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Document 62011CA0360

Rechtssache C-360/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Januar 2013 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes — Art. 96 und 98 Abs. 2 — Anhang III Nrn. 3 und 4 — „Arzneimittel, die üblicherweise für die Gesundheitsvorsorge, die Verhütung von Krankheiten und für ärztliche und tierärztliche Behandlungen verwendet werden“ — „Medizinische Geräte, Hilfsmittel und sonstige Vorrichtungen, die üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet werden und die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind“ )

ABl. C 63 vom 2.3.2013, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Januar 2013 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-360/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Art. 96 und 98 Abs. 2 - Anhang III Nrn. 3 und 4 - „Arzneimittel, die üblicherweise für die Gesundheitsvorsorge, die Verhütung von Krankheiten und für ärztliche und tierärztliche Behandlungen verwendet werden“ - „Medizinische Geräte, Hilfsmittel und sonstige Vorrichtungen, die üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet werden und die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind“)

2013/C 63/05

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) in Verbindung mit Anhang III dieser Richtlinie — Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können

Tenor

1.

Durch die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes

auf medizinische Stoffe, die üblicherweise für die Herstellung von Medikamenten verwendet werden können und dafür geeignet sind,

auf Gesundheitsprodukte, Stoffe, Geräte oder Vorrichtungen, die objektiv nur zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Leiden von Menschen oder Tieren verwendet werden können, jedoch nicht üblicherweise für die Linderung oder die Behandlung von Behinderungen verwendet werden und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind,

auf Vorrichtungen und Zubehörteile, die im Wesentlichen oder hauptsächlich dazu dienen können, körperliche Behinderungen von Tieren auszugleichen,

und schließlich auf Vorrichtungen und Zubehörteile, die im Wesentlichen oder hauptsächlich dazu verwendet werden, Behinderungen des Menschen auszugleichen, jedoch nicht ausschließlich dem persönlichen Gebrauch von Behinderten dienen,

hat das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit ihrem Anhang III verstoßen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


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