Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62011CA0299

    Rechtssache C-299/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/Gemeente Vlaardingen (Steuer — Mehrwertsteuer — Steuerbare Umsätze — Zuordnung „im Rahmen des Unternehmens“ erhaltener Gegenstände für Zwecke dieses Unternehmens — Gleichstellung mit einer Lieferung gegen Entgelt — Im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende und von einem Dritten umgebaute Plätze)

    ABl. C 9 vom 12.1.2013, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.1.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 9/17


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/Gemeente Vlaardingen

    (Rechtssache C-299/11) (1)

    (Steuer - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Zuordnung „im Rahmen des Unternehmens“ erhaltener Gegenstände für Zwecke dieses Unternehmens - Gleichstellung mit einer Lieferung gegen Entgelt - Im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende und von einem Dritten umgebaute Plätze)

    2013/C 9/26

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hoge Raad der Nederlanden

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Staatssecretaris van Financiën

    Beklagte: Gemeente Vlaardingen

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 5 Abs. 5 und 7 Buchst. a und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Steuerbare Umsätze — Zuordnung eines Gegenstands für Zwecke des Unternehmens — Zuordnung eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks, das in deren Auftrag durch einen Dritten gegen Entgelt bearbeitet wurde, zu den steuerfreien Tätigkeiten des Unternehmens

    Tenor

    Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass im Fall der Zuordnung durch einen Steuerpflichtigen von Plätzen, die in seinem Eigentum stehen und die er durch einen Dritten hat umbauen lassen, für die Zwecke einer mehrwertsteuerbefreiten wirtschaftlichen Tätigkeit Mehrwertsteuer auf der Grundlage der Summe aus dem Wert des Grund und Bodens, auf dem sich diese Plätze befinden, und den Kosten für den Umbau dieser Plätze erhoben werden kann, sofern dieser Steuerpflichtige die auf diesen Wert und diese Kosten entfallende Mehrwertsteuer noch nicht entrichtet hat und die in Rede stehenden Plätze nicht unter die Befreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. h dieser Richtlinie fallen.


    (1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.


    Top