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Document 62011CA0206

Rechtssache C-206/11: Urteil des Gerichtshofs (Ersten Kammer) vom 17. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Georg Köck/Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (Verbraucherschutz — Unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern — Regelung eines Mitgliedstaats, die für die Ankündigung eines Ausverkaufes eine vorherige Bewilligung vorsieht)

ABl. C 63 vom 2.3.2013, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/3


Urteil des Gerichtshofs (Ersten Kammer) vom 17. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Georg Köck/Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb

(Rechtssache C-206/11) (1)

(Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern - Regelung eines Mitgliedstaats, die für die Ankündigung eines Ausverkaufes eine vorherige Bewilligung vorsieht)

2013/C 63/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Georg Köck

Beklagte: Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22) sowie insbesondere von Art. 3 Abs. 1 und 5 und Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie — Regelung eines Mitgliedstaats, nach der für die Ankündigung von Ausverkäufen eine vorherige Genehmigung erforderlich ist

Tenor

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht verwehrt, das Abstellen einer nicht unter den Anhang I dieser Richtlinie fallenden Geschäftspraxis nur deshalb anzuordnen, weil diese Praxis nicht vorab von der zuständigen Verwaltungsbehörde bewilligt wurde, ohne selbst diese Praxis anhand der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie genannten Kriterien auf ihre Unlauterkeit zu prüfen.


(1)  ABl. C 226 vom 30.7.2011.


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