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Document 62011CA0619

    Rechtssache C-619/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles — Belgien) — Patricia Dumont de Chassart/Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés (ONAFTS) (Soziale Sicherheit — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 72, 78 Abs. 2 Buchst. b und Art. 79 Abs. 1 Buchst. a — Familienbeihilfen für Waisen — Zusammenrechnung der Versicherungs- und Beschäftigungszeiten — Zeiten, die vom überlebenden Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden — Nichtberücksichtigung)

    ABl. C 114 vom 20.4.2013, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.4.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 114/16


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles — Belgien) — Patricia Dumont de Chassart/Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés (ONAFTS)

    (Rechtssache C-619/11) (1)

    (Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 72, 78 Abs. 2 Buchst. b und Art. 79 Abs. 1 Buchst. a - Familienbeihilfen für Waisen - Zusammenrechnung der Versicherungs- und Beschäftigungszeiten - Zeiten, die vom überlebenden Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden - Nichtberücksichtigung)

    2013/C 114/22

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal du travail de Bruxelles

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Patricia Dumont de Chassart

    Beklagter: Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés (ONAFTS)

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal du travail de Bruxelles (Belgien) — Auslegung der Art. 17 EG, 39 EG und 43 EG sowie der Art. 72 und 79 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Vom Wohnsitzmitgliedstaat zu tragende Leistungen für Waisen — Zulässigkeit, im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die den Erwerb von Leistungsansprüchen davon abhängig macht, dass der verstorbene Elternteil bestimmte Versicherungszeiten zurückgelegt hat, wobei die Versicherungszeiten des überlebenden Elternteils nicht berücksichtigt werden — Günstigere nationale Rechtsvorschrift, wonach die Vorschriften zur Anrechnung von Versicherungszeiten auch zugunsten des überlebenden Elternteils angewandt werden können — Benachteiligung der Arbeitnehmer, die als überlebender Elternteil ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben — Diskriminierung

    Tenor

    Die Art. 72, 78 Abs. 2 Buchst. b und 79 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, wie sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29. April 1999 geändert worden ist, sind dahin auszulegen, dass eine innerstaatliche Regelung eines Mitgliedstaats, die vorsieht, dass sowohl der verstorbene Elternteil als auch der überlebende Elternteil, sofern sie die Arbeitnehmereigenschaft haben, einen Anspruch auf Leistungen für Waisen begründen können, es verlangt, dass die vom überlebenden Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten bei der Zusammenrechnung der für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen im erstgenannten Mitgliedstaat erforderlichen Zeiten berücksichtigt werden. Hierbei ist es unerheblich, dass sich der überlebende Elternteil auf keine Versicherungs- oder Beschäftigungszeit in diesem Mitgliedstaat während des in der genannten innerstaatlichen Regelung festgelegten Bezugszeitraums für den Erwerb dieses Anspruchs berufen kann.


    (1)  ABl. C 49 vom 18.2.2012.


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