammer) vom 21. September 2011, Internationaler Hilfsfond/Kommission (T-141/05 RENV), mit dem das Gericht beschlossen hat, dass der Klageantrag des Klägers auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 14. Februar 2005, mit der sein Antrag auf Zugang zu den Akten zum Vertrag LIEN 97-2011 abgelehnt wurde, in der Hauptsache erledigt ist — Verfahrensfehler vor dem Gericht — Fehlen einer koordonierten Behandlung der Rechtssachen T-141/05 RENV und T-36/10 — Kostentragung und Höhe der Kosten

    Tenor

    1.

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2.

    Der Internationale Hilfsfonds e.V. trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


    Top