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Document 62011CA0414

    Rechtssache C-414/11: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Polymeles Protodikeio Athinon — Griechenland) — Daiichi Sankyo Co. Ltd, Sanofi-Aventis Deutschland GmbH/DEMO Anonymos Viomichaniki kai Emporiki Etairia Farmakon (Gemeinsame Handelspolitik — Art. 207 AEUV — Handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums — Übereinkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) — Art. 27 — Patentfähiger Gegenstand — Art. 70 — Schutz bestehender Gegenstände des Schutzes)

    ABl. C 260 vom 7.9.2013, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.9.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 260/6


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Polymeles Protodikeio Athinon — Griechenland) — Daiichi Sankyo Co. Ltd, Sanofi-Aventis Deutschland GmbH/DEMO Anonymos Viomichaniki kai Emporiki Etairia Farmakon

    (Rechtssache C-414/11) (1)

    (Gemeinsame Handelspolitik - Art. 207 AEUV - Handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums - Übereinkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) - Art. 27 - Patentfähiger Gegenstand - Art. 70 - Schutz bestehender Gegenstände des Schutzes)

    2013/C 260/09

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Vorlegendes Gericht

    Polymeles Protodikeio Athinon

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerinnen: Daiichi Sankyo Co. Ltd, Sanofi-Aventis Deutschland GmbH

    Beklagte: DEMO Anonymos Viomichaniki kai Emporiki Etairia Farmakon

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Polymeles Protodikeio Athinon — Auslegung der Art. 27 und 70 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) im Anhang des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (ABl. 1994, L 336, S. 214) — Unterscheidung zwischen den Bereichen, die dem Gemeinschaftsrecht unterfallen, und denen, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen — Bereich der Patente — Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse

    Tenor

    1.

    Art. 27 des Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt wurde, gehört zur gemeinsamen Handelspolitik.

    2.

    Art. 27 des Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass die Erfindung eines pharmazeutischen Erzeugnisses wie des chemischen Wirkbestandteils eines Arzneimittels unter den in Art. 27 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen Gegenstand eines Patents sein kann, wenn keine Ausnahme nach Art. 27 Abs. 2 oder 3 vorliegt.

    3.

    Ein aufgrund einer Anmeldung der Erfindung sowohl des Verfahrens der Herstellung eines pharmazeutischen Erzeugnisses als auch dieses pharmazeutischen Erzeugnisses als solchen erlangtes Patent, das jedoch nur für das Herstellungsverfahren erteilt wurde, umfasst nicht wegen der Art. 27 und 70 des Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ab dessen Inkrafttreten die Erfindung dieses pharmazeutischen Erzeugnisses.


    (1)  ABl. C 298 vom 8.10.2011.


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