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Document 62011CA0271

    Rechtssache C-271/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Techniko Epimelitirio Elladas (TEE) u. a./Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis, Ypourgos Metaforon kai Epikoinonion kai, Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon (Luftverkehr — Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 — Technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Zivilluftfahrt — Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen — Genehmigung für Mitglieder des Personals, das Prüftätigkeiten ausführt — Erforderliche Qualifikationen)

    ABl. C 9 vom 12.1.2013, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.1.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 9/16


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Techniko Epimelitirio Elladas (TEE) u. a./Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis, Ypourgos Metaforon kai Epikoinonion kai, Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon

    (Rechtssache C-271/11) (1)

    (Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 - Technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Zivilluftfahrt - Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen - Genehmigung für Mitglieder des Personals, das Prüftätigkeiten ausführt - Erforderliche Qualifikationen)

    2013/C 9/25

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Vorlegendes Gericht

    Symvoulio tis Epikrateias

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Techniko Epimelitirio Elladas (TEE), Syllogos Ellinon Diplomatouchon aeronafpigon michanikon (SEA), Alexandros Tsiapas, Antonios Oikonomopoulos, Apostolos Batategas, Vasileios Kouloukis, Georgios Oikonomopoulos, Hlias Hliadis, Ionnis Tertigkas, Panellinios Syllogos Aerolimenikon Ypiresias Politikis Aeroporias, Eleni Theodoridou, Ioannis Karnesiotis, Alexandra Efthimiou, Eleni Saatsaki

    Beklagte: Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis, Ypourgos Metaforon kai Epikoinonion kai, Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Symvoulio tis Epikrateias — Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vom 20. November 2003 der Kommission über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315, S. 1) — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die die Aufgabe der Prüfung von Luftfahrzeugen in vier verschiedene Kategorien von Prüfern einteilt (Lufttüchtigkeitsprüfer, Flugbetriebsprüfer, Kabinensicherheitsprüfer, Abschluss- und Lizenzprüfer)

    Tenor

    1.

    Art. 2 und die Vorschrift M.B.902 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, beim Erlass ergänzender Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung die Tätigkeiten der Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen innerhalb der in der Vorschrift M.B.902 vorgesehenen zuständigen Behörde auf mehrere spezialisierte Kategorien von Prüfern zu verteilen.

    2.

    Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 ist dahin auszulegen, dass jede Person, die mit der Lufttüchtigkeitsprüfung — unter welchem Aspekt auch immer — von Luftfahrzeugen betraut ist, über eine fünfjährige Erfahrung verfügen muss, die sämtliche Aspekte der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs abdeckt und nur diese.

    3.

    Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten bestimmen können, unter welchen Bedingungen die mindestens fünfjährige Erfahrung im Bereich Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben wird, über die das mit der Lufttüchtigkeitsprüfung von Luftfahrzeugen betraute Personal verfügen muss. Insbesondere können sie entscheiden, die Erfahrung zu berücksichtigen, die im Rahmen einer Beschäftigung in einem Instandhaltungsbetrieb für Luftfahrzeuge, im Rahmen eines Praktikums in einem beruflichen Umfeld während des Studiums der Luftfahrttechnik oder auch durch die frühere Wahrnehmung von Aufgaben eines Lufttüchtigkeitsprüfers erworben wurde.

    4.

    Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 ist dahin auszulegen, dass sie nicht zwischen den Inhabern einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen im Sinne des Anhangs III („Teil-66“) dieser Verordnung und den Inhabern eines Hochschulabschlusses unterscheidet.

    5.

    Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 ist dahin auszulegen, dass nur Personen als Lufttüchtigkeitsprüfer von Luftfahrzeugen tätig sein können, die zuvor alle nach dieser Vorschrift erforderlichen Aus- und Fortbildungen absolviert haben und deren Kenntnisse und Fähigkeiten nach Abschluss dieser Schulungsprogramme bewertet wurden.

    6.

    Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 ist dahin auszulegen, dass nur die Personen als Lufttüchtigkeitsprüfer von Luftfahrzeugen tätig sein dürfen, die zuvor eine Position mit entsprechenden Verantwortlichkeiten bekleidet haben, die sowohl ihre Fähigkeit belegt, die erforderlichen technischen Kontrollen durchzuführen, als auch die Fähigkeit, zu beurteilen, ob die Ergebnisse dieser Kontrollen es erlauben, die Dokumente auszustellen, die die Lufttüchtigkeit des geprüften Luftfahrzeugs bescheinigen.

    7.

    Die Verordnung Nr. 2042/2003 ist dahin auszulegen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, vorzusehen, dass die Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Tätigkeit eines Lufttüchtigkeitsprüfers von Luftfahrzeugen ausübten, diese automatisch und ohne Auswahlverfahren weiter ausüben.


    (1)  ABl. C 232 vom 6.8.2011.


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