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Document 62011CA0523

Verbundene Rechtssachen C-523/11 und C-585/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover, Verwaltungsgerichts Karlsruhe — Deutschland) — Laurence Prinz/Region Hannover (C-523/11) und Philipp Seeberger/Studentenwerk Heidelberg (C-585/11) (Unionsbürgerschaft — Art. 20 AEUV und 21 AEUV — Recht auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt — Ausbildungsförderung, die den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wird — Mindestens dreijährige Residenzpflicht im Herkunftsmitgliedstaat vor Beginn des Studiums)

ABl. C 260 vom 7.9.2013, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover, Verwaltungsgerichts Karlsruhe — Deutschland) — Laurence Prinz/Region Hannover (C-523/11) und Philipp Seeberger/Studentenwerk Heidelberg (C-585/11)

(Verbundene Rechtssachen C-523/11 und C-585/11) (1)

(Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt - Ausbildungsförderung, die den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wird - Mindestens dreijährige Residenzpflicht im Herkunftsmitgliedstaat vor Beginn des Studiums)

2013/C 260/15

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegende Gerichte

Verwaltungsgericht Hannover, Verwaltungsgericht Karlsruhe

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Laurence Prinz (C-523/11), Philipp Seeberg (C-585/11)

Beklagte: Region Hannover (C-523/11), Studentenwerk Heidelberg (C-585/11)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Hannover, Verwaltungsgericht Karlsruhe — Auslegung der Art. 20 und 21 AEUV — Ausbildungsförderung — Nationale Regelung, nach der diese Förderung im Fall von Staatsangehörigen, die eine Ausbildungsstätte im Ausland besuchen und bei Beginn des Auslandsaufenthalts ihren ständigen Wohnsitz seit weniger als drei Jahren im Inland hatten, lediglich für ein Jahr gewährt wird

Tenor

Die Art. 20 AEUV und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung einer Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat allein davon abhängt, dass eine Voraussetzung wie die in § 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) in der Fassung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vorgesehene erfüllt ist, die vom Antragsteller verlangt, dass er während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren vor Beginn dieses Studiums einen ständigen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes im Inland hatte.


(1)  ABl. C 13 vom 14.1.2012.

ABl. C 49 vom 18.2.2012.


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