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Document 62011CA0165

    Rechtssache C-165/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakei) — Daňové riaditeľstvo Slovenskej republiky/Profitube spol. sro (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Anwendbarkeit — Zollkodex der Gemeinschaften — Waren aus einem Drittland, die in einem Mitgliedstaat in das Zolllagerverfahren übergeführt worden sind — Verarbeitung der Waren im aktiven Veredelungsverkehr nach dem Nichterhebungsverfahren — Verkauf der Waren und erneute Überführung in ein Zolllagerverfahren — Verbleib in demselben Zolllager während aller Vorgänge — Lieferung von Gegenständen im Inland gegen Entgelt — Mehrwertsteuertatbestand)

    ABl. C 9 vom 12.1.2013, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.1.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 9/12


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakei) — Daňové riaditeľstvo Slovenskej republiky/Profitube spol. sro

    (Rechtssache C-165/11) (1)

    (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendbarkeit - Zollkodex der Gemeinschaften - Waren aus einem Drittland, die in einem Mitgliedstaat in das Zolllagerverfahren übergeführt worden sind - Verarbeitung der Waren im aktiven Veredelungsverkehr nach dem Nichterhebungsverfahren - Verkauf der Waren und erneute Überführung in ein Zolllagerverfahren - Verbleib in demselben Zolllager während aller Vorgänge - Lieferung von Gegenständen im Inland gegen Entgelt - Mehrwertsteuertatbestand)

    2013/C 9/17

    Verfahrenssprache: Slowakisch

    Vorlegendes Gericht

    Najvyšší súd Slovenskej republiky

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Daňové riaditeľstvo Slovenskej republiky

    Beklagte: Profitube spol. sro

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Najvyšší súd Slovenskej republiky — Auslegung der Art. 3 Abs. 3, 37 Abs. 2, 79, 84, 98, 114 und 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1), der Art. 2, 3, 5 Abs. 1, 7, 10, 16 und 33a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) sowie des Art. 1 Nr. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) — Waren, die nach ihrer Einfuhr aus einem Drittstaat in ein öffentliches Zolllager des Mitgliedstaats eingelagert werden, um dann in diesem Zolllager nach der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs gemäß dem Nichterhebungsverfahren verarbeitet und schließlich, ohne Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, von dem Verarbeiter in demselben Zolllager an ein anderes Unternehmen desselben Staates veräußert und wieder in das Verfahren des Zolllagers zurück überführt zu werden — Anwendbarkeit der Mehrwertsteuerregelung — Begriff der Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt im Inland — Begriff des Rechtsmissbrauchs — In Stahlprofile umgeformte Stahlwalzen

    Tenor

    In dem Fall, dass Waren aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat in das Zolllagerverfahren übergeführt worden sind, sodann im aktiven Veredelungsverkehr nach dem Nichterhebungsverfahren verarbeitet, anschließend verkauft und erneut in das Zolllagerverfahren übergeführt worden sind und während der gesamten Vorgänge in demselben im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats belegenen öffentlichen Zolllager verblieben sind, unterliegt der Verkauf solcher Waren nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 geänderten Fassung der Mehrwertsteuer, es sei denn, der Mitgliedstaat hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, diesen Verkauf nach Art. 16 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie nicht der Steuer zu unterwerfen, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.


    (1)  ABl. C 194 vom 2.7.2011.


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